Hätten Sie’s gewusst?

Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.

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DARF MAN EIGENTLICH IM STAND DIE KLIMAANLAGE BENUTZEN

An heißen Sommertagen sieht man immer wieder Menschen, die im Auto sitzend auf andere warten und die Temperaturen durch die Klimaanlage im Inneren des Fahrzeugs erträglich halten wollen. Insbesondere wenn das Fahrzeug in der Sonne steht. Vielleicht sind auch Kinder oder Hunde an Bord, für die die Hitze eine besondere Qual darstellt.

Die Straßenverkehrsordnung sagt dazu ganz konkret nichts, allerdings wird dort wie so häufig indirekt und auslegbar ein allgemeinerer Tatbestand geregelt. So steht in § 30 StVO (Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot) in Abs. 1: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen ...“. Die Auslegung hängt hier wesentlich an dem Wörtchen „unnötig“.

Damit sind auf jeden Fall die Situationen erfasst, in denen der Motor nicht für seine eigentliche Aufgabe benutzt wird, nämlich das Fahren. Ein prominentes Beispiel dafür ist das Warmlaufenlassen im Winter bei gleichzeitigem Eiskratzen. Etwas weiter gefasst sind damit die Fälle adressiert, bei denen der Motor zum Zwecke des Komforts laufen gelassen wird. Dazu zählt natürlich auch das Betreiben der Klimaanlage. Hier muss man jetzt aber etwas genauer hinschauen. Es wird nämlich dabei vorausgesetzt, dass die Klimaanlage nur bei laufendem Motor betrieben werden kann. Das wiederum bezieht sich auf Verbrenner, die dabei zwangsläufig Abgase erzeugen. Davon nicht betroffen sind also Elektrofahrzeuge, bei denen die Klimaanlage ausschließlich mit Strom läuft (was dann natürlich zu Lasten des aktuellen Ladezustands geht).

Nun gibt es wie in vielen Fällen auch hier Ausnahmen. So in Notsituationen, wenn beispielsweise die Sicherheit durch beschlagene Scheiben gefährdet ist. Aber auch um gesundheitliche Gefahren durch Unterkühlung oder Überhitzung (siehe oben) abzuwenden, kann man zumindest argumentativ eine Nutzung von Heizung oder Klimaanlage begründen. Denn dann kann nicht von „unnötig“ die Rede sein.

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Das allerdings sind Extremsituationen, jenseits derer es keine Rechtfertigung für einen Betrieb gibt. Die Folge ist dann (möglicherweise) ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro (aber kein Punkt in Flensburg). Das bezieht sich aber nur auf den öffentlichen Raum, in dem die StVO zur Anwendung kommt. Ganz anders sieht es aus, wenn der Motor unnötig auf einem Privatgrundstück läuft. Hier kommen nämlich die länderspezifischen Immissionsschutzgesetze (LImSchG) zum Einsatz. Da greifen dann (theoretisch) ganz andere Sätze. In Nordrhein-Westfalen werden beispielsweise bei Zuwiderhandlung bis zu 5.000 Euro fällig.

Zudem sollte man beachten, dass das Verlassen eines Fahrzeugs bei laufendem Motor versicherungstechnisch Folgen haben kann. Im Falle eines Diebstahls kommt die Kaskoversicherung im Allgemeinen aufgrund von Fahrlässigkeit nämlich dafür nicht auf. Auch darf das Ordnungsamt ein verlassenes Fahrzeug mit laufendem Motor auf Kosten des Halters aufbrechen. Zudem sollte eigentlich immer der Motor bei einem zu erwartenden Stopp von mehr als 30 Sekunden abgestellt werden.

 

WIE IST DAS EIGENTLICH MIT DEM NEUEN VERKEHRSZEICHEN ÜBERHOLVERBOT VON ZWEIRÄDERN

Mit der Novelle der StVO vom 20.04.2020 (Geltung ab 28.04.2020), der „Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (54. StVRÄndV), wurde ein neues Verkehrszeichen (277.1) eingeführt. Dieses soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von motorisierten oder nichtmotorisierten Fahrzeugen verbieten. Auf dem Zeichen sind links ein roter Pkw und rechts übereinander ein Fahrrad und ein Motorrad in Schwarz dargestellt.

Ziel der Einführung war für den Gesetzgeber, insbesondere an unübersichtlichen Stellen Zweiradfahrer vor gewagten Überholmanövern von mehrspurigen Fahrzeugen, häufig mit zu geringem Abstand, zu schützen. Trotz vielfältiger Darstellungen in den Medien ist dieses Verkehrszeichen an der Straße aber noch nicht richtig angekommen. In der Tat tuen sich viele Verkehrsteilnehmer schwer, die genaue Bedeutung benennen zu können.

Dies ist am Ende aber gar nicht so erstaunlich, denn der Gesetzgeber selbst hat dabei für Unklarheit gesorgt. Die zentrale Frage ist nämlich, ob das Verbot nur für das Überholen von einspurigen Fahrzeugen gilt oder ob dann auch mehrspurige Fahrzeuge nicht mehr überholt werden dürfen. Zurück geht diese Unsicherheit auf einen unvollständigen Bundesratsbeschluss im Rahmen der genannten Novelle. Denn beide Versionen sind mehr oder weniger parallel hinterlegt. Ein Gerichtsurteil, in dem Zusammenhang, dass diese Frage klären könnte, liegt noch nicht vor.

Allerdings legt die bildliche Darstellung mit den schwarzen Zweirädern nahe, dass es sich nur um diese handelt. Insoweit ist damit klargestellt, dass das Überholen von Zweirädern untersagt ist. Da das Schild aber hauptsächlich an unübersichtlichen Stellen zum Einsatz kommt, ist ein Überholmanöver von anderen mehrspurigen Fahrzeugen mit vergrößertem Risiko behaftet und damit umso unwahrscheinlicher.

Auch bei den anfallenden Geldbußen muss man genau hinschauen. Wird „lediglich“ das Überholverbot missachtet, so fallen 70 Euro und ein Punkt in Flensburg an. Aufgrund des Aufstellungsortes ist aber eher von einer unklaren Verkehrslage und/oder einer mögliche Behinderung des Gegenverkehrs auszugehen, was dann zu einem Regelsatz von 150 Euro und einem Punkt führt. Liegt aber noch zusätzlich eine Gefährdung vor, so werden 250 Euro und zwei Punkte fällig. Obendrauf gibt es mindestens einen Monat Fahrverbot. Das kann sich je nach Tathergang aufschaukeln zu einer höheren Geldstrafe, Führerscheinentzug bis hin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

 

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