Fahrtenbuchauflage aktuell: Neues zu den Mitwirkungspflichten des Fahrzeughalters

<p> Fahrtenbuchauflagen im Fuhrpark sind nicht nur f&uuml;r den Dienstwagennutzer, sondern auch f&uuml;r das Fuhrparkmanagement ein zunehmendes &Auml;rgernis. In der Praxis der Gerichte ist in der j&uuml;ngeren Zeit eine Versch&auml;rfung bei der Verh&auml;ngung von Fahrtenbuchauflagen festzustellen. Dies liegt auch &ndash; aber nicht nur &ndash; an der mitunter schleppenden Mitwirkung bis hin zur v&ouml;lligen Verweigerung bei der Aufkl&auml;rung von Verkehrsverst&ouml;&szlig;en durch den Halter und dessen halterverantwortliches Fuhrparkmanagement.</p>

Fahrtenbuchauflage aktuell: Neues zu den Mitwirkungspflichten des Fahrzeughalters
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Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage
Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.

Art, Zeitpunkt und Umfang der angemessenen und zumutbaren Ermittlungen des Fahrers stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei. § 31a StVZO verpflichtet die Polizei aber keineswegs zur Anwendung bestimmter Ermittlungsmethoden. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung ab. Die Behörde darf ihre Bemühungen zur Feststellung des Fahrzeugführers vorrangig an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und aus seinem Verhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen.

Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es daher Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den ihm bekannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen bei den Nutzungsberechtigten fördert.

Auch wenn der Fahrer auf einer Lichtbildaufnahme nicht identifiziert werden kann, ist der Fahrzeughalter insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einschränkt.

Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung zur Fahrerfeststellung bei Firmenfahrzeugen
Bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung kann deshalb ihrer Verpflichtung, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- beziehungsweise Verwaltungsverfahren mitzuwirken, regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15.11.2018, Az. 7 K 3665/17).

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Fehlende Angaben und fehlende Mitwirkung des Halters
Unterbleiben dahin gehende Angaben oder lehnt der Fahrzeughalter eine Mitwirkung erkennbar ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben; zumal Ermittlungsbemühungen nur dann sinnvoll sind, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit noch mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann. Fehlt es erkennbar an der Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters, so reicht es aus, wenn die ermittelnde Behörde den Halter als Zeugen vorlädt und Messfotos mit einem Lichtbild des in Betracht kommenden Fahrers abgleicht.

Schickt der Fahrzeughalter den ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurück oder reagiert auf diesen nicht oder lehnt er unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht pauschal jede Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, darf die Ermittlungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einer fehlenden Bereitschaft ausgehen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch und gerade in den Fällen, in denen der Fahrzeughalter in dem Anhörungsschreiben vorsorglich auch als Zeuge angesprochen worden ist, aber bis zuletzt jede sachdienliche Äußerung abgelehnt hatte. Erst wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten, oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte, muss die Behörde weiter ermitteln (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.04.2019, Az. 11 CS 19.214).

Demgegenüber kann eine Fahrtenbuchauflage nicht angeordnet werden …
… wenn der Fahrzeughalter der Bußgeldbehörde rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist die vollständigen Personalien des Fahrzeugführers (Vorname, Name und vollständige Adresse) mitteilt und mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass diese Person das Fahrzeug geführt hat (beispielsweise durch einen Bildabgleich mit einer Passkopie), die Verfolgung der Verkehrszuwiderhandlung jedoch daran scheitert, dass in Ländern außerhalb der Europäischen Union eine Ahndung von Verkehrsverstößen nur sehr schwierig oder überhaupt nicht möglich ist. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist in einem solchen Fall nicht „unmöglich“ i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. So lag es in einem Fall des Bayerischen VGH, in welchem der Geschäftsführer der Halterin rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Passkopie des Fahrers vorgelegt und eine vollständige Adresse in Aserbaidschan angegeben hatte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 01.04.2019, Az. 11 B 19.56). Hier ergab zum Beispiel ein Bildabgleich mit den im Zuge der Ordnungswidrigkeit angefertigten Lichtbildern mit hinreichender Sicherheit, dass die benannte Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt auch tatsächlich geführt hat. Damit waren die Personalien des Täters ausreichend festgestellt, um eine Ahndung des Verkehrsverstoßes grundsätzlich zu ermöglichen. Dass es gleichwohl zu keiner Ahndung gekommen ist, lag nicht an der fehlenden Feststellung der Personalien des Fahrzeugführers, sondern daran, dass es rechtliche Schwierigkeiten gab, die mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Ausland verbunden sind.

