Europäisches Parlament befürwortet Vorschlag der Europäischen Kommission zum Abbau unnötiger Verwalt
Frachtpapiere, aus denen ersichtlich ist, wo Grenzen überquert oder welche Fahrstrecken bzw. Entfernungen zurückgelegt werden, werden überflüssig. Darüber hinaus werden noch aus dem Jahr 1960 stammende Meldepflichten gestrafft und die Daten über innergemeinschaftliche Frachtströme, wie beispielsweise Name und Anschrift des Versenders, Art und Gewicht der Waren sowie Bestimmungsort, werden mit anderen, bereits verfügbaren Mitteln erhoben. Die übrigen Informationsvorschriften sollen an die geltenden internationalen Übereinkommen angepasst werden. Damit wird den Transportunternehmen das Leben erleichtert, weil sie weniger Aufzeichnungen führen müssen. Die EU-Mitgliedstaaten werden diesen Vorschlag voraussichtlich in Kürze verabschieden.
Pressemeldung der Europäischen Union vom 15.01.2008, Reference IP/08/43
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Kfz-Hauptuntersuchungen u.a. werden teurer: 17. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßn
<p> Die 17. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr wurde am 25.01.2008 (BGBl. I 2008, 36 ff.) verkündet und tritt bereits zum 13.02.2008 in Kraft. Für die von den einzelnen Prüforganisationen und Begutachtungsstellen für Fahreignung erbrachten Leistungen sind zur Deckung der entstandenen Kosten bei diesen Organisationen Gebühren zu zahlen. Mit der Verordnung soll die fehlende Kostendeckung für Leistungen der Technischen Prüfstellen der Technischen-Überwachungs-Vereine (TÜV) und des DEKRA e.V. Dresden sowie der anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung wieder hergestellt werden.</p> <p> </p> <p> Link zur Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr im BGBl. I 2008, 36 ff. vom 25.01.2008 Nr. 3</p> <p> </p> <p> Bund, 25.01.2008:</p> <p> </p> <p> http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0036.pdf</p>
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Bundesrat will Fahrverbot auf Zeit in das Strafgesetzbuch aufnehmen
<p> Berlin: (hib/BOB) Der Bundesrat will ein Fahrverbot auf Zeit im Strafgesetzbuch verankern. Er hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt (16/8695). Die Länderkammer verspricht sich davon eine deutliche Wirkung auf den Verurteilten wegen des "deutlichen Prestigewerts", die ein Führerschein mit sich bringe. Der Bundesrat argumentiert, immer wieder kämen in der Praxis Fälle vor, in denen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten für eine Geldstrafe nicht geeignet seien, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erfüllen. Andererseits erscheine eine Freiheitsstrafe nach Lage des Falles oft unangemessen hart. Das Fahrverbot könne hierbei als selbstständige Hauptstrafe aufgewertet werden, ohne Geld- oder Freiheitsstrafe verhängen zu müssen. Ein weiteres Beispiel seien nicht ganz so schwerwiegende Taten mit extremistischem Hintergrund - oft unter Anwendung von Gewalt. Ein verhältnismäßig hoher Anteil gerade junger Täter sei betroffen, so die Regierung. Für solche Menschen könne der Entzug des Führerscheins ein wirkungsvoller "Schuss vor den Bug" sein. Die Bundesregierung hat zugesagt, die Anliegen zu prüfen.</p> <p> </p> <p> Quelle: Pressemitteilung des Bundestages vom 14.04.2008</p> <p> </p> <p> Link zur Pressemitteilung des Bundestages:</p> <p> </p> <p> http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_105/01.html</p> <p> </p> <p> Link zum Gesetzentwurf des Bundesrates: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe in Bundestags-Drucksache 16/8695 vom 02.04.2008:</p> <p> </p> <p> http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/086/1608695.pdf</p>
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Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschri
<p> Der Bundesrat hat in seiner 845. Plenarsitzung am 13.06.2008 beschlossen, der Verordnung unter Maßgabe der aus Bundesrats-Drucksache 302/08 (Beschluss) ersichtlichen Änderungen zuzustimmen. Die Verordnung dient der Aktualisierung, Modernisierung und Vereinfachung der Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Sie hat eine Vielzahl einzelner Änderungen zum Inhalt, die zumeist nicht unmittelbar miteinander im Zusammenhang stehen.</p> <p> </p> <p> Die Änderungen, soweit sie nicht nur formeller Natur und nicht nur von geringfügiger Bedeutung sind, umfassen im Einzelnen:</p> <p> </p> <p> - Aufhebung der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) und Einbeziehung in die FeV,</p> <p> </p> <p> - Aktualisierung zur Eignungsüberprüfung bei Straftaten mit Verkehrsbezug oder bei Aggressionsdelikten (vgl. § 11 Abs. 3 FeV),</p> <p> </p> <p> - Verweis auf die passrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Anforderungen an das Lichtbild im Führerschein (vgl. § 21 Abs. 3 FeV),</p> <p> </p> <p> - Streichung bestehender Fristen, so dass künftig auch bei jahrelang fehlender Fahrpraxis nach einer Fahrerlaubnisentziehung oder nach Ablauf der fünfjährigen Befristung einer Fahrerlaubnis für Lkw oder Bus keine erneute Fahrprüfung abgelegt werden muss (vgl. §§ 20, 24 u. a. FeV),</p> <p> </p> <p> - nahtlose Verlängerung von Fahrerlaubnissen für Lkw oder Bus nach Ablauf der fünfjährigen Befristung (vgl. § 24 Abs. 2 FeV),</p> <p> </p> <p> - Pflicht zur Anzeige eines Führerscheinverlusts und Ausstellung eines Ersatzdokuments (vgl. § 25 Abs. 4 FeV),</p> <p> </p> <p> - Änderungen bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vgl. § 48 FeV), - Einführung einer Schlüsselzahl für das "Begleitete Fahren mit 17 Jahren", Neufassung des Musters der Prüfungsbescheinigung und Zulassung von Begleitpersonen mit schweizerischer Fahrerlaubnis (vgl. § 48a FeV und Anlage 8a),</p> <p> </p> <p> - Erstreckung der Befugnisse des Bundesamts für Güterverkehr auf Führerscheinkontrollen (vgl. §§ 51 und 52 FeV),</p> <p> </p> <p> - Änderungen zur Staatenliste der Anlage 11 betreffend die Umschreibung von Führerscheinen aus Drittstaaten (d. h. nicht EU/EWR),</p> <p> </p> <p> - Änderungen der Anlagen 14 und 15 zur deutlicheren Trennung zwischen der medizinisch-psychologischen Begutachtung einerseits sowie Vor- und Nachbereitungsmaßnahmen hierzu andererseits, um die Neutralität der Begutachtungsstellen für Fahreignung und die Objektivität der Begutachtung zu stärken,</p> <p> </p> <p> - Aktualisierung der Vorschriften zur Fahrschülerausbildung und des Fahrlehrerrechts betreffend das EG-Kontrollgerät im Zuge der EU-Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten.</p> <p> </p> <p> LINK zum Beschluss des Bundesrates zur 845. Plenarsitzung des Bundesrates am 13.06.2008 in Bundesrats-Drucksache 302/08 (Beschluss) vom 13.06.2008. Tenor: Zustimmung/Änderungen:</p> <p> </p> <p> http://www.bundesrat.de/cln_090/SharedDocs/Drucksachen/2008/0301-400/302-08_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/302-08(B).pdf</p> <p> </p>
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Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im Bundesrat
<p> In der 846. Plenarsitzung des Bundesrates vom 04.07.2008 stand der Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im Bundesrat auf der Tagesordnung.</p> <p> </p> <p> Die Bundesregierung plant mit dem Gesetzentwurf, die Bußgeldobergrenzen anzuheben und den Bußgeldtatbestand des Feilbietens nicht genehmigter Fahrzeugteile zu überarbeiten und zu ergänzen. Die vorgesehenen Änderungen führen beispielsweise zu einer Verdoppelung des Bußgeldrahmens auf 3000 Euro bei Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze und das Drogenverbot am Steuer. Außerdem enthält der Gesetzentwurf eine Ermächtigung für das Bundesverkehrsministerium, das gewerbsmäßige Feilbieten, Veräußern oder Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Ausrüstungen in einer Verordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Rechtsauschuss und der Innenausschuss empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.</p> <p> </p> <p> Quelle: Bund, 01.07.2008</p>
Ausgewählte Artikel
Aktuelles
Verkehrssicherungspflichten auf Parkplatz wegen überfrierender Nässe
