Verkehrsordnungswidrigkeiten im Fuhrpark

Was Sie über den Umgang mit Ordnungswidrigkeiten wissen müssen

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In den meisten Kauf- und Leasingfuhrparks sind die Poolfahrzeuge ebenso wie die den einzelnen Mitarbeitern individuell auch zur Privatnutzung zugeordneten Dienstfahrzeuge auf das Unternehmen als Halter zugelassen. Anhörungsbögen und Bußgeldbescheide wegen Verkehrsübertretungen landen daher meist ebenso automatisch wie beiläufig auf dem Tisch der Fuhrparkverantwortlichen. Da dem Unternehmen als Fahrzeughalter bei fehlender beziehungsweise unzureichender Mitwirkung an der Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht unerhebliche Nachteile wie beispielsweise eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark drohen können, ist es durchaus angezeigt, sich frühzeitig mit den Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und des Bußgeldverfahrens auseinanderzu setzen. Doch wie geht man mit den entsprechenden Behördenschreiben in der Praxis richtig um? Guter Rat ist hier oft teuer.

Neues aus der „Blitzerwelt“
Seit dem 15. Juli 2013 können die Kommunen – also die Ordnungsämter der Kreise, der großen kreisangehörigen und der kreisfreien Städte – im Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) Blitzer „flexibler“ einsetzen. Was bedeutet das? Das Innenministerium hat zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf den Straßen eine Vorschrift geändert, die es nunmehr den Ordnungsämtern erlaubt, nicht nur an Unfallschwerpunkten oder besonders schutzwürdigen Zonen wie unmittelbar vor Schulen und Kindergärten Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, sondern überall dort zu „blitzen“, wo zu schnell gefahren wird. Künftig haben also die Kommunen in NRW bei der Tempo-Überwachung freie Hand. Heißt das frei nach Wilhelm Busch, was beliebt ist, ist auch erlaubt? Zwar ist eine enge Abstimmung mit der Polizei bei der Aufstellung von Radarfallen künftig nicht mehr zwingend nötig; aber die kommunalen Geschwindigkeitskontrollen sollen zumindest vorher angekündigt werden.

Gegenüber dieser Neuregelung und ihren Sicherheitszwecken sind bereits skeptische Stimmen nicht nur aus dem Kreise der Autofahrer laut geworden, denn es liegt die Befürchtung auf der Hand, dass die Kommunen hier neue Wege beschreiten werden, um die leeren öffentlichen Kassen aufzufüllen. Denn die kommunalen Finanzregeln sehen durchaus vor, dass finanziell angeschlagene Kommunen ihre Einnahmen durch Ordnungsgelder erhöhen sollen. Der Versuchung, die Einnahmen durch mehr Blitzer zu erhöhen, steht nur gegenüber, dass die Messverfahren und -geräte durchaus technisch aufwändig und eben kein preiswertes Investment sind. Dennoch werden viele Kommunen nicht auf diese neue Einnahmequelle verzichten wollen, sodass es tendenziell zu verstärkten Kontrollen innerorts und auf Autobahnen kommen könnte, denn hier liegen die Bußgelder für Geschwindigkeitsvergehen deutlich höher. Es bleibt insoweit abzuwarten, ob andere Bundesländer diesem Beispiel folgen werden.

Gegenmaßnahmen auf Seiten der Autofahrer bleiben übrigens weiterhin verboten. So stimmten die Verkehrsminister der Bundesländer auf einem Treffen in Flensburg kürzlich mehrheitlich gegen Radarwarner. Insoweit bleiben Blitzer-Warner im Straßenverkehr auch künftig verboten.

Bußgeld-Basics – der Ablauf des OWi-Verfahrens im Allgemeinen
Dies gibt Anlass, sich im Fuhrpark zumindest über die Grundzüge des Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu informieren.

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Aktuelles Magazin

Ausgabe 4/2013

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Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden mittels Bußgeldbescheid geahndet; dies sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in § 65 vor. Welche konkrete Geldbuße zu zahlen ist, ergibt sich aber aus dem jeweils gültigen Bußgeldkatalog (BKatV). Hinzu kommen noch weitere Verwaltungsgebühren für den Bußgeldbescheid (regelmäßig mindestens 20,- Euro) und weitere Auslagen der Bußgeldstelle beispielsweise für Postgebühren und Zustellungen im Inland.

Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, erhält der betroffene Halter regelmäßig im Rahmen einer sogenannten Anhörung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu diesem Zwecke wird üblicherweise von der Bußgeldstelle ein Anhörungsbogen verschickt. Aus dem Anhörungsbogen ergeben sich die Umstände der Ordnungswidrigkeit; regelmäßig also beispielsweise der Geschwindigkeitsverstoß mit Tag, Datum und Uhrzeit seiner Begehung sowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, mit welchem die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde. Bei Geschwindigkeitsverstößen ist häufig auch noch ein „Blitzerfoto“ beigefügt, welches das Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen sowie den vergrößerten Ausschnitt mit dem Gesicht des Fahrers zeigt.

Im Rahmen der Anhörung ist zu unterscheiden zwischen den Angaben zur Person sowie den Angaben zur Sache. Die von der Behörde im Rahmen der Anhörung abgefragten Personendaten sind Pflichtangaben; dem Betroffenen ist es also nicht freigestellt, ob er diese Angaben macht oder nicht. Demgegenüber ist es dem Betroffenen freigestellt, sich zu dem ihm zur Last gelegten Tatvorwurfs zu äußern, denn auch im Bußgeldverfahren kann niemand gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Insoweit kann der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, ohne dass die Bußgeldstelle hieraus nachteilige Schlüsse ziehen darf. Ein Recht zum Schweigen besteht beispielsweise dann, wenn sich der Betroffene selbst oder einen nahen Angehörigen durch seine Äußerungen zur Sache als verantwortlichen Fahrer belasten würde. Wenn überhaupt, sollten hier allenfalls nur solche Ausführungen angebracht werden, die eine abweichende, beispielsweise entlastende Bewertung des zur Last gelegten Vorfalls rechtfertigen könnten. Dies zu beurteilen ist aber häufig ohne Einsicht in die Bußgeldakte schwierig, weshalb schon in diesem Stadium fachkundige Hilfe durch einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt Sinn machen kann. Denn Akteneinsicht wird insoweit dem Betroffenen nicht selbst, sondern regelmäßig nur über einen Anwalt gewährt.

Wird der Anhörungsbogen innerhalb der behördlich gesetzten Frist zurückgesandt – oder auch nicht – und geben die Angaben im Anhörungsbogen keinen Anlass, von einer Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit abzusehen, wird die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid erlassen. Dieser wird üblicherweise förmlich durch Postzustellungsurkunde an den Betroffenen zugestellt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Dies muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen geschehen. Wird der Einspruch begründet, so besteht die Möglichkeit, dass die Bußgeldbehörde ihre Entscheidung noch einmal überprüft. In jedem Falle ist mit einem fristgemäßen Einspruch bei der Bußgeldbehörde aber auch sichergestellt, dass gegebenenfalls der Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit gerichtlich überprüft werden kann. Wird die Frist zur Einlegung des Einspruchs nicht eingehalten, wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig und die darin festgesetzte Geldbuße wird fällig. Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Geldbuße besteht dann nicht mehr. Einzige Ausnahme: Die Frist zur Einlegung des Einspruchs wurde unverschuldet versäumt. Im Ausnahmefall besteht die Möglichkeit, bei entsprechendem Nachweis und gleichzeitiger Nachholung des Einspruchs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten.

Es gibt aber auch anderweitige Varianten des Bußgeldverfahrens. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, die laut Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße bis zu 35 Euro geahndet werden, kann die Polizei beziehungsweise die Bußgeldstelle, bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, dem Betroffenen die Möglichkeit geben, die Angelegenheit auf kurzem Wege zu erledigen. Insoweit sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz in § 56 vor, dass die Bußgeldstelle oder die Polizei ein Verwarnungsangebot unterbreiten kann. Wird dieses vom Betroffenen angenommen – regelmäßig dann, wenn das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche bezahlt wird – wird die Sache abschließend erledigt.

Wie sieht es in der Praxis aus? – „Postfachmethode“ wenig geeignet
Viele Fuhrparkmanager wälzen den lästigen Behördenschriftkram auch in Bußgeldsachen einfach mehr oder weniger unorganisiert auf die betroffenen Fahrer ab. Die wegen Verkehrsordungswidrigkeiten an den Fahrzeughalter – also regelmäßig das Unternehmen und nicht den Fahrer! – adressierten Anhörungsbögen werden meist kommentarlos oder mit einem unverbindlichen handschriftlichen Vermerk („Hallo Herr Schmitz, das ist Ihr Auto; bitte kümmern Sie sich darum“) in das hausinterne Postfach des betroffenen Fahrers gelegt. Es stellt aber bereits einen groben Fehler dar, zunächst den Anhörungsbogen ohne verbindliche Regelungen mit dem Fahrer zutreffend einfach auf diesen abzuwälzen und sich dann quasi blindlings und ohne Kontrollen darauf zu verlassen, dass der Fahrer sich auch tatsächlich um den Anhörungsbogen kümmert.

