Europäisches Parlament befürwortet Vorschlag der Europäischen Kommission zum Abbau unnötiger Verwalt

 Frachtpapiere, aus denen ersichtlich ist, wo Grenzen überquert oder welche Fahrstrecken bzw. Entfernungen zurückgelegt werden, werden überflüssig. Darüber hinaus werden noch aus dem Jahr 1960 stammende Meldepflichten gestrafft und die Daten über innergemeinschaftliche Frachtströme, wie beispielsweise Name und Anschrift des Versenders, Art und Gewicht der Waren sowie Bestimmungsort, werden mit anderen, bereits verfügbaren Mitteln erhoben. Die übrigen Informationsvorschriften sollen an die geltenden internationalen Übereinkommen angepasst werden. Damit wird den Transportunternehmen das Leben erleichtert, weil sie weniger Aufzeichnungen führen müssen. Die EU-Mitgliedstaaten werden diesen Vorschlag voraussichtlich in Kürze verabschieden.

 

Pressemeldung der Europäischen Union vom 15.01.2008, Reference IP/08/43

 

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Bundesrat will Fahrverbot auf Zeit in das Strafgesetzbuch aufnehmen

<p> &nbsp;Berlin: (hib/BOB) Der Bundesrat will ein Fahrverbot auf Zeit im Strafgesetzbuch verankern. Er hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt (16/8695). Die L&auml;nderkammer verspricht sich davon eine deutliche Wirkung auf den Verurteilten wegen des &quot;deutlichen Prestigewerts&quot;, die ein F&uuml;hrerschein mit sich bringe. Der Bundesrat argumentiert, immer wieder k&auml;men in der Praxis F&auml;lle vor, in denen die pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse des Verurteilten f&uuml;r eine Geldstrafe nicht geeignet seien, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erf&uuml;llen. Andererseits erscheine eine Freiheitsstrafe nach Lage des Falles oft unangemessen hart. Das Fahrverbot k&ouml;nne hierbei als selbstst&auml;ndige Hauptstrafe aufgewertet werden, ohne Geld- oder Freiheitsstrafe verh&auml;ngen zu m&uuml;ssen. Ein weiteres Beispiel seien nicht ganz so schwerwiegende Taten mit extremistischem Hintergrund - oft unter Anwendung von Gewalt. Ein verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hoher Anteil gerade junger T&auml;ter sei betroffen, so die Regierung. F&uuml;r solche Menschen k&ouml;nne der Entzug des F&uuml;hrerscheins ein wirkungsvoller &quot;Schuss vor den Bug&quot; sein. Die Bundesregierung hat zugesagt, die Anliegen zu pr&uuml;fen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Quelle: Pressemitteilung des Bundestages vom 14.04.2008</p> <p> &nbsp;</p> <p> Link zur Pressemitteilung des Bundestages:</p> <p> &nbsp;</p> <p> http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_105/01.html</p> <p> &nbsp;</p> <p> Link zum Gesetzentwurf des Bundesrates: Entwurf eines Gesetzes zur Einf&uuml;hrung des Fahrverbots als Hauptstrafe in Bundestags-Drucksache 16/8695 vom 02.04.2008:</p> <p> &nbsp;</p> <p> http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/086/1608695.pdf</p>

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Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschri

