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Beim Einsatz eines Pkw als Zugfahrzeug gilt es neben den fahrzeugspezifischen Aspekten auch spezielle Regeln und Vorschriften zum Führen der Gespanne zu berücksichtigen. Flottenmanagement bringt Sie auf den neuesten Stand.

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In § 42 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist festgeschrieben: Einzig Geländewagen dürfen den 1,5-fachen Wert des eigenen Maximalgewichts als Anhängelast ziehen. Denn selbst bei schweren Lkw ist hierfür eine durchgehende Bremsanlage vorgeschrieben, bei Geländewagen reicht hingegen die handelsübliche Auflaufbremse aus.

Dieses Alleinstellungsmerkmal zeigt den besonderen Status von Zugfahrzeugen. Ihre diversen Nutzungsmöglichkeiten reichen vom Fahrradtransport über Lastenanhänger oder Caravans bis hin zu schwereren Lasten wie Anhängekräne oder andere Baumaschinen.

Ein leistungsstarker Motor ist bei einem Zugfahrzeug ebenso von Bedeutung wie Allradantrieb oder Bergan- und -abfahrhilfen. Auch Sicherheit und Praktikabilität des Vehikels sind wichtige Komponenten. Beispielsweise kann die im elektronischen Stabilisierungsprogramm enthaltene Gespannstabilisierung für entsprechende Sicherheit sorgen. Für ungeübte Zugfahrzeugführer ist es zudem ratsam, sich mit dem Auto und den besonderen Bedingungen (starkes Gegenlenken, Verhalten bei Seitenwind, Rückwärtsfahren et cetera) vorab, beispielsweise in einem Fahrsicherheitstraining, vertraut zu machen.

Berücksichtigt werden muss auch die entsprechende Führerscheinklasse zum Ziehen solcher Lasten. Denn mit der alten Führerscheinklasse 3 sind bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht (Fahrzeug inklusive Anhängelast) genehmigt. Dazu zählen auch sämtliche einachsige Anhänger, einschließlich Hänger mit Tandemachsen. Die Klasse B erlaubt das Führen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen zuzüglich 750 Kilogramm Anhängelast.

Mit der Führerscheinreform vom 19. Januar 2013 wurden die Anhängerregeln wesentlich vereinfacht (siehe Übersicht). Die Reform gilt für Führerscheinneulinge und alle, die ihren alten Papierführerschein umtauschen wollen. Neu ist dabei die Klasse B96. Dahinter verbirgt sich eine Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 4,25 Tonnen nicht übersteigt. Bei einer größeren Gesamtmasse ist die Klasse BE erforderlich. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist hier auf 3,5 Tonnen begrenzt.

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Worauf achten?
Anhängelast, zulässiges Gesamtgewicht, Stützlast – vor der Auswahl sollten auf alle Fälle die Fahrzeugpapiere studiert werden. Die wichtigste Komponente ist dabei die eingetragene Anhängelast. In der neuen Zulassungsbescheinigung ist sie im Feld 0.1 oder 0.2 und im alten Fahrzeugschein unter Ziffer 28 oder 29 zu finden, je nachdem, ob der Tender gebremst ist oder ungebremst.

Zu beachten gilt: Achslasten und zulässiges Gesamtgewicht stimmen beim Anhänger oft überein. Die Anhängelast und das zulässige Gesamtgewicht sollten jedoch nicht verwechselt werden. Rochus Schmölz vom TÜV SÜD erklärt das Ganze anhand einer simplen Faustregel: „Gespannfahrer sind immer sicher unterwegs, wenn die Anhängelast des Autos über dem zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers liegt.“

Auf Antrag können die Anhängelasten noch angehoben werden, in der Regel jedoch nur in geringem Umfang und verbunden mit meist unverhältnismäßigem Aufwand.

Zudem sollte bei Zugfahrzeugen die Stützlast berücksichtigt werden. Sie wirkt auf die Anhängerkupplung am Auto. Dabei gilt allgemein: Je schmaler die Achse des Anhängers ist – meist weniger als ein Meter –, desto größer ist die Last. Denn bei einer kleineren Achse lässt sich das Gewicht weniger gut verteilen, ein großer Teil der Masse wird auf das Fahrzeug übertragen. Folglich ist es ratsam, auf eine breitere Achse zu achten, so können Probleme im Voraus vermieden werden.

Sobald Zugfahrzeug und Anhänger im beladenen Zustand eine gerade Linie bilden, ist die Stützlast ausgewogen. Vorsicht ist geboten, wenn die Seitenansicht einen Knick aufweist. Dann kann das Gespann leicht ins Schleudern geraten, der Bremsweg verlängert sich – vor allem bei zu geringer Stützlast. Die Stützlast muss per Gesetz mindestens vier Prozent des tatsächlichen Anhängergewichts betragen. Mehr als 25 Kilogramm sind aber nicht vorgeschrieben. „Die Stützlast ist kein fester Wert, sondern hängt davon ab, wie der Anhänger beladen ist. Bei einem Knick also umladen und schwere Gegenstände rund um die Achse lagern“, erklärt Schmölz.

