Hätten Sie’s gewusst?
Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Mathematisch ist das problematisch, außerdem ändern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Prüfung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.

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WANN DARF MAN EIGENTLICH EINE DURCHGEHENDE LINIE ÜBERFAHREN
Im Rahmen der Entwicklungen beim automatisierten Fahren spielen durchgezogene Linien am Fahrbahnrand in Bezug auf die Orientierung der Sensorik eine besondere Rolle. Und dies insbesondere deshalb, weil diese Fahrzeuge ja alle Verkehrsregeln peinlichst genau einhalten sollen. Dabei ist erst mal unerheblich, in welchem Zustand sich Bodenmarkierungen befinden. Speziell in Baustellenbereichen lösen sich die gelben Bodenmarkierungen bei Befahrung oder Temperaturbelastungen gerne schnell auf.
Der § 41 der StVO „Vorschriftzeichen“ regelt die Angelegenheit in Absatz 1 in voller Klarheit: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.“ Damit ist alles gesagt, man muss nur in die Anlage hineinschauen. Dort steht unter der laufenden Nr. 68 Punkt 1 a) der lapidare Satz: „Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.“ Anders als im Fußball (aber vergleichbar mit Golf) ist die Linie „unbefahrbar“, man sollte sich also von ihr fernhalten.
Die durchgezogene Linie (Zeichen 295) kommt aber an zwei Stellen vor: in der Fahrbahnmitte zur Abgrenzung vom Gegenverkehr („Fahrstreifenbegrenzung“) und am Fahrbahnrand („Fahrbahnbegrenzung“). Wer auf der Fahrbahn parken möchte, muss mindestens drei Meter bis zur durchgehenden Linie auf der Fahrbahn zur Mitte hin frei lassen.
So ist auch das Überfahren der Fahrbahnbegrenzung auf der Mittelinsel eines modernen Kreisverkehrs verboten. Ausnahmen stellen nur Fahrzeuge dar, deren Abmessungen keine andere Befahrung zulassen. Ebenso sollen langsame Fahrzeuge außerorts möglichst rechts von der Seitenlinie fahren, sofern sich daneben ein befestigter Seitenstreifen befindet. Des Weiteren ist natürlich bei Seitenstreifenfreigabe auf Autobahnen das Überfahren der durchgehenden Linie nicht nur erlaubt, sondern sogar erwünscht. In diesem Falle wirkt sie wie eine (gestrichelte) Leitlinie. In Pannenfällen ist das Fahrzeug natürlich auch darüber zu bewegen.

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WANN DARF MAN EIGENTLICH BEI ROT FAHREN
Eine spannende Frage, die sich so mancher Verkehrsteilnehmer schon ab und zu gestellt hat, der vor „Dauerrot“ gestanden hat und mit einem Defekt der Ampelschaltung rechnete. Auf jeden Fall sind drei Minuten bis zum Ignorieren des Rotlichts nicht genug. Laut Gerichtsurteilen sollte man eher fünf Minuten warten, bis man startet. Natürlich nur, wenn die Kreuzung frei ist. Aber Vorsicht ist geboten: Bei einem eventuellen Unfall trägt der „Rotfahrer“ die volle Schuld.
Nähern sich Polizei- oder Rettungsfahrzeuge mit Blaulicht von hinten, so ist nach § 38 StVO „sofort freie Bahn zu schaffen“. Dazu kann es eben auch nötig sein, eine rote Ampel zu überfahren, allerdings nur so weit, wie es unbedingt nötig ist.
DARF EIGENTLICH EIN KFZ DEN SCHUTZSTREIFEN FÜR RADFAHRER MIT BENUTZEN
Die Statistiken zeigen immer wieder, dass gerade die Begegnung von Kfz und Radfahrern, auch aus Unkenntnis über die Rechtslage – und zwar sowohl beim Auto- als auch beim Radfahrer, zu Problemen mit teilweise schlimmen Folgen führt.
Schutzstreifen für Radfahrer sind eine Kompromisslösung für die Fälle, bei denen für Radwege oder Radfahrstreifen zu wenig Platz vorhanden ist. Dies hat allerdings auch wiederum Grenzen, denn ist die Straße so schmal, dass bei Gegenverkehr auf den Schutzstreifen ausgewichen werden müsste, darf er nicht eingerichtet werden.
Radwege sind nach Verkehrsrecht Sonderwege und daher getrennt zu betrachten. Dagegen sind Radfahrstreifen als Sonderfahrstreifen Teil der Fahrbahn. Abgetrennt werden sie durch eine durchgehende Linie (Zeichen 295), ergänzt durch Zeichen 237 (weißes Fahrrad auf blauem Grund). Für Radfahrer besteht dort Benutzungspflicht, für die Kfz jedoch strenges Benutzungsverbot. Das gilt gleichermaßen für das Ausweichen sowie Halten oder Parken. Sie sind somit für Kfz komplett tabu.
Etwas anders verhält es sich bei den Schutzstreifen. Sie sind keine Seitenstreifen, sondern Teil der Fahrbahn (was Seitenstreifen nicht sind). Allerdings sind sie vorwiegend dem Radverkehr vorbehalten. Die Schutzstreifen werden durch gestrichelte „Leitlinien“ (Zeichen 340) vom übrigen Fahrraum abgetrennt.
Interessanterweise gilt aufgrund des Rechtsfahrgebotes laut StVO nach § 2 („Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“) Absatz 2 auch hier Benutzungspflicht für Radfahrer. Sie dürfen den Verkehr dort auch rechts überholen, denn hier zieht die Ausnahme vom Rechtsüberholverbot nach § 7 („Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge“) Absatz 3, die für alle Fahrzeuge gilt. Das ist insbesondere wichtig in Bezug auf Rechtsabbieger, denn die Radfahrer auf dem Schutzstreifen haben Vorrang.
Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen den Schutzstreifen nur in Ausnahmefällen („bei Bedarf“) befahren, also um Hindernissen auszuweichen, bei Baustellen, im Bereich von Rechtsabbiegespuren oder um Parkplätze zu erreichen. Nicht erlaubt ist dagegen das Umfahren von Staus, es gilt ebenfalls striktes Parkverbot. Ein Haltverbot gilt per se nicht, kann aber zusätzlich erlassen werden, wenn der Radverkehr sehr stark ist.
Interessant ist, dass die Benutzungspflicht für Radfahrer wegfällt, wenn sich Schutzstreifen zwischen linken Fahrspuren befinden. Aufgrund der erhöhten Unfallgefahr wird dann auch von „Suizidstreifen“ gesprochen.

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