Flottenwartung und Werkstattvertrag – (k)ein Buch mit sieben Siegeln

Flottenwartung und Werkstattvertrag – (k)ein Buch mit sieben Siegeln
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Flottenwartung und Werkstattvertrag – (k)ein Buch mit sieben Siegeln
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Zu den zentralen Aufgaben des Fuhrparkmanagements gehört es, die Mobilität der Dienstwagennutzer sicherzustellen. Dies schließt als Kernaufgabe die sogenannte Flottenwartung mit ein. Hier sind – als Teilaspekt der Halterpflichten – neben der allgemeinen Überwachung der regelmäßigen Wartung von Flottenfahrzeugen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit (UVV) insbesondere die Durchführung von Reparaturen bis hin zur Instandsetzung von Unfallschäden sowie Fragen des Werkstattmanagements relevant. Die gleichen Fragen stellen sich unter einem etwas anders gelagerten Blickwinkel bei allen Spielarten des Full-Service-Leasings, das bereits Wartungsaufgaben über die Leasingrate mit einschließt.

Werkstattvertrag – gesetzliche Regelungen und mehr
Der Werkstattvertrag – oder auch Reparaturvertrag beziehungsweise Reparaturauftrag – ist im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Hierbei handelt es sich nämlich um einen Werkvertrag gemäß § 631 ff. BGB. Hierunter fallen Reparaturen, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten, auch wenn benötigte Ersatzteile geliefert oder hergestellt werden. Im Prinzip wird ein entsprechender Reparaturvertrag mit jeder einzelnen Fahrzeugeinlieferung zur Wartung/ Reparatur neu geschlossen, auch wenn ein Werkstattrahmenvertrag besteht.

Das Besondere am Werkvertrag ist, dass die Werkstatt (der Auftragnehmer) nicht lediglich das Bemühen um die Reparatur schuldet, sondern ein ganz konkretes Ergebnis, den sogenannten Werkerfolg. Bei Werkverträgen bezahlt der Kunde (Auftraggeber/Besteller) also dafür, dass ein bestimmtes Ergebnis erreicht wird – der (Reparatur-)Erfolg. Es reicht also nicht aus, dass der Werkunternehmer nur tätig wird, vielmehr kommt es entscheidend auf das Resultat seiner Arbeit an. Soweit zur Durchführung der Reparatur Materialien, insbesondere Ersatzteile, erforderlich sind, ist die Werkstatt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, diese zu besorgen. Die Abgrenzung von anderen Verträgen wie Dienst- oder Kaufverträgen ist daher nicht immer ganz leicht. Im Einzelfall ist der geschuldete Erfolg aber abhängig von der konkreten vertraglichen Vereinbarung. Insofern sollte man immer einen genauen Blick auf den Werkstattauftrag bei Übergabe des Fahrzeugs werfen, der meist als Durchschlag ausgehändigt wird. Allerdings ist es von Gesetzes wegen nicht notwendig, etwas Schriftliches aufzusetzen: Der Werkstattauftrag kann auch formfrei beispielsweise mündlich erteilt werden; allerdings ist stets schon aus Nachweisgründen die Schriftform anzuraten.

Werkstattrahmenvertrag – im Vorfeld vieles schon geregelt?
Wenn das Fuhrparkmanagement häufiger mit bestimmten (Fach-)Werkstätten zusammenarbeitet, bietet sich der Abschluss von Werkstattrahmenverträgen an. Hier kann dann bereits im Vorfeld die allgemeine Verfahrensweise bei Reparatur- und Wartungsaufträgen geregelt werden. So besteht auf allen Seiten die nötige Klarheit, angefangen bei der Gretchenfrage, wer eigentlich Vertragspartei des Werkstatt- auftrags wird – der einliefernde Dienstwagennutzer selbst, dessen Arbeitgeber als in den Fahrzeugpapieren eingetragener Halter oder das in- oder externe Fuhrparkmanagement? Diese nicht ganz unwichtige Frage spielt eine ganz entscheidende Rolle dafür, wer später die Werkstattrechnung zu bezahlen hat und wer als Auftraggeber eventuelle Rechte wegen mangelhafter Werkstattarbeiten am Dienstwagen geltend machen kann. Meist wird vereinbart, dass das in den Fahrzeugpapieren eingetragene Unternehmen auch der Auftraggeber der Reparaturarbeiten wird, selbst wenn das Fahrzeug durch den Dienstwagennutzer bei der Werkstatt abgeliefert wird und dieser den Werkstattauftrag unterschreibt. Unter Controlling-Gesichtspunkten macht es Sinn, hier zugleich eine Wertgrenze für eine gegebenenfalls erforderliche Reparaturfreigabe durch den Fuhrparkverantwortlichen zu verlangen, beispielsweise bei Reparaturkosten über 500 oder 1.000 Euro. Dies beinhaltet zugleich, dass Reparaturaufträge unter dieser Wertgrenze vom Fahrzeugnutzer wirksam erteilt werden können und eine Rückfrage der Werkstatt beim Fuhrparkmanagement nicht nötig ist.

Ferner bietet es sich an, auch Qualitätsvereinbarungen für Ersatzteile zu vereinbaren. Hierbei kann die Werkstatt zum Beispiel verpflichtet werden, Originalersatzteile des jeweiligen Fahrzeugfabrikats sowie vom Hersteller freigegebene sogenannte „Economy- Parts“ ohne UPE-Aufschlag auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers zu verwenden. Ferner werden in Rahmenverträgen üblicherweise auch zusätzliche Dienstleistungen geregelt wie die Bereitstellung von (gegebenenfalls kostenlosen) Werkstattersatzwagen und/oder ein Hol- und Bringdienst, Radwechsel und Reifenlagerung sowie eine kostenlose Innenund Außenreinigung bei Inspektions- und Reparaturarbeiten et cetera.

