Kein Ende mit Schrecken
<p>Die Flottenlandschaft verändert sich zunehmend – unter anderem mit Elektrofahrzeugen und neuen Zeitmietmodellen. Ob beziehungsweise wie sich dadurch die Rückgabeprozesse nach Ablauf der Nutzungszeit bei den jeweiligen Fahrzeugen verändern und worauf Nutzer achten sollten bei der Aussteuerung, haben wir bei ausgewählten Leasingund Mobilitätsanbietern nachgefragt.</p>

PDF Download
Derzeit dreht sich in Fuhrparks vieles um die Frage, wie sich Anschlussmobilität sicherstellen lässt, wenn Neuwagenauslieferungen sich verzögern. Teilweise zwölf Monate und mehr müssen Nutzer aktuell auf ihr neues Fahrzeug warten. Oft muss dadurch die Zeit zwischen offiziellem Leasingvertragsende und Liefertermin überbrückt werden. Die Leasinggesellschaften und auch Fuhrparks setzen dabei häufig auf unkomplizierte Vertragsverlängerungen des bestehenden Fahrzeugs. Doch damit verändern sich die Kennzahlen, die entscheidend für den bei Vertragsbeginn angenommenen Restwert respektive die unter anderem davon ausgehende Leasingrate sind. Was dies für die Fahrzeugrückgabe bedeutet, wollten wir von den Leasinggesellschaften wissen. Ebenso haben wir gefragt, welche Kriterien sie ansetzen, wenn Auto-Abos der Langzeitmietfahrzeuge zur Überbrückung zum Einsatz kommen. Schließlich geht es auch darum, die Kostensteigerung im Fuhrpark so gering wie möglich zu halten, hier speziell bei stärkerer Abnutzung durch längere Haltedauer.
Den Befragten zufolge haben sich die Rückgabekriterien kaum verändert, längere Haltedauer und andere Zeitmietkonzepte oder Fahrzeugarten wie Elektroautos sorgen aber für Anpassungen. „Die Richtlinien werden fortwährend den aktuellen Zeitmietmodellen beziehungsweise Antriebsvarianten angepasst. Das bedeutet beispielsweise bei E-Fahrzeugen, dass die Batterie eine ausreichende Restreichweite besitzt (circa 150 Kilometer) und ein Ladekabel vorhanden ist“, teilt zum Beispiel LeasePlan mit. Einige Leasinganbieter wie ALD, Arval oder Deutsche Leasing legen „Die faire Fahrzeugbewertung VMF®“ des Verbands für Mobilität und Fuhrparkmanagement (VMF®) zugrunde. Die darin festgelegten Kriterien bestimmen den Ablauf der Fahrzeugrückgabe und die damit verknüpften Bedingungen der Begutachtung. So ist von Anfang an der Unterschied zwischen Gebrauchsspuren und Schäden klar definiert. Karsten Rösel, Geschäftsführer der ALD AutoLeasing D GmbH, erklärt dazu: „Schäden werden dabei nicht zu den Reparaturkosten angesetzt, sondern nur mit dem deutlich niedrigeren Minderwert berechnet – also mit dem Wert, um den sich der Verkaufswert des Fahrzeugs aufgrund des Schadens verringern wird. Dabei berücksichtigt der Gutachter immer Fahrzeugalter und Fahrleistung. Grundsätzlich prüft der Sachverständige vor dem Ersatz von Teilen eine Reparatur und gibt, soweit möglich, statt aufwendiger Lackierungen günstigen Smart-Repair-Verfahren den Vorzug. Laufleistungskonforme Schäden werden zudem kostenfrei akzeptiert.“
Durch diese Voraussetzungen lassen sich Unstimmigkeiten bereits bei der Vertragsschließung und Missverständnisse sowie unerwartete Kosten bei Rückgabe des Fahrzeugs vermeiden. „Wir werden auch weiterhin mit den Vorgaben von ,Die faire Fahrzeugbewertung VMF®‘ arbeiten“, bestätigt Eva Rothe, Commercial Director bei Arval Deutschland. „Dennoch bedeutet die weiter fortschreitende Elektrifizierung der Fuhrparks auch, dass wir die Rücknahmekriterien entsprechend den Besonderheiten von elektrifizierten Fahrzeugen (batterieelektrische (BEV)/ Plug-in-Hybride (PHEV)) anpassen beziehungsweise erweitern müssen. Für BEVs und PHEVs werden wir daher beispielsweise neue Kriterien, wie den Batteriezustand oder das Nutzungsverhalten, integrieren.