Verfahrensweisen
Gründe für die außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrages; Schadenersatzansprüche des Leasinggebers bei Zahlungsverzug

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Grundsätzlich haben sowohl Leasinggeber, als auch Leasingnehmer die Möglichkeit, einen Leasingvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Für den Leasingnehmer ist es in der Regel aber ein schwieriges und häufig auch aussichtsloses Unterfangen, eine Kündigung vor Ende der Laufzeit durchzusetzen, weil zumeist vertragliche Regelungen eine Beendigung vor Ablauf der sogenannten Grundmietzeit verhindern.
So steht ihm dieses Recht eigentlich nur bei Diebstahl oder Totalschaden des geleasten Fahrzeugs zu. Falls er den Vertrag in solchen Fällen beenden möchte, muss er sogar kündigen. Der Leasingvertrag endet nämlich nicht automatisch mit Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs. Details sind in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Außerdem kann der Leasingnehmer den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn ihm die Leasinggesellschaft das Auto nicht übergibt oder später rechtswidrig wieder entzieht.
Auch dem Leasinggeber stehen in den zitierten Fällen wesentlich dieselben Rechte zu. Darüber hinaus kann er aber den Vertrag auch außerordentlich kündigen, wenn der Leasingnehmer in Zahlungsverzug gerät, wenn er das Leasingobjekt vertragswidrig gebraucht oder gegen wesentliche Vertragsvereinbarungen verstößt, wie beispielsweise fehlender Versicherungsschutz.
Außerordentliche Kündigung
wegen Diebstahls/Totalschadens
Dieses für den Kfz-Leasingbereich typische Recht gilt sowohl beim Leasing von Neufahrzeugen, als auch von Gebrauchtfahrzeugen. Üblicherweise wird eine Größe für einen sogenannten „wirtschaftlichen Totalschaden“ in den AGB festgelegt (beispielsweise 60 Prozent der Wiederbeschaffungskosten), da eine Verwertung stärker beschädigter und dennoch instandgesetzter Fahrzeuge zum Vertragsende große Probleme bereiten kann.
Wurde das Fahrzeug gestohlen, oder hat es einen Totalschaden erlitten, den der Leasingnehmer selbst verschuldet hat, ersetzt die Vollkaskoversicherung – soweit sie eintritt – bestenfalls den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Bei einem durch den Unfallgegner verursachten Totalschaden ersetzt deren Haftpflichtversicherung den Wiederbeschaffungswert. Allerdings entspricht der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs noch nicht dem vollen Anspruch, den die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer gegenüber geltend machen kann. Zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs möchte sie auch noch das restliche Leasingentgelt für die komplette Laufzeit, also die sogenannte Vollamortisation, ersetzt haben. Zwischen dem sich bei Vertragsabrechnung ergebenden Wert (Restschuld) und dem Wiederbeschaffungswert kann eine Lücke zu Ungunsten des Leasingnehmers klaffen.

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Da dieser Teil des Schadenersatzanspruchs der Leasinggesellschaft durch die Fahrzeugversicherung beziehungsweise die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht ersetzt wird, bieten Leasinggesellschaften häufig die Absicherung dieses Risikos durch den Abschluss einer sogenannten „GAP-Versicherung“ an. Die „GAP-Versicherung“ deckt die Lücke, die dem Leasingnehmer zwischen dem ihm von der eigenen Kaskoversicherung beziehungsweise der Haftpflichtversicherung der Gegenseite erstatteten Betrag und dem Anspruch der Leasinggesellschaft entsteht, vollständig ab, so dass bei einem Totalschaden beziehungsweise Diebstahl des Leasingfahrzeugs nur noch die Kosten einer gegebenenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung durch den Leasingnehmer zu tragen sind.
