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Wer des Öfteren lange und schwere Güter transportieren muss, der hat sicherlich schon einmal über einen Anhänger nachgedacht. Welche Varianten hier zur Auswahl stehen und welche Vorschriften beim Fahren mit Anhänger beachtet werden müssen, erläutert Flottenmanagement.

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Zunächst sei zu klären, was man eigentlich unter einem Anhänger versteht: Im Grunde genommen sind es Fahrzeuge, die über keinen eigenen Antrieb verfügen und hinter einem Zugfahrzeug mitgeführt werden. Die verschiedenen Arten von Anhängern werden nach der DIN 70010 (Systematik der Straßenfahrzeuge) sowie der internationalen Norm ISO 3833 benannt und definiert. Für den Bereich bis zu 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts (zGG) gibt es daraus folgend zwei relevante Bauformen: den Starr- und den Gelenkdeichselanhänger. Bei beiden Formen wird die Last hauptsächlich über die Räder auf die Straße übertragen, eine Ausnahme bilden hier einachsige Anhänger, bei denen die Stützlast auf dem Zugfahrzeug liegt. Die Übertragung der Zugkräfte erfolgt über die Anhängerkupplung am vorderen Fahrzeug und die sogenannte Deichsel, die Zugvorrichtung am Anhänger. Letztere unterscheidet die beiden Bauformen voneinander: So ist bei dem Starrdeichselanhänger, wie der Name schon sagt, die Deichsel starr mit dem Anhängerrahmen verbunden, während die Zugvorrichtung am Gelenkdeichselanhänger an einer lenkbaren Achse hängt.

Variantenreich
Während das Grundgerüst nur wenig Vielfalt bietet, sind die Varianten für den Aufbau zahlreich. In unserer Übersicht lassen wir aber die eher für den privaten Bereich konzipierten Modelle, wie beispielsweise Bootstrailer, Pferdeanhänger oder Wohnwagen, außen vor und beschränken uns auf die Varianten für den kommerziellen Bereich.

Eine der wohl bekanntesten Ausführungen ist der leichte Pkw-Anhänger: Diese Art des Starrdeichselanhängers benötigt aufgrund seines zulässigen Gesamtgewichts von bis zu 750 Kilogramm laut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) keine eigene Bremse. Wird das Gesamtgewicht überschritten, ist mindestens eine Auflaufbremse (zulässig bis 3.500 Tonnen zGG) erforderlich. Zudem sind die leichten Pkw-Anhänger in der Regel einachsig. Auch zweiachsige Anhänger, deren Achsen einen Abstand von unter einem Meter vorweisen, gelten in Deutschland nach dem Gesetz als einachsig. Für diese Art hat sich der Begriff Tandemanhänger etabliert. Anbieter wie Brenderup statten ihre Anhänger mit vielen Details wie beispielsweise inneren Verzurrösen, Verzurrösen für Planen sowie benutzerfreundlichen Verschlüssen aus und bieten ein reichhaltiges Zubehörprogramm an. Durch das geringe Eigengewicht von etwas mehr als 100 Kilogramm lassen sich schon bei dieser einfachen Variante Lasten von über 600 Kilogramm transportieren. Damit eignet sich der leichte Pkw-Anhänger insbesondere für den Garten- und Landschaftsbau.

Gerade für das Baugewerbe und Handwerk sind jedoch höhere Nutzlasten erforderlich: Daher greift man hier oftmals auf Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als einer Tonne zurück. Neben der höheren Zuladung bieten diese aber auch eine Vielzahl von Anpassungsmöglichkeiten: So können beispielsweise bei Modellen des Anhängerspezialisten Böckmann anders als bei leichten Pkw-Anhängern nicht nur die Seitenteile abgeklappt werden, sondern je nach Ausführung verfügen sie über hydraulische Pumpen, die den Anhänger zu einem Heckkipper beziehungsweise Dreiseitenkipper umfunktionieren. Dadurch lassen sich neben Kies, Baustoffen und Holz auch Baumaschinen sowie kleinere Baufahrzeuge transportieren. Für den Transport von schweren Baumaschinen und -fahrzeugen stehen dann auch Schwerlastanhänger wie Maschinentransporter zur Verfügung.