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Das Kleingedruckte im Werkstattauftrag
Für den Vertragsinhalt ist außerdem das Kleingedruckte zu beachten, sprich die Rückseite des Werkstattauftrags mit den Werkstatt- beziehungsweise Kfz-Reparaturbedingungen. In der Regel sind die AGB auf der Rückseite des Auftragsscheins abgedruckt. Viele Werkstätten verwenden solche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), in denen sie auch von der Gesetzeslage der § 631 ff. BGB abweichende oder ergänzende Regelungen aufstellen. Die Mitgliedswerkstätten der Kfz-Innungen verwenden zum Beispiel häufig einheitlich die von den Innungen vorformulierten „Kfz-Reparaturbedingungen“ oder die Kfz-Reparaturbedingungen des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK; Stand: 11/2015). Nicht alle Werkstätten halten sich an die Empfehlungen des ZDK und haben entweder eigene AGB oder überhaupt keine.

Wichtig ist, dass das Kleingedruckte nicht automatisch Vertragsbestandteil wird, sondern erst wenn vereinbart wird, dass diese Vertragsbedingungen auch in den Vertrag miteinbezogen werden. Das ist meist in der Form der Fall, dass der Kunde mit seiner Unterschrift unter dem Werkstattauftrag bestätigt, dass er diesen zu den „umseitig abgedruckten Werkstattbedingungen“ erteilt. Da Individualvereinbarungen stets Vorrang vor AGB haben, ist regelmäßig der Abschluss von Werkstattrahmenvereinbarungen zu empfehlen, weil hierdurch unerwünschte Überraschungen oder nachteilige Regelungen in den Bedingungen der Werkstätten durch individuelle Vereinbarung vermieden werden können. Zu beachten ist, dass Reparaturbedingungen nicht nachträglich durch Anhang an Rechnungen oder Lieferscheinen, die dem Vertragsabschluss nachfolgen, wirksam in den Vertrag einbezogen werden können.

Auftragsumfang – was soll gemacht werden?
Wichtig ist, von vornherein den Auftragsumfang verbindlich und konkret festzulegen. Dabei kann es sich um eine Wartung mit Inspektion und Hauptuntersuchung, eine einfache Reparatur oder eine Reparatur mit Fehlersuche handeln. Letzteres kann sich als problematisch erweisen, wenn die Fehlerursache am Fahrzeug, das in Reparatur gegeben wird, noch nicht feststeht.

Haupt- und Nebenpflichten der Werkstatt
Als Werkunternehmer schuldet die Werkstatt als Hauptpflicht die ordnungsgemäße Herstellung des versprochenen Werks. Sie muss also eine Reparatur fehlerlos und rechtzeitig unter Einhaltung zugesagter Fertigstellungstermine erledigen. Dabei trifft die Werkstatt eine Vorleistungsverpflichtung. Die Werkstatt muss daher im Streitfall beweisen, dass sie die Reparatur nach den anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik vorgenommen hat und dass sämtliche getroffenen Maßnahmen zur Fehlersuche auch tatsächlich erforderlich waren. Erst wenn die Werkstatt ihren werkvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist und das Werk vom Besteller abgenommen ist, tritt nach § 641 BGB die Fälligkeit der Vergütung für die Werkstattleistungen ein. Zu beachten ist, dass bei unwirksamer Abrede über den Werklohn im Reparaturgewerbe ein Stundenlohnvertrag zustande kommt, da dies die in diesem Gewerbe übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist.

Im Werkstattbereich gibt es aber auch eine Vielzahl von Nebenpflichten, wie die Pflichten zur Aufklärung, Beratung, Obhut, Sicherung und Fürsorge. Die Verletzung solcher vertraglichen Nebenpflichten ist als Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB anzusehen und führt bei Verschulden zu Schadenersatzansprüchen gegen die Werkstatt.

Von besonderer Bedeutung bei den Nebenpflichten sind insbesondere die Aufklärungsund Beratungspflicht. Die Werkstatt muss die auf ihrem Fachgebiet erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten beherrschen. Es kommt nicht darauf an, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Werkstatt tatsächlich besitzt. Entscheidend ist vielmehr, welche Fähigkeiten – abstrakt betrachtet – der Werkstattunternehmer auf seinem Fachgebiet zu haben hat. Dabei sind Aufklärung und Beratung nur schwer gegeneinander abgrenzbar. Die Aufklärung erschöpft sich in Erläuterungen, während die Beratung darüber hinausgeht und dem Werkstattkunden Entscheidungshilfen geben soll. Daher ist es durchaus richtig, dass der Kunde von der Kfz-Werkstatt eine fachmännische Beratung erwartet, wenn er sein Kfz zur Reparatur bringt. Er muss sich hierbei auf die ihm erteilten Auskünfte verlassen und auf ihre Richtigkeit vertrauen können.

Für die richtige Beratung des Kunden ist zudem eine fachlich einwandfreie Diagnose entscheidend. In der Reparaturpraxis ist es daher erforderlich, Ursache sowie Art und Umfang der Mängel zu erkennen, bevor die erforderlichen Maßnahmen, die den Inhalt des Reparaturauftrags bestimmen, getroffen werden. Wie und in welcher Weise eine Diagnose zu erfolgen hat (Probefahrt, Prüfgeräte et cetera), bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall. Zu unterscheiden ist hier eine technische Beratung, die sich auf alle Vorgänge bezieht, die mit der Festlegung von Art und Umfang der durchzuführenden Reparaturarbeiten zusammenhängen, also vor allem die Frage der Reparaturfähigkeit betrifft. Dies muss aber auch im Rahmen einer wirtschaftlichen Beratung dahingehend überprüft werden, ob eine Instandsetzung im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Kosten überhaupt noch zweckmäßig und vertretbar ist.

