Kostentreiber am Rande
Aspekte des Strafzettelmanagements
Das kennen die allermeisten Autofahrer: Man hat einen Termin bei einem Kunden mitten in der Stadt und ist ohnehin schon zu spät dran. Ist das Ziel endlich erreicht, nervt die Parkplatz-Suche, insbesondere dann, wenn auch noch ein Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Kunden notwendig erscheint, weil ein Musterkoffer, Werkzeug oder Ersatzteile zum Kunden mitgeschleppt werden müssen. Und diese Entscheidung ist oft schnell gefällt: Um noch halbwegs pünktlich beim Kunden zu erscheinen, wird schließlich im Halteverbot geparkt und ein eventuelles Knöllchen in Kauf genommen – besser ein Knöllchen einfangen als einen verärgerten Kunden zu hinterlassen.

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Das ist normalerweise – im Falle des Falschparkens - keine große Sache. Passiert das aber mit einem Firmenwagen, der auf das Unternehmen zugelassen ist, wird bereits dafür ein Vorgang über zwei Ecken ausgelöst, von schwerwiegenderen Verkehrsdelikten ganz zu schweigen. Die Strafzettel landen in aller Regel zunächst einmal beim Fuhrparkverantwortlichen, der damit immer wieder auch vor der Frage grundsätzlichen Frage steht, wie er die Verwaltung der Strafzettel am besten organisieren kann. Soll er beispielsweise das Knöllchen weiterleiten oder an die Behörde zurücksenden
Für ein optimiertes Handling dieser Vorgänge sollte sich der Fuhrparkmanager zunächst über einige wesentliche Aspekte des Themas Klarheit verschaffen:
- Bußgeldbescheide möglichst zeitnah bearbeiten: So trivial das klingen mag, es vermeidet die meisten weiteren Probleme, und das vergleichsweise zeitsparend und kostengünstig. Andernfalls hat eine einfache Ordnungswidrigkeit in aller Regel ein teureres Bußgeldverfahren zur Folge. Ob der Strafzettel besser an den Fahrer weitergeleitet oder mit Angabe seines Namens an die Behörde zurückgesandt wird, lässt sich nicht pauschal beantworten. Beide Verfahren haben Vor- und Nachteile.
- Vor- / Nachteile bei Weiterleitung an den Fahrer: Abgesehen einmal vom Servicegrad für den Fahrer, besteht die Möglichkeit, ihn im Vorfeld zu beraten, zu unterstützen oder gar noch einen Rechtsanwalt einzuschalten. Probleme kann es aber geben, wenn der Fahrer dann den Strafzettel nicht bezahlt.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 5/2023
- Vor- / Nachteile bei Rücksendung an die Behörde: Das ermöglicht eine relativ schnelle Bearbeitung, der Vorgang ist zügig vom Tisch, die Behörde muss sich mit dem Fahrer auseinadersetzen. Dann ist allerdings auch der Servicegrad für den Fahrer geringer, es findet auch keine Beratung statt.
- Auf keinen Fall empfehlenswert: Das Unternehmen bezahlt den Strafzettel erst einmal selbst, um dann die Kosten später beim Fahrer über die Gehaltsabrechnung einzufordern. Bei einer solchen Vorgehensweise hat der Fahrer kaum eine Möglichkeit, rechtzeitig Einspruch zu erheben.
- Praktikabler ist es, von Fall zu Fall zu entscheiden: Bei kleinen Ordnungswidrigkeiten kann man der Behörde den Namen des Fahrers bekannt geben. Bei gröberen Verstößen hingegen empfiehlt es sich, mit dem Fahrer die weitere Vorgehensweise zu besprechen, eventuell auch mit dem Rechtsbeistand. So kann unter Umständen ein Fahrverbot vermieden werden.
- Strafzettel aus dem Ausland: Die Strafzettel aus dem Ausland müssen in der Landessprache des Verkehrssünders ausgestellt worden sein. So haben es die EU-Länder 2010 vereinbart. Auch die für die Behörden oft schwierige genaue Zuordnung, wer den Verkehrsverstoß begangen hat, kann ein Schlupfloch sein. Grundsätzlich gilt, es kann nur der bestraft werden, der auch am Steuer saß. Weil in den Niederlanden beispielsweise für eine Strafe aber das Kennzeichen ausreicht, wird oft nur von hinten geblitzt, dann ist aber der Fahrer praktisch nicht zu identifizieren. In solchen und ähnlichen Fällen kann es sich durchaus lohnen, rechtlichen Rat einzuholen.
- Spezialfall Fahrverbot in Deutschland: Dieses Fahrverbot gilt zwar für das gesamte Bundesgebiet, aber nicht über die Grenzen hinaus. Das Problem dabei ist, dass die deutschen Behörden den Führerschein einziehen. Und in einigen Ländern kann bereits das Fahren ohne Führerschein sehr teuer werden. Umgekehrt ist der Entzug der Fahrerlaubnis für ein Verkehrsdelikt im Ausland nicht möglich, weil der Führerschein als deutsches Hoheitsdokument nicht im Ausland eingezogen werden darf. Es kann aber ein zeitlich begrenztes Fahrverbot für das Land ausgesprochen werden, in dem das Delikt begangen wurde.