Wer entsprechend unorganisiert verfährt, riskiert eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark.

Dass diese „Postfachmethode“ der Weiterleitung von Behördenschreiben und Anhörungsbögen meist keine besonders gute Idee ist, zeigt sich spätestens dann, wenn sich der betroffene Fahrer überhaupt nicht um seine Post kümmert, weil er beispielsweise auf einer längeren auswärtigen Geschäftsreise oder in Urlaub ist. Manche betroffene Fahrer hoffen auch aufgrund ihres „gegoogelten“ Internethalbwissens schlicht und ergreifend einfach darauf, dass die Vorwürfe einer Verkehrsübertretung schon drei Monate nach dem Blitzerdatum „verjährt“ sind und hoffen dann, wenn sie sich still verhalten, dass dann nichts mehr nachkommen kann, auch kein Bußgeldbescheid. Doch weit gefehlt.

Grundsätzlich ist es zwar zutreffend, dass für Ordnungswidrigkeiten eine dreimonatige Verjährungsfrist besteht, innerhalb derer die zuständige Behörde eine Maßnahme gegen den verantwortlichen Fahrzeugführer ergreifen muss. Eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme ist bereits in der Anordnung zu sehen, einen Anhörungsbogen zu versenden. Wann dieses Schreiben dem Betroffenen Fahrer tatsächlich zugeht, ist dann für die Frage der Verjährung ohne Bedeutung. Da sich eine entsprechende Anordnung aber nicht aus dem Anhörungsbogen und seinem Datum selbst ergibt, lässt sich ohne eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakten überhaupt nicht verlässlich feststellen, wann die Anordnung erfolgt ist und ob gegebenenfalls bereits Verjährung eingetreten ist.

Wer als Fuhrparkmanager Behördenschreiben an Mitarbeiter zur Beantwortung weiterleitet, also schlimmstenfalls Verantwortlichkeiten auf die Fahrer delegiert, ohne arbeitsrechtliche Weisungsbefugnisse dafür zu besitzen und ohne die Erledigung der delegierten Aufgabe durch mindestens stichprobenartige Kontrollen nachhaltig zu überprüfen, hat fast schon alles falsch gemacht.

Kümmert sich also der betroffene Fahrer nicht um die Beantwortung des an ihn weitergeleiteten Anhörungsbogens und kontrolliert der Fuhrparkmanager dies nicht, kann die fehlende oder verzögerte Rücksendung des Anhörungsbogens dazu führen, dass die Verkehrsbehörde wegen mangelnder Mitwirkung des Halters oder des Halterverantwortlichen an der Aufklärung von Verkehrsverstößen eine Fahrtenbuchauflage – im schlimmsten Falle für den gesamten Fuhrpark – erlässt.

Denn nach der Rechtsprechung kann auch das bloße „Schweigen“ auf die Anhörung im Bußgeldverfahren gegen die Obliegenheit verstoßen, bei der Tataufklärung mitzuwirken (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013, Az. 14 K 2369/12). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (VG Aachen, Urteil vom 15.03.2012, Az. 2 K 2140/10).

Zudem liegt die Dokumentation des Fahrzeugeinsatzes im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge zu treffen oder in Schadensfällen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2012, Az. 12 LA 169/11). Im Übrigen ist es bei Firmenfahrzeugen Sache der Betriebsleitung, die notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der verantwortliche Fahrzeugführer festgestellt werden kann. Dokumentiert ein Geschäftsbetrieb, der dem Vorgang nähersteht als die Behörde, nicht, welche Personen ein Geschäftsfahrzeug in einem bestimmten Zeitraum benutzt haben, so ist es der Behörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren schon deshalb regelmäßig nicht zuzumuten, aufwendige und zeitraubende Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2013, Az. 12 ME 272/12). Tendenziell ist derzeit eher festzustellen, dass die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten des Halters in der Rechtsprechung eher streng gesehen werden.

Daher ist es unbedingt erforderlich, dass sich Fuhrparkverantwortliche mit den Besonderheiten des Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahrens auseinandersetzen und in ihrem Unternehmen feste Regeln für den Umgang mit Schreiben von Verkehrsbehörden aufstellen, möglichst noch bevor der erste Anhörungsbogen ins Haus flattert.

