Fuhrpark und Haftung

Zur Haftung des Fuhrparkmanagements und der Geschäftsleitung für Firmenfahrzeuge

Fuhrpark und Haftung

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Fuhrpark und Haftung

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Unternehmen mit Betriebsfuhrpark betrauen häufig einen ihrer eigenen Mitarbeiter mit der betriebsinternen Organisation und Verwaltung der Fahrzeugflotte. Die Verwaltung des Fuhrparks durch eigene Mitarbeiter als Fuhrparkleiter kann diesen entweder haupt- oder nebenberuflich übertragen werden, je nachdem, ob sich der betreffende Mitarbeiter im Betrieb ausschließlich der hauseigenen Fahrzeugflotte widmen soll oder ob dies bloß „nebenher“ erfolgt, also quasi neben der eigentlichen beruflichen Tätigkeit im Unternehmen bis hin zur bloßen „Schlüsselverwahrung“. Die organisatorische Entscheidung hierüber obliegt stets der Geschäftsleitung und hängt häufig von finanziellen Erwägungen sowie der Größe des Fuhrparks ab. Natürlich kann ein Unternehmen die Fuhrparkaufgaben auch ganz oder teilweise auf externe professionelle Fuhrparkservice-Unternehmen übertragen.

Unabhängig von der konkreten Organisationsform der Fuhrparkleitung sind die vielfältigen Aufgaben des Fuhrparkmanagements dabei regelmäßig die gleichen. Sie weisen üblicherweise betriebswirtschaftliche, technische und rechtliche Aspekte auf. Auch die Haftung im und für den Fuhrpark erfolgt unanhängig von der Organisationsform des Fuhrparkmanagements stets nach den gleichen rechtlichen Maßstäben. Böse Zungen sagen daher, der Fuhrparkleiter stehe schon auf Grund seiner Tätigkeit als solcher „mit einem Bein im Knast“. Das ist zwar gnadenlos übertrieben, hat aber durchaus einen unangenehmen wahren Kern. Denn nur wer sich rechtzeitig über seinen Aufgabenkreis unterrichtet, kann Haftungsfälle vermeiden und Schäden begrenzen. Die Probleme der Haftungsvermeidung stecken – wie meist – im Detail.

Delegation der zivilrechtlichen Halterpflichten auf die Fuhrparkleitung

In der Regel steht das Unternehmen, das den Fuhrpark betreibt beziehungsweise welches das Firmenfahrzeug angeschafft hat, selbst in der Halterverantwortung. Für das Unternehmen haftet grundsätzlich die Geschäftsführung, die damit letztlich in der Halterverantwortlichkeit steht. Bei der GmbH ist dies also der GmbH-Geschäftsführer und bei der Aktiengesellschaft deren Vorstand. Kann oder will die Geschäftsleitung die Halterpflichten für Firmenfahrzeuge nicht persönlich wahrnehmen, muss eine Übertragung dieser Pflichten im Wege der Aufgabendelegation erfolgen.

Die Halterpflichten können nämlich von der Geschäftsführung eines Unternehmens auf andere Personen wie einen Fuhrparkleiter übertragen werden. Die Pflichtendelegation kann auf ganz unterschiedliche Weise geschehen. Sie kann sich ergeben aus gesetzlichen Vorschriften, dem Arbeitsvertrag des Fuhrparkleiters, der Aufgabenbeschreibung zum Anstellungsvertrag, der Funktion, in welcher der jeweilige Mitarbeiter (und sei es nur als quasi-nebenberuflicher Fuhrparkleiter) faktisch tätig ist sowie auf Grund einer gesonderten Beauftragung oder sonstigen einzelvertraglichen Regelung. Eine Delegation von Halterpflichten ist formfrei; sie sollte aber aus Beweisgründen stets ausdrücklich und möglichst schriftlich erfolgen. Aus dieser Pflichtendelegation resultiert dann notwendiger Weise auch eine Übertragung der Haftung. Mit einer Delegation der Halterverantwortlichkeit kann die Geschäftsleitung also ihre eigene Haftung entweder einschränken oder sogar völlig ausschließen. Eine wirksame Pflichtendelegation setzt voraus, dass die Geschäftsführung als verantwortlichen Fuhrparkleiter eine zuverlässige, erprobte und sachkundige Person mit der Erfüllung der Halterpflichten ausdrücklich beauftragt hat. Besonders wichtig ist, dass die Erfüllung der Halterpflichten „in eigener Verantwortung“ des auserkorenen Fuhrparkleiters liegt. Erforderlich ist, dass der Fuhrparkleiter als Halterbeauftragter der Geschäftsleitung eine klare Vorstellung von der Art und dem Umfang der von ihm in eigener Verantwortung zu erfüllenden Aufgaben hat und außerdem die Befugnis erhält, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Entscheidungen selbständig und ohne Weisung des Halters oder dessen gesetzlichen Vertreters zu treffen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.02.1998, Az. 2 Ss 392/97 - 3 Ws (B) 781/97).

