Räum- und Streupflichten im Fuhrpark
„Alle Jahre wieder …“ kehrt der Winter nach Deutschland zurück und beschert den Straßenverkehrsteilnehmern mehr oder weniger schnee- und eisglatte Straßen, Wege und Parkplätze. Für das Fuhrparkmanagement heißt es deshalb primär, durch angemessene Bereifung dafür zu sorgen, dass die Dienstfahrzeuge – seien es nun privat zugewiesene Dienstwagen oder Poolfahrzeuge – auch bei entsprechenden Straßenverhältnissen einsatzbereit bleiben. Allerdings gibt es auch andere Auswirkungen der winterlichen Verhältnisse auf die Fuhrparkarbeit, die mitunter weniger wahrgenommen werden: die Räum- und Streupflichten.

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Unfall mit Dienstwagen auf schnee- und eisglatter Straße – wer haftet?
Zum einen stellt sich die Frage, was bei der Schadenregulierung zu berücksichtigen ist, wenn ein Fahrzeug aus dem Fuhrpark auf schnee- und eisglatter Straße von der Fahrbahn abkommt. Hier ist dann stets im Einzelfall zu klären, ob der Nutzer des Dienstwagens den Unfall aufgrund einer den Witterungsverhältnissen nicht angepassten Fahrweise verursacht hat oder ob sich der Unfall (nur) dadurch ereignet hat, dass die zuständige Behörde die Straße nicht hinreichend von Schnee und Eis geräumt hat, mit anderen Worten: ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist.
Hier geht es also regelmäßig um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, wobei neben dem eigentlichen Unfallgegner bei mehreren Beteiligten primär auch die Kommunen als öffentlich-rechtlich Verpflichtete der Räum-und Streupflichten als Anspruchsgegner in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn „nur“ ein Eigenschaden am Firmenwagen besteht und der Unfall beispielsweise durch Eisglätte verursacht worden ist. Kann der Schaden nicht abgewälzt werden, wäre dies ein typischer Fall für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung, um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben.
Bei winterlichen Straßenverhältnissen muss zwischen dem allgemeinen Winterdienst und der eigentlichen Räum- und Streupflicht als Teil der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ unterschieden werden. Die Räum- und Streupflicht besteht als Verkehrssicherungspflicht nur insoweit, als entsprechende Maßnahmen erforderlich sind, um sonst unmittelbar drohende Gefahren für Verkehrsteilnehmer abzuwenden. Insoweit ist die Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht zu verstehen, und nur deren Verletzung kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
Die Verpflichtung zur Reinigung, Schneeräumung und Streuung der Ortsstraßen und öffentlichen Wege obliegt nach einer Reihe von Landesgesetzen regelmäßig den Gemeinden. Wird eine Straße in den Streuplan einer Gemeinde aufgenommen, so begründet dies aber für sich genommen noch keine Räum- oder Streupflicht oder gar Verkehrssicherungspflichten. Auch der Umfang der Räumund Streupflicht ergibt sich nicht aus dem von der Gemeinde aufgestellten Räumplan, sondern aus den allgemeinen Grundsätzen. Es steht einer Gemeinde frei, auch nicht verkehrswichtige Straßen in den Räumplan aufzunehmen und insoweit eine Straße überobligationsgemäß zu räumen und zu streuen. Konstituierend für eine Verkehrssicherungspflicht ist jedoch nicht die Aufnahme einer Straße in den Räumplan, sondern die objektive Feststellung, dass es sich um eine verkehrswichtige Straße handelt (OLG München, Beschluss vom 14.09.2012, Az. 1 U 2676/12).
Vielmehr können die Gemeinden durch Ortsstatut – in der Regel durch öffentlich-rechtliche Gemeindesatzung – die Reinigungs- und Streupflicht den Anliegern – also auch den in Industriegebieten ansässigen Geschäftsbetrieben – auferlegen. Ein anderer öffentlich-rechtlicher Gesichtspunkt für eine Pflicht zur Schneeräumung oder zum Streuen mit abstumpfenden Mitteln kann auch die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung sein; dies ist dann eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und in den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Bundesländer geregelt.