Dies zeigt sich besonders am Beispiel eines Motortauschs. Denn gerade beim meist teuren Austausch oder der Instandsetzung eines Fahrzeugmotors hat sich die Werkstatt verantwortlich damit auseinanderzusetzen. Ein Austauschmotor ist immer dann anzubieten, wenn sich die Instandsetzung nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten durchführen lässt. Daher hat eine Autoreparaturwerkstatt zu prüfen, ob der Motor des in Reparatur gegebenen Fahrzeugs sich noch mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten in einen betriebssicheren Zustand bringen lässt. Ist dies nicht möglich, so muss die Werkstatt den Kunden rechtzeitig informieren und ihm gegebenenfalls einen Austauschmotor anbieten. Dies gilt jedenfalls gegenüber Kunden, bei denen kein besonderes technisches Verständnis in Bezug auf Kfz-Reparaturen vorausgesetzt werden kann. Bei technisch versierten Fuhrparkmanagern kann sich die Beratungslage daher durchaus auch anders darstellen.

Daneben bestehen auch sogenannte Obhutsund Verwahrpflichten der Werkstatt. Denn mit Einlieferung des Reparaturgegenstands – meist also des Dienstwagens – in den Betrieb des Werkstattunternehmers übernimmt es dieser als vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Auftraggebers pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren. Zu weitgehend wäre eine Pflicht zum Schutz vor jeglichem Schaden; daher kommt es, wie meist, auf die schuldhafte Verletzung von Pflichten und die Umstände des Einzelfalls an. So haftet eine Kfz-Reparaturwerkstatt auf Schadenersatz, die über das Wochenende an den zur Reparatur eingelieferten und in der verschlossenen Betriebshalle stehenden Fahrzeuge die Zündschlüssel stecken lässt, wenn eines der Fahrzeuge aus der Halle gestohlen wird. Der Betreiber einer Werkstatt haftet jedoch nicht für die Entwendung eines zur Reparatur überlassenen Kfz, wenn er dieses außerhalb der Geschäftszeiten in einer abgeschlossenen Garage abstellt und den Fahrzeugschlüssel getrennt davon an einem anderen Ort verwahrt. Zu einer darüber hinausgehenden Sicherung ist er nicht verpflichtet. Geschuldet ist nur ein sachgerechter Umgang mit der möglichen Diebstahlsgefahr. Obhuts- und Verwahrungspflichten können sich übrigens auch nach Beendigung eines Reparaturauftrags ergeben: So kann auch eine Haftung bei Diebstahl von Reifen und Felgen vom auf dem Werkstattgelände abgestellten Kundenfahrzeug in Betracht kommen.

Gewährleistung beim Werkstattauftrag: Wie ist bei mangelhafter Reparatur zu verfahren
Streitigkeiten mit der Werkstatt wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter Arbeiten sind keine Seltenheit. Die Rechte des Bestellers bei Mängeln regelt § 634 BGB: Liegt ein Mangel der Werkstattleistungen vor, so kann der Werkstattkunde die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertragsrecht geltend machen. Diese umfassen Nacherfüllung (§ 635 BGB) in Form von Nachbesserung oder Neuherstellung, Rücktritt (§§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB), Minderung (§ 638 BGB), Schadenersatz (§§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB) sowie den Ersatz von vergeblichen Aufwendungen (§ 284 BGB) oder von erforderlichen Aufwendungen bei Selbstvornahme der Mangelbeseitigung (§ 637 BGB).

Zu beachten ist aber, dass ein Anspruch aus Gewährleistungsrechten erst dann entstehen kann, wenn der Werkstattkunde die Werkstattleistungen bereits abgenommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht der ursprüngliche Anspruch auf Vertragserfüllung, das heißt auf eine fachgerechte Reparatur, fort. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Werkstattkunde den Mangel bei der Abnahme des reparierten Fahrzeugs bereits kennt; dann kann er Gewährleistungsrechte nur geltend machen, wenn er sich die Geltendmachung bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält (§640 Abs.2 BGB).

Wann aber liegt ein Mangel im obigen Sinne vor? Eine Werkstattleistung ist kurz gesagt dann mangelhaft, wenn das Werk (die Reparaturleistung) nicht die zwischen Werkstattkunde und Werkstatt vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Die Werkstatt muss also für alle Mängel einstehen, die nach der Abnahme durch den Kunden gemeldet werden. Sie muss den Mangel unter Übernahme aller Kosten in ihrem Betrieb beheben. Das bedeutet, dass der Unternehmer die Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten tragen muss. Natürlicher Verschleiß ist jedoch von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

Dabei ist die Nacherfüllung (= Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Werkes) das vorrangige Recht des Werkstattkunden. Allerdings kann der Werkstattunternehmer, anders als im Kaufrecht, selbst wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ob er das Werk komplett neu herstellt, zumal er auch die Kosten für die Nacherfüllung allein trägt. Die Werkstatt kann aber eine Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten (hier müssen die Kosten mit dem Leistungsinteresse des Werkstattkunden verglichen werden) verbunden ist oder die Nacherfüllung für ihn aus anderen Gründen unzumutbar ist, vgl. §635 Abs. 3 BGB.

