Keine Sorge – ich hab’s auf Band!
Rechtsfragen beim Einsatz von Dashcams für Fuhrparkverantwortliche

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Fast jeder kennt sie: die kurzen Videos in den sozialen Medien, auf denen brenzlige Verkehrssituationen oder spektakuläre Unfälle zu sehen sind. Was ist da eigentlich erlaubt und was nicht
Aufgezeichnet werden diese Filme zumeist durch Dashcams. Kleine Videokameras, die unter dem Rückspiegel oder auf dem Armaturenbrett eines Fahrzeugs angebracht werden. Ihre zunehmende Popularität machte sich schnell auch in Deutschland durch steigende Verkaufszahlen bemerkbar – mehr und mehr der Videokameras filmen den Verkehr und damit auch Verkehrsunfälle, was jedoch auch ihre Zweischneidigkeit offenbarte. Denn einerseits dienen die scharfen Bilder als hervorragendes Beweismittel, sollte es in Folge eines Unfalls zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Andererseits ist das Aufzeichnen des Straßenverkehrs eine datenschutzrechtlich äußerst sensible Angelegenheit. In diesem Feld changierte die Rechtsprechung länger hin und her. Es bedurfte letztlich der Klarstellung durch den Bundesgerichtshof, wann und wie Aufnahmen von Dashcams verwertbar sind. Die Linien dieser Rechtsprechung sollen in diesem Artikel nachvollzogen werden, um so einen Überblick zur aktuellen Rechtslage zu ermöglichen. Außerdem soll dargestellt werden, was Fuhrparkverantwortliche insbesondere mit Blick auf das Datenschutzrecht zu beachten haben, wenn sie Flottenfahrzeuge mit Dashcams ausstatten möchten.
Einfach draufhalten? Besser nicht!
Ältere Modelle der Dashcams zeichneten oftmals durchgehend das Geschehen im Straßenverkehr auf. Die Fahrt beginnt, so auch die Aufnahme; Gerichte sprechen hier von einer anlasslosen Daueraufzeichnung. Auch wenn man sich im Straßenverkehr nicht im privaten Raum befindet, so schützt aber das Persönlichkeitsrecht Verkehrsteilnehmer davor, zu jeder Zeit aufgezeichnet zu werden, auch und gerade, wenn sich diese gänzlich rechtmäßig verhalten sollten. Niemand soll dem latenten Druck ausgesetzt werden, dass alle Handlungen (zumeist unerkannt) mitgefilmt werden. Der Bundesgerichtshof kam in seiner -übrigens lesenswerten- Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2018 (Urt. v. 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17) daher zu dem Ergebnis, dass die anlasslose Daueraufzeichnung mit den Vorgaben des Datenschutzes nicht vereinbar und daher als rechtswidrig zu bezeichnen ist. Das muss aber nicht immer dazu führen, dass Aufnahmen aus einer Aufzeichnung vor Gericht im Rahmen eines Unfallhaftpflichtprozesses stets unverwertbar sind. Die Frage der Verwertbarkeit eines solchen Beweismittels orientiert sich nämlich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht ausschließlich an der datenschutzrechtlichen Konformität der Aufnahme. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall, wonach zu beurteilen ist, inwieweit die Aufnahme vom allgemeinen Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO getragen wird; Persönlichkeitsrechte und das Beweisinteresse des Dashcam-Besitzers stehen sich dabei gegenüber. Einzelfall und Abwägung...hier bahnt sich die typische Juristenantwort auf die Frage an, ob man denn nun etwas mit der Videosequenz aus einer Aufzeichnung vor Gericht anfangen kann: Es kommt darauf an! Ein wenig befriedigendes Ergebnis, welches bestmöglich dadurch vermieden wird, dass Dashcams mit einer Daueraufzeichnung nicht zum Einsatz kommen!