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Ausgabe 6/2012

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Die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zu den Anforderungen an die Räum- und Streupflicht der Gemeinden ist seit Jahren gefestigt und durch eine Vielzahl von Entscheidungen grundsätzlich geklärt.
Wichtigster Aspekt: Es existiert keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bei winterlicher Glätte. Ebenso wenig ist es möglich, mit zumutbarem Aufwand jede glättebedingte Unfallgefahr zu vermeiden.
Die Anforderungen an die Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen orientieren sich vielmehr an der Nutzung durch Kraftfahrzeuge. Die sicherungspflichtige Kommune hat nur im Rahmen und nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln den Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, entgegenzuwirken (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 10.10.2012, Az. 1 U 2853/12).
Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen
Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist zunächst das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Schnee geräumt und gestreut werden muss aber nicht auf jeder Straße. Für die Verpflichtung zum Räumen und Streuen sind nämlich Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Innerorts müssen nach der gefestigten Rechtsprechung daher nur die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen bei Glätte abgestreut werden. Zu den wichtigen Verkehrsflächen in dem genannten Sinne zählen die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen. Der Umfang der Räum- und Streupflicht auf der Fahrbahn muss aber nur auf die Bedürfnisse des Fahrverkehrs und nicht auf die des Fußgängerverkehrs ausgerichtet sein. Als gefährlich im Sinne der Rechtsprechung sind die Straßenstellen einzustufen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern, weil gerade diese Umstände bei Schnee- und Eisglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können. Darüber hinaus sind innerorts nur die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege streupflichtig. Große und kleine Gemeinden müssen also nur konkrete Gefahrenbereiche an verkehrswichtigen Strecken abstreuen.
Bei einer kleinen untergeordneten Anliegerstraße, bei der von vorneherein auszuschließen ist, dass ein belebter Fußgängerverkehr über die Straße stattfindet, besteht eine Streu- und Räumpflicht der Gemeinde nicht (OLG München, Beschluss vom 14.09.2012, Az. 1 U 2676/12).
Gemeinde muss Gefahrenstellen öfter streuen – aber nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit
Morgens müssen die Streumaßnahmen aber so rechtzeitig eingeleitet werden, dass auch der vor dem allgemeinen Tagesverkehr einsetzende Berufsverkehr geschützt ist. Bei nächtlicher Glätteentwicklung muss der Winterdienst also vor 7:00 Uhr morgens anlaufen. Am Abend endet die Streupflicht mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs, also etwa ab 20:00 Uhr. Während der Nacht besteht eine Streupflicht nur an Stellen mit besonderem Verkehr, beispielsweise an Bahnhöfen.
Gleichwohl haftet eine Gemeinde für einen Glatteisunfall, wenn eine Gefahrenstelle nicht ausreichend bestreut wurde. Das LG Dortmund (Urteil vom 06.01.2011, Az. 21 O 164/10) hält zwar ein einmaliges Streuen pro Tag für ausreichend, da eine Stadt im Winter nicht gewährleisten könne, dass alle Straßen dauerhaft eisfrei sind. Gegebenenfalls muss aber nachgestreut werden, wenn das Streusalz wegen Schmelzwassers nicht mehr wirkt. Dies hat das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2006, Az. 9 U 169/04) im Falle eines Taxifahrers entschieden, der nachts auf einer Brücke wegen Glätte ins Schleudern kam und gegen eine Laterne prallte. Die Gemeinde hatte die Brücke zwar am Morgen davor gestreut; tagsüber verdünnte sich das Streusalz mit schmelzendem Schnee so sehr, dass es wirkungslos wurde. Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung: 10.000 Euro Schmerzensgeld und 50 Prozent Schadensersatz. Denn grundsätzlich muss die Gemeinde streuen, allerdings nicht „rund um die Uhr“, aber bis etwa 22.00 Uhr. Danach haftet die Kommune nur, wenn – wie hier – die Streuung nicht ausreichend war, um eine Glatteisbildung in der Nacht zu verhindern. Gefährliche Straßenstellen müssen auch vorsorglich gestreut werden. Brücken sind eine solch gefährliche Stelle. Den Fahrer treffe aber ein erhebliches Mitverschulden von 50 Prozent, da er zu schnell und mit keiner der Witterung angepassten Geschwindigkeit fuhr.
