Selbstbeteiligung bei Unfall mit dem Firmenwagen?
<p>Die finanzielle Beteiligung des Dienstwagennutzers an einem mitverschuldeten Unfall mit dem Firmenwagen ist eine praktikable Möglichkeit, die Achtsamkeit der Dienstwagenfahrer zu erhöhen und damit letztlich die Unfallzahlen im Fuhrpark zu begrenzen. Der mögliche Griff ins Portemonnaie des Dienstwagennutzers führt nämlich zu durchaus spürbaren Effekten. Fuhrparkmanager fragen sich dennoch häufig, wie sie diese Effekte im Fuhrpark erreichen können. Das Mittel der Wahl sind Selbstbeteiligungen der Dienstwagennutzer, wenn Dienstwagen generell oder durch einen Unfall beschädigt werden. Für eine erfolgreiche Umsetzung müssen aber wichtige Details beachtet werden.</p>

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Mit der Selbstbeteiligung gegen die Achtlosigkeit
Die Vereinbarung von Selbstbeteiligungen der Dienstwagennutzer ist eine praxisgerechte und gute Möglichkeit, um die Schadenhäufigkeit im Fuhrpark zu reduzieren. Auf diese Weise kann der mitunter erschreckenden Achtlosigkeit mancher Dienstwagenfahrer zum Beispiel bei häufigen Parkschäden begegnet werden. Die Mentalität „der Chef zahlt sowieso“ ist bedauerlicherweise weit verbreitet. Geht es jedoch an das eigene Portemonnaie der Mitarbeiter, verspricht sich das Fuhrparkmanagement mehr Rücksichtnahme der Fahrzeugnutzer in Bezug auf das genutzte Dienstfahrzeug. Werden dabei die arbeitsrechtlichen Vorgaben für die Inanspruchnahme von Mitarbeitern für die Beschädigung von Sachgütern des Arbeitgebers beachtet, geht diese Rechnung auf. Allerdings ist hier von vornherein der konkrete Versicherungsschutz des Dienstfahrzeugs mit in den Blick zu nehmen. Eine Selbstbeteiligung ist nämlich nicht in jedem Falle, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wer schreibt, der bleibt –
zur Vereinbarung einer Selbstbeteiligung
Eigentlich ist die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung für Schäden am Dienst- und/oder Poolfahrzeug eine „einfache“ Angelegenheit. Diese erfolgt generell in Form einer vertraglichen Vereinbarung. Ist ein Dienstwagen individuell einem Mitarbeiter zugeordnet, kann dies bereits im Rahmen des Nutzungsüberlassungsvertrags geregelt werden. Werden Poolfahrzeuge genutzt, kann die Selbstbeteiligung dort durch eine Nutzungsrahmenvereinbarung für Poolfahrzeuge berücksichtigt werden. Ferner ist auch die Einbeziehung einer Regelung über die Selbstbeteiligung im Rahmen der Firmenwagenordnung beziehungsweise Car Policy möglich, wenn diese vertraglich mit in den Geltungsbereich der Nutzungsüberlassungsvereinbarung von Dienstfahrzeugen einbezogen wird.
Wer derartige Vertragsformulierungen mit Arbeitnehmern abschließt, die für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle quasi vorformuliert in der Schublade liegen und letztlich insoweit vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben werden, muss sich bei deren Wirksamkeit am Maßstab für allgemeine Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB messen lassen. Streitigkeiten über Selbstbeteiligungen enden daher nicht selten vor Gericht.
Grundvoraussetzungen der Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung fällt sprichwörtlich nicht vom Himmel. Sie wird abgeleitet aus dem Versicherungsstatus des Dienstwagens. Deswegen kommt es in erster Linie darauf an, wie das Unternehmen als Arbeitgeber seinerseits den Firmenwagen generell gegen Schäden versichert hat: Wurden eine Haftpflicht-, Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen? Und wie hoch ist eigentlich die dabei versicherungsvertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung? Dies ist, wohlgemerkt, nur eine Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer. Nicht beteiligt hieran ist regelmäßig der Arbeitnehmer, auf den die Selbstbeteiligung als Dienstwagennutzer durch vertragliche Vereinbarung überwälzt wird. Im Versicherungsvertrag kann eine solche Überwälzung auf den Arbeitnehmer schon deshalb nicht erfolgen, weil dies ein unwirksamer Vertrag zulasten Dritter wäre. Die Überwälzung einer im Versicherungsvertrag vom Arbeitgeber für sein Unternehmen vereinbarten Selbstbeteiligung auf den Dienstwagennutzer muss daher vielmehr arbeitsrechtlich erfolgen.