Nachbesserung durch die Werkstatt – aber wie oft?
Wie viele Nachbesserungsversuche der Werkstatt zugebilligt werden müssen, ist für die Autoreparatur nicht gesetzlich geregelt. Es gibt aber für das Kaufrecht eine gesetzliche Regelung, die für den Reparaturvertrag als Orientierungshilfe dienen kann: Danach gilt die Nachbesserung regelmäßig nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen. Ein dritter Versuch ist im Kaufrecht dem Käufer in der Regel nicht mehr zuzumuten. Wer hier sichergehen möchte, sollte der Werkstatt daher mindestens zwei, wenn möglich sogar drei Nachbesserungsversuche einräumen. Damit ist es dann aber auch gut.

Mitunter ist ein Werkstattkunde derart unzufrieden, dass er eine Reparatur am liebsten in einer anderen Werkstatt ausführen lassen möchte. Hat die Werkstatt die Reparaturarbeiten mangelhaft durchgeführt, so muss der Kunde ihr aber zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Er kann deshalb nicht einfach eine andere Werkstatt beauftragen, die Reparaturarbeiten durchzuführen. In eine andere Werkstatt kann der Kunde nur in wenigen Ausnahmefällen gehen, wenn sich beispielsweise die ursprüngliche Werkstatt mit der Nachbesserung im Verzug befindet. In Verzug gerät die Werkstatt aber erst, wenn sie auf ein ausdrückliches Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden hin – das aus Beweisgründen am besten schriftlich erfolgen sollte – nicht innerhalb einer angemessenen Frist von rund zwei Wochen tätig wird.

Wichtiger ist da eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung, mit welcher der Kunde von der Werkstatt schriftlich die kostenlose Nachbesserung verlangt. Dazu muss die Werkstatt zur Nachbesserung aufgefordert werden, indem man ihr eine Frist setzt, innerhalb welcher der Fehler behoben worden sein muss. Dies ist grundsätzlich zugleich Voraussetzung für die Geltendmachung weiterer Rechte wie Minderung des Werklohns, Selbstvornahme der Reparatur (in einer anderen Werkstatt) oder sogar in seltenen Fällen Rücktritt vom Reparaturvertrag und/ oder Schadenersatz. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine solche Fristsetzung entbehrlich, wenn beispielsweise die Werkstatt die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder der Werkstatt unzumutbar ist.

Im Zweifel sollte man bei Streitigkeiten der Werkstatt immer eine Frist zur Nachbesserung setzen, wobei regelmäßig 10 bis 14 Tage angemessen sind. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist besteht die Möglichkeit, weitere Ansprüche geltend zu machen.

Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz (wie ein Mietfahrzeug) gegenüber der Werkstatt nach einer mangelhaften Reparatur?
Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Werkstatt (Stellung eines Mietwagens) bestehen nur bei Verschulden der Werkstatt. In der Regel haben die Werkstätten im „Kleingedruckten“ der AGB ihre Haftung beschränkt oder für leichte Fahrlässigkeit zum großen Teil ausgeschlossen. Bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens sollte man daher in jedem Fall zurückhaltend sein. Denn wenn sich später herausstellen sollte, dass keine (grobe) Fahrlässigkeit der Werkstatt gegeben ist, trägt der Kunde diese Kosten selbst.

Gewährleistungsfristen – was gilt?
Auch die Gewährleistungsrechte aus dem Werkstattauftrag unterliegen der Verjährung, wenn sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist geltend gemacht werden. Nach den Kfz-Reparaturbedingungen vieler Werkstätten verjähren die Ansprüche bereits nach einem Jahr, während die gesetzliche Regelung des § 634a zwei Jahre ab Abnahme der Reparatur zugrunde legt, wenn der Werkerfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, beziehungsweise sogar drei Jahre, wenn die Werkstatt den Mangel arglistig verschwiegen hat. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gewährleistungsanspruch entstanden ist und der Werkstattkunde von den seinen Gewährleistungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Praxisprobleme bei der Reparatur – Fertigstellungstermine
Probleme bei der Reparaturdauer ergeben sich mitunter bei Vereinbarung verbindlicher Fertigstellungstermine. Sind die Kfz-Reparaturbedingungen als Bestandteil des Vertrags vereinbart, muss die Werkstatt einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin auch einhalten. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn sich der Arbeitsumfang ändert oder erweitert oder dadurch eine Verzögerung eintritt oder wenn es ohne Verschulden der Werkstatt zu einer Verzögerung kommt (durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausbleiben von Fachkräften oder Zulieferungen). Die Werkstatt muss dann aber sogleich einen neuen Fertigstellungstermin benennen.

Überschreitet die Werkstatt infolge eigenen Verschuldens einen schriftlich als verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin um mehr als 24 Stunden, so muss sie dem Kunden entweder kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen oder 80 Prozent der Kosten eines vom Kunden benutzten, gleichwertigen Mietwagens zahlen. Weiteren Schadenersatz kann der Kunde verlangen, wenn die Werkstatt aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Verzug gekommen ist. Sind Kfz-Reparaturbedingungen nicht vereinbart, dann hat die (mündliche oder schriftliche) Vereinbarung eines bestimmten Fertigstellungstermins zur Folge, dass die Werkstatt nur bei schuldhafter Überschreitung dieses Termins in Verzug gerät. Dies führt dann zu Schadenersatzansprüchen des Kunden gegenüber der Werkstatt. Dabei sind von der Werkstatt alle Schäden zu ersetzen, die sich aus der verspäteten Fertigstellung ergeben.

