Aufgepasst!

Ausnahmen bestätigen bekanntermaßen die Regel, das gilt auch für die Führerscheinkontrolle. Die zweimalige Kontrolle des Führerscheins pro Jahr reicht also in den meisten Fällen aus, damit der Fuhrparkleiter seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Aber es gibt einige Besonderheiten zu beachten.

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Kontrolle allein genügt nicht
Auch wenn es inzwischen weitgehend bekannt ist, wollen wir nicht unerwähnt lassen, dass die reine Kontrolle des Führerscheins allein nicht ausreicht. Der Vorgang muss auch rechtssicher dokumentiert werden, damit der Fuhrparkleiter im Zweifel etwas vorzeigen kann. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten, je nachdem, für welchen Weg der Führerscheinkontrolle der Fuhrparkleiter sich entschieden hat. Dabei spielt übrigens die Stellung des Mitarbeiters im Unternehmen keine Rolle: Sind dem Fuhrparkleiter die sich aus der Halterhaftung ergebenden Pflichten übertragen worden, müssen auch der Chef und die Abteilungsleiter völlig unabhängig von ihrer Hierarchie die Fahrerlaubnis regelmäßig vorzeigen. Der Geschäftsführer hätte höchstens noch die Möglichkeit, die ihn selbst betreffende Halterhaftung für den Fuhrparkleiter auszunehmen – dies sollte aber dann ebenfalls schriftlich dokumentiert sein.

Die Aufbewahrung der Prüfdokumente obliegt dabei übrigens dem Fuhrparkleiter selbst – auch wenn er die physische Kontrolle beispielsweise an seine Sekretärin überträgt oder an weitere Personen, wenn das Unternehmen beispielsweise mehrere Niederlassungen oder Geschäftsstellen betreibt. Prüft der Fuhrparkleiter nicht selbst, muss er auch die jeweiligen Datenschutzrichtlinien im Blick behalten, damit in die persönlichen Dokumente wie Führerscheindaten, Geburtsdaten und dergleichen nur berechtigte Personen Einblick erhalten.

Manuelle Kontrolle
Die simpelste, aber letztlich auch aufwändigste Art, die Führerscheine der Fahrer zu kontrollieren, ist die händische Kontrolle. Hier legen alle Fahrer dem Fuhrparkleiter – oder einer von ihm beauftragten Person – den Führerschein im Original vor, dieser wird dann gegebenenfalls mit der hinterlegten Kopie abgeglichen und Fahrer und Fuhrparkleiter quittieren die Vorlage auf einem Formblatt zur Führerscheinkontrolle. (Solche Formblätter sind übrigens unter anderem auf unserer Webseite flotte.de kostenlos als PDF verfügbar.) Wichtig dabei: Es muss immer der Original-Führerschein vorgelegt werden. Wenn der Fahrer von zuhause oder der Geschäftsreise einen Scan oder eine Faxkopie vorlegt, reicht das nicht aus. Auch die Vorlage einer „aktuellen“ Fotokopie ist nicht ausreichend.

Problematisch bei der manuellen Kontrolle ist auch das Wiedervorlage-System: Der Fuhrparkleiter muss sich in diesem Fall ein effektives Erinnerungs-System schaffen, denn der Fahrer wird ganz sicher nicht von alleine mit dem Führerschein zu ihm kommen. Das wird um so aufwändiger, je mehr Führerscheine es pro Jahr zu kontrollieren gibt. Hilfreich kann hier ein Fuhrpark- Verwaltungsprogramm sein, welches dann unter anderem automatisierte Erinnerungsmails oder -SMS an die Fahrer verschickt und in dem man dann die jeweils aktuellen „Verweigerer“ angezeigt bekommt.

Elektronische Kontrolle
Einfacher ist da schon die elektronische Führerscheinkontrolle, die über Dienstleister erfolgt. Eine Übersicht über ausgewählte Anbieter finden Sie ab Seite 90. Die Serviceunternehmen prüfen dabei den Führerschein zu festgelegten Zeitpunkten elektronisch direkt bei den Behörden, ohne dass er physisch vorgelegt werden muss. Alternativ dazu befestigen andere Dienstleister einen rechtssicheren Aufkleber auf den Führerschein, der dann zu festgelegten Zeitpunkten kurz an ein spezielles Lesegerät gehalten wird, um das Vorhandensein der Fahrerlaubnis zu verifizieren. Der Fuhrparkleiter bekommt dann lediglich eine Mitteilung, dass die rechtssicher dokumentierte Prüfung abgeschlossen ist beziehungsweise erfährt, welche Fahrer den Führerschein nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt haben.