Streupflichten auf öffentlichen Parkplätzen
Ein öffentlicher Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt und ist kein Gehweg. Aus diesem Grund dürfen an die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Parkplätzen auch nicht die Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes beziehungsweise zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1965, III ZR 32/65; bestätigt durch BGH, Urteil vom 21.5.1982, III ZR 165/81; OLG München, Beschluss vom 10.10.2012, Az. 1 U 2408/12).
Anpassung des Straßenverkehrs an die winterlichen Straßenverhältnisse
Die Beweislast für eine allgemeine Glätte zum Unfallzeitpunkt trägt der Geschädigte. Allein der Nachweis der Existenz einer einzelnen Eisplatte an der Unfallstelle genügt hierfür nicht. Denn zu beachten ist auch, dass sich im Winter vielmehr der Straßenverkehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss. Diesbezüglich hat jüngst das Landgericht Coburg (LG Coburg, Urteil vom 06.07.2012, Az. 22 O 729/11 (rechtskräftig)) entschieden, dass Kraftfahrer sich im Winter auf die besonderen Witterungsverhältnisse einstellen müssen. Ein Verkehrsteilnehmer auf winterlichen Straßen muss daher den Straßenzustand schärfer beobachten, als im Sommer – er muss also mit erhöhter Sorgfalt fahren. Besonders Frostgefahr und Temperaturen um den Gefrierpunkt verpflichten den Autofahrer zu höherer Aufmerksamkeit und langsamerem Fahren. Nicht ausreichend ist es daher, sich blind auf die Außentemperaturanzeige des Pkw zu verlassen – auch dann nicht, wenn diese nicht einmal anschlägt. Denn auch bei Temperaturen knapp über null Grad muss an einzelnen Stellen mit Frost und Glatteis gerechnet werden. Im Fall des Landgerichts Coburg sah das Gericht daher die Verringerung der FahrzeuggeschwindigFahrzeuggeschwindigkeit nach Bemerken eines „leichten Versetzens“ von 90 km/h auf 70 km/h als nicht ausreichend an: Diese Geschwindigkeit war offenbar zu hoch, denn sonst wäre das Fahrzeug nicht von der glatten Fahrbahn abgekommen. Die Klage des Halters des geschädigten Fahrzeugs gegen den Landkreis wegen behaupteter Verletzung der Streupflicht blieb deshalb wegen des Fehlverhaltens des Autofahrers im Ergebnis erfolglos.
Fahrzeug- und Personenschaden auf schnee- und eisglatten (privaten) Betriebswegen
Räum- und Streupflichten werden im Fuhrpark relevant, wenn dem Fuhrparkmanagement neben den eigentlichen Fuhrparkaufgaben auch noch die Aufgabe zugewiesen worden ist, die Fahrbahnen, Parkplätze (insbesondere Gäste-und Kundenparkplätze), Ladezonen und Gehwege auf dem betriebseigenen Gelände und gegebenenfalls auch die öffentlichen Gehwege vor dem Betriebsgelände sicher passierbar zu halten. Kommt hier jemand auf Schnee und Eis auf oder vor dem Betriebsgelände zu Fall, können sich gegen das Unternehmen Schadenersatzansprüche wegen Personenund Sachschäden richten, für die das Fuhrparkmanagement unter Umständen betriebsintern zu haften hat, wenn entsprechende Räum- und Streupflichten von der Geschäftsleitung auf das Fuhrparkmanagement wirksam delegiert worden sind.
Insoweit kann neben der Pflicht zum allgemeinen Winterdienst eine eigentliche Räum- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Straßenverhältnissen bestehen. Die Räum- und Streupflicht als ausgesprochene Verkehrssicherungspflicht besteht aber nur insoweit, als entsprechende Maßnahmen erforderlich sind, um sonst unmittelbar drohende Gefahren für die Verkehrsteilnehmer abzuwenden.