<p> &nbsp;Der Bundesrat hat in seiner 845. Plenarsitzung am 13.06.2008 beschlossen, der Verordnung unter Ma&szlig;gabe der aus Bundesrats-Drucksache 302/08 (Beschluss) ersichtlichen &Auml;nderungen zuzustimmen. Die Verordnung dient der Aktualisierung, Modernisierung und Vereinfachung der Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Sie hat eine Vielzahl einzelner &Auml;nderungen zum Inhalt, die zumeist nicht unmittelbar miteinander im Zusammenhang stehen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die &Auml;nderungen, soweit sie nicht nur formeller Natur und nicht nur von geringf&uuml;giger Bedeutung sind, umfassen im Einzelnen:</p> <p> &nbsp;</p> <p> -&nbsp;&nbsp; &nbsp;Aufhebung der Verordnung &uuml;ber Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) und Einbeziehung in die FeV,</p> <p> &nbsp;</p> <p> -&nbsp;&nbsp; &nbsp;Aktualisierung zur Eignungs&uuml;berpr&uuml;fung bei Straftaten mit Verkehrsbezug oder bei Aggressionsdelikten (vgl. &sect; 11 Abs. 3 FeV),</p> <p> &nbsp;</p> <p> -&nbsp;&nbsp; &nbsp;Verweis auf die passrechtlichen Bestimmungen bez&uuml;glich der Anforderungen an das Lichtbild im F&uuml;hrerschein (vgl. &sect; 21 Abs. 3 FeV),</p> <p> &nbsp;</p> <p> -&nbsp;&nbsp; &nbsp;Streichung bestehender Fristen, so dass k&uuml;nftig auch bei jahrelang fehlender Fahrpraxis nach einer Fahrerlaubnisentziehung oder nach Ablauf der f&uuml;nfj&auml;hrigen Befristung einer Fahrerlaubnis f&uuml;r Lkw oder Bus keine erneute Fahrpr&uuml;fung abgelegt werden muss (vgl. &sect;&sect; 20, 24 u. a. FeV),</p> <p> &nbsp;</p> <p> -&nbsp;&nbsp; &nbsp;nahtlose Verl&auml;ngerung von Fahrerlaubnissen f&uuml;r Lkw oder Bus nach Ablauf der f&uuml;nfj&auml;hrigen Befristung (vgl. &sect; 24 Abs. 2 FeV),</p> <p> &nbsp;</p> <p> -&nbsp;&nbsp; &nbsp;Pflicht zur Anzeige eines F&uuml;hrerscheinverlusts und Ausstellung eines Ersatzdokuments (vgl. &sect; 25 Abs. 4 FeV),</p> <p> &nbsp;</p> <p> -&nbsp;&nbsp; &nbsp;&Auml;nderungen bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef&ouml;rderung (vgl. &sect; 48 FeV), - Einf&uuml;hrung einer Schl&uuml;sselzahl f&uuml;r das &quot;Begleitete Fahren mit 17 Jahren&quot;, Neufassung des Musters der Pr&uuml;fungsbescheinigung und Zulassung von Begleitpersonen mit schweizerischer Fahrerlaubnis (vgl. &sect; 48a FeV und Anlage 8a),</p> <p> &nbsp;</p> <p> -&nbsp;&nbsp; &nbsp;Erstreckung der Befugnisse des Bundesamts f&uuml;r G&uuml;terverkehr auf F&uuml;hrerscheinkontrollen (vgl. &sect;&sect; 51 und 52 FeV),</p> <p> &nbsp;</p> <p> -&nbsp;&nbsp; &nbsp;&Auml;nderungen zur Staatenliste der Anlage 11 betreffend die Umschreibung von F&uuml;hrerscheinen aus Drittstaaten (d. h. nicht EU/EWR),</p> <p> &nbsp;</p> <p> -&nbsp;&nbsp; &nbsp;&Auml;nderungen der Anlagen 14 und 15 zur deutlicheren Trennung zwischen der medizinisch-psychologischen Begutachtung einerseits sowie Vor- und Nachbereitungsma&szlig;nahmen hierzu andererseits, um die Neutralit&auml;t der Begutachtungsstellen f&uuml;r Fahreignung und die Objektivit&auml;t der Begutachtung zu st&auml;rken,</p> <p> &nbsp;</p> <p> -&nbsp;&nbsp; &nbsp;Aktualisierung der Vorschriften zur Fahrsch&uuml;lerausbildung und des Fahrlehrerrechts betreffend das EG-Kontrollger&auml;t im Zuge der EU-Vorschriften &uuml;ber Lenk- und Ruhezeiten.</p> <p> &nbsp;</p> <p> LINK zum Beschluss des Bundesrates zur 845. Plenarsitzung des Bundesrates am 13.06.2008 in Bundesrats-Drucksache 302/08 (Beschluss) vom 13.06.2008. Tenor: Zustimmung/&Auml;nderungen:</p> <p> &nbsp;</p> <p> http://www.bundesrat.de/cln_090/SharedDocs/Drucksachen/2008/0301-400/302-08_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/302-08(B).pdf</p> <p> &nbsp;</p>