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Sanktionen
Wichtig ist nicht nur, dass der Fuhrparkleiter weiß, wer den Führerschein nicht ordnungsgemäß vorgezeigt hat – er muss jetzt auch aktiv werden. Natürlich kann der Fahrer einfach nur keine Zeit gehabt haben oder keine Lust auf Kontrolle. Der Fuhrparkleiter befindet sich nun aber in einer rechtlich heiklen Situation. Denn zeigt der Fahrer trotz Fristsetzung seine gültige Fahrerlaubnis nicht vor, muss der Fuhrparkleiter davon ausgehen, dass dem Dienstwagenfahrer diese unter Umständen entzogen worden ist. Das bedeutet: Der Fuhrparkleiter darf dem Fahrer nicht mehr erlauben, mit dem Dienstwagen zu fahren und muss im Extremfall den Entzug des Dienstwagens anordnen – vor allem dann, wenn keine Privatnutzungsvereinbarung besteht, der Wagen also nur dienstlich genutzt werden darf. Weigert sich der Fahrer, den Dienstwagen zurückzugeben, muss der Fuhrparkleiter das Fahrzeug unter Umständen behördlich stilllegen lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Auch eine einstweilige Herausgabeverfügung oder Herausgabeklage wäre hier denkbar.

Zumindest sollte sich der Fuhrparkleiter – da der Dienstwagen unter Umständen ja auch Gehaltsbestandteil sein kann und theoretisch auch nur andere Familienangehörige den Wagen während des Entzugs der Fahrerlaubnis nutzen könnten – von dem Arbeitnehmer unterschreiben lassen, dass dieser den Dienstwagen nicht mehr selbst fährt, solange er keinen Führerschein vorlegen kann.

Häufigkeit der Kontrolle
Obwohl es keine abschließende beziehungsweise genaue gesetzliche Regelung gibt, aus der hervorgeht, wie oft denn nun ein Führerschein vom Fuhrparkleiter zu kontrollieren ist, hat sich eine Prüfung zweimal im Jahr eingebürgert und wird von den Gerichten als hinreichend anerkannt. Es gibt aber auch Ausnahmen, die in der Person des Fahrers liegen. Denn der Fuhrparkleiter muss dann häufiger den Führerschein eines Dienstwagenfahrers kontrollieren, wenn für ihn erkennbar ist, dass in der Person des betroffenen Fahrers ein erhöhtes Risiko für den Führerscheinverlust gegeben ist.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Fuhrparkleiter bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass der Fahrer beispielsweise ein Alkohol- oder Drogenproblem hat. Aber auch häufiger auftretende Bußgeldbescheide für zu schnelles Fahren, Drängeln oder sonstige punkteträchtige Tatbestände müssen für den Fuhrparkleiter ein Anhaltspunkt sein, um die regelmäßige Führerscheinkontrolle häufiger als zweimal jährlich durchzuführen – im Extremfall sogar jeden Monat. Dies ist bei Nutzung von Systemen, die die Kontrolle elektronisch beispielsweise an einer Tankstelle durchführen, kein Problem: Der Fahrer kann beispielsweise dazu angehalten werden, bei jedem Tankvorgang auch seinen Führerschein vorzuzeigen.

Folgen mangelnder Kontrolle
Baut ein Dienstwagenfahrer einen schweren Unfall und hat er zu diesem Zeitpunkt keine gültige Fahrerlaubnis, droht dem Fuhrparkverantwortlichen im Ernstfall eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Zusätzlich können noch erhebliche finanzielle Forderungen auf ihn zukommen: Denn die Versicherung kann sich im Zweifel weigern, einen Unfallschaden ganz oder teilweise zu zahlen, da das Fahren-lassen eines Fahrers ohne gültige Fahrerlaubnis eine Obliegenheitsverletzung im Sine der AKB darstellt. Das Unternehmen könnte dann versucht sein, sich den Schaden bei demjenigen zurückzuholen, der ihn mitverursacht hat: dem Fuhrparkleiter.

