Das Fahrzeugdach als Laderaumerweiterung
<p>Es vergeht kein Tag, an dem nicht in den Verkehrsnachrichten der Radiosender vor Gefahren durch „Gegenstände auf der Fahrbahn“ gewarnt wird. Unter diesen Verkehrshindernissen befindet sich vom Autoreifen über Europaletten bis hin zu ganzen Sofagarnituren alles, was auf Fahrzeuge verladen werden kann. Der Grund, warum diese Dinge auf der Straße landen und eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer darstellen, ist fast immer eine schlechte Ladungssicherung. Allzu oft wird dabei die Sicherung von Gegenständen auf dem Fahrzeugdach vernachlässigt.</p>

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Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, die öffentlichen Verkehrswege sauber zu halten und verlorene Ladung oder Ähnliches selbstständig zu entfernen. Doch es ist nicht nur dem Verantwortungsbewusstsein der Bürger überlassen, es gibt laut der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auch die gesetzliche Pflicht dazu. In Paragraf 32 heißt es: „Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.“ Auch wenn die Gegenstände nicht absichtlich auf der Straße abgeladen wurden, sondern verloren gehen, ist man laut StVO verpflichtet, die Gegenstände zu entfernen oder den nachfolgenden Verkehr vor der Gefahr zu warnen. Wer Teile seiner Ladung verliert und dadurch den Verkehr gefährdet, riskiert ein Bußgeld von mindestens 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Die Pflicht, das Hindernis selbst zu beseitigen, gilt nicht auf Autobahnen. Die Gefahr, durch das Betreten der Fahrbahn sich und andere Verkehrsteilnehmer in lebensbedrohliche Situationen zu bringen, ist zu hoch. Wer feststellt, dass er Ladung auf der Autobahn verliert, der sollte mit eingeschaltetem Warnblinker auf dem Standstreifen halten und die Polizei verständigen. Auch wenn man nicht selbst Ladung verliert, sind Gegenstände auf der Fahrbahn unbedingt der Polizei zu melden.
Damit es erst gar nicht so weit kommt, schreibt die StVO in Paragraf 22 gewisse Ladungssicherungsregeln fest, nach denen die mitgeführten Gegenstände gegen ein Herab- oder Umfallen gesichert sein müssen, auch wenn der Fahrer eine Vollbremsung oder ein Ausweichmanöver durchführt. Diese betreffen auch Ladung, die auf dem Dach des Fahrzeugs transportiert wird. In Absatz 2 heißt es dort unter anderem: „Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein.“ Weiterhin dürfen die Gegenstände nach vorne 50 cm und nach hinten 1,50 m das Fahrzeug überragen, müssen dann aber auch entsprechend gekennzeichnet werden. Wie genau die Ladung gesichert werden soll, hängt vom Fahrzeugtyp und von den Sicherungssystemen des Fahrzeugs ab. In jedem Falle ist es die Pflicht des Unternehmens, die Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 70) einzuhalten und das Fahrzeug jährlich durch einen Sachverständigen auf die Betriebssicherheit untersuchen zu lassen sowie den Fahrer jährlich in die Bedienung des entsprechenden Fahrzeug einzuweisen. Doch Vorsicht: Diese Unterweisung muss wiederholt werden, wenn sich das Gefahrenpotenzial des Fahrzeugs ändert, beispielsweise wenn nachträglich ein Dachträgersystem angebracht wird. Bei der Nachrüstung solcher Systeme sollte darauf geachtet werden, dass sie den geforderten Richtlinien und DIN-Normen entsprechen. Als Fuhrparkverantwortlicher muss man seinen Fahrern alle notwendigen Bestandteile, die eine Ladungssicherung nach Paragraf 22 Absatz 1 StVO gewährleisten, zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der Mindestanforderungen von Stabilität und zulässigem Ladungsgewicht in Nutzfahrzeugen greift die DIN-Norm 75410-2. Im Nutzfahrzeugbereich bieten Hersteller wie Ford oder Renault passende Dachträgersysteme für ihre Modelle mit an und auch die gängigen Anbieter von Einbaulösungen verfügen über eine breite Palette an Dachträgersystemen. Der Fuhrparkleiter sollte die durchgeführten Unterweisungen und die Fahrzeuguntersuchungen dokumentieren, da bei unzureichender Umsetzung der Vorschriften ein Bußgeld der Berufsgenossenschaft droht und der Versicherungsschutz erlöschen kann.
Dass Handwerksbetriebe hin und wieder etwas auf dem Dach eines Nutzfahrzeugs transportieren, ist oft nicht vermeidbar, man denke beispielsweise an Leitern eines Dachdeckerbetriebs. Doch ist die Nutzung eines Dachgepäckträgers auch bei privaten Urlaubsfahrten mit dem Dienstwagen erlaubt? Darf der Mitarbeiter so ohne Weiteres seine E-Bikes auf das Dach des Firmenwagens packen? Es lohnt sich, hierfür entsprechende Regelungen in den Dienstwagen- Überlassungsvertrag und die Car-Policy mit aufzunehmen, wie im Übrigen auch für das Nachrüsten einer Anhängerkupplung. Dienstwagenfahrer sollten ohne die Erlaubnis des Arbeitgebers privat angeschaffte Halterungssysteme nicht auf dem Dach des Dienstwagens montieren. Aus Unternehmenssicht empfiehlt es sich, die Nutzung von Dachträgern bei User-Chooser- Fahrzeugen einzuschränken, da es bei der Montage und dem Be- und Entladen der Trägersysteme und Boxen gerne auch mal zu Lackschäden kommen kann. Hinzu kommen noch offene Fragen zu Versicherung, Haftung und Kosten.

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