Zur Vermeidung von Problemen bei der Reparaturdauer ist auch die Vereinbarung von Vertragsstrafen denkbar. Diese können auch in einem Werkvertrag – oder im Werkstattrahmenvertrag – vereinbart werden. Dabei wird der Werkstattunternehmer verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme an den Kunden zu bezahlen, wenn er seine Werkstattleistungen entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Der Werkstattkunde kann zum einen so Druck auf die Werkstatt ausüben, damit diese die Leistungen wie zeitlich vereinbart erbringt. Außerdem bleibt dem Werkstattkunden der Nachweis erspart, welcher Schaden ihm durch die Verzögerung oder die Nichtleistung seitens der Werkstatt tatsächlich konkret entstanden ist. Voraussetzung für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist aber, dass diese ausdrücklich für einen konkreten Fall (Verzug, Mängel) vereinbart wurde.

Probleme bei Fahrzeugabholung und Rechnungszahlung
Verweigert der Werkstattkunde die Bezahlung der Werkstattrechnung, weil er beispielsweise die Rechnungshöhe beanstandet oder eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reparatur geltend macht, dann kann die Werkstatt die Herausgabe seines Fahrzeugs bis zur Begleichung der Rechnung verweigern. Die Werkstatt hat wegen der Forderungen aus dem Reparaturvertrag zunächst ein Zurückbehaltungsrecht. Ist der Kunde Eigentümer des zur Reparatur gegebenen Fahrzeugs, steht der Werkstatt darüber hinaus ein gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB zu. Die Werkstatt kann sich auch in ihren Werkstattbedingungen ein erweitertes Pfandrecht vorbehalten. Dieses vertragliche Pfandrecht erstreckt sich dann auch auf Forderungen der Werkstatt aus früher durchgeführten Reparaturen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen. Voraussetzung ist jedoch ein Zusammenhang zwischen der alten und der aktuellen Forderung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dasselbe Fahrzeug mehrfach repariert worden ist.

Zur Vermeidung von Problemen kann eine Rechnung bei Fahrzeugabholung auch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung beglichen werden, um die Richtigkeit der Rechnung nicht durch Zahlung anzuerkennen. Damit die Vorbehaltszahlung bewiesen werden kann, vermerkt man den Vorbehalt schlicht handschriftlich auf der Reparaturrechnung oder der Quittung. Wichtig ist hier insbesondere, dass der Vorbehalt auch auf dem Exemplar der Reparaturrechnung/Quittung steht, das in der Werkstatt verbleibt. Ein solcher Vorbehaltsvermerk sollte den Hinweis enthalten, dass die Zahlung „ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung“ erfolgt und die Bezahlung der Rechnung insoweit nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt.

Umgang mit Kostenvoranschlägen
Was kostet der Kostenvoranschlag? Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist für den Werkstattkunden immer kostenlos, es sei denn, eine Zahlungspflicht ist mit der Werkstatt vereinbart. Das ergibt sich aus dem Gesetz: § 632 Abs. 3 BGB. Ein Kostenanschlag ist also im Zweifel nicht zu vergüten. Kann die Werkstatt hingegen nachweisen, dass sie mit der Anfertigung eines Kostenvoranschlags gegen Vergütung beauftragt wurde, besteht auch ein entsprechender Anspruch der Werkstatt auf Bezahlung des Voranschlags. Häufig beinhalten die Kfz-Reparaturbedingungen eine Regelung, dass ein Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist, dass aber der Betrag für den Kostenvoranschlag mit den späteren Kosten für die Auftragsrechnung verrechnet wird. So heißt es in den Kfz-Reparaturbedingungen des ZDK (Stand: 11/2015) in Ziffer II. 2: „Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.“

Was passiert wenn der Kostenvoranschlag überschritten wird?
Werden die vorab veranschlagten Kosten wesentlich überschritten, hat der Werkstattkunde das Recht, den Werkstattauftrag zu kündigen (§ 650 BGB). Dies dürfte ab einer Preissteigerung von circa 15 bis 20 Prozent der Fall sein. In diesem Fall hat die Werkstatt nur einen Anspruch auf eine Vergütung, die dem Anteil der bis dahin geleisteten Arbeit entspricht. Darüber hinaus wird dem Werkstattkunden ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Er kann bis zur vollständigen Ausführung des Werkstattauftrags denselben jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Er muss der Werkstatt allerdings die vereinbarte Vergütung entrichten, und zwar unter Abzug der ersparten Aufwendungen.

Bezahlung nicht beauftragter oder unnötiger Werkstattleistungen?
Nicht in Auftrag gegebene Werkstattarbeiten müssen nur im Verhältnis zwischen Verbraucher und Werkstattunternehmer nicht bezahlt werden. Dies ergibt sich aus § 241a BGB, der Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) umsetzt. Diese Vorschrift ist zwar grundsätzlich auch auf das Verhältnis des Kunden zur Werkstatt anwendbar, aber eben nicht im B2B-Bereich der Flottenkunden zur Werkstatt. Manche Gerichte wenden im Übrigen bei Werkleistungen, die ohne vertragliche Grundlage erbracht werden, die Regelung an, dass dann als Wertersatz die übliche Vergütung geschuldet wird.