Zu beachten ist jedoch, dass dies nicht für alle Fälle von Versicherungsverträgen geht. So ist die Überwälzung einer Selbstbeteiligung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung generell nicht möglich. Zwar müssen nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr haftpflichtversichert sein, damit Schäden zulasten anderer Verkehrsteilnehmer ausgeglichen werden können. Versicherungsrechtlich ist es möglich, dass Unternehmen auch bei Kfz-Haftpflichtversicherungen aus wirtschaftlichen Gründen Selbstbeteiligungen vereinbaren, um günstigere Konditionen zu erhalten. Diese Art von Ersparnis kann aber nicht auf den Dienstwagennutzer übergewälzt werden.

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Möglich und deswegen fuhrparkrelevant ist insoweit nur die Überwälzung der versicherungsvertraglichen Selbstbeteiligung auf den Mitarbeiter im Rahmen von Teil- und Vollkaskoversicherungen. Fuhrparkmanager können in den Versicherungsunterlagen schwarz auf weiß nachvollziehen, wie hoch die entsprechende Selbstbeteiligung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer gegenüber dem Kaskoversicherer ausfällt. Schon vor diesem Hintergrund ist es durchaus sinnvoll, sich bereits bei der vertraglichen Gestaltung der Nutzungsüberlassungsverträge für die Dienstwagen juristisch beraten zu lassen.
Welche Höhe der Selbstbeteiligung ist zulässig?
Fuhrparkmanager sind häufig der Ansicht, die Wirksamkeit einer Selbstbeteiligung bei Schäden am Dienstwagen würde generell von der Schadenhöhe abhängen. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit. Dennoch ist guter Rat teuer, wenn sich die Frage stellt, wie hoch die Selbstbeteiligung für den Mitarbeiter eigentlich ausfallen darf: 500 Euro, 1.000 Euro oder sogar noch mehr
Eine Selbstbeteiligung von 500 Euro funktioniert ohne Weiteres. Das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 22.04.2008, Az. 20 Ca 174/07) hat zur Selbstbeteiligung bei Verkehrsunfallschäden entschieden, dass eine vereinbarte Schadenspauschale von 500 Euro an einem Dienstwagen mit Vollkaskoversicherung zum Zwecke, den Schadensbeweis zu ersparen, den Mitarbeiter nicht in unverhältnismäßiger Weise belastet. Die Formulierung „bei einem selbst verschuldeten Unfall“ sei aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass nur vollständig selbst verschuldete Unfälle von dieser Formulierung erfasst seien. Die Vollkaskoversicherung tritt ein, wenn ein Unfallschaden durch Selbstverschulden des Fahrers entsteht. Wird ein Schaden über die Vollkaskoversicherung reguliert und bezahlt, dann wird die vereinbarte Selbstbeteiligung fällig. Mit anderen Worten wird diese dann bei der Leistung des Versicherers in Abzug gebracht. Die Überprüfung der Verschuldensfrage wird dabei dem Kfz-Kaskoversicherer übertragen, weil dieser über die notwendige fachliche Kompetenz verfügt. Der Arbeitgeber hat die Kosten der Kaskoversicherung und im Schadensfall die durch den Kfz-Versicherer vorgenommene Höherstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu tragen, während die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers auf 500 Euro beschränkt wird, wenn der Vollkaskoversicherer eintritt – aber auch nur dann.