Außerordentliche Kündigung
wegen vertragswidrigen Gebrauchs
Ein solcher vertragswidriger Gebrauch liegt vor, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht entsprechend den vertraglichen Bestimmungen sach- und fachgerecht einsetzt, so etwa, wenn der Leasingnehmer seinen Pflege- und Instandhaltungspflichten nicht nachkommt, oder wenn er das Fahrzeug entgegen der vertraglichen Vereinbarung Dritten überlässt. Der Leasinggeber muss den Leasingnehmer bei einer solchen Pflichtverletzung zunächst abmahnen, erst nach erfolgloser Abmahnung kann er die Kündigung wirksam aussprechen. Ist die Abmahnung nicht geeignet, künftige Vertragsverletzungen zu vermeiden, so ist sie entbehrlich.
Auch wenn der Leasingnehmer keine Vollkaskoversicherung abschließt, das Auto nicht regelmäßig in eine Werkstatt zur Inspektion bringt oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist eine Kündigung des Leasing-Vertrages möglich. Kommt es dazu, muss der Leasingnehmer – mit Ausnahme einiger weniger Abzüge – das ursprünglich vereinbarte Gesamtleasingentgelt (abzüglich Verwertungserlös) bezahlen, schließlich verfolgt die Leasinggesellschaft mit dem Vertragsabschluss eine Gewinnerzielungsabsicht und möchte für die ihr entstandenen Kosten und den ihr entgangenen Gewinn entschädigt werden. Demzufolge sind im Gesamtleasingentgelt stets die aufgewendeten Kosten der Leasinggesellschaft für den Ankauf des Fahrzeuges, einschließlich der Finanzierungskosten, die aufgewendeten Verwaltungskosten und sonstigen Kosten sowie der von ihr einkalkulierte Gewinn enthalten.
Außerordentliche Kündigung
wegen Zahlungsverzugs
Es mag in diesen Zeiten auch wieder häufiger dazu kommen, dass ein insolventes Unternehmen mit der Zahlung von Leasingraten erheblicher in Verzug geraten ist beziehungsweise dazu, dass ein solcher Zahlungsverzug als ein frühes Signal der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur ein Stück vorausgeht. Auch hier drohen regelmäßig die fristlose Kündigung des Leasinggebers und seine Schadenersatzforderungen. Insbesondere kann der Leasinggeber gewerbliche Leasingverträge dann außerordentlich kündigen, wenn sich der Leasingnehmer mit mindestens zwei Leasingraten ganz oder teilweise in Verzug befindet. Was hier aber letztlich im Einzelfall als Recht anerkannt wird, hängt allerdings auch von der jeweiligen Rechtsprechung vor Gericht ab – am Ende steht ein Urteil.
Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers wiederum richtet sich gewöhnlich nach der Vertragsart. Hier gilt für Verträge mit
- Restwertabrechnung
Der Schadenersatzanspruch setzt sich wesentlich zusammen aus: Noch ausstehende Leasingraten netto und abgezinst (mit dem Refinanzierungssatz der Leasinggesellschaft) plus kalkulierter Restwert netto (ebenfalls abgezinst) plus Kosten der vorzeitigen Vertragsauflösung minus Verwertungserlös des Leasingfahrzeuges. Der ADAC verweist insbesondere darauf, dass es – wie auch bei normaler Vertragsbeendigung – am günstigsten sei, wenn der Leasingnehmer selbst einen meistbietenden Käufer für das Fahrzeug (die Fahrzeuge) suche.
Die Leasinggesellschaften müssten zwar die Fahrzeugverwertung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vornehmen und bestmöglich verwerten. Bei Veräußerung an den Fachhandel könne der Leasinggesellschaft eine Verletzung der Schadenminderungspflicht aber dann nicht vorgeworfen werden, wenn sie dem Leasingnehmer rechtzeitig Gelegenheit gebe, selbst einen Käufer zu benennen oder wenn sie beispielsweise darlegen könne, dass eine Verwertung zum Händlerverkaufspreis nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre.