Anders sieht es bei unnötigen Arbeiten aus. Denn oft gestaltet sich die Fehlersuche sehr viel schwieriger als die eigentliche Fehlerbeseitigung. Daher muss die Werkstatt die Fehlersuche nach den geltenden Regeln des Handwerks betreiben, also zunächst die wahrscheinlichste Ursache ausschalten und dann zu den nächstwahrscheinlichen Fehlerherden übergehen. Arbeitszeit und Materialkosten für die Ausschaltung der (mutmaßlichen) Ursachen muss der Kunde deshalb auch dann bezahlen, wenn sich erst der letzte Fehlerherd sich als die eigentliche Fehlerquelle herausstellt. Die Werkstatt muss aber bei der Fehlersuche stets auch die Wirtschaftlichkeit im Auge behalten, weshalb bei der Fehlersuche grundsätzlich nicht mit der teuersten Möglichkeit zu beginnen ist.

Praxisbeispiele zur Werkstatthaftung
Die Praxisfälle der Werkstatthaftung sind durchaus vielgestaltig: In allen Fällen ist aber stets relevant, ob die Kfz-Werkstatt die eigene Pflicht verletzt hat und dies für den Werkstattkunden zu einem Schaden geführt hat, der nunmehr in Geld zu entschädigen ist.

Keine Haftung einer Kfz-Werkstatt für Verzug des Ersatzteillieferanten: Haben die Parteien für die Fertigstellung der Reparatur keinen festen Zeitpunkt vereinbart, bedarf es zur Verzugsbegründung einer Mahnung. Erfolgt die Mahnung lediglich gegenüber dem Lieferanten, nicht aber gegenüber der Kfz-Werkstatt, muss sich die Kfz-Werkstatt nicht ohne Weiteres das Verschulden des Lieferanten zurechnen lassen. Entscheidend ist allein der sich aus der Auslegung des Werkvertrags ergebende Umfang der Herstellungspflicht und ob der Lieferant mit Willen des Schuldners im Rahmen dieser Herstellungspflicht tätig geworden ist (LG Itzehoe, Urteil vom 05.06.2008, Az. 7 O 234/07).

Eine Kfz-Werkstatt muss bei Inspektion auf vom Hersteller empfohlenen, unmittelbar anstehenden Zahnriemenwechsel hinweisen: Zu den Pflichten einer Kfz-Werkstatt im Rahmen einer Inspektion gehört es, auf solche Maßnahmen hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht. Als unmittelbar bevorstehend sind solche Arbeiten anzusehen, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 Kilometern anfallen. Eine Werkstatt muss den Kfz-Halter darauf hinweisen, dass binnen weniger als drei Monaten ein Zahnriemenwechsel fällig ist, weil dann sein Höchstalter von fünf Jahren erreicht sein wird. Versäumt die Werkstatt einen solchen Hinweis, ist sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet (hier: kapitaler Motorschaden), der durch den Riss des Zahnriemens entsteht. Es besteht jedoch kein Beweis des ersten Anscheins, dass das Unterlassen eines gebotenen Zahnriemenwechsels bei einer Inspektion die Ursache für einen einige Monate später eingetretenen Motorschaden ist (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.12.2010, Az. 4 U 171/09).

Für einen Motorschaden, der durch ein bei einer Generalüberholung eingebautes fehlerhaftes Originalersatzteil verursacht wird, haftet die Werkstatt regelmäßig nicht. Der Kunde muss sich vielmehr an den Hersteller des Ersatzteils halten, wenn er Schadenersatz für den Motor begehrt. Als Erfolg hat das Autohaus nicht einen kompletten Motor, sondern lediglich die als erforderlich erkannten Instandsetzungsarbeiten geschuldet. Der Motorschaden ist aber Folge des Defekts am eingebauten Ersatzteil. Und dafür muss die Werkstatt nur einstehen, wenn ihr zumindest fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann (LG Coburg, Urteil vom 03.07.2007, Az. 22 O 188/07).

Haftung einer Reifenservicewerkstatt wegen Ablösen eines Winterrades: Die Werkstatt hatte den Kunden auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben nach 50 bis 100 Kilometern hinzuweisen. Die beklagte Werkstätte, zu deren Schwerpunkten der komplette Reifenservice für Pkw gehört, hatte überlegene Sachkunde (LG Heidelberg, Urteil vom 27.07.2011, Az. 1 S 9/10).

Autogasumrüster haftet für aus mangelhafter Umrüstung entstandene Motorschäden: Rüstet ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug nachträglich auf Autogasbetrieb um und erleidet er im Weiteren einen Schaden an der Zylinderkopfdichtung des Fahrzeugs, ist der Einbauer der Autogasanlage ihm zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. Das gilt jedenfalls, wenn er es versäumt hat, eine Regelungstechnik einzubauen, die der erhöhten thermischen Belastung der Zylinderventile durch die Verbrennung von Gas statt Benzin und der reduzierten Flüssigkeitsschmierung entgegenwirkt, die Schäden an den auf niedrigere Betriebstemperaturen ausgelegten Einlassventilen des Motors bewirken können. Dass die insoweit gebotenen Maßnahmen getroffen wurden, hat der Umrüster darzulegen und zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht, muss er den Schaden ersetzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 U 136/10).

Schadenersatzpflicht des Werkunternehmers für Schäden infolge des Einbaus einer Gasanlage in einen dafür nicht ausgelegten Motor: Ein Werkunternehmer ist dem Besteller gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine Gasanlage in dessen Pkw eingebaut hat, obwohl der Motor dafür nicht geeignet und seitens des Herstellers für den Gasbetrieb nicht freigegeben ist, und der Einbau in der Folge zu reparaturbedürftigen Schäden führte. Auch wenn es denkbare alternative Schadenursachen geben kann, sind diese dann nicht geeignet, vernünftige Zweifel an der Schadenursächlichkeit zu begründen, soweit es sich bei den eingetretenen Schäden um solche handelt, die typischerweise beim Betrieb eines dafür nicht ausgelegten Fahrzeugs mit Gas entstehen und gegenteilige konkrete Anhaltspunkte fehlen (OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2010, Az. I-17 U 119/09).