<p> <u>Leitsatz:</u> Der Betreiber eines Supermarktes haftet vertraglich für die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit Räumarbeiten beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne. Der Geschädigte muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen.</p> <p> <u>Aus den Gründen:</u></p> <p> Der beklagte Supermarktbetreiber hat objektiv die Pflicht, den potenziellen Kunden wie den Geschädigten vor Glatteisunfällen zu schützen. Diese Pflicht wurde verletzt, indem der Räum- und Streupflicht nicht Genüge getan wurde. Bei winterlichen Straßenverhältnissen besteht neben der Pflicht zum allgemeinen Winterdienst eine eigentliche Räum- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht. Die Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht besteht nur insoweit, als entsprechende Maßnahmen erforderlich sind, um sonst unmittelbar drohende Gefahren abzuwenden.</p> <p> Streupflichten gelten auf öffentlichen und solchen privaten Wegen, die entweder dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen der Eigentümer einen allgemeinen Verkehr eröffnet hat. Die Streupflicht bedeutet nicht, dass die Wege bei eintretender Winterglätte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer oder ein Fahrzeug überhaupt nicht ausgleiten kann. Vielmehr müssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr genutzt werden können, wenn auch der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwendet. Die Streupflicht setzt allgemeine Glättebildung und nicht nur vereinzelte Glättestellen voraus. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast.</p> <p> Die Reihenfolge der Räum- und Streupflicht richtet sich insbesondere nach der Wichtigkeit, wobei die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang von dessen üblicher Benutzung zu berücksichtigen sind. Ansonsten sind für den Umfang der Räum- und Streupflicht die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wobei nicht primär auf die Intensität der Niederschläge abzustellen ist (z. B. Starker Schnee- und Graupelregel), sondern auf die Glättebildung. Außergewöhnliche Glätteverhältnisse erfordern besondere Sicherungsmaßnahmen, etwa mehrmaliges Streuen. Eine Streupflicht besteht neben öffentlichen Parkplätzen auch auf Gäste- und Kundenparkplätzen. Dies gilt bei Kundenparkplätzen vor Lebensmittelmärkten auch, wenn diese eine geringe Verkehrsbedeutung haben. Etwas anderes kann vor Geschäftseröffnung gelten.</p> <p> Im streitgegenständlichen Fall war der von dem Supermarktbetreiber betriebene Parkplatz zwar nicht gänzlich vereist. Entscheidend ist jedoch, dass auf dem Parkplatzgelände in der Nähe eines Abflussschachtes, durch den mittels einer Pumpe Wasser abgepumpt wurde, unweit der Stelle, an der der Geschädigte geparkt und die diese nach dem Aussteigen zu Fuß betreten hat auf dem Boden Wasser vorhanden war, welches in Folge der Minustemperaturen überfroren war, wodurch sich Glätte gebildet hatte. Bei einer solchen Sachlage indes ist der Betreiber eines Parkplatzes gehalten, der besonderen Gefahrenlage durch die Bildung überfrierender Nässe im Bereich der Rinne durch entsprechende Streumaßnahmen – mindestens aber durch Warnhinweise oder Absperrungen – Rechnung zu tragen. Bei einer solchen isoliert auftretenden Stelle besonderer Glätte handelt es sich nämlich um eine außergewöhnliche Gefahr, da gerade bei ansonsten unauffälliger Witterungslage unbedarfte Fußgänger von einem erhöhten Risiko betroffen werden, unvermittelt zu stürzen. Daher war der Supermarktbetreiber verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies galt jedenfalls während der üblichen Geschäftszeiten, da zu diesen jederzeit mit entsprechendem Publikumsverkehr zu rechnen war, für den Gefahren auftreten könnten.</p> <p> Da vorliegend an der bezeichneten Stelle besonderer Glätte unstreitig nicht gestreut war und auch keine anderen Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden waren, steht somit eine objektive Pflichtverletzung fest.</p> <p> <em>Saarl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011, Az. 4 U 400/10 - 119, 4 U 400/10</em></p> <p> </p>
Aktuelles
Teilung der Sachverständigenkosten nach Haftungsquote