Streuen und Räumen auf dem Betriebsparkplatz
Auch für die Verkehrssicherung auf einem öffentlichen und privaten (Betriebs-)Parkplatz gilt, dass Streupflichten bestehen, wenn der Parkplatz beispielsweise als Kunden-, Gäste- oder Lieferantenparkplatz dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist oder der dafür zuständige Eigentümer, Mieter, Pächter beziehungsweise gewerbsmäßige Nutzer dort einen allgemeinen Verkehr eröffnet hat. Die Streupflicht bedeutet nicht, dass Parkplätze und die Wege dorthin bei eintretender Winterglätte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer oder ein Fahrzeug überhaupt nicht ausgleiten kann. Vielmehr müssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr genutzt werden können, wenn auch der Verkehrsteilnehmer seinerseits die erforderliche Sorgfalt anwendet. Der Geschädigte muss sich also auch hier unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Für den Umfang der Streupflicht auf einem Betriebsparkplatz gilt aber eine Besonderheit:
Der Verkehrssicherungspflichtige für eine ausgedehnte Fläche, die als Betriebsparkplatz genutzt wird, muss durch Streuen der Fahrzeugverkehrsflächen nur gefahrlos benutzbare Zu- und Abgangswege schaffen. Er ist nicht verpflichtet, den Parkplatz insgesamt abzustreuen, so dass bereits beim Aussteigen aus jedem Fahrzeug abgestumpfter Boden betreten werden kann (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.07.1999, Az. 9 U 313/98). Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst zu den Grenzen der Streupflicht eines Grundstückseigentümers geäußert (BGH, Urteil vom 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11) und anlässlich des Glatteisunfalls eines Fußgängers klargestellt, dass wenn im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden sind, nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen ist, die eine Streupflicht begründen könnte.
Zugänge zu Häusern und Büroräumen müssen auch bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen sicher begehbar sein. Jedenfalls für Wohnhäuser gilt dies auch noch für späte Abendstunden. Bei Bürogebäuden ist hingegen zu berücksichtigen, dass mehr als eine Stunde nach Dienstschluss an einem Nebeneingang auch bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen wie einem Glatteisregen keine Streupflicht mehr besteht – es sei denn, dort wird auch nachts gearbeitet. Bei einem Werksgelände kann dies anders zu beurteilen sein, wenn die Betriebsleitung zum Schutz von Personen dafür sorgt, dass offene Zugänge entweder kontrolliert oder an Gefahrenstellen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Freiflächen eines Betriebes, die weder für den Fahrverkehr noch für das Parken von Kunden bestimmt sind, brauchen aber nicht gestreut zu werden (OLG Düsseldorf, VersR 1999,119).
Die Reihenfolge der Räum- und Streupflicht richtet sich insbesondere nach der Wichtigkeit, wobei die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang von dessen üblicher Benutzung zu berücksichtigen sind. Ansonsten sind für den Umfang der Räumund Streupflicht die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wobei nicht primär auf die Intensität der Niederschläge abzustellen ist (beispielsweise starker Schnee- und Graupelregen), sondern auf die Glättebildung. Außergewöhnliche Glätteverhältnisse erfordern besondere Sicherungsmaßnahmen, etwa mehrmaliges Streuen. Eine Streupflicht besteht neben öffentlichen Parkplätzen auch auf Gäste- und Kundenparkplätzen. Dies gilt bei Kundenparkplätzen vor Lebensmittelmärkten auch, wenn diese eine geringe Verkehrsbedeutung haben. Etwas anderes kann aber vor Geschäftseröffnung gelten. Keine Haftungsbefreiung – jedenfalls auf gebührenpflichtigen Parkplätzen – ergibt sich durch ein Schild mit dem Hinweis auf die Nichträumung von Schnee (OLG Karlsruhe, Versicherungsrecht 2006, 135).