Fahrtenbuchauflage trotz Mitwirkung des Fahrzeughalters?
Auch wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, kann die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn gleichwohl die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde erfolglos geblieben sind. Zur angemessenen Aufklärung durch die Behörde gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) über den Verkehrsverstoß informiert wird. Die Anhörung begründet für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Auch dann wenn der Fahrzeughalter seine Mitwirkungspflichten (teilweise) erfüllt, indem er zunächst alle ihm möglichen Angaben gemacht hat, kann die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtmäßig erfolgen, weil es nicht darauf ankommt, ob den Fahrzeughalter ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers trifft.

Nach dem Gesetzeswortlaut und -zweck des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht davon abhängig, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Der Fahrtenbuchauflage kommt vielmehr eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2019, Az. 14 L 234/19).

Was, wenn der Halter behauptet, er habe keine Anhörung bekommen?
Immer wieder gibt es die pauschale Ausrede, der Halter habe kein Anhörungsschreiben bekommen. Die Behörde kann den Zugang mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des sogenannten Anscheinsbeweises nachweisen. Für den Nachweis der Übersendung genügt – bei richtiger Adressierung – grundsätzlich ein die Übersendung bestätigender Datensatzauszug der Behörde, wenn das Anhörungsschreiben nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen ist und der Fahrzeughalter den Zugang nur allgemein bestreitet.

Zwar trägt die Verfolgungsbehörde die Beweislast für die Anhörung und den Zugang eines Anhörungsschreibens. Wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung, die eine Zugangsvermutung aufstellt, kommt es entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB uneingeschränkt auf den tatsächlichen Zugang der fraglichen Erklärung an den Adressaten an. Gleichwohl kann die Behörde der ihr insoweit obliegenden Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss. Dementsprechend kann ein Fahrzeughalter jedenfalls dann, wenn die Absendung eines Anhörungsschreibens durch die Behörde hinreichend belegt ist, nicht mit Erfolg einwenden, er habe den Anhörungsbogen nicht erhalten. Insoweit wird im Grundsatz als ausreichend erachtet, wenn die Übersendung anhand eines Datensatzauszugs nachvollzogen werden kann, wenn beispielsweise der in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Datensatzauszug einen ausdrücklichen Erledigungsvermerk bezüglich des Anhörungsbogens enthält (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 11.06.2019, Az. 1 B 447/18).

Natürlich sind Fälle denkbar, in denen auch einfache Behördenpost nicht beim Empfänger ankommt. Und naturgemäß fällt es dann schwer nachzuweisen, dass das Schreiben, das man gar nicht erhalten hat, nicht zugestellt werden konnte. Will der Halter hier erfolgreich den Zugang bestreiten, helfen lediglich pauschale Ausreden nicht weiter. Der Halter muss vielmehr schlüssig einen „atypischen“ Geschehensablauf vortragen, aus dem sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, aus welchen Gründen ihm das Schreiben nicht zugegangen ist.

Fahrtenbuchauflage bei Zeugnisverweigerung des Halters?
Die Ausübung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts steht der Anwendbarkeit des § 31a StVZO nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegen. Macht der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, von seinem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch, muss er gemäß § 31a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht, da es dem sicherheitsrechtlichen Zweck des § 31a StVZO widerspräche (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.10.2018, Az. 11 CS 18.1240).