Was muss kontrolliert werden?
Der Fuhrparkleiter muss zunächst einmal das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis prüfen. Dies beschränkt sich aber nicht nur auf den „Führerschein“; die gültige Fahrerlaubnis kann durchaus komplexer sein. So gibt es, je nach Fahrer, im Führerschein Einträge für Beschränkungen der Fahrerlaubnis. Beispielsweise gibt es Fahrer, die nur die Berechtigung haben, ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu fahren. Gibt der Fuhrparkleiter nun ein Auto mit Schaltgetriebe heraus – und sei es nur für einen Tag aus dem Fahrzeugpool zur Überbrückung –, liegt bereits der Tatbestand des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis vor. Beschränkungen oder Auflagen und Zusatzangaben, denen der jeweilige Fahrer unterliegt, finden sich in Feld 12 in der Zeile der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Eine „Übersetzung“ der Schlüsselzahlen und damit auch eine Liste der möglichen Einschränkungen finden Sie in der nebenstehenden Tabelle.

Fahrerlaubnis aus dem Ausland
Führerscheine aus dem Ausland sind ein ganz eigenes komplexes Thema, da die Regeln der Anerkennung der Fahrerlaubnis je nach ausstellendem Land unterschiedlich sind. Grundsätzlich muss man hier zwei Fragen trennen: Erstens, ob die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland überhaupt Gültigkeit hat. Dies kann man für Länder der EU und des EWR zunächst einmal bejahen – es sei denn, hier liegt ein klassischer Fall des sogenannten Führerscheintourismus vor. Eine weitere Einschränkung besteht, wenn der Fahrer seine Fahrerlaubnis noch keine zwei Jahre besitzt: Denn dann muss er sich innerhalb eines halben Jahres beim Straßenverkehrsamt registrieren, da er dann noch unter die Regelung des Führerscheins auf Probe fällt und auch mit einem Auslandsführerschein genau so behandelt wird.

Führerscheintourismus
Von Führerscheintourismus spricht man, wenn ein Bürger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, der seine Fahrerlaubnis verloren hat und diese nur mühsam mittels einer MPU und Neuerwerb wieder zurückerhalten würde, den einfachen Weg wählt. Dann macht er beispielsweise eine Woche Urlaub in Tschechien oder Polen und macht dabei einen neuen, ausländischen (EU-) Führerschein in der irrigen Annahme, dass er damit nun wieder in Deutschland fahren darf. Dies ist jedoch zumindest dann nicht der Fall, wenn er den neuen Führerschein in dem Zeitraum gemacht hat, in dem er in Deutschland den Führerschein erst nach Ablegen einer erfolgreichen MPU wieder hätte erwerben dürfen oder wenn der Betroffene seinen ständigen Wohnsitz (also mindestens 185 Tage) oder auch nur den tatächlichen Aufenthaltsort während dieser Zeit nach wie vor in Deutschland hatte. Eine solche Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig.

Ausländische Fahrerlaubnis
Hier wird unterschieden, wo der Betroffene seinen ständigen Wohnsitz hat. Eine Fahrerlaubnis von außerhalb der EU/EWR muss innerhalb von 6 Monaten auf eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden, sobald der Wohnsitz – ob gemeldet oder tatsächlich – nach Deutschland verlegt wird. Erfolgt dies nicht, stellt es bereits eine Straftat dar, nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Behält der Betroffene seinen Wohnsitz im Ausland, weil er beispielsweise Berufspendler ist oder nur monateweise in einer deutschen Niederlassung arbeitet, wird die Fahrerlaubnis zunächst anerkannt, wenn zusammen mit dem nationalen originalen Führerschein ein internationaler Führerschein vorgelegt werden kann.

Gültigkeitsdauer ausländischer Fahrerlaubnis
Aber auch eine gültige Fahrerlaubnis aus dem Nicht-EU-Ausland ist nicht unbegrenzt lange gültig: In der Regel muss die ausländische Fahrerlaubnis dann auf eine deutsche umgeschrieben werden, wenn der Betroffene seinen ständigen Wohnsitz für mehr als sechs Monate nach Deutschland verlegt. Nur wenn der Führerscheininhaber glaubhaft versichert, maximal 12 Monate in Deutschland zu bleiben, kann dieser Zeitraum auf 12 Monate ausgedehnt werden.

Fazit
Der Fuhrparkleiter sollte im eigenen Interesse die Führerscheinkontrolle ernst nehmen. Besondere Vorsicht ist für ihn geboten, wenn er den Verdacht hat, ein Dienstwagenfahrer hat Alkohol- oder Drogenprobleme oder er Dienstwagennutzer mit Führerscheinen aus dem Nicht- EU-Ausland betreut.

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