Das allein zeigt schon, wie vielschichtig das Strafzettelmanagement für einen Fuhrparkmanager werden kann. Zur Abwicklung bieten sich wesentlich zwei Wege an, über ein EDV-Programm oder über einen externen Fuhrparkberater. Für die erste Variante bietet der Markt mittlerweile viele Software-Lösungen, internetbasierte und offline zu bedienende Programme. Die Angebote reichen von Excel-ähnlichen Minimallösungen bis hin zu umfangreichen Tools, meist integriert in eine Gesamt-Software für Fuhrparkmanager.
Viele Unternehmen verwalten Knöllchen beispielsweise mit einer Excel-Datei. Die ist grundsätzlich nicht falsch, jedoch nicht sehr effektiv. Die Problematik fängt meist dann an, wenn ein Fahrzeug von mehreren Personen bewegt wurde. Da fällt die Zuordnung in der Regel nicht leicht. Zudem fehlen oft die Analysefunktion und ein integriertes Dokumentenmanagement. Bei Rückfragen sollte der Fuhrparkverantwortliche immer Auskunft geben können, wann welches Schreiben an wen versendet wurde.
Im Falle Beauftragung externer Dienstleister
Welche Auswirkungen hat es aber auf die Halterhaftung, wenn ein externer Fuhrpark-Dienstleister mit dem Strafzettelmanagement beauftragt wird? Hier ist die Rechtslage eindeutig. Paragraph 9, Absatz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) erlaubt die Übertragung dieser Verantwortlichkeit an Externe. „Allerdings kann sich ein Unternehmer dadurch aber nicht ganz aus seiner Pflicht stehlen“, verdeutlicht auch der Schweinfurter Rechtsanwalt Alexander Fehn, „nach mir die Sintflut gilt nicht. Bei der Auswahl des Beauftragten – intern oder extern – muss er die gleiche Sorgfalt walten lassen wie bei allen anderen personellen Entscheidungen.“ Wer mit dem Management des Fuhrparks samt seiner Strafzettel beauftragt sei, sollte dafür auch befähigt sein. „Allein schon die Punkte der einzelnen Fahrer in Flensburg müssen sorgfältig beobachtet werden. Hier lauert vielleicht das sogar größte unternehmerische Risiko.“
Wehret den Anfängen!
Es ist sinnvoll, die Ordnungswidrigkeiten zu dokumentieren und zu analysieren. Nur so kann man feststellen, ob der Fahrer wegen stetigen Bußgeldbescheiden aus dem Rahmen fällt. Je früher der Fuhrparkverantwortliche hier Auffälligkeiten entdeckt, um so schneller kann er reagieren und auch das Unfallrisiko senken. Bei einer Anhäufung der Bußgelder sollte er auch den Führerschein des betroffenen Fahrers häufiger kontrollieren und das direkte Gespräch mit dem Fahrer suchen. Eine rechtzeitige Nachschulung des Fahrers kann auch das Punktekonto verringern.
Der Umgang mit Strafzetteln, vor allem aber mit den Schlussfolgerungen aus ihnen, bleibt dennoch heikel. Es geht um den Begriff der Halterverantwortlichkeit bei Verkehrsvergehen. „Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt. Das muss nicht zwangsläufig der sein, der als Eigentümer in den Papieren steht. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist maßgebend“, erklärt Rechtsanwalt und Verkehrsexperte Joachim Otting (www.rechtundraeder.de) aus Hünxe. Eine Firma, die einen Fuhrpark unterhält – ob geleast oder nicht – und Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, sei somit in der Rolle des Fahrzeughalters: „Denn sie ist tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz eines Autos im Verkehr“, so Otting.
Gleichwohl lässt sich die Halterverantwortlichkeit innerhalb eines Unternehmens übertragen – in der Regel auf einen Fuhrparkleiter. Darauf hatte 2008 der deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar verwiesen. Dann ist dieser Fuhrparkleiter aber auch verantwortlich für die Handhabung der eingehenden Bußgeldbescheide. Lässt das Fahrverhalten des Dienstwagennutzers etwa dauerhafte Aggressionen erkennen, muss der Fuhrparkverantwortliche handeln, genauso wie im Falle von Alkohol- oder Drogenproblemen – er muss den Fahrer vom Lenkrad fernhalten. So schreibt es die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) im Paragraph 31, Absatz 2 vor.
Beantragung einer Sonderparkerlaubnis kann kostengünstiger sein
Um auch noch einmal den Bogen zur eingangs zitierten „Notlage“ des Dienstwagennutzers zu schließen: Je nach Fuhrpark-Art und Einsatzzwecken der Fahrzeuge können die Kosten für eine Sonderparkgenehmigung in Innenstädten auf Dauer günstiger sein als permanent Strafzettel zu bezahlen. Die Bedingungen und Preise für eine Sondergenehmigung sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich, Auskünfte erteilen hier die jeweils zuständigen Straßenverkehrsämter.
Beispiel Stadt Köln: Hier können Handwerker für ihren Firmenwagen eine Sonderparkerlaubnis beantragen, wenn sie längere Zeit an einem Einsatzort arbeiten oder als Notdienst unterwegs sind. Sie berechtigt zum Parken an Parkuhren und Parkschein-Automaten ohne Entrichtung der Gebühr und im eingeschränkten Halteverbot. Die Sonderparkerlaubnis kann für bis zu sechs Firmenwagen abwechselnd genutzt werden und kostet jährlich 305 Euro.

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Ausgabe 1/2012
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Der Branchentreff" 2024
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