Lösungsmöglichkeiten für den Fuhrpark: Handlungsabläufe strukturieren
Dabei ist die Angelegenheit zumindest für den zuständigen Fuhrparkmanager eigentlich recht einfach erledigt: Denn auch nach der Postfachmethode ist der erste Schritt der Zuordnung des Anhörungsbogens zum einzelnen Fahrer bereits vollzogen worden. Damit ist der wichtigste Schritt eigentlich bereits getan. Denn im Anhörungsbogen ist üblicherweise das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs genannt, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden sein soll. Dem Fuhrparkmanager sollte es schon aufgrund der Aktenlage oder den in der EDV gespeicherten Informationen ohne weiteres möglich sein, bereits aufgrund des Kennzeichens eine ganz eindeutige Zuordnung des betreffenden Fahrzeugs zu einem einzelnen Fahrer oder – wie bei Poolfahrzeugen – zu einem Kreis von berechtigten Fahrern vornehmen zu können. In einem gut organisierten Fuhrpark findet sich außerdem auch bei Poolfahrzeugen eine Aufstellung (beispielsweise ein Fahrtenbuch) darüber, wer das Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt benutzt hat. Insoweit sollte die Zuordnung des Fahrzeugs zu einem einzelnen Fahrer grundsätzlich auch dann keine Schwierigkeiten bereiten, wenn gerade kein Blitzerfoto das Konterfei des betroffenen Fahrers abbildet.

Anstelle den Anhörungsbogen an den betroffenen Fahrer weiterzuleiten, sollte der Fuhrparkverantwortliche die Angaben zur Person des von ihm identifizierten Fahrers oder des in Frage kommenden Nutzerkreises machen und den Anhörungsbogen fristgerecht – also innerhalb der auf dem Anhörungsbogen aufgedruckten Frist – in einer möglichst nachweislich dokumentierten Form an die Verkehrsbehörde zurücksenden. Insoweit muss nicht notwendigerweise ein teurer Einschreibebrief bemüht werden. Vielmehr bietet es sich an, den ausgefüllten Anhörungsbogen zumindest vorab per Telefax an die Behörde zurückzusenden, weil der Sendenachweis des Faxbelegs für den Nachweis der eigenen Mitwirkung dienlich sein kann. In diesen Fällen ist es allerdings zweckmäßig, eine Fotokopie des ausgefüllten Anhörungsbogens zu den Fuhrparkunterlagen zu nehmen. Wer Kopierkosten und Porto sparen möchte, kann den ausgefüllten Anhörungsbogen nur per Telefax übersenden.

Damit ist aber das Fuhrparkmanagement noch nicht ganz aus dem Schneider. Um spätere Weiterungen zu vermeiden, sind dennoch weitere „Vorsorgeregelungen“ angebracht. Denn auch in den Fällen, in denen die Behörde nach Rücklauf des Anhörungsbogens durch das Unternehmen dem nunmehr identifizierten Fahrer einen eigenen Anhörungsbogen zusendet, dieser aber darauf nicht reagiert, könnte es im schlimmsten Falle doch noch zu einer Fahrtenbuchauflage für Unternehmensfahrzeuge oder den Unternehmensfuhrpark kommen. Denn Halter ist meist nach wie vor das Unternehmen! Denkbar ist dies beispielsweise in den Fällen, in denen neben dem individuellen Mitarbeiter als primären Dienstwagennutzer auch noch dessen Ehefrau und weitere Familienangehörige im Haushalt, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, den zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen in zulässiger Weise nutzen dürfen. In vielen Fällen fehlt es im Fuhrparkmanagement aber an der konkreten Information, welche Personen überhaupt zum Haushalt des Mitarbeiters gehören und den Dienstwagen im Rahmen der Privatnutzung berechtigterweise steuern dürfen.

Eine denkbare präventive Vorkehrung wäre beispielsweise die Überlegung, dass sich der Fuhrparkleiter bereits im Rahmen der Dienstwagenüberlassung die Namen der für eine private Nutzung des Dienstwagens infrage kommenden weiteren Haushaltsangehörigen nennen lässt, damit er entsprechende Angaben im Rahmen von Anhörungsbögen an die Ordnungsbehörde weiterleiten kann. Eine entsprechende individualarbeitsvertragliche Vereinbarung sollte auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sein. Wichtig wäre insoweit nicht zu vergessen, dass der Mitarbeiter verpflichtet werden sollte, entsprechende Veränderungen (beispielsweise bei Scheidung oder dem Erwerb der Fahrerlaubnis durch Kinder) an die Personalabteilung oder das Fuhrparkmanagement mitzuteilen.

