Ersatz muss her
Was tun, wenn der Dienstwagen unfallbedingt in die Werkstatt muss? Zur Mobilitätserhaltung kommt das Ersatzfahrzeug ins Spiel, das gerne auch als Werkstattersatzwagen bezeichnet wird. Von wem es zur Verfügung gestellt beziehungsweise über wen es organisiert wird, ist ganz unterschiedlich. Und auch, welche Kosten dabei entstehen.

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Muss der Dienstwagen in die Werkstatt, gibt es mehrere Möglichkeiten, Ersatz zu besorgen. Die Vorgaben des Fuhrparkbetreibers lauten in der Regel, die praktischste, kostengünstigste und gleichzeitig angenehmste Lösung zu wählen. Die einfachste und günstigste ist sicherlich, sich aus dem firmeneigenen Fahrzeugpool zu bedienen, wenn es die Umstände erlauben. Diesen Weg gehen viele Unternehmen vor allem bei selbst verschuldeten Unfällen. Idealerweise überführt die Werkstatt den Dienstwagen dann per Hol- und Bringservice. Eine Alternative ist, direkt bei der Werkstatt des Vertrauens einen Ersatzwagen anzumieten, der dann gegen den zu reparierenden getauscht wird. Hier empfiehlt es sich, individuelle Rahmenverträge für eine bestimmte Fahrzeugkategorie auszuhandeln. Gleiches gilt für die Ersatzfahrzeuggestellung über einen oder mehrere Mietwagenanbieter. Gegen Aufpreis kann der Nutzer häufig auch eine höhere Fahrzeugkategorie wählen. Viele Hersteller bieten über ihre Autohäuser mittlerweile Mietwagen und damit auch Werkstattersatzwagen an, sodass der Dienstwagennutzer „seine“ Marke weiter fahren kann. Das mag über einen markenunabhängigen Autovermieter nicht unbedingt der Fall sein, daraus ergibt sich aber auch die Chance für den Dienstwagennutzer, eine andere Marke kennenzulernen.
Wenn der Schadenservice über die Leasinggesellschaft, einen speziellen Dienstleister oder die Versicherung vereinbart ist, kann darüber die Ersatzwagenorganisation erfolgen. Das bedeutet, dass rund um die Uhr jemand erreichbar ist und alles aus einer Hand geschieht. Bei der Unfallmeldung übernimmt der Dienstleister die Prozesssteuerung und gibt neben der Order an den Abschleppdienst direkt den Auftrag für ein Ersatzfahrzeug weiter, alles selbstverständlich nach den Vorgaben des Flottenbetreibers. Nebenbei profitiert dieser von den speziellen Konditionen, die der Dienstleister ausgehandelt hat und welche idealerweise auch nicht zu Konflikten bei der Kostenübernahme durch gegnerische Versicherungen führen. Denn der Unfallersatztarif liegt zumeist um einiges höher als der „normale“ Mietwagentarif. Wichtig ist grundsätzlich bei der Mietwagennutzung, für guten Versicherungsschutz während der Nutzungsdauer zu sorgen, ein hoher Selbstbehalt kann beispielsweise oft gegen einen geringen Aufpreis gesenkt werden. Fällt der Dienstwagen aufgrund eines unverschuldeten Unfalls zeitweilig weg, hat der Nutzer Anspruch auf einen Unfallersatzwagen. Aber mit „Ersatzwagen bestellen“ ist es nicht einfach getan. Obwohl er der Geschädigte ist, muss er einiges – vor allem aber die Schadensminderungspflicht – beachten, damit die gegnerische Versicherung die Auslagen ersetzt. Auch Unfallersatztarife weichen von Anbieter zu Anbieter teils stark voneinander ab. Erstattet die Versicherung also nicht vollumfänglich, endet der Streit regelmäßig vor Gericht, wie die vielen Gerichtsurteile zu dem Thema beweisen. Bei der Kostenübernahme scheinen sich die Gerichte mittlerweile mehrheitlich an einem Mittel aus dem „SchwackeListe Automietpreisspiegel“ und dem Mietwagenspiegel des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (mietwagenspiegel.iao.fraunhofer.de) zu orientieren, die einen Marktpreisspiegel für Mietwagen nach Kfz-Klassen und Postleitzahlengebieten liefern. Zusätzlich kann der Geschädigte Mehrkosten geltend machen, beispielsweise für Anlieferung, Nachttarife oder Ähnliches, wenn es erforderlich war.
Fazit: Ersatzwagen dienen in erster Linie der Mobilitätserhaltung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Wenn der Dienstwagen auch zur privaten Verfügung steht, hat der Nutzer sogar einen Anspruch darauf, schließlich zahlt er mindestens Steuern dafür. Wesentlich ist, dass der Dienstwagenfahrer, der in einen Unfall verwickelt wurde, unkompliziert und schnell Hilfe erhält. Doch in welcher Form der Ersatz beschafft wird, hängt stark von den unternehmen eigenen Vorgaben ab. Und wenn der 1:1-Ersatz bei Premiumfahrzeugen umständehalber nicht möglich ist (auch wenn die Kostenübernahme für einen Porsche-Mietwagen durch die Versicherung gerichtlich erwirkt wurde, AG München Az: 333 C 26907/12), so lässt sich ein sonst Oberklasse fahrender Firmengründer auch schon mal von einem Kompaktklassenfahrzeug begeistern, wie ein Fuhrparkleiter zu dem Thema aus dem Nähkästchen plauderte.

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