- Kilometerabrechnung
Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers setzt sich hier wesentlich zusammen aus: Abgezinste restliche Leasingraten plus Kosten der vorzeitigen Vertragsauflösung minus Mehrwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der vorzeitigen Fahrzeugrückgabe. Aber: Weil der Leasingnehmer bei diesem Vertragstyp kein Restwertrisiko trage, dürfe im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung der Leasinggeber nicht auf eine Restwertabrechnung umstellen. Anders lautende AGB seien nach herrschender Rechtsprechung unwirksam. Generell empfiehlt es sich für den Leasingnehmer, vor Abschluss eines Kfz-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung eine Vereinbarung mit der Leasinggesellschaft zu treffen, in der geregelt ist, wie im Falle von Minderkilometern vorgegangen werden soll.
Dem Leasingnehmer müsse bei diesem Vertragsmodell der höhere Wert des Fahrzeuges (der Fahrzeuge) bei vorzeitiger Vertragsabrechnung zugute kommen. Zur Ermittlung des Mehrwertes müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, dass eine „vorausschauende Schätzung“ vornehme.
- Grundsatzurteil
Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 22. November 2005 (Az. 24 U 44/05) im Detail erläutert, wie der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers im Fall der fristlosen Kündigung eines Kilometer- Leasingvertrages zu berechnen ist. Dabei ist das OLG nahezu in allen Punkten dem Grundsatzurteil des BGH vom 14. Juli 2004 (VIII ZR 367/03) gefolgt (siehe auch Rechtsprechungsdatenbak des Landes NRW). Zunächst stellte das Gericht fest, dass eine Klausel, die für den Fall der fristlosen Kündigung eine Restwertabrechnung berücksichtigen will, unangemessen und daher gemäß § 307 Absatz (1) BGB unwirksam ist, wenn nicht der Leasingnehmer hierauf entsprechend deutlich hingewiesen wird. Grundlage des Schadenersatzes sind zunächst nur die Leasingraten, die ohne Kündigung bis zum vereinbarten Vertragsablauf noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Weiterhin stellt sich das OLG auf den Standpunkt, dass es nicht zu beanstanden ist, dass Mehrkilometer zu einem höheren Satz als Minderkilometer abzurechnen sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Leasingnehmer die vereinbarte Gesamtlaufleistung bereits überschritten, so dass das OLG dem Leasinggeber eine Vergütung für Mehrkilometer zugesprochen hatte. Schließlich hat das Gericht die Differenz des aktuellen Wertes des Leasingfahrzeuges zum Zeitpunkt der Rückgabe sowie des hypothetischen Wertes des Fahrzeuges zum regulären Vertragsende ermittelt und dem Beklagten – abegzinst – gutgeschrieben. Bemerkenswert ist schließlich die Aussage des OLG, dass im konkreten Fall eine (fristlose) Kündigung für die Beanspruchung eines Schadenersatzes entbehrlich war, da der Leasingnehmer durch die Rückgabe und Nichtzahlung weiterer Leasingraten zu erkennen gegeben hatte, dass er die Vertragserfüllung endgültig ablehne. (§ 281 Absatz (2) BGB).
Im Vorfeld vertraglich regeln
Größere Fuhrparkkunden schließen allerdings üblicherweise Rahmenverträge mit Leasinggesellschaften ab. Je nach Bedarf sollte geprüft werden, ob in Rahmenverträgen Regelungen für die vorzeitige Beendigung von Leasingverträgen auch während der unkündbaren Grundmietzeit vorgesehen werden können. Hierfür gibt es keine standardisierten Regelungen. In der Praxis sind Möglichkeiten der vorzeitigen Rückgabe einer entsprechenden Anzahl von Fahrzeugen (in Relation zur Gesamtzahl der geleasten Fahrzeuge) anzutreffen. Auch ist es denkbar, die genaue Abwicklung von vorzeitigen Vertragsbeendigungen zu klären und zu definieren.

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