Auch die Hersteller der Dashcams zogen aus dieser Rechtsprechung rasch Konsequenzen und brachten Kameras auf den Markt, die mit einer sogenannten Loop-Technologie ausgestattet sind. Aufnahmen werden dabei nach etwa 30 bis 60 Sekunden immer wieder überschrieben, es sei denn, dass ein eingebauter Gyro-Sensor infolge eines Unfallereignisses eine Erschütterung wahrnimmt, oder der Kraftfahrzeugführer manuell eine Taste betätigt, die zum Speichern der Aufnahme führt. Wenn eine Dashcam diese technischen Voraussetzungen wahrt, werden die Persönlichkeitsrechte der Verkehrsteilnehmer ausreichend geschont. Eine Abwägung hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aufnahmen muss dann in den überwiegenden Fällen zugunsten des aufzeichnenden Fahrers ausfallen. Bei der Anschaffung von Dashcams ist also darauf zu achten, dass in jedem Fall diese Loop-Technik im Einsatz ist. Das Datenschutzrecht verlangt außerdem, dass die Aufnahme nur so lange gespeichert wird, wie es zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Sollte sich also herausstellen, dass die Aufnahme beispielsweise nur erfolgte, weil sehr stark und plötzlich abgebremst wurde, es aber ansonsten nicht zu einem Verkehrsunfall kam, sind die Aufnahmen grundsätzlich binnen 24 Stunden wieder zu löschen.
Interessant: Verwertbar sind solche Aufnahmen – selbst, wenn sie nicht gänzlich datenschutzkonform entstanden sind – grundsätzlich auch in einem Strafprozess. In diesem gelten hinsichtlich der Beweisverwertung regelmäßig viel strengere Maßstäbe, zumal die Strafverfolgung nicht die Aufgabe von Privatpersonen ist. Wenn sich aber der Unfallgegner nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt, so lässt sich das Videomaterial in einem zivilrechtlichen Prozess rund um etwaige Schadensersatzforderungen einbringen. Die Sequenz kann dann jedoch auch in einem Strafprozess dazu dienen, den anderen Fahrzeugführer des strafbaren unerlaubten Verlassens des Unfallortes (der sogenannten Fahrerflucht) zu überführen. Hierfür ist die Polizei befugt, Dashcams zu beschlagnahmen. Zu beachten ist dabei, dass etwaiges strafbares Verhalten desjenigen, der die Dashcam eingesetzt hat, in diesem Zuge natürlich auch offenbart werden könnte.

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Für Fuhrparkverantwortliche mag an dieser Stelle der Eindruck entstehen, dass es also durchaus sinnvoll ist, Flottenfahrzeuge durchweg mit den – mittlerweile erschwinglichen – Dashcams auszustatten. Die vorstehenden Ausführungen zeigen aber, dass unabhängig von der Frage der Beweisverwertung in einem gerichtlichen Prozess stets das Datenschutzrecht zu beachten ist. Die für die Einhaltung dieser Vorschriften zuständigen Landesdatenschutzbehörden zeigen sich bei der Verwendung von Dashcams sehr zurückhaltend, betonen besonders die Persönlichkeitsrechte der anderen Verkehrsteilnehmer und kündigen eine genaue Überwachung an. Ein Vorgehen, das nicht als leere Drohung missverstanden werden sollte! Die Behörden sind nämlich in der Lage, bei Verstößen teils horrende Bußgelder festzusetzen. Es gilt also, die im Folgenden näher zu beleuchtenden Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bestmöglich zu wahren, um den Einsatz von Dashcams zu allen Seiten abzusichern.
Dashcams in der Flotte
Gern, aber datenschutzkonform!
Das prominenteste Problemfeld im Zusammenspiel von Dashcams und Datenschutz eröffnet sich mit Blick auf die Informations- und Auskunftspflichten. Die §§ 13, 14 der DSGVO verlangen ganz grundlegend, dass Personen umfassend darüber informiert werden, wenn ihre Daten verarbeitet werden und wer diese Verarbeitung vornimmt. In den meisten Situationen, beispielsweise bei einer Videoaufnahme in einem Supermarkt, kann diesen Pflichten mit einem simplen Hinweisschild nachgekommen werden. Wer wirklich Interesse daran hat, kann sich davorstellen und die Informationen in Ruhe durchlesen. Wie lässt sich aber im fließenden Straßenverkehr darauf aufmerksam machen, dass eine Dashcam zum Einsatz kommt? Die Frage ist nicht unbedeutend, denn immerhin führt ein Verstoß gegen diese Informationspflicht im Zweifelsfall dazu, dass die Aufnahme im Sinne des Datenschutzrechts rechtswidrig ist. Ein Umstand, der sich wiederum, siehe dazu die Ausführungen weiter oben, negativ auf die Abwägung auswirken kann, ob denn die Aufnahme im Rahmen eines Zivilprozesses verwertet werden kann; ganz gleich, welche Dashcam-Technik zum Einsatz kam.
