Hinreichend versichert?

Nicht nur Kraftfahrtversicherungen sind im Fuhrpark notwendig. Es kann durchaus sinnvoll sein, auch andere Risiken abzusichern. Wir geben einen kleinen Überblick über Versicherungsarten („Sparten“), die für Flotten und Flottenmanager wichtig sein könnten.

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Kfz-Versicherung(en)
Gemäß dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist für alle im öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen abzuschließen. Der Begriff „Mindest-“ (1,12 Millionen Euro) findet in der Praxis – und erst recht im Flottenbereich – faktisch nicht statt. Vielmehr wird fast immer eine sogenannte „unbegrenzte“ Deckung vereinbart. Für die meist viel relevanteren Personenschäden sind wenigstens 7,5 Millionen Euro vorgesehen, heutige Rahmenverträge räumen oftmals fast das Doppelte ein und bewegen sich zumindest zwischen 12 und 15 Millionen Euro.

Der Fahrzeugschutz schließt die Teil-und Vollkaskodeckung mit ein, häufig gepaart mit Selbstbehalten pro einzelnem Schadenfall. Ist diese für beide Umfänge gleich hoch, spricht man von diagonaler Selbstbeteiligung, ansonsten liegt sie bei der Teilkasko zwischen 0 und 500 Euro (damit ist ein Großteil von Glasreparaturen ausgenommen, dies ist unter Umständen aber so gewollt). Bei der Vollkasko geht man auch schon mal bis etwa 1.000 Euro Selbstbehalt, bei Nutzfahrzeugen sogar 5.000 Euro oder noch höher. Will der Fuhrparkbetreiber zudem noch die Versicherungssteuer sparen und hat er genügend eigene Rücklagen, wird auch schon mal lediglich ein Stop-Loss-Vertrag für Kaskoschäden abgeschlossen. Als dritte „Art“ eines Schadens gibt es noch die Vermögensschäden: Diese umfassen, grob gesagt, all jenes, was nicht unter Sach- beziehungsweise Personenschäden fällt.

Häufig – und oftmals beitragsfrei – werden Schutzbrief- und Schadenmanagementleistungen mit eingeschlossen.

Betriebs- und/oder Berufshaftpflichtversicherung(en)
Zunächst stellt sich die Frage, was diese oft als BHV abgekürzte Sparte mit der Nutzung von Fahrzeugen zu tun haben könnte. Die BHV deckt die Haftpflichtansprüche ab, die gegenüber einem Dritten infolge der betrieblichen Tätigkeit eines Unternehmens entstehen, in der Regel kommt noch das Merkmal „schuldhaft“ hinzu. Ähnlich wie bei der Privathaftpflichtversicherung, die übrigens jeder haben sollte, wehrt der BH-Versicherer auch unberechtigte Forderungen ab, zur Not eben gerichtlich. Insofern hat die Gesellschaft zusätzlich die Funktion ähnlich einer Rechtsschutzversicherung.

Die BHV erfasst also auch selbst verschuldete Schäden der Mitarbeiter und gewisser Führungsorgane in Ausübung ihrer Tätigkeit, also nicht nur bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges. Die Bedingungswerke haben oft die Abkürzung AHB („Allgemeine Haftpflicht Bedingungen“) und werden durch besondere branchenspezifische Regelungen ergänzt. Welche Tätigkeiten beziehungsweise Schäden eine Betriebshaftpflichtpolice übernimmt, soweit sie nicht den Gebrauch von Fahrzeugen betrifft, finden Sie bei den folgenden Beispielen:

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Aktuelles Magazin

Ausgabe 1/2014

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Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

• Ein Mitarbeiter verliert betriebliche (nicht: Fahrzeug-) Schlüssel: Ersatz und mögliche Schlossaustauschkosten
• Schäden, wenn ein Arbeitsgerät (Schubkarre, Dienstfahrrad) gegen einen Pkw geschoben wird und diesen verkratzt
• Verlust oder Beschädigung von persönlicher Habe eines Besuchers, Gastes, Geschäftspartners
• Ein Mitarbeiter verletzt einen anderen versehentlich bei der Verrichtung der Arbeit auf einer Baustelle