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Einen solchermaßen durch Pflichtendelegation in die Halterverantwortung genommenen Fuhrparkmanager treffen die Pflichten eines Fahrzeughalters unmittelbar. Eine weitergehende Pflichtendelegation „nach unten“ in der Hierarchie der Fuhrparkverwaltung ist nicht möglich. Damit werden zugleich nicht unerhebliche zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken begründet. So droht beispielsweise bei Verletzung von zivilrechtlichen Halterpflichten bei Schadenfällen eine Schadenersatzhaftung bis hin zu einem möglicherweise ruinösen Regress des Fuhrparkbetreibers gegen den Fuhrparkleiter. Eine entsprechende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung sollte daher nicht fehlen.

Der Fuhrparkleiter muss als Verantwortlicher für die Firmenfahrzeuge und für deren Zustand im Verkehr Kontrollpflichten wahrnehmen, um eine Haftung zu begrenzen oder auszuschließen. Dazu gehören die regelmäßige Kontrolle der Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und die Kontrolle des Führerscheins. Der Fuhrparkleiter kann sich dabei nicht auf Auskünfte der Fahrer verlassen. Er muss vielmehr die Kontrollen selbst vornehmen oder vornehmen lassen und zu Nachweiszwecken diese Kontrollen dokumentieren.

Haftung der Geschäftsleitung trotz Pflichtendelegation auf Fuhrparkleitung

Auch für die Geschäftsleitung steht einiges auf dem Spiel. Denn die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Aufsichtspflichten in Betrieben und Unternehmen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar; hierzu gehört auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen wie Fuhrpark- oder Ladeleiter. Ein Verstoß hiergegen kann nach § 130 OWiG mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Die Delegation der Halterpflichten auf die Fuhrparkleitung kann und darf für die Geschäftsleitung kein Grund sein, die Hände in den Schoß zu legen. So kann die Geschäftsleitung zwar ihre Halterverantwortlichkeit für die Verkehrssicherheit der Firmenfahrzeuge auf andere Personen übertragen. Dennoch bleiben immer noch Überwachungspflichten der Geschäftsleitung gegenüber dem Fuhrparkmanagement bestehen. So haftet die Unternehmensleitung weiterhin subsidiär nach den Grundsätzen der Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 Abs.1 Nr.1,2,3 StGB bzw. nach § 9 Abs.1 Nr.1,2,3 OWiG. Zu beachten ist insbesondere, dass eine Pflichtendelegation vor allem nicht die eigene originäre Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung für die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen nach § 130 OWiG ersetzen kann. Fehlt die Organisation des Fuhrparks völlig oder ist diese mangelhaft, verbleibt es bei der Haftung der Unternehmensleitung. Daher ist jedenfalls die regelmäßige Überwachung der Fuhrparkleitung durch die Geschäftsleitung mittels stichprobenartiger und unangekündigter Kontrollen geboten.