Fahrtenbuchauflage bei vorhandenem Fahrtenschreiber nicht ausgeschlossen
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist nicht von vornherein unverhältnismäßig, wenn das betroffene Fahrzeug ohnehin mit einem digitalen Kontrollgerät mit Fahrerkarte für den jeweiligen Fahrer ausgerüstet ist. Die Verpflichtung zur Ausrüstung eines Fahrzeugs mit einem Fahrtenschreiber beziehungsweise digitalen Kontrollgerät und zur Führung bestimmter Schaublätter beziehungsweise Speicherung bestimmter Aufzeichnungen für jede Fahrt spricht nicht schon für sich dafür, dass das Führen eines Fahrtenbuchs in so gelagerten Fällen nicht erforderlich und zur Erhöhung der Aufklärungsquote von Verkehrszuwiderhandlungen auch nicht geeignet wäre. Dies ergibt sich schon aus § 57a Abs. 4 StVZO, wonach weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften auch im Falle von Fahrtenschreibern und Kontrollgeräten unberührt bleiben. Aus dieser Regelung lässt sich schließen, dass bei mit Fahrtenschreibern ausgerüsteten Fahrzeugen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Dahinstehen kann dabei, ob ein mithilfe eines Fahrtenschreibers oder eines digitalen Kontrollgeräts erstelltes Schaublatt beziehungsweise entsprechende Aufzeichnungen grundsätzlich in gleicher Weise wie ein Fahrtenbuch zur Identifizierung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers geeignet sind. Denn auch bei unterstellter Eignung des Schaublatts eines Fahrtenschreibers oder der Aufzeichnungen eines digitalen Kontrollgeräts mit Fahrerkarte, den Zweck einer Fahrtenbuchauflage gleichermaßen zu erfüllen, kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage im konkreten Einzelfall erforderlich sein, um den verantwortlichen Fahrer einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu ermitteln. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Durchsetzung der Vorlagepflicht in Bezug auf die Fahrtenbuchauflage mit Blick auf die kurze Verfolgungsverjährungsfrist von drei Monaten bei Ordnungswidrigkeiten erfolgversprechender erscheint als die Durchsetzung der Vorlagepflicht der Schaublätter eines Fahrtenschreibers beziehungsweise der Aufzeichnungen eines digitalen Kontrollgeräts mit Fahrerkarte (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 15.11.2018, Az. 7 K 3665/17).

Eine Fahrtenbuchauflage ist also auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie einen Lkw betrifft, der mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet oder auszurüsten ist. Selbst wenn ein Lkw von der Ausrüstungspflicht mit einem Fahrtenschreiber nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 16 FPersV ausgenommen sein mag, weil er neben Transportfahrten innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern auch für längere Fahrten eingesetzt wird, ist ein Fahrtenschreiber dann nicht zur Fahrerfeststellung geeignet, wenn der Halter seiner Mitwirkungspflicht, die entsprechenden Daten herauszugeben oder den Namen des Fahrers zu nennen, nicht nachkommt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.01.2019, Az. 11 CS 18.1373).

DSGVO steht Fahrtenbuchauflage nicht entgegen
Bei Firmenfahrzeugen ist für die Frage des zumutbaren behördlichen Ermittlungsaufwands zur Fahrerfeststellung im Wesentlichen maßgeblich, dass es in der Sphäre der Leitung des Betriebs liegt und deren Aufgabe ist, sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist. Demgegenüber ist es nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebs ungleich näher steht. Deshalb kann von der Betriebsführung im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Benennung des Fahrers verlangt werden, durch den ein Verkehrsverstoß begangen wurde.

Dem kann der Halter vorliegend jedenfalls nicht entgegenhalten, durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 27. April 2016 an der Preisgabe des Namens der Fahrzeugführerin gehindert gewesen zu sein. Die DSGVO findet für die Ermittlungen der Polizei nämlich von vornherein wohl schon keine unmittelbare Anwendung oder es würde sich wenigstens um eine nach den Anforderungen der DSGVO auch ohne Einwilligung der betreffenden Person gerechtfertigte Datenverarbeitung gehandelt haben. Die DSGVO wurde in Deutschland insbesondere durch Regelungen im Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt, dessen Anwendungsbereich nach § 45 Satz 1 BDSG die Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich mit umfasst.

Auch dem präventiv angeordneten Führen eines Fahrtenbuchs steht die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht entgegen. Soweit diese trotz der Regelung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO, die die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ausnimmt, etwa auch wegen Art. 2 BayDSG überhaupt anwendbar ist, ist auch insoweit eine entsprechende Verarbeitung der Daten der jeweiligen Fahrzeugführer wiederum über die vorgenannten Bestimmungen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO auch ohne Einwilligung der betreffenden Personen gerechtfertigt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17.04.2019, Az. RN 3 K 19.267).

Guter Rat ist teuer?
Fuhrparkverantwortlichen ist zu empfehlen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten anhand der Fuhrparkunterlagen den Fahrer zu benennen, dem das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt der Verkehrsordnungswidrigkeit zugewiesen war. Anhörungsbögen sollten zeitnah an die Behörde zurückgesendet werden, am besten per Telefax oder in anderer Form, die den Zugang des Schriftstücks nachweist. Andernfalls droht eine Fahrtenbuchauflage, im schlimmsten Falle sogar für den gesamten Fuhrpark. Wie das konkrete Prozedere im Umgang mit Anhörungsbögen aussieht, hängt maßgeblich von innerbetrieblichen Abläufen, Zuständigkeiten und der Dokumentation der Fahrzeug- und Fahrerunterlagen ab. Eine maßgeschneiderte Lösung nach entsprechender Beratung ist meist kostengünstiger als die Kosten, die ein Fehler im Umgang mit behördlichen Anhörungsbögen verursachen kann.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
 