Dies kann also auch bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen entstehen, also solchen, die kein amtliches Kennzeichen haben – und damit nicht pflichtversichert sind. Zu nennen wären hier zulassungsfreie Gabelstapler, Arbeitsmaschinen, bestimmte Anhänger oder Wechselbrücken. Letztere werden meist in die Betriebshaftpflichtdeckung mit aufgenommen und haben innerhalb der Versicherungssummen den gleichen Schutz wie Fahrzeuge über die Kfz-Haftpflicht. Muss ein Gabelstapler ohne Kennzeichen gelegentlich eine öffentliche Straße überqueren, um beispielsweise zu einem Lagerplatz des Unternehmens zu gelangen, und ereignet sich genau hier ein Verkehrsunfall, dann wird für diese Vorgänge eine sogenannte „AKB-Deckung“ mit implementiert.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Abgrenzung von Schäden unter Fachleuten noch der Begriff der „Benzinklausel“: Sobald ein mit Motorkraft betriebenes Fahrzeug einen Schaden an was auch immer verursacht, ist immer die entsprechende Kfz-Deckung „zuständig“, nicht die Betriebshaftpflicht. Letzteres wäre für das Unternehmen natürlich oft wünschenswert, weil es dann keine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes gäbe oder keine Verschlechterung der Schadenquote, dies ist aber immer ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur „nutzungsnahe“ Aktivitäten wie Schäden beim Aus-, Beoder Entladen des Fahrzeuges sowie Aus- und Einsteigen. Diese werden noch unter „Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ subsummiert, nicht jedoch sogenannte reine „Betriebsschäden“. Dies wäre beispielsweise die Falschbetankung eines Fahrzeuges. Hier kann das Unternehmen beziehungsweise der Fuhrparkmanager weder aus der Kfz- noch aus der Betriebshaftpflichtdeckung mit einer Erstattung rechnen. Schließlich darf der abschließende Hinweis nicht fehlen, dass sogenannte Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Ersatzansprüche keine Schadenersatzansprüche darstellen. Dies wird in den Bedingungen auch klarstellend ausgeschlossen.

Für bestimmte Berufsgruppen gibt es dann nochmals speziellere Deckungen beziehungsweise Bedingungswerke, beispielsweise die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte. Diese haben meist den Schwerpunkt einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, weil ein (wirtschaftlicher) Schaden aus einer speziellen Tätigkeit herrühren kann, die auf eine meist höherwertige Ausbildung (Studium, Master, Promotion) zurückzuführen ist.

Manager-Haftpflichtversicherung (auch D & O)
Eine noch speziellere Form der Haftpflichtversicherung gibt es für Führungskräfte und Spitzenmanager in zumeist leitender Funktion. Vor allem Organe eines Unternehmens (Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat oder Beirat) können einer verschärften Haftung für ihr Agieren unterliegen. Dafür sorgen schon eine Vielzahl von Gesetzen oder Novellierungen. Das bedeutet konkret, dass sie für mögliches Missmanagement oder Fehlentscheidungen in eventuell unbegrenzter Höhe haften – auch mit ihrem Privatvermögen. Unter Umständen kann es auch einen Fuhrparkmanager erwischen, wenn bestimmte Verantwortlichkeiten aus dem Fuhrpark, beispielsweise die Halterhaftung, an ihn nachweislich und rechtssicher delegiert wurden. Unter anderem gibt es hierfür – aus dem Angelsächsischen kommend – Vermögenshaftpflichtversicherungen, welche unter dem Begriff D & O (Directors and Officers Liability) auch ihren Weg nach Europa gefunden haben und die Schutz gegen schuldhafte Pflichtverletzungen in Ausübung von Organtätigkeiten bieten. Mitversichert sind dann in der Regel auch Tochtergesellschaften des Fuhrparkbetreibers.