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Zu welcher Tageszeit gestreut werden muss, kann sich einerseits für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen aus einem Ortsstatut ergeben, beispielsweise durch Gemeindesatzung angeordnet, dass zwischen 7:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends gestreut werden muss. Haftungsrechtlich entscheidend ist ein solches Ortsstatut allerdings nicht, da sich Beginn, Ende und Umfang der Streupflichten nach dem jeweiligen Verkehrsbedürfnis richten. In einem bevölkerungsreichen Industriegebiet kann es also durchaus erforderlich sein, bereits morgens um 6:00 Uhr mit Räummaßnahmen zu beginnen. Ferner kann es auch erforderlich sein, Räum- und Streumaßnahmen noch in die Nachtstunden durchzuführen, solange noch Verkehr zu den betreffenden Örtlichkeiten üblicher Weise besteht.
Haftung für Glätteunfall trotz Delegation der Räum- und Streupflichten?
Auch bei Delegation der Räum- und Streupflichten auf ein externes Unternehmen wie einen Hausmeisterdienst kann das Unternehmen als Auftraggeber vertraglich für die Verkehrssicherungspflichtverletzung seines Erfüllungsgehilfen haften, wenn beispielsweise der mit Räumarbeiten beauftragte Fremdunternehmer es unterlässt, eine vereiste Rinne zu räumen, und dort jemand zu Fall kommt (so das Saarl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011, Az. 4 U 400/10 - 119, 4 U 400/10 im Falle des Supermarkt-Betreibers). Der Betreiber eines Parkplatzes ist gehalten, der besonderen Gefahrenlage durch die Bildung überfrierender Nässe im Bereich der Rinne durch entsprechende Streumaßnahmen – mindestens aber durch Warnhinweise oder Absperrungen – Rechnung zu tragen. Insbesondere bei einer isoliert auftretenden Stelle besonderer Glätte handelt es sich um eine außergewöhnliche Gefahr, da gerade bei ansonsten unauffälliger Witterungslage unbedarfte Fußgänger von einem erhöhten Risiko betroffen werden, unvermittelt zu stürzen. Daher war der Supermarktbetreiber verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt jedenfalls während der üblichen Geschäftszeiten, da zu diesen jederzeit mit entsprechendem Publikumsverkehr zu rechnen war, für den Gefahren auftreten könnten.
Wer sich in derartigen Konstellationen rechtssicher aus der Haftungssituation manövrieren möchte, kann dies im Rahmen der Delegation von Verkehrssicherungspflichten nur dadurch tun, dass er die Pflichten auf eine zuverlässige Person oder ein zuverlässiges Unternehmen überträgt, die Einhaltung der Pflichten durch den Beauftragten unregelmäßig durch Stichproben kontrolliert und dies entsprechend dokumentiert.
Das OLG Köln (Beschluss vom 29.03.2012, Az. 19 U 4/12) hat es nicht als ausreichend angesehen, ein zuverlässiges Unternehmen auszuwählen und dieses auf das Bestehen der Räum- und Streupflicht hinzuweisen sowie deren Erfüllung zumindest stichprobenartig zu überprüfen. Vielmehr soll der Verkehrssicherungspflichtige auch dafür Sorge tragen, dass beispielsweise ein naturbelassener Weg mit einem Warnhinweis durch ein Hinweisschild versehen wird – mit Hinweis etwa auf infolge Schneefalls oder Eisglätte auftretende Gefahren oder auf den Umstand, dass ein Winterdienst hier nicht stattfindet – oder aber den Gefahren in anderer Weise begegnet wird, etwa durch Sperrung des Weges.
Fazit: Ob es nun um die aktive Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Beschädigung von Firmenfahrzeugen oder um die Abwehr von Schadenersatzansprüchen von „Glatteisgeschädigten“ auf dem eigenen Betriebsgelände geht: In allen Fällen ist stets zu beachten, dass eine Räum- und Streupflicht im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht nicht generell besteht, sondern immer nur dann und dort, wo das Räumen von Schnee und das Abstreuen vereister Flächen zum Schutze der dort verkehrenden Personen und Fahrzeuge unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr erforderlich sind. Dies ist meist eine Frage des Einzelfalls, und regelmäßig spielt dabei die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten eine nicht unerhebliche Rolle bei der Bemessung der Schadensersatzansprüche.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

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