Dienstwagenrecht aktuell: Die neue Warnwestenpflicht ab 1. Juli 2014 in der Praxis

Dienstwagenrecht aktuell: Die neue Warnwestenpflicht ab 1. Juli 2014 in der Praxis

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Dienstwagenrecht aktuell: Die neue Warnwestenpflicht ab 1. Juli 2014 in der Praxis

Seit dem 01.07.2014 ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Führer von Fahrzeugen verpflichtet sind, eine Warnweste mitzuführen und zuständigen Personen (insbesondere der Polizei) auf Verlangen vorzuzeigen sowie zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen. Dies ergibt sich nunmehr aus § 31 b Nr. 4a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) i. V. m. § 53 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO.

In § 53 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO ist das Mitführen von Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage sowie nunmehr auch von Warnwesten für Pkw, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibusse geregelt. Vorgeschrieben ist das Mitführen einer Warnweste. Damit trifft die neue Regelung jedenfalls alle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuge wie Pkw, Lkw und Busse.

Dies bedeutet, dass der Fahrer verpflichtet ist, die Warnweste bei einer Kontrolle vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Bei einem Verstoß hiergegen droht ein Verwarnungsgeld. Besondere gesetzliche Vorgaben zum Anziehen und Tragen der Warnweste wurden jedoch nicht eingeführt. Hier setzt der Gesetzgeber weiterhin auf die Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer, in Pannen- oder Unfallsituationen beziehungsweise in der Dunkelheit oder bei schlechten Sichtverhältnissen die mitgeführte Warnweste auch zu tragen.

Für das Fuhrparkmanagement im Bereich der gewerblichen Fahrzeuge ist dies eigentlich keine besonders großartige Neuerung, denn durch die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge DGUV Vorschrift 70 (bisher: BGV D29 – neue Bezeichnung seit dem 01. Mai 2014, inhaltlich unverändert) war es für gewerbliche Fahrzeuge – gewerblich genutzte Pkw eingeschlossen – durch die Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft (BG Verkehr) bereits vorgeschrieben, Warnwesten mitzuführen. Danach hat der Unternehmer maschinell angetriebene Fahrzeuge mit Warnwesten für wenigstens einen Versicherten auszurüsten. Sofern Fahrzeuge ständig mit einem Fahrzeugführer und einem Beifahrer besetzt sein müssen, müssen zwei Warnwesten im Fahrzeug mitgeführt werden. Im Zweifelsfall gibt der jeweilige Träger der Unfallversicherung Auskunft darüber, ob diese Vorschrift im Unternehmen auf Kraftfahrzeuge Anwendung findet.

Die aktuelle Änderung der Nummerierung der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge DGUV Vorschrift 70 ergibt sich durch eine seit dem 01. Mai 2014 gültige Änderung der Systematik des Schriftwerks der Unfallverhütungsvorschriften mit vier neuen Kategorien (DGUV Vorschriften, DGUV Regeln, DGUV Informationen, DGUV Grundsätze) und einem neuen Nummerierungssystem. Dies war notwendig geworden, um Überschneidungen, die sich aus der Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern ergeben hatten, zu bereinigen und zu vereinheitlichen. Jede Publikation des „Vorschriften und Regelwerks der DGUV“ erhält eine eigene regelmäßig sechsstellige Kennzahl, nur die Unfallverhütungsvorschriften werden wie bisher ein- bis zweistellige Ziffern haben. Kürzel wie „BGV“ gehören jetzt der Vergangenheit an.

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Zu beachten ist, dass die Warnweste, die rotorange, orange oder gelb gefärbt sein kann, der DIN EN 471 beziehungsweise der Europäischen Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen muss. Die neuen Warnwesten zeichnen sich aus durch eine 360-Grad-Sichtbarkeit aufgrund eines umlaufenden Reflexstreifens an Front und Rücken, der mindestens 5 Zentimeter breit ist, sowie durch fluoreszierendes Material in gelber, oranger oder rot-oranger Farbe aus.

Alte Warnwesten verlieren jedoch nicht automatisch an Gültigkeit. Es ist allerdings im Rahmen der jährlichen UVV-Prüfungen zu empfehlen, bei Bedarf/Beanstandung durch den UVV-Prüfer die Warnweste entsprechend durch eine neue Weste nach den aktuellen DIN- beziehungsweise EN ISOVorschriften auszutauschen und dann möglichst griffbereit im Fahrzeug aufzubewahren.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

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