Braucht es nun also statt eines Aufklebers mit „Baby on board!“ einen „Dashcam fährt mit“-Sticker? Die Antwort lautet wohl ja! Sowohl Tendenzen in der Rechtsprechung als auch Stellungnahmen der Landesdatenschutzbehörden weisen darauf hin, dass mit einer entsprechenden Beschilderung (bestenfalls durch ein gut wahrnehmbares Kamera-Piktogramm) sowie einem textlichen Hinweis den Anforderungen der DSGVO entsprochen wird. Zusätzlich ist es ratsam, eine Internetadresse oder einen QR-Code auf dem Fahrzeug anzubringen, um so den Zugriff auf weitere Informationen und insbesondere auf den Namen und die Kontaktinformationen der zuständigen Personen – bei Flottenfahrzeugen dann also (auch) den Fuhrparkverantwortlichen – zu ermöglichen. Herunterladbare Vorlagen bietet unter anderem das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Zudem kann Fuhrparkverantwortlichen geraten werden, den Fahrzeugführern entsprechende Dokumente an die Hand zu geben, die diese Pflichtinformationen beinhalten und gegebenenfalls an andere Fahrzeugführer herausgegeben werden können.
Zu beachten ist außerdem, dass über die Verarbeitungstätigkeit, also den Umfang und den Zweck des Dashcam-Einsatzes ein schriftliches Verzeichnis geführt werden muss, das den zuständigen Behörden auf Anfrage auszuhändigen ist. Für den Fuhrparkverantwortlichen heißt das: Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten – soweit vorhanden – dringend erforderlich! Mit ihm zusammen kann sichergestellt werden, dass weitere datenschutzrechtliche Feinheiten Beachtung finden, also etwa Aufnahmen ordnungsgemäß gelöscht werden oder mittels Passwortschutz sichergestellt ist, dass die Einstellungen der Kameras nicht verändert werden können – insbesondere bei Flottenfahrzeugen mit wechselnden Fahrern kommt dem Bedeutung zu. Verstöße können ansonsten richtig teuer werden!
Immer wieder fällt die nicht datenschutzkonforme Nutzung von Dashcams im Rahmen der Unfallaufnahme oder einer simplen Verkehrskontrolle der Polizei auf. Diese ist bei hinreichendem Verdacht berechtigt, die Dashcam näher zu untersuchen und durch die Aufsichtsbehörden oder in deren Auftrag selbst weitergehend zu kontrollieren. So verhängte beispielsweise im Jahr 2021 das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht gegen einen Taxifahrer ein Bußgeld, da dieser mit seiner Dashcam zusätzlich eine Audiospur des Innenraums aufnahm. Mangels entsprechender Hinweise darauf oder eines nachweisbaren berechtigten Interesses seinerseits war dieses Vorgehen zweifellos nicht datenschutzkonform. Zu seinem Glück wurde ein zusätzlich angestrengtes Strafverfahren – das Mitschneiden des privat Gesagten ist grundsätzlich strafbar – eingestellt und es blieb beim Bußgeld.
Verstöße gegen das Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht können zudem dazu führen, dass aufgezeichneten Personen ein Schadensersatzanspruch zusteht. So klagte im Jahr 2016 eine Frau vor dem Landgericht Memmingen (Urt. v. 14.01.2016, Az.: 22 O 1983/13) erfolgreich auf Schmerzensgeld in Höhe mehrerer hundert Euro, aufgrund der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Ihr Nachbar hatte in seinem Fahrzeug eine Dashcam montiert, die auch bei Nichtbetrieb des Fahrzeugs durch einen Bewegungsmelder mit einer mehrminütigen Aufzeichnung begann und so die Klägerin immer wieder beim Betreten ihres Anwesens aufzeichnete.
Zudem ist darauf zu achten, dass Dashcams Fahrzeugführer nicht in die Rolle von Hilfspolizisten versetzen sollen. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Baden-Württemberg belegte einen Fahrlehrer im Jahr 2023 mit einem vierstelligen Bußgeld, nachdem dieser einen vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer bei einem – aus seiner Sicht unrechtmäßigen Verhalten im Straßenverkehr – gefilmt und mittels Lichthupe zum Anhalten gebracht hatte. Die Behörde stellte fest, dass kein berechtigtes Interesse an der Aufzeichnung der Fahrweise von anderen besteht, um diesen, so lag der Fall hier, die Aufnahmen aus „erzieherischen“ Gründen vorzuspielen.