Insassenunfallversicherung
Die Insassenunfallversicherung gewährt im Gegensatz zur allgemeinen Unfallversicherung Leistungen nur beim rechtmäßigen Gebrauch eines versicherten Kraftfahrzeuges und ist in der Praxis nur noch selten vorzufinden. Die Prämien sind zwar meist recht niedrig, da nur ein genau definierter minimaler Teilbereich versichert ist: Es geht hier um Folgen aus einem Unfall (im Straßenverkehr), nicht also Krankheiten oder Behinderung. Diese müssen im Hinblick auf den Verletzungsgrad einen bestimmten Prozentsatz erfüllen, um Anspruch auf regelmäßige Verletztenrente oder Invaliditätsleistungen zu haben. Der Leistungskatalog ist mittlerweile erheblich erweitert; so kann es beispielsweise auch Geld für Bergung, kosmetische Operationen und vieles mehr geben. Die Insassenunfallversicherung wird hauptsächlich als Pauschalsystem angeboten. Hier sind alle berechtigten Mitfahrer pauschal mitversichert. Möglich ist auch ein Versicherungsschutz nach Anzahl der Plätze oder Personen.

Da außer dem Fahrer weitere Insassen Ansprüche auch an die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges richten können, ist der Abschluss einer Insassenunfallversicherung schon aus diesem Grunde recht unnütz (wird von den Gesellschaften aber gerne verkauft). Ein Vorteil ist, dass zumindest vorschüssige Leistungen unabhängig vom Verschulden (außer natürlich bei Vorsatz) in der Praxis viel schneller erbracht werden und es weniger auf die langwierige Klärung komplexer Haftungs- beziehungsweise Verschuldensfragen ankommen dürfte. So muss beispielsweise nicht der Unabwendbarkeitsbeweis geführt werden. Neben den vielen Varianten sehen diese Verträge mittlerweile die Möglichkeit der sogenannten Progression vor: Hier steigen die Leistungen mit zunehmendem Invaliditätsgrad überproportional an – bis zum Zwei-, Drei,- Fünf- oder Mehrfachen der Grundversicherungssumme. Das Problem ist nur, dass in der Praxis eben ein hoher Invaliditätsgrad erreicht werden muss, was häufig nicht der Fall ist. Das Argument der Progression ist eben nur ein einfaches Verkaufsargument. Bei Auslandsunfällen kann ein guter Insassenunfallvertrag aber schon mal den Differenzbetrag zu einer eventuell geringeren Zahlung eines ausländischen Haftpflichtversicherers übernehmen. Weiterhin tritt er ein, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen Unfall verursacht und keinen Haftpflichtversicherungsschutz hat und mangels Vermögen keine Zahlungsverpflichtungen übernehmen kann.

Fazit: Wenn die Firma den Mitarbeitern schon etwas Gutes tun und Geld in die Hand nehmen möchte, dann lieber gleich eine allgemeine Unfallversicherung für alle Lebensbereiche, die ja oft in preiswerten Gruppentarifen mit erweitertem Umfang offeriert und gerne auch mal auf die Bedürfnisse des Mitarbeiters zugeschnitten werden können.

Autoinhaltsversicherung
Eine recht seltene und damit oftmals ziemlich unbekannte Deckungsart ist die sogenannte Autoinhaltsversicherung, auch Werkverkehrsversicherung genannt. Dies ist eine Sonderform innerhalb der Transportversicherung; manchmal wird in der gewerblichen Sachversicherungsabteilung von Gesellschaften ein entsprechendes Produkt auf individuellen Kundenwunsch geschnürt.

Versichert ist – vereinfacht ausgedrückt – alles, was im Auto nicht „niet- und nagelfest“ ist, also nicht fester Bestandteil im Fahrzeug. Versicherte Gegenstände sind neben den Waren oder Gütern der Kunden also auch Werkzeuge oder Maschinen (kleiner Gabelstapler, Rollwagen oder Schubkarre, Transportabdeckung oder Arbeitsmittel wie Verzurrgurte), welche durch ein versichertes Risiko verloren gehen oder beschädigt werden können.

Bisweilen kann auch die persönliche Habe (Kleidung, Wertsachen, Telefone, Schlüssel) der Fahrer mit eingeschlossen werden, solange diese dem Umfang oder Wert nach nicht als „außergewöhnlich“ angesehen werden. Damit spart man sich eventuell eine Gruppen-Reisegepäckversicherung für die Fahrer, Beifahrer beziehungsweise Lagermitarbeiter.