 
AUTOR

RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER ist Verbandsjurist beim Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Verkehrsrechts. Als Autor hat er zahlreiche Publikationen zum Dienstwagenrecht veröffentlicht, u. a. in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“ sowie im Ratgeber „Dienstwagen- und Mobilitätsmanagement 2018“ (Kapitel Datenschutz). Als Referent hält er bundesweit offene Seminare und Inhouse- Veranstaltungen zur Dienstwagenüberlassung mit thematischen Bezügen zu Arbeitsrecht/ Entgeltabrechnung/Professionellem Schadenmanagement/ Datenschutz. Zudem hält er Vorträge unter anderem für FleetSpeakers und das „Dialogforum für Fuhrpark- & Flottenmanagement“ von Management Circle.
 
 
RECHTSPRECHUNG

VERKEHRSZIVILRECHT

Was man nicht weiß ...
Erklärung mit Nichtwissen durch Kfz-Versicherung nach Unfall:
Der BGH hat kürzlich über die Zulässigkeit einer Erklärung „mit Nichtwissen“ hinsichtlich der Darstellung des Unfallhergangs durch den Geschädigten seitens des unmittelbar in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers entschieden.
 
Einen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer trifft die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen einlässt. Will er sich mit Nichtwissen erklären, muss er hinreichende Gründe dafür darlegen, warum er sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nämlich nur über solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei ist eine Erklärung mit Nichtwissen allerdings auch dann unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht.
BGH, Urteil vom 23.07.2019, Az. VI ZR 337/18
 
Halterhaftung: Zurechnung der Betriebsgefahr bei zeitlich verzögertem Schaden
Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fort- und nachwirkte. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wird durch einen Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten in der Regel nicht unterbrochen.
BGH, Urteil vom 26.03.2019, Az. VI ZR 236/18
 
Wirtschaftlichkeitsgebot bei Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach Unfall
Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.
BGH, Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18
 
Geltendmachung von Privatgutachterkosten im Prozess
Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Kosten des Privatgutachters begegnet keinen Bedenken. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachters dann, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Vorhinein als sachdienlich ansehen durfte, wenn ohne ein solches Gutachten ein nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht erschüttert werden kann.
 
Die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten kann nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien dem Haftpflichtversicherer der Prozesspartei entstanden. Damit ist nicht gesagt, dass der Kostenerstattungsanspruch der Partei auf den Ersatz der Kosten des Privatgutachtens nicht aufgrund einer an die Zahlung eines Dritten anknüpfenden Sondervorschrift auf diesen übergeht. Dies ist im Streitfall nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG grundsätzlich der Fall. Das Beschwerdegericht wird deshalb noch zu klären haben, ob der Beklagte den Ersatz der Kosten des Privatgutachters aus eigenem Recht oder für seinen Haftpflichtversicherer (in gewillkürter Prozessstandschaft) geltend macht und ob die dafür jeweils erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
BGH, Beschluss vom 30.04.2019, Az. VI ZB 41/17
 
Schadensminderungspflicht bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten
Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen worden ist. Die Frage der „Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge“ entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten.
BGH, Urteil vom 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18
 
Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten
Der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten steht nicht entgegen, dass die Geschädigte eine Eigenreparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs vorgenommen hat. Hat die Geschädigte bei dem Kauf von Ersatzteilen im Rahmen der Eigenreparatur Umsatzsteuer aufgewendet, kann sie diese grundsätzlich neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung ersetzt verlangen.
LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2019, Az. 13 S 50/19
 
Prüfungsfrist des Kfz-Haftpflichtversicherers nach Verkehrsunfall
Jedem Kfz-Haftpflichtversicherer, von dem nach einem Verkehrsunfall Zahlung verlangt wird, ist eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht im Sinne des § 93 ZPO veranlasst ist. Diese liegt üblicherweise bei vier bis sechs Wochen. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer steht das Recht zu, auch in einfachen Fällen Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um den genauen Unfallhergang abschätzen zu können sowie die Frage zu klären, in welchem Umfang ihm gegenüber berechtigte Ansprüche bestehen.
OLG Celle, Urteil vom 23.07.2019, Az. 14 U 180/18
 
Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten bei fiktiver Schadenabrechnung
Entsprechend dem eingeholten Schadensgutachten sind auch die Beilackierungskosten erstattungsfähig. Kosten einer Beilackierung sind auch bei fiktiver Abrechnung dann erstattungsfähig, wenn der unfallbedingte Zustand des beschädigten Fahrzeugs erkennen lässt, dass eine solche erforderlich werden wird. Maßgeblich hierfür sind insbesondere Faktoren wie verwendete Lackfarbe und -art, Umgebungsbedingungen bei der Lackierung, Lackierverfahren und verwendetes Material unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen erwähnten Umstands, dass Lackhersteller trotz Angabe des gleichen Farbcodes geringfügige Unterschiede zwischen den jeweiligen Chargen des Lackes produzieren. Dies kann nach den Ausführungen des Sachverständigen dazu führen, dass auch bei fachgerechter Lackierung ein Farbtonangleich deswegen vorzunehmen ist, um die Nachlackierung als solche im Laufe der restlichen Lebensdauer des Fahrzeugs nicht erkennbar werden zu lassen. Das Gericht kann insoweit den Ausführungen des Sachverständigen ohne Weiteres folgen. Somit verbietet sich sowohl der Abzug der bei Lackierungskosten an sich als auch eine Reduktion der Kosten für das zu verwendende Lackmaterial.
AG Kassel, Urteil vom 04.06.2019, Az. 435 C 1567/18
 
Bedienung des Infotainmentsystems bei 200 km/h als grobe Fahrlässigkeit
Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt – hier 200 km/ h –, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sogenannten Infotainmentsystems (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen, mit der Folge eines zumindest teilweisen Verlustes der Haftungsfreistellung in den einer Kaskoversicherung nachgebildeten Bedingungen eines Mietvertrags. Das Vorhandensein eines sogegannten Spurhalteassistenten reduziert den in einem entsprechenden Verhalten liegenden Schuldvorwurf zumindest bei derartig hohen Geschwindigkeiten nicht.
OLG Nürnberg, Urteil vom 02.05.2019, Az. 13 U 1296/17
 
Haftung für Unfall infolge Ausweichreaktion
Auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv und auch subjektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion kann gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs gemäß § 7 StVG zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Stürzt ein den Gehweg befahrender Radfahrer, der einem auf dem Gehweg zurücksetzenden Pkw auf die Straße ausgewichen ist, erst beim Wiederauffahren auf den Gehsteig, führt dies nicht zu einer Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Zurücksetzen und Ausweichmanöver.
OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2019, Az. 9 U 90/18
 
Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren in einer Baustelle
Die Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeugs ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, sofern der erforderliche örtliche und zeitliche Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtungen besteht. Auch im Baustellenverkehr gelten die beim Rückwärtsfahren zu beachtenden höchsten Sorgfaltspflichten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob man diese unmittelbar aus § 9 Abs. 5 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO herleitet.
OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2019, Az. 9 U 56/18

Kein Schadensersatz auf Neuwagenbasis bei sechs Wochen altem Firmenwagen
Unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der heutigen wirtschaftlichen Verkehrsanschauung kann ein circa sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von circa 3.300 Kilometern nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Auch wenn man zugunsten der Geschädigten davon ausgeht, dass ihr verunfalltes Firmenfahrzeug zu Repräsentationszwecken genutzt wurde und deshalb einer Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht schon die Eigenschaft als Firmenfahrzeug entgegensteht, scheidet eine solche Abrechnung – auch bei dem hier in Rede stehenden hochwertigen/-preisigen, aber keineswegs außergewöhnlich seltenen Serienfahrzeug – aus.
 
Nach einstimmiger Auffassung des Senats kann auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3.300 Kilometer gefahren wurde und bereits über sechs Wochen zugelassen war, jedenfalls nicht mehr als Neuwagen angesehen werden, bei dem ausnahmsweise im Falle einer erheblichen Beschädigung bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens auch der „Schmelz der Neuwertigkeit“ zugunsten des Geschädigten zu Buche schlagen kann. Ein Blick auf den Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen beziehungsweise Fahrzeugen mit Tageszulassung auch im hochpreisigen Fahrzeugsegment bestärkt den Senat in dieser Würdigung. Die Geschädigte ist vorliegend bereits auf Wiederbeschaffungsaufwandsbasis entschädigt worden, hat also im Wege des Schadensersatzes die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs erhalten. Der Senat vermag einstimmig keinen Grund zu erkennen, warum der Geschädigten hier darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeugs zustehen sollte, zumal es sich vorliegend um ein Firmenfahrzeug handelt.
OLG Hamm, Beschlüsse vom 29.05.2018 und 10.04.2018, Az. I-9 U 5/18

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