Schon mit diesen wenigen Beispielen wird deutlich, dass die Einhaltung des Datenschutzrechts essentiell ist. Denn auch, wenn (datenschutz-) rechtswidrig gewonnene Aufnahmen möglicherweise in einem Unfallhaftpflichtprozess zum eigenen Vorteil verwertet werden, können ebendiese Vorteile schnell wieder dadurch abschmelzen, dass entweder die Gegenseite mit Unterlassungsoder Schadensersatzansprüchen reagiert oder die Datenschutzbehörden saftige Bußgelder veranschlagen.
Dieser datenschutzrechtliche Dschungel kann wohl am besten umgangen werden, wenn man sich schon bei der Montage von Dashcams auf die Lösungen der Fahrzeughersteller verlässt. So bietet etwa Volkswagen hauseigene Lösungen, die auch nachträglich im Fahrzeug professionell durch die Werkstatt verbaut werden können.
BMW ermöglicht seinen Kunden die Ausstattung mit dem sogenannten „BMW Driver Recorder“, bei dem die an Bord verbauten Kameras – datenschutzkonform – anlassbezogene Aufnahmen anfertigen und zugleich mit einem Zeitstempel und der GPS-Position versehen.
Trotz des Spannungsfeldes der verschiedenen Rechts- und Interessenspositionen, ist davon auszugehen, dass sich Dashcams weiter durchsetzen werden. Faktisch stellen Unfallhaftpflichtprozesse die Gerichte nämlich vor Herausforderungen. Der Bundesgerichtshof hat diese in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 festgehalten: Die Aussagen von (oftmals nicht neutralen) Zeugen nach einem Verkehrsunfall sind meistens wenig brauchbar; zu schnell und somit zu schwer wahrnehmbar ist das typische Unfallgeschehen. Für brauchbare Unfallgutachten fehlt es zudem nicht selten an verlässlichen Anknüpfungstatsachen, die erst den Weg zu einer Beweisaufnahme eröffnen. Es entsteht eine Beweisnot, innerhalb derer die Gerichte und Parteien mühsam um Vergleiche ringen müssen oder erst nach einem langwierigen Prozess ein Urteil ergehen kann. Diesem Problem der Überlastung der Gerichte ließe sich mit dem (perspektivisch möglicherweise sogar verpflichtenden) Einsatz von Dashcams effektiv begegnen.
Denkbar ist zudem, dass die Versicherungsbranche, ebenfalls aufgrund der hohen Prozesskosten, den Einsatz von Dashcams künftig stärker mit finanziellen Anreizen ausstattet. Bislang scheint den Versicherern die rechtliche Lage allerdings noch zu heikel. Im Jahr 2019 war es „die Bayerische“, die ihren Kunden erstmalig einen Rabatt in Höhe von 15 % auf die Kfz-Versicherung gewährte, wenn diese eine Dashcam des Vertragspartners Nextbase im Fahrzeug verbauten.
Kamera an im Ausland? Aufpassen!
Vorsicht ist stets dann geboten, wenn die mit Dashcams ausgestatteten Fahrzeuge im Ausland eingesetzt werden sollen. Die DSGVO ist eine Verordnung der Europäischen Union. Dem Grunde nach lassen sich in den anderen Unionsmitgliedsstaaten folglich ähnliche Vorschriften auffinden. Gänzlich einheitlich sind die Regelungen allerdings nicht, wie schon ein Blick in unsere Nachbarländer zeigt. Sehr streng handhabt unter anderem das Fürstentum Liechtenstein den Einsatz von Dashcams. Insbesondere, weil sich der Hinweispflicht im fließenden Verkehr nur schwer nachkommen ließe, sei eine legale Verwendung laut der Datenschutzstelle „praktisch unzulässig“. Das heißt also: Die Dashcam für Fahrten durch das Fürstentum lieber abmontieren oder ausschalten. Nicht nur für Liechtenstein, sondern auch für andere europäische Länder empfiehlt sich vor Reiseantritt ein Blick auf die Website des ADAC, der in regelmäßig aktualisierter Form die Legalität des Dashcam-Einsatzes im Ausland überblickt.