Unter Beachtung dieser Grundsätze dürfte es kaum zu beanstanden sein, wenn eine marktübliche Selbstbeteiligung aus einem Kaskoversicherungsvertrag in voller Höhe auf den Mitarbeiter vertraglich überwälzt wird. Deshalb kann in der Praxis die Selbstbeteiligung auch schon einmal bei 1.000 Euro oder höher liegen. Hier kommt es eben auf den marktüblichen Versicherungstarif an.
Unwirksamkeit einer Selbstbeteiligung bei Verstoß gegen AGB-Recht?
Stellt die Selbstbeteiligung im Nutzungsüberlassungsvertrag eine unangemessene Benachteiligung des Dienstwagennutzers dar, kann dies bereits AGB-rechtlich (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mit der Regelung über die Selbstbeteiligung von wesentlichen Grundgedanken der Arbeitnehmerhaftung abgewichen wird. Keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers liegt zum Beispiel dann vor, wenn in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag abbedungen wird, dass der Arbeitgeber die Kosten der Vollkaskoversicherung trägt, im Schadensfall den Selbstbehalt jedoch auf den Arbeitnehmer als Nutznießer des überlassenen Dienstfahrzeugs abwälzen kann (vgl. ArbG Dortmund, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. 2 Ca 3032/08).
Demgegenüber ist durchaus von einer unangemessenen Benachteiligung des Dienstwagennutzers auszugehen, wenn nach der vorformulierten Selbstbeteiligungsklausel die Haftung des Mitarbeiters für den Fahrzeugschaden unabhängig davon eingreift, ob überhaupt ein Verschulden des Fahrers vorliegt und ob ein bestimmter Verschuldensgrad erreicht ist.
Auch bei der Selbstbeteiligung muss sich die Haftung des Dienstwagennutzers dem Grunde und der Höhe nach an den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen für den innerbetrieblichen Schadenausgleich orientieren. Hiernach haftet der Mitarbeiter dann voll für einen Schaden am Dienstwagen, wenn er diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig (mit-)verursacht hat. In Fällen mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden regelmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Und in Fällen einfacher Fahrlässigkeit kann der Dienstwagennutzer regelmäßig nicht für eine Haftung herangezogen werden. Welches konkrete Verschulden jeweils vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Hier muss das Fuhrparkmanagement die konkrete Unfallursache näher betrachten, bevor eine pauschale und undifferenzierte Überwälzung der Selbstbeteiligung auf den Fahrer erfolgt. Das bedeutet, dass nicht in jedem Fall einer vereinbarten Selbstbeteiligung diese auch stets und in voller Höhe fällig wird.
Unzulässig wäre auch, einen pauschalen Selbstkostenbeitrag festzulegen, der unabhängig von der Höhe des konkreten Schadens selbst dann pauschal pro Schaden zu zahlen ist, wenn der Schaden betragsmäßig unterhalb dieser vereinbarten Selbstbeteiligungsgrenze liegt. Deshalb kann mit anderen Worten bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligungspauschale von 500 Euro pro Schadenfall/Unfall kein Gebrauch bis zur vollen Höhe gemacht werden, wenn der eigentliche Unfallschaden lediglich bei 300 Euro – also betragsmäßig darunter – liegt. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung, sodass eine solche Vertragsklausel rechtsunwirksam wäre.
Schließlich muss beim Selbstbeteiligungsbetrag jeweils auch die Relation zum monatlichen Arbeitslohn des Mitarbeiters gewahrt bleiben. Das Bundesarbeitsgericht begrenzt Haftungsfälle meist – wenn auch nicht schematisch – auf maximal drei Monatsgehälter. Versicherungsvertraglich werden sich Selbstbeteiligungen meist deutlich darunter bewegen. Bei einem derartigen Mitarbeiterregress durch Selbstbeteiligung ist ferner auch darauf zu achten, ob gegebenenfalls ein Missverhältnis vorliegt zwischen der Höhe des Schadens aus einem – grundsätzlich dem Arbeitgeber zuzurechnenden – Betriebsrisiko und der Vergütung des Arbeitnehmers, aus der die Selbstbeteiligung finanziell gedeckt werden soll.
Selbstbeteiligung – aber fiktiv?