<p> <u>Leitsatz:</u> Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens nehmen an der für das Unfallgeschehene gefundenen Haftungsquote teil.</p> <p> <u>Aus den Gründen:</u></p> <p> Der Geschädigte hat über den zuerkannten Betrag keinen Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht dem Geschädigten im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nur nach einer Quote von 50% zuerkannt. Da nicht bewiesen werden konnte, dass der Unfallgegner sich mit seinem Fahrzeug auch nur teilweise auf der vorfahrtsberechtigen Straße befand, auf der er der das Fahrzeug des Geschädigten die Vorfahrt hätte gewähren müssen, verbleibt es bei der vom Landgericht gefundenen Quote.</p> <p> Die Sachverständigenkosten waren nicht etwa in Gänze, sondern nur entsprechend der Quote zuzusprechen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.</p> <p> Die Sachverständigenkosten sind zwar einerseits Kosten der Rechtsverfolgung, andererseits aber auch Herstellungsaufwand. Entsprechend nehmen sie auch an der Quotierung nach § 17 Abs. 1 StVG teil. In § 17 Abs. 1 StVG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation statuiert mit der Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich „aus den Umständen“, insbesondere nach dem Verhältnis der beiderseitigen Verursachungsanteile ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, so dass bei Mitverantwortung des Geschädigten dieser auch für die Folgen mitverantwortlich ist, denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es auch zur Beauftragung des Sachverständigen nicht gekommen. Das Gutachten dient auch nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils, sondern zwangsläufig auch immer dem Interesse des Geschädigten, weil es ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten und den Reparaturweg verschafft. Wie der Schaden zu verteilen ist, ergibt sich erst aus den §§ 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits nicht zu. Die Sachverständigenkosten – die dem Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung entsprechen, nehmen daher an der Haftungsquote teil.</p> <p> </p> <p> <em>OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011, Az. I-6 U 138/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos über die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p> <p> </p>
Aktuelles
Zur Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer als Schadenposition
<p> <u>Leitsatz:</u> Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar (§ 249 BGB). Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.</p> <p> <u>Aus den Gründen: </u></p> <p> Gemäß § 249 BGB haben die Beklagten den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis gestanden hätte. Dabei sind grundsätzlich zwei Wege möglich: entweder die Reparatur des Unfallfahrzeugs - das ist hier nicht geschehen - oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte hat dabei freie Wahl. Ausgangspunkt ist für die Ersatzpflicht der Umsatzsteuer stets, dass sie angefallen ist. Es soll insoweit allerdings genügen, dass der Geschädigte sich durch Erteilung des Reparaturauftrags oder bei der Maßnahme der Ersatzbeschaffung zu einer Zahlung verpflichtet hat, die Umsatzsteuer umfasst; nur wenn keine Umsatzsteuer anfällt bei der Restitution (wie bei Selbstreparatur, Schwarzarbeit, bei Ankauf von einem privaten Anbieter u. ä.) besteht auf Umsatzsteuer kein Anspruch.</p> <p> Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Geschädigte umsatzsteuerhaltig verpflichtet. Nach dem Wiederherstellungsgrundsatz ist daher ein entsprechender Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu bejahen, soweit sie schon angefallen ist. Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es wäre eine von Rechts wegen nicht begründbare Einschränkung, dem Geschädigten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.</p> <p> Der Geschädigte verstößt insbesondere durch eine Ersatzbeschaffung eines Kfz mittels Leasing statt durch einen Kaufvertrag nicht von vornherein gegen das Gebot, den Schaden möglichst gering zu halten. Die im Zuge eines Leasingvertrags zu zahlende Mehrwertsteuer übersteigt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Mehrwertsteuer, die nach dem ursprünglichen Fahrzeugkauf und dem darauf bezogenen Darlehensvertrag seitens des Klägers zu entrichten war.</p> <p> <em>OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11</em></p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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