Hätten Sie’s gewusst?
<p>Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.</p>

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WIE GENAU MUSS MAN EIGENTLICH AUF EINER MARKIERTEN PARKFLÄCHE STEHEN
Diese Frage gibt immer wieder Anlass zu teils heftigen Diskussionen. Sei es, dass Fahrzeuge aufgrund von „unsauberem“ Abstellen über die Markierungen hinausragen oder dass die Fahrzeuge aufgrund ihrer Größe einfach nicht auf die Fläche passen. In beiden Fällen entsteht so ein Streitpunkt. Parkflächenmarkierungen sind nicht eindeutig definiert. Sie können durch Linien, Markierungsknopfreihen, unterscheidbare Pflasterlinien oder durch reines Anbringen von Eckpunkten gekennzeichnet sein.
Parkflächenmarkierungen erlauben tatsächlich durch ihre Existenz das Parken, allerdings nur in der vorgeschriebenen Form, also Aufstellung. Anzumerken ist hier, dass Flächenmarkierungen mit einem an den Ecken aufgehängten „X“ („Briefkuvert“) in der StVO nicht enthalten sind und somit auch keine Wirkung haben, insbesondere wenn damit ein Parkverbot signalisiert werden soll.
Es darf im Umkehrschluss allerdings auch nur innerhalb der Markierungen geparkt werden (und zwar in Fahrtrichtung) und nicht etwa dazwischen. Damit ist insbesondere klar, dass Fahrzeuge mit zu großer Länge oder Breite dort nicht parken dürfen, da sie zwangsläufig über die Markierungen hinausragen. Insbesondere bezieht sich das eben auch auf Fahrzeuge mit angekuppelten Anhängern. Motorräder dürfen andererseits zu mehreren innerhalb eines Parkstandes stehen, so sie nicht herausragen. Allerdings müsste bei Bepreisung für jedes Motorrad ein Parkschein gezogen werden. Sind keine einzelnen Parkstände unterteilt, sondern gibt es nur eine längere Fläche, abgetrennt durch eine durchgezogene Linie, so darf diese zum Zwecke des Parkens überfahren werden.
Das Parken außerhalb der Markierungen oder auch direkt daneben ist tatsächlich auch erlaubt, soweit man niemand anderen behindert oder nicht gesondert auf die Pflicht zur Benutzung der Parkstände oder -flächen hingewiesen wird. Insbesondere verbieten die Markierungen nicht per se das Parken auf den Restflächen.

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Allerdings darf nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, sofern daneben ein Parkstreifen angelegt ist. Häufig sind die Parkstände dann senkrecht zur Fahrtrichtung angeordnet. Dort darf dann sowohl vor- als auch rückwärts eingeparkt werden, die StVO schreibt dazu nichts vor. Allerdings darf nicht rückwärts eingeparkt werden, wenn dadurch Fußgänger, Kinderwagen oder Tiere auf einem angrenzenden Gehweg vermeidbarer Abgasbelästigung ausgesetzt würden. Des Weiteren darf ebenfalls nicht am Fahrbahnrand geparkt werden, wenn wenige Parkstände aufgrund von Bäumen oder Grünbewuchs in Zwischenräumen fehlen.
Was den Abstand zu anderen Fahrzeugen beim Parken angeht, so macht auch hier die StVO keine genauen Vorgaben. Der Fahrlehrerverband empfiehlt beim linearen Parken insgesamt einen Meter, günstigstenfalls je 50 Zentimeter vorne und hinten. Was das parallele Parken angeht, so ist es hier wie so häufig Ermessenssache. Es sollte auf jeden Fall genügend Platz zum Türöffnen beziehungsweise Aus- und Einsteigen bleiben. In verkehrsberuhigten Bereichen darf ebenfalls nur innerhalb der markierten Flächen geparkt werden. Außerhalb der Flächen gilt das eingeschränkte Halteverbot. Das Parkverbot dort ist interessanterweise nur auf die Bedürfnisse von Fußgängern und Kindern abgestimmt. Damit soll nicht dem durchfahrenden Verkehr gedient werden.
WELCHE VERKEHRSREGELN GELTEN EIGENTLICH FÜR FUSSGÄNGER
Obwohl Fußgänger keine spezielle Ausbildung oder Prüfung zur Teilnahme am Verkehr machen müssen (außer in der Grundschule), so unterliegen sie doch Verkehrsregeln, die vergleichsweise klar in der StVO in Paragraf 25 („Fußgänger“) niedergelegt sind. Darum können Fußgänger auch mit Verwarnungs- und Bußgeldern belegt werden.
Fußgänger haben grundsätzlich die Gehwege zu benutzen. Fehlen diese und auch der Seitenstreifen, so darf die Fahrbahn benutzt werden, innerorts rechts und links, außerorts nur links. Bei schlechter Sicht (Dunkelheit) müssen alle hintereinander hergehen. Mit Fahrzeugen und sperrigen Gegenständen, die andere Fußgänger behindern oder gefährden würden, muss die Fahrbahn, und zwar am rechten Rand, benutzt werden. Das gilt auch, wenn die Behinderung abstrakt ist, also gar kein anderer zu sehen ist, dieser aber kommen könnte. Vor dem Linksabbiegen darf man sich aber nicht links einordnen (!).
Die Fahrbahn darf nur, und zwar senkrecht, überquert werden, wenn die Verkehrsdichte, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und die Sicht es gefahrlos ermöglichen. Ansonsten geht das nur an Fußgängerüberwegen (mit und ohne Lichtsignalanlage), Kreuzungen und Einmündungen. Der Fußgänger darf jedenfalls nicht den Verkehr behindern, dieser hat auf jeden Fall Vorrang (was eben in verkehrsberuhigten Bereichen nicht gilt). Häufig zwingen aber gerade Fußgänger Fahrzeuge zum Abbremsen, wenn sie nur eine Spur überqueren können und dann in der Mitte der Fahrbahn warten müssen.
Aber was ist eigentlich ein Fußgänger? Fußgänger sind Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß oder mit besonderen Fortbewegungsmitteln vorwärts bewegen. Während der erste Teil schon klar ist, muss man für den zweiten in Paragraf 24 StVO („Besondere Fortbewegungsmittel“) schauen. Da wird in Absatz (1) etwas sperrig aufgezählt: „Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline- Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel …“ gehören in diese Kategorie.
Damit will man mögliche aktuelle und zukünftige Entwicklungen miteinbeziehen. Sobald Motorkraft im Spiel ist, wird es kompliziert. Sind die angesprochenen Fortbewegungsmittel motorisiert, sind sie (nicht zulassungsfähige) Kraftfahrzeuge. Dazu gehören Rollschuhe und -bretter mit Antrieb oder Propeller-Rucksack (!) sowie Kombinationen von allem Möglichen. Diese können nicht zugelassen werden, da üblicherweise Bremsen, Lenkung oder Licht fehlen. Sie dürfen daher weder auf der Fahrbahn noch auf xdem Gehweg fahren, sondern nur im „abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr“ (beispielsweise auf der Terrasse oder in Innenhöfen) bewegt werden.

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