Einem Dienstwagennutzer kann eine Selbstbeteiligung im Schadensfalle sogar als fiktive Selbstbeteiligung zugutekommen. Für den Fall, dass Arbeitgeber es nämlich unterlassen hat, für ein dem Arbeitnehmer überlassenes Dienstfahrzeug mit zumutbaren Kosten eine übliche Vollkaskoversicherung abzuschließen, bleibt dies für den Regress gegenüber dem Mitarbeiter keineswegs folgenlos. Die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich im Schadensfalle dann auf die Höhe derjenigen Kosten, die auch durch eine solche marktübliche Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt wären. Soll heißen: Hätte der Arbeitgeber eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und dabei eine marktübliche Selbstbeteiligung vereinbart, dann wäre bei Eintritt der Versicherung alles bezahlt mit Ausnahme der Selbstbeteiligung. Diese würde beim Arbeitgeber „hängenbleiben“. In einem solchen Falle verbietet es sich auch, danach zu unterscheiden, ob der vom Arbeitnehmer verursachte Unfall im Rahmen einer Dienstfahrt oder im Rahmen einer genehmigten Privatfahrt geschehen ist. Mit anderen Worten kommt es dem Mitarbeiter zugute, dass er jedenfalls nicht für den vollen Schaden in Anspruch genommen werden kann, weil der Arbeitgeber es versäumt hat, ihn durch eine Vollkaskoversicherung entsprechend abzusichern. Haften und in Regress genommen werden kann der Mitarbeiter jedoch zumindest in Höhe einer fiktiven Selbstbeteiligung.
Der Verzicht auf Selbstbeteiligung hat lohnsteuerliche Folgen
Die Praxis des Fuhrparkmanagements zeigt, dass man es häufig bei der vertraglichen „Androhung“ einer Selbstbeteiligung belässt, diese im Schadensfalle aber nicht immer vom Mitarbeiter verlangt. Es mag viele gute Gründe geben, die einen Arbeitgeber dazu bewegen, trotz vertraglicher Vereinbarung einer Selbstbeteiligung auf die entsprechende Zahlung des Mitarbeiters zu verzichten. Juristisch gesprochen bedeutet dies, dass der Arbeitgeber darauf verzichtet, nach einem Unfall beziehungsweise Fahrzeugschaden mit dem Dienstwagen trotz eines bestehenden Regressanspruchs gegen den Mitarbeiter diesen auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Anspruch zu nehmen.
Im Fuhrparkmanagement werden die lohnsteuerlichen Folgen einer solchen „Großzügigkeit“ jedoch meist unterschätzt: Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter nach einem anlässlich einer dienstlichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden an einem Dienstwagen mit Privatnutzung auf die Selbstbeteiligung, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht des Arbeitgebers entstehende Vermögensvorteil keineswegs automatisch durch die 1-Prozent-Regelung abgegolten. Eine solche Folge ist vielmehr ein weitverbreiteter Irrtum. Vielmehr ist der Verzicht auf Schadenersatz in Höhe der Selbstbeteiligung dann steuerlich als Arbeitslohn zu erfassen. Und das hat seine Gründe: Denn rechnerisch hat der Mitarbeiter durch den Verzicht „mehr“ Gehalt, nämlich in Höhe des Betrags der Selbstbeteiligung, auf den der Arbeitgeber verzichtet hat. Dies führt jedoch nur dann zu einer Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadensersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt beispielsweise dann nicht in Betracht, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war (BFH, Urteil vom 24.05.2007, Az. VI R 73/05). In entsprechenden Fällen ist es also angebracht, dass sich das Fuhrparkmanagement über die Folgen des Arbeitgeberverzichts mit der Personalabteilung zur Korrektur der Lohnabrechnung verständigt. Erfolgt dies nicht, kann dies im Rahmen einer Lohnsteuernachschau bei Prüfung der Unfallkosten durch das Finanzamt unangenehm auffallen und zu Nachzahlungen führen.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer.legal
Internet: www.fischer.legal
AUTOR
RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER ist Verbandsjurist beim Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Verkehrsrechts. Als Autor hat er zahlreiche Publikationen zum Dienstwagenrecht veröffentlicht, unter anderem in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“ sowie im Ratgeber „Dienstwagen- und Mobilitätsmanagement 2018–2020“ (Kapitel Datenschutz). Als Referent hält er bundesweit offene Seminare und Inhouse- Veranstaltungen zur Dienstwagenüberlassung mit thematischen Bezügen zu Arbeitsrecht/ Entgeltabrechnung/Professionellem Schadenmanagement/ Datenschutz- sowie Vorträge unter anderem für FleetSpeakers und das „Dialogforum für Fuhrpark- & Flottenmanagement“ von Management Circle.