Anhängerkupplungen gehören zu den „bauartgenehmigungspflichtigen Teilen“. Das bedeutet, sie benötigen ein entsprechendes nationales oder europäisches Prüfzeichen, wie das M 1234, was mit einem großen „E“ in einem Kreis oder einem kleinen „e“ in einem Rechteck gekennzeichnet wird. Einer der größten deutschen Anbieter von Anhängerkupplungen ist die Firma Rameder. Sie vertreibt für nahezu alle Pkw Kupplungen und fertigt dabei auch exklusiv für Modelle, wie den Toyota Aygo, Nachrüstlösungen an. Mit deutschlandweit über 1.000 Montagepartnern bietet das thüringische Unternehmen seinen Kunden zudem ein umfangreiches Servicenetz.

Fahrtenschreiber
Werden Zugfahrzeuge gewerblich eingesetzt, ist mit den Lenk- und Ruhezeiten ein weiterer wichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Denn häufig wird ein Kontrollgerät zur Dokumentation der Zeiten benötigt. Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns 3,5 Tonnen übersteigt (OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1984, Ss 348/84). Diese Regelung ist besonders für den Einsatz von SUV beziehungsweise Geländewagen mit entsprechenden Anhängern relevant.

Für Fahrzeuge über 2,8 bis 3,5 Tonnen besteht – soweit sie nicht unter die Ausnahmen fallen – die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten auf Tageskontrollblättern. Wenn ein Tachograf im Fahrzeug vorhanden ist, muss dieser aber – soweit keine Ausnahmen greifen – anstelle von Tageskontrollblättern auch im Gewichtsbereich 2,8 bis 3,5 Tonnen genutzt werden. Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten – soweit sie nicht unter die Ausnahmen fallen – durch Fahrtenschreiber aufzeichnen lassen. Für Fahrzeuge, die ab Mai 2006 erstmals zugelassen wurden, ist in einem solchen Fall ein digitaler Tachograf als Aufzeichnungsgerät vorgeschrieben. Dabei ist es für das jeweilige Unternehmen verpflichtend, die Daten, welche auf der Fahrerkarte gespeichert sind, spätestens alle 28 Tage auszulesen und eine Sicherheitskopie im Betrieb abzuspeichern.

Bei Handwerksbetrieben entfällt die Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten bei Fahrzeugen über 3,5 bis 7,5 Tonnen für Fahrten im Umkreis von 50 Kilometer (ab 2. März 2015: 100 Kilometer) um den Standort des Betriebes, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht. Des Weiteren dürfen dann nur Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die der Fahrer für die Ausübung seines Berufes benötigt („Handwerkerregelung“ §18 Nr.4b Fahrpersonalverordnung). Die Begrenzung der Ausnahme auf einen Radius von 50 Kilometern wurde für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen aufgehoben. Unterhalb von 3,5 Tonnen Gesamtgewicht gilt demnach für Handwerksbetriebe keine Kilometerbegrenzung bei Fahrten mehr.

Durch eine im März 2014 verabschiedete EURegeländerung sollen in naher Zukunft nur noch sogenannte „intelligente Fahrtenschreiber“ zum Einsatz kommen. Sie können Geschwindigkeiten und Entfernungen sowie den Beginn und das Ende einer Transportfahrt automatisch aufzeichnen. Zudem ermöglichen sie die Fernkontrolle über eine drahtlose Datenübertragung an die Behörden zur leichteren Erkennung von Missbrauch oder Manipulation. Sobald die EU-Kommission die technischen Anforderungen für diese Fahrtenschreiber festgelegt hat, sollen neue Fahrzeuge innerhalb von drei Jahren damit ausgestattet werden.

Fazit
Bei einem Zugfahrzeug sollten diverse Dinge beachtet werden: So sollte man sich jeweils versichern, dass die vorhandene Fahrerlaubnis auch zum Führen solcher Gespanne berechtigt. Hier ist insbesondere das Alter des Führerscheins zu beachten. Wichtig ist ferner – auch aus Sicherheitsgründen –, dass vorgeschriebene Werte für Gesamtlast, Anhänge- und Stützlast kontrolliert und eingehalten werden. Des Weiteren sind bei gewerblicher Nutzung die Vorgaben zu den Einsatzgebieten von Gespannen sowie zu Fahrtenschreibern oder anderen Kontrolleinrichtungen zu berücksichtigen. Unabhängig davon sollten sich neue oder ungeübte Gespannfahrer vor der ersten Einsatzfahrt mit den besonderen Eigenschaften vertraut machen. Denn nur bei Berücksichtigung all dieser Aspekte kann sichergestellt werden, dass das Fahrzeug seinem Zweck gerecht eingesetzt werden kann.

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