Kfz-Meisterwerkstatt schuldet Inspektion nach den neuesten Inspektionsrichtlinien
Gibt ein Kunde sein Fahrzeug in einer Kfz-Meisterwerkstatt zur Inspektion, so schuldet der Auftragnehmer nicht nur die Arbeiten, welche im Serviceheft ausgewiesen sind, sondern auch diejenigen, die der Hersteller mittlerweile zusätzlich in seinen Inspektionsrichtlinien für dieses Fahrzeug vorsieht. Ist eine freie Kfz-Meisterwerkstatt trotz der Verpflichtungen der Hersteller nach der gemeinschaftsrechtlichen Gruppenfreistellungsverordnung Kfz nicht in der Lage, auf diese Informationen mit zumutbaren Mitteln zuzugreifen, so ist er verpflichtet, seinen Kunden darauf hinzuweisen. Verletzt er diese Hinweispflicht, so kommt eine Haftung ebenfalls in Betracht (LG Mannheim, Urteil vom 20.03.2009, Az. 1 S 174/08).

Grob fahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften: Leistungsfreiheit des Versicherers ist gegeben, wenn ein Kfz-Meister grob fahrlässig die Sicherheitsvorschriften verletzt und dadurch einen Versicherungsfall herbeiführt. Grade das Trennschleifen in unmittelbarer Nähe zu einem gefüllten Benzintank und relativer Nähe zur Kraftstoffleitung, ohne den Benzintank zuvor entleert zu haben, Schutzbleche angebracht zu haben oder die Kraftstoffleitung abgeklemmt zu haben, stellt einen besonders groben Sorgfaltsverstoß dar. Von einer Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften kann bei einem Kfz-Meister aufgrund seiner Berufsausbildung ebenfalls ausgegangen werden. Der Sorgfaltsmaßstab kann auch nicht dadurch verschoben werden, dass sich eine gesamte Branche leichtfertig im Umgang mit den Sicherheitsmaßnahmen verhält (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.12.2009, Az. 1 U 166/09).

Keine Haftung für durch Brand zerstörtes Fahrzeug nach Einbau von Nebelscheinwerfern: Eine Haftung der Werkstatt für ein durch Brand zerstörtes Fahrzeug scheidet dann aus, wenn zwar die Brandursache aus der Fahrzeugelektrik stammt, der Brand jedoch nicht wegen des fehlerhaften Einbaus von Nebelscheinwerfern entstanden ist. Steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Nebelscheinwerfer ordnungsgemäß an das Relais angeschlossen worden und auch andere Fehlerursachen ausgeschlossen sind, trägt die Werkstatt für den Brand keine Verantwortung (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.02.2008, 11 Az. U 4/05). Aus den genannten Praxisbeispielen wird deutlich, dass bei Streitigkeiten um Pflichtverletzungen der Kfz-Werkstatt und daraus resultierenden Schadenersatzansprüche die Sach- und Rechtslage nicht immer eindeutig zulasten der Werkstatt zu beurteilen ist, weshalb es vielfach erforderlich sein wird, spätestens hier den Gang zum Rechtsanwalt anzutreten.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer.legal
Internet: www.fischer.legal

 

AUTOR

RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER aus St. Augustin berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zu „Professionelles Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.

 

 

RECHTSPRECHUNG

FAHRVERBOT

Absehen vom Fahrverbot nur in ganz besonderen Ausnahmefällen
Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen. Der Tatrichter ist in diesen Fällen – nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – gehalten, die Maßnahme anzuordnen. Er kann hiervon nur in ganz besonderen Ausnahmefällen absehen, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist und auf ihn die Regelbeispieltechnik des Bußgeldkatalogs nicht mehr zutrifft, oder wenn die Maßnahme für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum enge Grenzen gesetzt sind und die schriftlichen Urteilsgründe konkrete Feststellungen enthalten müssen, die die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen. Das Absehen vom Fahrverbot muss auf einer eingehenden und nachvollziehbaren, auf Tatsachen gestützten Begründung beruhen. Daran fehlt es hier.

Das Amtsgericht hat von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, weil die Betroffene „aufgrund der schmierigen Fahrbahn beim Bremsvorgang Schwierigkeiten bekommen hat, ihren Pkw anzuhalten“… Diese Feststellungen zeigen kein Geschehen, das die Bewertung rechtfertigen könnte, der Rotlichtverstoß sei „leicht fahrlässig“ begangen. Vielmehr hätte der Betroffenen bewusst sein müssen, dass gerade bei einsetzendem Regen oder Nieselregen ein Schmierfilm und damit eine erhöhte Rutschgefahr drohen. KG Berlin, Beschluss vom 26.05.2016, Az. 3 Ws (B) 269/16, 3 Ws (B) 269/16 – 162 Ss 66/16

Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots bei Selbstständigen
Handelt es sich um die Anordnung eines sogenannten Regelfahrverbots, darf das Vorliegen eines Ausnahmefalls nicht ausschließlich aus der nicht näher belegten Einlassung des Betroffenen abgeleitet werden. Soweit das Tatgericht nicht im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht zur Erhebung naheliegender Beweismittel verpflichtet gewesen ist, kann es jedoch rechtlich nicht beanstandet werden, wenn sich das Tatgericht über die fehlende Möglichkeit der Abwendung der Existenzbedrohung durch Verbüßung des Fahrverbots während eines zusammenhängenden Urlaubs durch – alleinige – Einvernahme des Betroffenen seine Überzeugung verschafft hat.