RECHTSPRECHUNG
ARBEITSRECHT
Ohne Dienstfahrzeug zum Betriebssitz – Rechtmäßigkeit einer Arbeitgeberweisung
Dem Arbeitnehmer wurde für seine Tätigkeit als Brandschutztechniker im Außendienst ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Privatnutzung des Fahrzeugs war nicht vereinbart. Der Arbeitnehmer verfügte nicht über ein eigenes Fahrzeug. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer unstreitig die Weisung erteilt, morgens um sieben am Betriebssitz zu erscheinen, um die Arbeit aufzunehmen. Diese Weisung war rechtmäßig und verbindlich. Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Sieben Uhr ist eine übliche Arbeitszeit, der Betriebssitz regelmäßig ein üblicher Ausgangspunkt zur Erbringung der Arbeitsleistungen. Dies hat der Arbeitnehmer auch nicht beanstandet, er hat sich in seinem Vortrag vielmehr darauf bezogen, dass das Gelangen vom Wohnort zum Betriebssitz für ihn um diese Uhrzeit ohne das Dienstfahrzeug nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei.
Jedoch folgt eine Unrechtmäßigkeit und damit eine Unbeachtlichkeit der Weisung nicht daraus, dass vom Arbeitnehmer verlangt wird, ohne das Dienstfahrzeug zum Betriebssitz zu gelangen.
Die Weisung widerspricht keiner vertraglichen Vereinbarung und ist nicht unbillig. Der Arbeitnehmer hat nicht behauptet, dass es vereinbart gewesen sei, dass er seine Tätigkeit stets vom Wohnort aus aufnehmen dürfe oder dass ihm für die Strecke Wohnort – Betriebssitz stets ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt werde. Zum Arbeitsort zu gelangen, ist grundsätzlich dem Arbeitnehmer überlassen. Er muss den Weg zum Betrieb selbst organisieren und finanzieren, sofern – wie vorliegend – nichts anderes vereinbart ist. Der Arbeitnehmer hat nicht vorgetragen, dass ihm im Sinne einer verbindlichen Vereinbarung ein Dienstfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden wäre. Dass er dies zwischen einzelnen Außendiensteinsätzen möglicherweise gelegentlich tun durfte, oder auch, wie aus seinem Anschreiben hervorgeht, einmalig nach Vertragsschluss, ergibt keine grundsätzliche Privatnutzungsvereinbarung. Damit blieb es Aufgabe des Arbeitnehmers, für den Weg zum Betriebssitz eine alternative Möglichkeit zu wählen. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2021, Az. 8 Sa 328/20
Keine personenbezogenen Dienstwagen für Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Zum gesetzlichen Aufgabenbereich eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gehört nicht die Überlassung von mit Mitteln der Versichertengemeinschaft finanzierten Dienstwagen an seine Mitarbeiter zur privaten Nutzung. Ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überschreitet seinen gesetzlichen Aufgabenbereich und damit auch sein Selbstverwaltungsrecht, wenn er die private Nutzung von Dienstwagen nicht nur erlaubt, sondern sogar ausdrücklich wünscht, um über eine erhöhte Laufleistung der Dienstwagen günstigere Leasingkonditionen zu erzielen. Durch die Praxis der Zurverfügungstellung personenbezogener Dienstwagen und der in diesem Zusammenhang erfolgenden unwirtschaftlichen Nutzung des Pool-Fahrzeugbestandes wurde das nach § 29 Abs. 1 SGB IV zustehende Selbstverwaltungsrecht überschritten. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2021, Az. L 6 U 2716/20 KL
VERKEHRSZIVILRECHT
Darlegungs- und Beweisanforderungen unfallbedingter Schäden bei Vorschäden
Wird bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Verkehrsunfall seitens des Schädigers oder seiner Versicherung das Bestehen von überlagerten Vorschäden eingewandt, so obliegt dem Geschädigten die Last der Darlegung und des Nachweises, dass die Beschädigung seines Pkw unfallbedingt ist und nicht als Vorschaden bereits vor dem Unfall vorhanden war.