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Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im Bundesrat

<p> &nbsp;In der 846. Plenarsitzung des Bundesrates vom 04.07.2008 stand der Entwurf eines 4. Gesetzes zur &Auml;nderung des Stra&szlig;enverkehrsgesetzes im Bundesrat auf der Tagesordnung.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Bundesregierung plant mit dem Gesetzentwurf, die Bu&szlig;geldobergrenzen anzuheben und den Bu&szlig;geldtatbestand des Feilbietens nicht genehmigter Fahrzeugteile zu &uuml;berarbeiten und zu erg&auml;nzen. Die vorgesehenen &Auml;nderungen f&uuml;hren beispielsweise zu einer Verdoppelung des Bu&szlig;geldrahmens auf 3000 Euro bei Verst&ouml;&szlig;en gegen die 0,5-Promille-Grenze und das Drogenverbot am Steuer. Au&szlig;erdem enth&auml;lt der Gesetzentwurf eine Erm&auml;chtigung f&uuml;r das Bundesverkehrsministerium, das gewerbsm&auml;&szlig;ige Feilbieten, Ver&auml;u&szlig;ern oder Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Ausr&uuml;stungen in einer Verordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Rechtsauschuss und der Innenausschuss empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme. Der federf&uuml;hrende Verkehrsausschuss empfiehlt, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Quelle: Bund, 01.07.2008</p>