Ferner könnte auch in Dienstwagenüberlassungsverträgen eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung des jeweiligen Dienstwagennutzers aufgenommen werden, dass dieser bei Vorwurf entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einem von ihm genutzten Dienstwagen einen Anhörungsbogen zumindest zur Person auszufüllen und rechtzeitig an die zuständige Verkehrsbehörde zurückzusenden hat. Kommt der Dienstwagennutzer dieser arbeitsvertraglichen Verpflichtung nicht nach, könnte er hierfür „wenigstens“ (von der Personalabteilung des Dienstherrn, nicht vom Fuhrparkmanagement) mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen abgemahnt werden.

Kleinkramregelung erforderlich – was tun mit Verwarnungsangeboten?
Eine andere Möglichkeit der Bereinigung von Vorwürfen der Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Annahme von Verwarnungsangeboten der Bußgeldbehörden bei Verkehrsverstößen, die mit Bußgeldern bis zu 35 Euro geahndet werden. Dies kann auch ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, gleichwohl aber rechtsverbindlich erfolgen. Vorsicht ist allerdings insoweit geboten, als dass sich der Fuhrparkverantwortliche unbedingt absichern muss, dass ihm zur Bezahlung von Verwarnungsangeboten auch ein entsprechendes Budget zur Verfügung steht und dass Verwarnungsgelder, die vom Fuhrparkmanagement verauslagt werden, dem jeweiligen Dienstwagennutzer (bei entsprechender arbeitsvertraglicher Regelung) weiter belastet werden dürfen.

Ein allzu laxer Umgang mit Verwarnungsangeboten ist allerdings auch nachteilig. In der Praxis gibt es eine Reihe von Fällen, die automatisch zu einer Ablehnung (= Nichtannahme) des Verwarnungsangebotes führen mit der Folge, dass dann gegen den Betroffenen dennoch ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Verwarnungsgeld zwar bezahlt wird, jedoch nicht innerhalb der Wochenfrist. Das gleiche Problem stellt sich dann, wenn bei der Zahlungsanweisung das Aktenzeichen falsch oder gar nicht angegeben wird oder ein zu geringer Betrag überwiesen wird. Auch wenn unternehmensinterne Regelungen hier aus Kostengründen die Durchführung von Online-Banking vorschreiben, sollte sich das Fuhrparkmanagement die Erlaubnis der Firmenleitung holen, derartige Verwarnungsgelder durch Verwendung der zusammen mit den Anhörungsbögen versendeten Überweisungsträger zu erledigen. Denn hier sind alle notwendigen Angaben vollständig aufgedruckt, so dass bei Verwendung der entsprechenden Überweisungsträger „eigentlich“ nichts schief gehen dürfte – es sei denn, die Bank macht bei der Überweisung selbst einen Fehler.

Fazit – alles könnte so einfach sein?
Der Umgang mit Bußgeldverfahren im Fuhrpark ist eigentlich keine Hexerei. Genau genommen muss der Fuhrparkverantwortliche sich auch gar nicht mit dem Bußgeld- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im engeren Sinne auseinandersetzen. Er muss lediglich durch die bereits genannten organisatorischen Vorkehrungen sicherstellen, dass er rechtzeitig über die Einleitung von Verfahren der Bußgeldbehörde durch Übersendung von Anhörungsbögen Kenntnis erhält und auf diese entsprechend und schnell reagiert. Die Devise heißt dann: Fahrzeug anhand der Fuhrparkunterlagen identifizieren – Fahrer/ Nutzerkreis zuordnen – Angaben zur Person/ Nutzerkreis im Anhörungsbogen machen – Anhörungsbogen nachweisbar per Fax vorab zurücksenden – Sache (i.d.R.) erledigt! Hilfreich ist es im Übrigen auch, bei ständiger Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen der Schadenregulierung von Fuhrparkschäden auch einen anwaltlichen Ansprechpartner für Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren zu haben. Denn in vielen Schadenangelegenheiten durch Unfallschäden kommen auch Bußgeldvorwürfe in die Welt. Größere Schwierigkeiten lassen sich meist schon durch telefonische Rückfragen klären, ohne dass hierdurch großartig Anwaltskosten verursacht werden. Für den Fuhrparkmanager ist hier nur wichtig, dass er sich rechtzeitig informiert und entsprechend darauf reagiert.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

 

 

Autor

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer aus Lohmar berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht, unter anderem in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“, „Der Kfz-Sachverständige“ und „autorechtaktuell.de“. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zum „Professionellen Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.