Versicherte Gefahren der Autoinhaltsversicherung mit Folgen durch Verlust oder Beschädigung können sein:
• (Verkehrs-)Unfall des transportierenden Fahrzeuges
• Brand, Explosion
• Diebstahl des kompletten Fahrzeuges
• Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug
• höhere Gewalt (Naturereignisse wie Blitzeis)
• Raub und räuberische Erpressung
• Beschädigung der Güter Darüber hinaus können noch zusätzliche Risiken oder Bausteine individuell auf Kundenbedürfnisse mitversichert werden.

Dienstreisekaskoversicherung
Im Gegensatz zur Autoinhaltsversicherung ist eine andere Versicherungsart recht häufig vorzufinden: Hat ein Arbeitgeber nicht genügend Fahrzeuge beziehungsweise will er diese gerade für Bagatellfahrten nicht vorhalten, kann er seine Mitarbeiter auf eine ganz elegante Art mit deren eigenen Privatfahrzeugen auf Tour schicken: Man kann auch für fremde Fahrzeuge die Deckung wie in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung diesen überstülpen, genau für die konkrete Fahrt.

Diese als sogenannte Dienstreisekaskoversicherung klassifizierte Assekuranzart kann immer dann eingreifen, wenn ein Mitarbeiter mit seinem Fahrzeug auf ausdrückliche betriebliche Veranlassung Fahrten für den „Dienstherrn“, also den Arbeitgeber, vornimmt. Es kann sich hierbei um einfache kleine Einkaufs- oder Beschaffungsfahrten handeln, Fahrten zur Post oder das Abholen von Geschäftsfreunden bei einem Flughafen, aber auch vertrieblich veranlasste Tätigkeiten, indem man Mandantenbesuche oder Akquisitionsfahrten unternimmt oder mit dem Pkw zu einem dienstlich veranlassten Seminar fährt.

Es ist dabei nicht relevant, wie das Fahrzeug des Mitarbeiters beschafft oder finanziert worden ist. Es kommt einzig darauf an, dass der Mitarbeiter mit dem Fahrzeug wie seinem eigenen verfährt, sozusagen die Haltereigenschaft hierauf hat. Es kann also auch ein gemietetes oder geleastes Fahrzeug sein oder der Mitarbeiter benutzt ein Auto, das der Ehefrau oder Lebensgefährtin gehört und mit dem er mit Wissen und Wollen des eigentlichen Eigentümers hiermit auf öffentlichen Straßen beruflich unterwegs ist.

Versicherte Gefahren und Risiken sind gleichermaßen wie bei einer üblichen Flotten-Kfz-Versicherung: Schutz gegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung im Rahmen der Voll- und Teilkaskoversicherung. Mit anderen Worten gelten also dieselben AKB wie beim eigenen Kfz-Versicherungseinzel- oder -rahmenvertrag, mithin auch dieselben Ausschlüsse und Obliegenheiten. Verursacht der Angestellte einen Haftpflichtschaden, muss der Versicherer den sogenannten Rückstufungsschaden ersetzen, bis der Mitarbeiter wieder denjenigen Status an schadenfreien Jahren beziehungsweise den Prozentsatz erreicht hat, wie er eine gedankliche Sekunde vor dem Unfall bestanden hat. Hinzu kommt auch Ersatz für Wertminderung, falls ein Sachverständiger eine solche in einem Gutachten für eine spätere Wiederveräußerung ausweist.

Für die Gestaltung eines Dienstreisekaskovertrages – im Regelfall Mindestlaufzeit ein Jahr – werden individuelle Belange des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer berücksichtigt. So basiert die Prämiengestaltung auf der Anzahl der pro Dienst-(Tages-)Reise zurückzulegenden Kilometer, der Anzahl der Fahrten pro Jahr sowie der Mitarbeiter. Meist gibt es eine Mindestprämie und pro Dienstfahrt werden dann noch weitere Prämienbestandteile am Ende eines Versicherungsjahres abgerechnet. Hierzu muss der Arbeitgeber ein ordnungsgemäßes Verzeichnis führen und die Richtigkeit durch Unterschrift bestätigen, vor allem, dass die Dienstreise tatsächlich beauftragt und im betrieblichen Interesse war, es sich also um keine „Spritztour“ des Mitarbeiters handelte.