Strafrechtliche Aspekte der Halterhaftung

Aber auch die strafrechtlichen Folgen der Missachtung von den auf den Fuhrparkleiter delegierten Halterpflichten können durch Geldstrafen oder -bußen empfindlich ins Geld gehen. Angesichts der je nach verwirklichtem Straftatbestand zusätzlich drohenden Freiheitsstrafen kann auch die persönliche Freiheit des Halterverantwortlichen betroffen sein – mit der weiteren unangenehmen Konsequenz des möglicherweise drohenden Arbeitsplatzverlustes durch arbeitgeberseitige Kündigung wegen Begehung einer Straftat.

Das größte Strafrisiko für einen Fuhrparkleiter besteht darin, einen Fahrer ans Steuer zu lassen, der nicht oder nicht mehr über die notwendige Fahrerlaubnis verfügt. Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf nach § 2 StVG i.V.m. §§ 4 ff. FEV einer Fahrerlaubnis und muss die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Dementsprechend wird nach § 21 Abs.1 Nr.2 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Halter eines Kraftfahrzeuges anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB (Fahrverbot) oder nach § 25 StVG (Fahrverbot) verboten ist.

Der als Halter verantwortliche Fuhrparkleiter kann strafrechtlich mit Geld– oder Freiheitsstrafe belangt werden, wenn er einen Fahrer ans Steuer eines Firmenwagens lässt, obwohl dieser die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis

  • nicht besitzt
  • nicht mehr besitzt (beispielsweise nach Entziehung der Fahrerlaubnis),
  • zeitweise wegen Verhängung eines Fahrverbots (§ 44 StGB, § 25 StVG) von der Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen darf.

In diesem Zusammenhang wird die Führerscheinkontrolle durch die Fuhrparkleitung relevant. Der Halterverantwortliche nämlich muss mit einem Strafverfahren rechnen, wenn er seinen Fuhrparkbereich schlecht organisiert und auf die erforderliche Führerscheinkontrolle ganz verzichtet oder diese schlampig durchführt. Zumeist steht dann der Strafvorwurf des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Raum.

Bußgeldrechtliche Halterhaftung nach Ordnungswidrigkeitengesetz

Die Missachtung der auf den Fuhrparkleiter delegierten Halterpflichten können außerdem bußgeldbewehrte Folgen haben. Die Haftung bei Verstößen gegen Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldtatbestände ist ein weites Feld. Es besteht eine recht umfassende Halterhaftung des Fuhrparkleiters für Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO, die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), Unfallverhütungsvorschriften, die Lenkzeitenverordnung oder die Feinstaubverordnung. Immer dann, wenn ein Gesetz für bestimmte Sachverhalte ein Bußgeld gegen einen Unternehmer vorsieht, kann es stattdessen also den Fuhrparkleiter treffen.

Bei Halt- oder Parkverstößen hat der Gesetzgeber die Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs in § 25a StVG geregelt. Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten – dem Fuhrparkleiter – die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

Entsprechende Verstöße können dem Fuhrparkleiter sogar eigene Punkte in Flensburg einbringen. Dies gilt insbesondere für die nicht ordnungsgemäße Führung von Fahrtenbüchern oder die verspätete Durchführung der Abgasuntersuchung (AU) – oder der Fahrzeug-Hauptuntersuchung („TÜV“). Hier droht mindestens ein Punkt pro Verstoß. Mit drei Punkten muss der Fuhrparkverantwortliche rechnen, wenn er es zulässt, dass Firmenfahrzeuge mit abgefahrenen Reifen oder in sonst verkehrsunsicherem Zustand benutzt, diese überladen werden oder gegen Vorschriften der Ladungssicherung verstoßen werden.

Bei geringfügigen oder unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten wegen minder schwerer Verstöße kann die Verwaltungsbehörde eine Verwarnung aussprechen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro erheben oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße geahndet. Die Regelsätze für Geldbußen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnen bei 5 Euro und reichen bis zu 1.500 Euro (beispielsweise bei Verstoß gegen die 0,5 Promille- Grenze, § 24a StVG). Die Geldbuße kann sich bei vorsätzlichem Handeln oder bei Vorliegen einer Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung noch erhöhen.