 

 

Rechtsprechung

1%-Regelung – Anscheinsbeweis beim Geschäftsführer eines Familienunternehmens
Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder doch zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.

Dies gilt auch beim angestellten Geschäftsführer eines Familienunternehmens. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.
Die Überlassung eines dienstlichen Pkw zur privaten Nutzung lässt sich nicht aus der fehlenden Überwachung eines arbeitsvertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbots begründen. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einem als Arbeitslohn zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil.
BFH, Urteil vom 18.04.2013, Az. VI R 23/12

Kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten mit Dienstwagen
Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug. Im Unterschied zur nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG auch bei Familienheimfahrten grundsätzlich anwendbaren Entfernungspauschale im Sonderfall der Dienstwagenüberlassung setzt der Werbungskostenabzug für solche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG entsprechend den allgemeinen Grundsätzen einen tatsächlichen Aufwand voraus. Wenn der Arbeitnehmer diese Fahrten mit dem Dienstwagen durchführt, entsteht ihm tatsächlich kein eigener Aufwand, deshalb ist in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug jedenfalls nicht geboten. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten.
BFH, Urteil vom 28.02.2013, Az. VI R 33/11

Reparaturaufwendungen wegen Falschbetankung sind Werbungskosten
Durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle und den dadurch herbeigeführten Motorschaden verursachte Reparaturaufwendungen sind als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen (entgegen seit Einführung der Entfernungspauschale ergangener FGRechtsprechung; entgegen BMF-Schreiben vom 3. Januar 2013 IV C 5 – S 2351/09/10002 – DOK 2012/11700915, FR 2013, 190 Tz. 4). Außergewöhnliche Wegekosten, die einer Pauschalierung grundsätzlich nicht zugänglich sind, sind nicht durch den Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 Euro (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) abgegolten, denn sie werden durch die in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG gesetzlich normierte Abgeltungswirkung nicht erfasst. Der in den Gesetzesbegründungen anlässlich der Einführung der Entfernungspauschale im Jahr 2001 und den folgenden Gesetzesänderungen des § 9 EStG zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers gebietet eine entsprechende Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG gegen den scheinbar klaren Wortlaut.

Da außergewöhnliche Wegekosten bei beruflicher Veranlassung grundsätzlich Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG darstellen, würde bei einer durch die bisherige FG-Rechtsprechung vorgenommenen (einschränkenden) Auslegung ansonsten § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG in seiner Wirkung einem Abzugsverbot für Werbungskosten gleichkommen. Zur Vermeidung eines sachlich nicht gerechtfertigten Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip ist daher § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG in verfassungskonformer Weise über den Wortlaut hinaus so auszulegen, dass lediglich laufende Kfz- und Wegekosten, die grundsätzlich einer Pauschalierung zugänglich sind, von der Abgeltungswirkung erfasst werden.
FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2013, Az. 9 K 218/12

Fiktive Schadenabrechnung: Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit im Prozess
Im Fall einer fiktiven Schadenabrechnung des Geschädigten kann der Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.
BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12

Schadenersatz bei Totalschaden des geleasten Fahrzeugs und Kaskoversicherung
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der eine Ersatzsache (wieder) durch Leasing erwirbt, kann die auf die Leasingraten gezahlte Mehrwertsteuer bis zur Höhe des Betrags verlangen, die beim Kauf einer Ersatzsache angefallen wäre.

Die vom Leasingnehmer abgeschlossene Kaskoversicherung ist im Fall eines Totalschadens eine Fremdversicherung, die den Zweck der Abdeckung des Risikos des Leasinggebers als Eigentümer verfolgt. Bei der Bemessung der Entschädigung sowie bzgl. der Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Schadensberechnung im Verhältnis zur Kaskoversicherung ist auf den Leasinggeber abzustellen; dieser ist vorsteuerabzugsberechtigt.

Das Risiko einer beim Leasingnehmer verbleibenden Finanzierungslücke, die dadurch entsteht, dass der an den Leasinggeber zu zahlende Restbetrag höher ist als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, kann durch Abschluss einer GAPDeckung versichert werden.
OLG München, Urteil vom 26.04.2013, Az. 10 U 3879/12

BGH: Personenüberwachung mittels an Kfz angebrachter GPS-Empfänger ist strafbar
Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPSEmpfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§§ 44 iVm. 43 Abs.2 Nr.1 BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs.1 Nr.1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hat es nicht vorgenommen.

Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten u.a. gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.

Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, konnte nicht abschließend überprüft werden, da das Landgericht, das von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solchen berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand.
BGH-Urteil vom 04.06.2013, Az. – 1 StR 32/13 (Pressemitteilung des Gerichts Nr. 96/2013)

Unfallgeschädigter muss bei Einwand von Vorschäden zu deren Reparatur vortragen
Es obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

Dies gilt nicht nur dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass die Vorschäden in dem Fahrzeugbereich vorlagen, der Gegenstand des Schadensersatzbegehrens ist. Es genügt, wenn von dem Anspruchsgegner ernsthafte Anhaltspunkte für derartige Vorschäden geltend gemacht werden. Dann muss der Anspruchsteller dies konkret bestreiten und gegebenenfalls den Beweis des Gegenteils führen. Ein für eine Unfallverursachung streitender Anscheinsbeweis kann in diesem Falle nicht mehr eingreifen, so dass die allgemeine Beweislastregel zum Zuge kommt, dass der Anspruchsteller den Schaden als Anspruchsvoraussetzung zu beweisen hat.

Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Vorschadens fehlt eine konkrete Darlegung, dass dieser Schaden sach- und fachgerecht repariert wurde. Der Verweis auf das Gutachten des TÜV Rheinland genügte hierfür nicht, da sich hieraus nicht ergibt, dass die ordnungsgemäße Reparatur von Vorschäden in dem begutachteten Bereich überhaupt zu erkennen gewesen wären. Dass der Sachverständige „augenscheinlich weder reparierte, noch unreparierte Vorschäden“ feststellen konnte, ist hierfür ohne Aussagekraft.

Die Beklagten haben behauptet, das Fahrzeug habe bei einem Unfall einen Vorschaden auf der streitgegenständlichen rechten Fahrzeugseite erlitten. Hierzu hätte der Unfallgeschädigte konkret vortragen müssen. Dass der Schaden vor seiner Besitzzeit lag, enthob den Kläger nicht von seiner Darlegungs - und Beweislast. Wenn es Vorschäden gab, so war es seine Sache, deren Art und Umfang und eine etwaige Reparatur im Einzelnen darzulegen. Jedenfalls in Anbetracht der unstreitig verschwiegenen Vorschäden war vom Unfallgeschädigten eine lückenlose „Schadensbiographie“ des Unfallfahrzeugs zu fordern.
OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013, Az. 11 U 214/12

Kostentragungspflicht bei Beseitigung einer Ölverschmutzung nach einem Verkehrsunfall
Zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach einem Verkehrsunfall gehören auch die Kosten für die Beseitigung von im Rahmen des Unfalls ausgetretenen Betriebsmitteln eines unfallbeteiligten Pkw. Dabei sind diese Kosten auch dann vom Kfz-Halter zu ersetzen, wenn sie durch eine von der Feuerwehr veranlasste Beauftragung eines Dritten entstanden, der die Verunreinigungen unter Aufsicht der Feuerwehr beseitigte, soweit die anzuwendende kommunale Gebührensatzung den Ersatz von Kosten Dritter vorsieht.

Jedenfalls der Feuerwehr in einer kleinen Gemeinde kann nicht abverlangt werden, dass sie selbst Reinigungsmaschinen für die Nassreinigung einer Straße nach Betriebsmittelverschmutzung vorhält, wenn diese nur wenige Male im Jahr benötigt werden. Bei einer Ölverschmutzung einer Fahrbahn infolge eines Autounfalls ist die Nassreinigung grundsätzlich eine geeignete und erforderliche Form der Gefahrenabwehr. Eine Verhältnismäßigkeit der Nassreinigung ist dabei jeweils im Einzelfall unter Beurteilung der Art und Menge der Gefahrenstoffe, der Beschaffenheit der Straßenoberfläche, der Witterungsverhältnisse und der Verkehrsbedeutung des betroffenen Abschnitts vorzunehmen.
VG Köln, Urteil vom 12.04.2013, Az. 9 K 6650/10

Zur Halterhaftung des Betriebsinhabers wegen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot
Auch der Fahrzeughalter kann Täter einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 25, 30 Abs. 3 Satz 1 StVO sein. Dies bedeutet aber nicht, dass der Fahrzeughalter stets persönlich für einen Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot verantwortlich ist. Vielmehr gelten auch insoweit die von der Rechtsprechung in Bezug auf den Halter entwickelten Grundsätze.