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Aktuelles

Verkehrssicherungspflichten auf Parkplatz wegen überfrierender Nässe

<p> <u>Leitsatz:</u> Der Betreiber eines Supermarktes haftet vertraglich f&uuml;r die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit R&auml;umarbeiten beauftragten Unternehmer als Erf&uuml;llungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne. Der Gesch&auml;digte muss sich unter Umst&auml;nden ein Mitverschulden anrechnen lassen.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden:</u></p> <p> Der beklagte Supermarktbetreiber hat objektiv die Pflicht, den potenziellen Kunden wie den Gesch&auml;digten vor Glatteisunf&auml;llen zu sch&uuml;tzen. Diese Pflicht wurde verletzt, indem der R&auml;um- und Streupflicht nicht Gen&uuml;ge getan wurde. Bei winterlichen Stra&szlig;enverh&auml;ltnissen besteht neben der Pflicht zum allgemeinen Winterdienst eine eigentliche R&auml;um- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht. Die R&auml;um- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht besteht nur insoweit, als entsprechende Ma&szlig;nahmen erforderlich sind, um sonst unmittelbar drohende Gefahren abzuwenden.</p> <p> Streupflichten gelten auf &ouml;ffentlichen und solchen privaten Wegen, die entweder dem &ouml;ffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen der Eigent&uuml;mer einen allgemeinen Verkehr er&ouml;ffnet hat. Die Streupflicht bedeutet nicht, dass die Wege bei eintretender Wintergl&auml;tte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer oder ein Fahrzeug &uuml;berhaupt nicht ausgleiten kann. Vielmehr m&uuml;ssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr genutzt werden k&ouml;nnen, wenn auch der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwendet. Die Streupflicht setzt allgemeine Gl&auml;ttebildung und nicht nur vereinzelte Gl&auml;ttestellen voraus. F&uuml;r die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht tr&auml;gt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast.</p> <p> Die Reihenfolge der R&auml;um- und Streupflicht richtet sich insbesondere nach der Wichtigkeit, wobei die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang von dessen &uuml;blicher Benutzung zu ber&uuml;cksichtigen sind. Ansonsten sind f&uuml;r den Umfang der R&auml;um- und Streupflicht die Umst&auml;nde des Einzelfalls ma&szlig;geblich, wobei nicht prim&auml;r auf die Intensit&auml;t der Niederschl&auml;ge abzustellen ist (z. B. Starker Schnee- und Graupelregel), sondern auf die Gl&auml;ttebildung. Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Gl&auml;tteverh&auml;ltnisse erfordern besondere Sicherungsma&szlig;nahmen, etwa mehrmaliges Streuen. Eine Streupflicht besteht neben &ouml;ffentlichen Parkpl&auml;tzen auch auf G&auml;ste- und Kundenparkpl&auml;tzen. Dies gilt bei Kundenparkpl&auml;tzen vor Lebensmittelm&auml;rkten auch, wenn diese eine geringe Verkehrsbedeutung haben. Etwas anderes kann vor Gesch&auml;ftser&ouml;ffnung gelten.</p> <p> Im streitgegenst&auml;ndlichen Fall war der von dem Supermarktbetreiber betriebene Parkplatz zwar nicht g&auml;nzlich vereist. Entscheidend ist jedoch, dass auf dem Parkplatzgel&auml;nde in der N&auml;he eines Abflussschachtes, durch den mittels einer Pumpe Wasser abgepumpt wurde, unweit der Stelle, an der der Gesch&auml;digte geparkt und die diese nach dem Aussteigen zu Fu&szlig; betreten hat auf dem Boden Wasser vorhanden war, welches in Folge der Minustemperaturen &uuml;berfroren war, wodurch sich Gl&auml;tte gebildet hatte. Bei einer solchen Sachlage indes ist der Betreiber eines Parkplatzes gehalten, der besonderen Gefahrenlage durch die Bildung &uuml;berfrierender N&auml;sse im Bereich der Rinne durch entsprechende Streuma&szlig;nahmen &ndash; mindestens aber durch Warnhinweise oder Absperrungen &ndash; Rechnung zu tragen. Bei einer solchen isoliert auftretenden Stelle besonderer Gl&auml;tte handelt es sich n&auml;mlich um eine au&szlig;ergew&ouml;hnliche Gefahr, da gerade bei ansonsten unauff&auml;lliger Witterungslage unbedarfte Fu&szlig;g&auml;nger von einem erh&ouml;hten Risiko betroffen werden, unvermittelt zu st&uuml;rzen. Daher war der Supermarktbetreiber verpflichtet, entsprechende Schutzma&szlig;nahmen zu ergreifen. Dies galt jedenfalls w&auml;hrend der &uuml;blichen Gesch&auml;ftszeiten, da zu diesen jederzeit mit entsprechendem Publikumsverkehr zu rechnen war, f&uuml;r den Gefahren auftreten k&ouml;nnten.</p> <p> Da vorliegend an der bezeichneten Stelle besonderer Gl&auml;tte unstreitig nicht gestreut war und auch keine anderen Sicherungsma&szlig;nahmen ergriffen worden waren, steht somit eine objektive Pflichtverletzung fest.</p> <p> <em>Saarl. OLG Saarbr&uuml;cken, Urteil vom 18.10.2011, Az. 4 U 400/10 - 119, 4 U 400/10</em></p> <p> &nbsp;</p>