Es bedarf besonderer Feststellungen, wenn ein selbstständig tätiger Betroffener auch in Ansehung des Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a StVG auf den Urlaub verwiesen werden soll.

Bei Selbstständigen kann das Fahrverbot bei einer drohenden Existenzgefährdung eine unangemessene Härte sein. Eine solche Existenzgefährdung liegt vor, wenn das Fahrverbot zu einer nachhaltigen ernsthaften Gefahr für die Fortdauer der Tätigkeit führen wird. Vorliegend hat das Tatgericht eine solche Gefahr für die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bereits im konkret drohenden Wegfall des Hauptauftraggebers für die Dauer von – mindestens – einem Monat gesehen. Zusätzlich ist eine erneute Beschäftigung des Betroffenen durch den Hauptauftraggeber nach Ablauf des Fahrverbots ungewiss. Diese Begründung weist keinen Rechtsfehler auf.

Zudem ist bei der Frage, ob eine Existenzbedrohung durch Verbüßung des Fahrverbots während eines zusammenhängenden Urlaubs mit zumutbaren Mitteln abgewendet werden kann, zu berücksichtigen, dass viele Selbstständige mangels eines gesetzlichen Urlaubsanspruchs in der Regel keinen vollen Monat Urlaub nehmen und erst recht nicht am Stück.

Jedoch ist eine Existenzgefährdung bei einem mehrfachen Wiederholungstäter kein Grund, von einem Fahrverbot abzusehen, da dieser andernfalls durch ausschließliche Verhängung einer Geldbuße nicht zu künftig verkehrsgerechtem Verhalten veranlasst werden kann. Sind erhebliche, insbesondere einschlägige Vorbelastungen vorhanden, sind dem Betroffenen gravierende berufliche Folgen bis hin zur erzwungenen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit zuzumuten, denn ansonsten würde einem solchen Verkehrsteilnehmer ein dauerhafter „Freifahrtschein“ erteilt und eine solche, wegen besonderer Umstände bevorzugte Behandlung wäre gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr zu rechtfertigen.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.12.2015, Az. 1 OWi 1 Ss Bs 57/15, 1 OWi 1 SsBs 57/15

 

FAHRTENBUCHAUFLAGE

Fahrtenbuchauflage trotz fehlender Belehrung im Bußgeldverfahren
Einer Fahrtenbuchanordnung steht nicht entgegen, dass der Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und die in § 46 Abs. 1 OWiG genannten allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes, schreiben für das Bußgeldverfahren nicht die Belehrung von Zeugen oder Fahrzeughaltern über eine womöglich zu verhängende Fahrtenbuchanordnung vor. Auch das Straßenverkehrsrecht im Allgemeinen, § 31a StVZO im Speziellen und das insoweit zu beachtende Verwaltungsverfahrensrecht enthalten über die Pflicht zur Anhörung von Beteiligten vor Erlass eines in ihre Rechte eingreifenden Verwaltungsakts wie hier einer Fahrtenbuchanordnung keine Belehrungspflicht, schon gar nicht für Bußgeldbehörden, die mit diesem polizei- und ordnungsrechtlichen Vorgang überhaupt nicht befasst sind. Die Gesetze normieren schließlich keine Belehrungsobliegenheit, bei deren Missachtung es der Straßenverkehrsbehörde verwehrt wäre, eine Fahrtenbuchanordnung zu treffen.

Die Missachtung einer nur aus Lärmschutzgründen getroffenen Geschwindigkeitsbeschränkung macht die Fahrtenbuchanordnung grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2016, Az. OVG 1 N 80.14

Fahrtenbuchauflage bei mehreren infrage kommenden Haltern
Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.

Der Betroffene war im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halter des Tatfahrzeugs. Denn Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt, mithin Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt. Dabei kommt den Eintragungen im Fahrzeugregister eine gewichtige Indizwirkung zu. Diese kann zwar entkräftet werden, hat allerdings bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall – insbesondere bei ungeklärten Verhältnissen – ausschlaggebende Bedeutung. Kommen mehrere Personen als Halter eines Kraftfahrzeugs in Betracht und scheinen die für die Haltereigenschaft wesentlichen Merkmale bei keiner der beteiligten Personen voll vorzuliegen, so ist maßgeblich, auf welche sie im größten Umfang zutreffen.

Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien ist der Kläger als eingetragener Halter bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach wie vor als Halter anzusehen. Die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung und der Unterlagen führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass die Indizwirkung im Hinblick auf die Haltereigenschaft entkräftet wurde. Selbst wenn die Tochter des Betroffenen das Fahrzeug in ihrer alleinigen Verfügungsgewalt hat, so trägt der Betroffene dennoch mit der Zahlung der Steuern und der Versicherung den weit überwiegenden Teil der Kosten. In der Zusammenschau mit der Eigenschaft als eingetragener Halter ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die von dieser Eintragung ausgehende Indizwirkung nicht entkräftet.

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass nach § 13 Abs. 4 FZV grundsätzlich die Pflicht besteht, der Zulassungsbehörde unverzüglich jeden Wechsel in der Person des Halters zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen. Dies hat der Betroffene hier unterlassen, obwohl nach seinem Vortrag seine Tochter die Halterin des Fahrzeugs ist. Wenn der Betroffene – wie zu vermuten ist – aus Gründen der Versicherungszahlung weiter als Halter eingetragen bleiben möchte und die entsprechenden Vorteile nutzt, so muss er ebenso eventuelle Nachteile, die aus der Halterstellung resultieren können, hinnehmen.

Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten. VG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2016, Az. 14 K 1630/16

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