Danach kann der Inhaber eines Betriebes seine Halterpflichten einer anderen Person nicht nur dergestalt übertragen, dass diese sie in eigener Verantwortung zu erfüllen hat; er kann sich auch bei der Erfüllung seiner Pflichten anderer als Hilfspersonen bedienen. Entsprechend der Größe seines Betriebes hat er die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die ein Höchstmaß an Sicherheit gegen einen vorschriftswidrigen Einsatz seiner Fahrzeuge gewährleisten. Damit bleibt er zwar Normadressat; seine Verantwortlichkeit wird aber inhaltlich dahin abgeändert, dass er nur für die Auswahl geeigneter Hilfspersonen und für deren Überwachung einzustehen hat. Art und Umfang der Überwachungspflicht hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Größe und der Organisation des Betriebes sowie der Zuverlässigkeit und der Fachkunde der beauftragten Aufsichts- und Hilfspersonen sowie der Fahrzeugführer.

Ob dem Betroffenen, gemessen an diesen Grundsätzen, ein fahrlässiges Zulassen des Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot zur Last gelegt werden kann, lässt sich den Feststellungen des Amtsgerichts nicht entnehmen. Die Gründe des angefochtenen Urteils beschränken sich insoweit nur auf pauschale Ausführungen ohne konkreten Tatsachenbezug; insbesondere fehlen Feststellungen zur Organisation und zu den Entscheidungsprozessen in dem von dem Betroffenen geleiteten Betrieb.

Wegen dieses Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2013, Az. III-3 RBs 336/12, 3 RBs 336/12



1 Kommentare

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Anonym

22.01.2014 01:21
3

Verkehrsordnungswidrigkeiten im Fuhrpark. Grundsätzlich muß die zuständigen Behörden (Ordnungsämter) dem Halter des zu beanstanden Fahrzeuges, wenn es eine Firma ist, einen sogenannten Zeugenanfragebogen zusenden. Als Zeuge ist nun der Halter verpflichtet, den Namen und Anschrift der Person oder der Firma zu nennen, welche das Fahrzeug zur besagten Tatzeit in Obhut hatte. Aber Vorsicht - der Fahrzeughalter macht sich einer falschen Zeugenaussage schuldig, wenn er einen Fahrer zur Tatzeit angibt, obwohl er bei der Verkehrsübertretung nicht persönlich anwesend war. Damit hat der Fahrzeughalter als Zeuge seine gesetzlich festgelegte Schuldigkeit gegenüber der Bußgeldstelle getan. Die Bußgeldstelle kann nun bei der genannten Person, oder Firma nachfragen, wer für die Tat verantwortlich ist und somit das Bußgeldverfahren einleiten. Für die Zeugenbefragung durch die Bußgeldstellen, verlängerter Arm des Staatsanwalts, steht dem Halter eine Zeugenentschädigung nach dem JVEG zu, welche zur Zeit (nach neuer Festlegung durch die Regierung) inkl. Portokosten bei Euro 21,00 pro Fall liegt. Schickt die Verwaltung an den Halter, hier eine Firma, aber einen Anhörungsbogen, so geht sie davon aus, daß die Firma mit dem Fahrzeug gefahren ist. Hierbei braucht der Beschuldigte nicht antworten, denn die Bußgeldstelle verdächtigt einen Unschuldigen und macht sich nach §344 und §164 StGB (Verfolgung von Unschuldigen durch die Behörde) strafbar. Natürlich ist die mit der Zeugenentschädigung verbundene Befragung durch die Bußgeldstelle ein Dorn im Auge der Behörden. Gesetze und Anweisungen sind aber auch für die Bußgeldbehörden bindend und das sollten die Fahrzeughalter auch wissen! Weigert sich dann aber die Bußgeldstelle die rechtmäßigen Zeugen zu entschädigen, so müßen die Bußgeldstellen auf Antrag des Zeugen eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Die meisten Gerichte stimmen der Zeugenentschädigung zu und so haben verschiedene Bußgeldstellen zwischenzeitlich gelernt, das das Zeugenentschädigungsgesetz (JVEG) auch für ihre Behörde Gültigkeit hat. Viele Autovermieter in Deutschland machen von dieser Zeugennetschädigung Gebrauch und werden auf diese Art für ihre zusätzliche Verwaltungsarbeit entschädigt. Aber Vorsicht! - Schicken die Bußgeldbehörden nicht einen Zeugefragenbogen, sonder "irrtümlicher Weise" einen Anhörungsbogen, so kann man auf Grund des Ausfüllen dieses Bogens keine Zeugennetsachädigung beantragen! In der letzten Ausgabe der Zeitschrift "Autovermieter Journal" kann man im Internet unter "www.der-autovermieter.de" die genaue Handhabung für die Zeugenaussagen gegenüber der Bußgeldstellen nachlesen.

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