“ Auch bei der akf servicelease beschäftigt man sich mit Spezifikationen bei der Rücknahme von Elektrofahrzeugen. Geschäftsführer Holger Büscher konkretisiert: „Wir sind aktuell noch in Abstimmungen mit einem externen Dienstleister, um zukünftig auch die Qualität des Akkus bei Rückgaben einschätzen zu können. Ansonsten gelten für Elektrofahrzeuge/PHEV-Fahrzeuge die gleichen Rückgabekriterien hinsichtlich Reifen, Vorhandensein von Zubehör et cetera.“ Vonseiten der Deutschen Leasing kommt folgende Feststellung: „Ein Großteil der Elektrofahrzeuge wird aktuell als Leasingfahrzeuge in Firmenfuhrparks genutzt. Bei den meisten sind die Verträge noch innerhalb der vereinbarten Laufzeit. Deshalb gibt es bislang noch keine nennenswerten Rückläuferzahlen. Grundsätzlich gelten bei Elektrofahrzeugen aber die gleichen Rückgabekriterien wie bei den konventionell angetriebenen Fahrzeugen. Wir verwenden die Kriterien der fairen Fahrzeugbewertung des VMF®. Ein wesentlicher Punkt bei Elektrofahrzeugen ist die Restkapazität des Akkus. Hier sind die Prüforganisationen mit Hochdruck dabei, entsprechende Messverfahren für eine zertifizierte Einschätzung zu entwickeln. Es ist davon auszugehen, dass diese dann in die bestehenden Rückgabekriterien integriert werden“, so Dr. Hubertus Mersmann, Mitglied der Geschäftsleitung Deutsche Leasing AG, Geschäftsfeld Mobility.
Eine längere Nutzungsdauer bedeutet nicht zwangsläufig höhere Laufleistungen, denn während der Kontaktbeschränkungsphasen in der Corona-Pandemie waren Fahrzeuge auch weniger im Einsatz. Sebastian Hainke, Teamleiter Operations, bei der Raiffeisen-IMPULS Fuhrparkmanagement GmbH & Co. KG fasst zusammen, wie sein Unternehmen bei Vertragsanpassungen den Fahrzeugzustand bewertet: „Durch höhere Kilometerlaufleistung ergibt sich ein höherer Verschleiß der Fahrzeuge, was zu einem geringeren Restwert führt. Die Raiffeisen-IMPULS sagt ihren Kunden aufgrund der aktuellen Situation am Fahrzeugmarkt zu, mit Augenmaß und Kulanz bei der Endabrechnung des Vertrages zu agieren.“
Generell ist es für Fuhrparkmanager besonders wichtig, Dienstwagennutzer für die Kosten der Reparaturen und Nachbelastungen zu sensibilisieren. Dienstwagenfahrer sollten mit dem Fahrzeug so sorgsam umgehen, als ob es ihr Eigentum wäre. Ralf Weichselbaum, Leiter Vertrieb an Key Accounts und Sonderabnehmer bei der Volkswagen Leasing GmbH, rät zu klaren Regelungen in der Dienstwagenordnung. Hier lassen sich schon präventive Maßnahmen platzieren, bevor es zur Nachbelastung kommt. Konkret weist er darauf hin, dass nicht nur Schäden zu Nachbelastungen bei der Leasingrückgabe führen können, sondern auch das Fehlen von zum Beispiel Winterreifen, Navi-CD, Zweitschlüssel oder des Servicehefts. Hier sollte die Fahrzeugrückgabe gewissenhaft vorbereitet werden. Besonders ärgerlich ist es außerdem, wenn Wartungen – trotz inkludiertem Wartungsvertrag, der die Kosten sowieso abdeckt – nicht durchgeführt wurden.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 4/2022

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Fazit: Leasinggesellschaften handeln bei der Fahrzeugrückgabe gemäß ihren Rückgabekriterien, die bei Vertragsabschluss bekannt sind und idealerweise vorher besprochen werden sollten. Hinsichtlich Besonderheiten bei Elektrofahrzeugen arbeiten die Anbieter mit anerkannten Prüforganisationen zusammen, wenn es um die Bewertung des Batteriezustands geht. Für Fuhrparkverantwortliche gilt, Regelungen bezüglich des Fahrzeugumgangs in der Dienstwagenordnung zu verankern und Nutzer für Kosten und Nachbelastungen zu sensibilisieren. Das kann allen Beteiligten Ärger ersparen und mögliche Kosten reduzieren.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 4/2022

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026
0 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000