Eine weitere oft genutzte Variante ist der Fahrzeugtransporter: Robuste Konstruktion, langlebige Eigenschaften und clevere Details lassen diese Ausführung zum perfekten Partner für den Transport von Autos und Motorrädern avancieren. Von niedrigen Auffahrwinkeln für ein beschädigungsfreies und bequemes Verladen von Fahrzeugen aller Art (auch mit geringer Bodenfreiheit) über das hydraulische Sicherheitshebesystem für optimale Fahr- und Verladesicherheit bis hin zu klapperfreien Schienenhalterungen für eine geräuschfreie und entspannte Fahrt sind die Fahrzeugtransporter so konzipiert, dass eine sichere und reibungslose Abwicklung der Transportaufgaben garantiert ist. Für den Transport von empfindlichem oder diskret zu haltendem Ladegut können die Fahrzeugtransporter zudem als Koffervariante oder mit einem Gestell für Planen geordert werden.

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Doch nicht jedes Fahrzeug bietet die Möglichkeit, einen Anhänger mitzuführen. Daher haben sich Unternehmen wie die Rameder Anhängerkupplungen und Autoteile GmbH auf die Nachrüstung von Anhängerkupplungen spezialisiert. Die Montageteile sind sowohl in einer starren, abnehmbaren wie auch schwenkbaren Variante erhältlich und können bei Bedarf bei mehr als tausend Partnern nachgerüstet werden.

Rechtliche Vorschriften
Grundsätzlich ist bei allen Anhängern zu beachten, dass die Masse des Anhängers und die des Zugfahrzeugs aufeinander abgestimmt sind und den Gesetzen entsprechen. Das bedeutet, dass beispielsweise bei der Auflaufbremse die Anhängelast nicht über der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs liegen darf. Eine Ausnahme besteht für Geländefahrzeuge nach 70/156/EWG, welche Anhänger mit einer maximalen Masse bis zum 1,5-Fachen der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs ziehen dürfen. Ist hingegen eine durchgehende Druckluftbremsanlage vorhanden, kann auch hier die zulässige Gesamtmasse das 1,5-Fache der Zugmaschine betragen. Zudem gilt zu beachten, dass bei Pkw-Anhängern bis 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse die zulässige Zugmasse (ungebremst) des Zugfahrzeugs nicht überschritten werden darf. Dies ist bei einachsigen ungebremsten Anhängern laut Paragraf 42 Abs. 2 StVZO „höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg“. Bei Pkw-Anhängern über 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse, die zwingend eine eigene Bremse haben müssen, darf die Leermasse des Zugfahrzeugs hingegen überschritten werden, jedoch nicht die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs und nicht die im Fahrzeugschein angegebene maximale Anhängelast. Ausnahmen sind Geländewagen, hier darf die tatsächliche Anhängelast des Anhängers das 1,5-Fache der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs, jedoch nur maximal 3,5 Tonnen und maximal die im Fahrzeugschein angegebene maximale Anhängelast betragen.

Auch für das Führen eines Anhängers sind gewisse Regeln zu beachten: So darf beispielsweise an Zugfahrzeugen, die in die Fahrerlaubnisklasse B fallen (bis 3,5 Tonnen), in jedem Fall ein Anhänger bis 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse mitgeführt werden (zulässige Gesamtzugmasse 4,25 Tonnen). Überschreitet der Anhänger die zulässige Gesamtmasse, darf die zulässige Gesamtmasse des Gespanns nur noch 3,5 Tonnen betragen. Verfügt der Fahrer über eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist er berechtigt, einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 Kilogramm zu führen, muss aber eine zulässige Gesamtmasse des Gespanns von bis zu 4,25 Tonnen einhalten. Ist es sogar eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, darf das Gewicht (zGG) des Anhängers bis zu 3,5 Tonnen betragen.

Eine der wichtigsten Regelungen betrifft die Geschwindigkeitsbegrenzung. So gilt für Gespanne in Deutschland eine Höchstgeschwindigkeit von 80 Stundenkilometern. Bestimmte Pkw mit Anhänger oder bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen sind jedoch von Paragraf 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO ausgenommen und dürfen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen bis zu 100 Stundenkilometern fahren.

Nicht zuletzt ist zu beachten, dass Anhänger separat haftpflicht- und kaskoversichert werden müssen. Da viele Autofahrer in der Regel keinen Anhänger für ihr Fahrzeug benötigen, unterliegen sie dem Irrtum, dass der Anhänger generell in der Autoversicherung mitversichert ist. Doch dies ist nicht immer der Fall und dem Gesetz nach ist der Anhänger ein Fahrzeug, wodurch er dem Versicherungsschutz unterliegt: Kunden, die eine Autoversicherung der HDI besitzen, können sich freuen, denn hier ist der Anhänger mitversichert. So steht unter Punkt A.1.1.5 (Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen) in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB): „Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. [...] Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.“ In jedem Fall sollte man sich vor Fahrtbeginn bei seinem Versicherer informieren, ob der Anhänger mitversichert ist.

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