Dashcam 2.0? Dann aber ans Arbeitsrecht denken!
Wer sich als fuhrparkverantwortliche Person, vielleicht inspiriert durch diesen Beitrag, auf die Suche nach Dashcam-Lösungen für Fahrzeugflotten macht, stößt bei einer simplen Internetrecherche zügig auf verschiedene Anbieter, die Komplettlösungen für das gesamte Unternehmen versprechen. Das klingt verlockend und verspricht durch eine Bündelung von Anschaffungs- und/ oder Umbauprozessen Kosteneffektivität. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten! Viele der Anbieter werben damit, dass mit ihren Dashcams nicht nur der Verkehr gefilmt werden kann, sondern sich zusätzlich die Fahrzeugführer in ihrem Fahrverhalten „coachen“ ließen. Das bedeutet, dass eine Innenraumüberwachung der Dashcam beispielsweise mit dem Einsatz von KI erkennt, wenn sich der Fahrzeugführer nicht angeschnallt hat oder zum Smartphone greift. Ganz bestimmt können so Verkehrsunfälle vermieden werden. Einem „Fahrercoaching“ stehen jedoch die überaus gewichtigen und durch das Grundgesetz geschützten Rechte der Arbeitnehmer gegenüber.
Während die heimliche Kameraüberwachung von Arbeitnehmern überwiegend unzulässig ist und gewonnenes Videomaterial nur ausnahmsweise verwertet werden kann, um den Arbeitnehmer einer Straftat oder einer schweren Pflichtverletzung zu überführen, hilft in einigen Fällen auch das zuvor eingeholte Einverständnis nicht weiter. Schon 2014 entschied beispielsweise das Arbeitsgericht Frankfurt a. M., dass es ein Arbeitnehmer – trotz eines vom Arbeitgeber behaupteten Einverständnisses – nicht hinnehmen musste, den gesamten Arbeitstag über per Video aufgezeichnet zu werden, auch wenn dies primär dazu dienen sollte, Diebstähle zu vermeiden (Urt. v. 08.11.2013, Az.: 22 Ca 9428/12). Das Arbeitsgericht sprach ihm daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € zu.
Entscheidungen dieser Art sollten Mahnung dafür sein, dass ein „Fahrercoaching“ schnell mehr sein kann, als ein lieb gemeinter Hinweis an den Arbeitnehmer – nämlich eine unzulässige Dauerüberwachung und Persönlichkeitsrechtsverletzung. Es ist daher erforderlich, erneut im Einklang mit den Maßgaben der DSGVO, die Fahrerinnen und Fahrer zuvor ausführlich über Aufzeichnungen dieser Art zu informieren. Wie auch bei den nach außen gerichteten Dashcam-Aufnahmen darf eine Innenraumüberwachung nicht unbegrenzt gespeichert werden. Die Arbeitnehmer haben zudem einen weitreichenden Informationsanspruch und können die Herausgabe von über sie gespeicherten Daten verlangen. Zudem ist, soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, dessen bei Überwachungstechniken dieser Art gesetzlich vorgesehene Mitbestimmung zu berücksichtigen. Hier scheinen ein klassisches Fahrsicherheitstraining und das anschließende Vertrauen in die Fahrzeugführer ein einfacherer Weg zu sein.
Fazit?
Vieles spricht für die kleine Kamera! Der Einsatz von Dashcams kann mit vergleichsweise simplen Mitteln rechtskonform ausgestaltet werden. Loop-Techniken in den preislich zunehmen attraktiver werdenden Kameras stellen ausreichend sicher, dass die Balance zwischen Persönlichkeitsrechten und Beweisinteressen gewahrt wird. Wenn dann auch weitere Vorgaben des Datenschutzrechts beachtet werden, kann es der inneren Ruhe verhelfen, zu wissen, dass es eine scharfe Aufzeichnung eines möglichen Unfallgeschehens gibt und man sich nicht streiten muss, was denn nun wirklich passiert ist. Denn dann gilt: Keine Sorge, ich hab’s auf Band!
AUTOR
Carmine Lonegro ist Rechtsanwalt bei Lonegro Jürgens Voigts und seit 2024 Verbandsjurist des Bundesverbandes Betriebliche Mobilität e.V.
www.ljv-kanzlei.de

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