Rechtsschutzversicherungen: Verkehrsrechtsschutz
Häufig findet man Rechtsschutzlösungen bei der Verwendung von gewerblichen Kraftfahrzeugen vor. Diese haben die Bezeichnung Fahrerrechtsschutz oder, etwas erweitert, Verkehrsrechtsschutz. Bei der etwas preiswerteren Fahrerrechtsschutzpolice sind nur die im Versicherungsschein genannten Personen geschützt. Zumeist wird aber die erweiterte Form des Verkehrsrechtsschutzes gewählt. Hier ist der Flottenbetreiber in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes auf ihn zugelassenen Motorfahrzeuges versichert, also auch bei Leasing- oder Mietfahrzeugen. Mitgeschützt sind aber alle berechtigten Fahrer und Mitarbeiter des Unternehmens.

Die Police kann dabei auch auf die Privatfahrzeuge der Mitarbeiter ausgeweitet werden.

Bei einem Verkehrsunfall oder der Einleitung eines strafrechtlichen oder auch nur ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens können folgende Kosten anfallen:
• Kosten für den eigenen Rechtsanwalt
• Kosten für den Anwalt der Gegenseite
• Gerichtskosten
• Kosten für Zeugen und Sachverständige, die das Gericht heranzieht
• Kosten für selbst beauftragte Sachverständige in Strafsachen, sowohl im beruflichen Bereich als auch im Verkehrsbereich
• Kosten für einen zweiten Anwalt am auswärtigen Gerichtsort
• Auslagen des Gegners oder des gegnerischen Nebenklägers, die das Gericht bestimmt

Der Abschluss als solches macht also grundsätzlich Sinn. Allerdings sind je nach Flottengröße und Einsatzart die Prämien bisweilen happig. Man zeigt gegenüber den Mitarbeitern, also Dienstwagennutzern, eine gewisse Wertschätzung beziehungsweise Fürsorge, indem diese unmittelbar nach einem Unfall auf professionelle juristische Hilfe zurückgreifen können, vor allem, wenn es auch strafrechtliche Relevanz hat. Auch wenn es sich vielleicht nur um eine – beruhigende – telefonische Erstberatung durch einen Rechtsanwalt handelt. In zeitgemäßen Policen ist ein Zugriff auf ein bestimmtes Rechtsanwaltsnetzwerk integriert, vereinfacht unter dem Begriff „Anwaltshotline“. Für Mitarbeiter mit hohen Arbeitsaufkommen und vielen Dienstreisen ist das sicherlich ein dankbares Incentive.

Nicht zu vergessen ist, dass aus einem zivilrechtlichen Verkehrsunfall, der von Dritten verursacht beziehungsweise verschuldet wurde, der gegnerische Versicherer dann auch notwendige Rechtsanwaltskosten erstatten muss, wenn diese nachweislich erforderlich waren und das Unternehmen rechtlich nicht in der Lage ist, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aktiv zu betreiben, zum Beispiel bei unklarer Rechtslage. In der Praxis erlebt man es leider immer häufiger, dass sich der regulierende Haftpflichtversicherer mit professioneller Argumentationstechnik dagegen zur Wehr setzten, gegnerische Anwaltskosten zu übernehmen.

Der Versicherungsschutz kann natürlich auch auf alle anderen „Rechtsgebiete“ des täglichen Lebens ausgeweitet werden. So wird für Führungskräfte und Inhaber immer wieder ein erweiterter Industrie-Strafrechtsschutz im Zuge des Firmenrechtsschutzes vereinbart. Es gibt auch für Freiberufler und Selbstständige spezielle Policen, die aber nicht so weit gehen, dass aktiv Forderungen aus der eigentlichen Geschäftstätigkeit mittels Kostenzusage verfolgt werden können. Dann würden den sogenannten „Prozesshanseln“ Tor und Tür geöffnet.

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