Aktuelles

Teilung der Sachverständigenkosten nach Haftungsquote

<p> <u>Leitsatz:</u> Die Kosten eines privaten Sachverst&auml;ndigengutachtens nehmen an der f&uuml;r das Unfallgeschehene gefundenen Haftungsquote teil.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden:</u></p> <p> Der Gesch&auml;digte hat &uuml;ber den zuerkannten Betrag keinen Anspruch aus &sect;&sect; 7, 17, 18 StVG i.V.m. &sect; 115 VVG gegen die Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht dem Gesch&auml;digten im Rahmen der Abw&auml;gung nach &sect; 17 Abs. 1 StVG nur nach einer Quote von 50% zuerkannt. Da nicht bewiesen werden konnte, dass der Unfallgegner sich mit seinem Fahrzeug auch nur teilweise auf der vorfahrtsberechtigen Stra&szlig;e befand, auf der er der das Fahrzeug des Gesch&auml;digten die Vorfahrt h&auml;tte gew&auml;hren m&uuml;ssen, verbleibt es bei der vom Landgericht gefundenen Quote.</p> <p> Die Sachverst&auml;ndigenkosten waren nicht etwa in G&auml;nze, sondern nur entsprechend der Quote zuzusprechen. Dies entspricht der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Senats.</p> <p> Die Sachverst&auml;ndigenkosten sind zwar einerseits Kosten der Rechtsverfolgung, andererseits aber auch Herstellungsaufwand. Entsprechend nehmen sie auch an der Quotierung nach &sect; 17 Abs. 1 StVG teil. In &sect; 17 Abs. 1 StVG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation statuiert mit der Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Sachverst&auml;ndigenkosten nur ungeschm&auml;lert&nbsp;fortbestehen kann, wenn sich &bdquo;aus den Umst&auml;nden&ldquo;, insbesondere nach dem Verh&auml;ltnis der beiderseitigen Verursachungsanteile ein solches Ergebnis rechtfertigen l&auml;sst. Die Kosten des Sachverst&auml;ndigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, so dass bei Mitverantwortung des Gesch&auml;digten dieser auch f&uuml;r die Folgen mitverantwortlich ist, denn ohne die Unfallbeteiligung des Gesch&auml;digten w&auml;re es auch zur Beauftragung des Sachverst&auml;ndigen nicht gekommen. Das Gutachten dient auch nicht allein dem Nachweis des vom Sch&auml;diger zu tragenden Schadensanteils, sondern zwangsl&auml;ufig auch immer dem Interesse des Gesch&auml;digten, weil es ihm Gewissheit &uuml;ber das Ausma&szlig; des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten und den Reparaturweg verschafft. Wie der Schaden zu verteilen ist, ergibt sich erst aus den &sect;&sect; 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits nicht zu. Die Sachverst&auml;ndigenkosten &ndash; die dem R&uuml;ckstufungsschadens in der Kaskoversicherung entsprechen, nehmen daher an der Haftungsquote teil.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <em>OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011, Az. I-6 U 138/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos &uuml;ber die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p> <p> &nbsp;</p>

Aktuelles

Zur Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer als Schadenposition

<p> <u>Leitsatz:</u> Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Ma&szlig;nahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar (&sect; 249 BGB). Der Gesch&auml;digte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbesch&auml;digten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden: </u></p> <p> Gem&auml;&szlig; &sect; 249 BGB haben die Beklagten den Zustand herzustellen, der bestehen w&uuml;rde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w&auml;re. Der Gesch&auml;digte ist also so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis gestanden h&auml;tte. Dabei sind grunds&auml;tzlich zwei Wege m&ouml;glich: entweder die Reparatur des Unfallfahrzeugs - das ist hier nicht geschehen - oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Der Gesch&auml;digte hat dabei freie Wahl. Ausgangspunkt ist f&uuml;r die Ersatzpflicht der Umsatzsteuer stets, dass sie angefallen ist. Es soll insoweit allerdings gen&uuml;gen, dass der Gesch&auml;digte sich durch Erteilung des Reparaturauftrags oder bei der Ma&szlig;nahme der Ersatzbeschaffung zu einer Zahlung verpflichtet hat, die Umsatzsteuer umfasst; nur wenn keine Umsatzsteuer anf&auml;llt bei der Restitution (wie bei Selbstreparatur, Schwarzarbeit, bei Ankauf von einem privaten Anbieter u. &auml;.) besteht auf Umsatzsteuer kein Anspruch.</p> <p> Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Gesch&auml;digte umsatzsteuerhaltig verpflichtet. Nach dem Wiederherstellungsgrundsatz ist daher ein entsprechender Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu bejahen, soweit sie schon angefallen ist. Der Gesch&auml;digte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbesch&auml;digten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Gesch&auml;digten. Es w&auml;re eine von Rechts wegen nicht begr&uuml;ndbare Einschr&auml;nkung, dem Gesch&auml;digten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.</p> <p> Der Gesch&auml;digte verst&ouml;&szlig;t insbesondere durch eine Ersatzbeschaffung eines Kfz mittels Leasing statt durch einen Kaufvertrag nicht von vornherein gegen das Gebot, den Schaden m&ouml;glichst gering zu halten. Die im Zuge eines Leasingvertrags zu zahlende Mehrwertsteuer &uuml;bersteigt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Mehrwertsteuer, die nach dem urspr&uuml;nglichen Fahrzeugkauf und dem darauf bezogenen Darlehensvertrag seitens des Kl&auml;gers zu entrichten war.</p> <p> <em>OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11</em></p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>