Dieser Darlegungs- und Beweislast kann der Geschädigte zum einen dadurch genügen, dass er darlegt und nachweist, dass vorhandene Vorschäden fachgerecht repariert worden sind. Hierzu genügt es, wenn der Geschädigte die wesentlichen Parameter der Reparatur vorträgt und unter Beweis stellt, während Fragen des Vorhandenseins von Rechnungen oder der Ausführung der Einzelschritte der Reparatur in Übereinstimmung mit gutachterlichen Vorgaben im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden können. In Bezug auf vor der Besitzzeit des Geschädigten erfolgte Vorschäden kann der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast bereits durch eine unter Beweis gestellte Behauptung genügen, dass der Vorschaden beseitigt worden sei, auch wenn der Geschädigte hiervon keine genaue Kenntnis hat und lediglich vermutet, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgt sei. Zum anderen kann der Geschädigte, wenn er nicht die Reparatur der Vorschäden darlegen kann, dem Einwand des Vorhandenseins von Vorschäden dadurch begegnen, dass er über die bloße Unfallkompatibilität hinausgehend nachweist, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind. Kann auch ein solcher Nachweis der Verursachung bestimmter abgrenzbarer Beschädigungen durch den streitgegenständlichen Unfall nicht geführt werden, dann kommt es bei genügenden Anhaltspunkten in Form hinreichend greifbarer Tatsachen in Betracht, das Vorliegen von Vorschäden im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch einen Abschlag bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen.
Das Vorhandensein von Vorschäden steht der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vom Geschädigten eingeholten vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens nur dann entgegen, wenn dieses Gutachten aus vom Geschädigten zu verantwortenden Gründen nicht verwertbar ist, zum Beispiel wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden nicht offengelegt hat, sodass diese deswegen im Gutachten nicht berücksichtigt werden konnten. OLG Bremen, Urteil vom 30.06.2021, Az. 1 U 90/19
Verletzung der Vorfahrt begründet Anscheinsbeweis für Unfallursächlichkeit
Die Missachtung des Vorfahrtsrechts begründet einen Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit zulasten des Vorfahrtspflichtigen. Wird dieser nicht durch einen atypischen Geschehensablauf erschüttert, kommt regelmäßig nur die Alleinhaftung des Vorfahrtsverletzers in Betracht. OLG Dresden, Beschluss vom 09.06.2021, Az. 4 U 396/21
Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr mit Kaffeebecher in der Hand
Gegen die Annahme eines manipulierten Verkehrsunfalls kann es – wie hier – sprechen, dass sich das Fahrzeug des Unfallverursachers infolge des Passierens eines engen Kreisverkehrs und des Überfahrens einer Mittelinsel sowie wegen Straßenschäden bei der Kollision in einem instabilen Fahrvorgang befand, also eine zielgerichtete Kollision gerade nicht feststellbar ist. Auf § 17 Abs. 3 StVG kann sich nicht berufen, wer mit einem Kaffeebecher in der Hand durch einen Kreisverkehr fährt und deshalb nicht beide Hände am Lenkrad hält.
Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist, damit der Geschädigte nicht an dem Unfall „verdient“, zu berücksichtigen, wenn ihm – wie hier – keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen, was der Schädiger zu beweisen hat.
Veräußert der Geschädigte das Unfallfahrzeug unter Zugrundelegung eines von ihm eingeholten Schadensgutachtens, muss er sich ein zeitlich nachfolgendes (überregionales) Restwertangebot des Haftpflichtversicherers nicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB entgegenhalten lassen. OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2021, Az. 7 U 12/20

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