Ist der Fuhrparkleiter neben dem Fuhrpark auch für das Fahrpersonal verantwortlich, hat er das Fahrpersonalgesetz zu beachten. Dieses Gesetz regelt mit seinen Verordnungen unter anderem Arbeits-, Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten sowie das Erstellen von Nachweisen hierüber. Nach dieser Rechtsvorschrift kann ein Bußgeld nicht nur gegen Fahrer, sondern ebenfalls gegen Unternehmer und somit den Fuhrparkleiter verhängt werden, sollte der Nachweispflicht nicht nachgekommen worden sein. Diese Geldbuße kann für den Fahrer bis zu 5.000 Euro, für den Unternehmer bis zu 15.000 Euro betragen. Hinzu kommen weitere Gebühren (5% auf die Summe der Geldbuße, mindestens jedoch 20 Euro) sowie die Auslagen der Verwaltungsbehörde.

Die öffentlich-rechtliche (ordnungsrechtliche) Halterhaftung

Eine Halterhaftung nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben kann nach den Ordnungsbehörden- und Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer vorliegen, wenn beispielsweise ein verbotswidrig auf dem Geh- oder Radweg geparktes Firmenfahrzeug auf Veranlassung der Ordnungsbehörden abgeschleppt wird. Im Ergebnis wird hier nicht die Tatsache des Falschparkens selbst geahndet – dies erfolgt bereits durch einen entsprechenden Bußgeldbescheid – sondern deren Kostenfolge. Regelmäßig geht es hier also um die Inanspruchnahme für den Kostenersatz anlässlich behördlicher Abschleppmaßnahmen, die sogar gegen den Halterverantwortlichen vollstreckt werden können.

Kommt es anlässlich eines Verkehrsunfalls zum Brand des verunfallten Firmenwagens und seiner Ladung, kommt hier auch eine Halterhaftung für die Gebühren des Feuerwehreinsatzes oder für Straßenreinigungsmaßnahmen zum Tragen. Der Halter oder der Halterverantwortliche ist hier gebührenpflichtig, da die Leistung der Feuerwehr in dessen objektivem Interesse als Halter erbracht wird (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 16.01.2007, Az. 5 UZ 3007/06).

Regresshaftung gegenüber der Berufsgenossenschaft für Arbeitsunfälle

Der Fuhrparkleiter muss außerdem dafür sorgen, dass die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wie die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D29) für den betrieblichen Einsatz von PKW und LKW eingehalten werden. Die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen eine ganze Reihe von BGV-Normen stellt nach deren § 58 BGV D29 eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr.1 SGB VII dar. Relevant sind hier insbesondere die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit der Firmenfahrzeuge durch Sachkundige (§ 57 BGV D29), die Prüfung von Fahrzeugen durch das Fahrpersonal (§ 36 BGV D29) sowie die Fahrzeugausstattung mit Warnkleidung (§ 31 BGV D29) und die Ladungssicherung für alle Fahrzeuge im Unternehmen (§ 22 Abs.1, § 37 Abs.4 BGV D29).

Die Pflicht zur Ladungssicherung eines Kraftfahrzeugs richtet sich außerdem auch nach § 22 StVO; diese trifft neben Fahrer und Halter auch jede andere für die Ladung des Fahrzeuges verantwortliche Person. Gibt es keinen Ladeverantwortlichen, dann haftet der Fuhrparkleiter (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07 – zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Ladungssicherung).

Die Berufsgenossenschaft kann ihre Aufwendungen, die sie bei einem Arbeitsunfall erbringt, gegenüber dem Verursacher des Unfalls geltend machen, wenn dieser zivilrechtlich haftet (beispielsweise Haftung wegen unerlaubter Handlung oder nach dem StVG). Gegenüber dem Unternehmer, dem Vorgesetzten oder gegenüber einem Kollegen des Verletzten ist dieser Rückgriff ausgeschlossen – es sei denn, dieser hätte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. In diesem Kontext kann es also auch zu einem Regress gegen den Fuhrparkleiter kommen.

 

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de

 

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