Zweifel an der Fahreignung können sich dann ergeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber angibt, am Vorabend Alkohol konsumiert zu haben und dass die Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ am darauf folgenden frühen Nachmittag auf einen Alkoholkonsum am Vormittag zurückzuführen sei. Dies deutet auf eine überdurchschnittliche Alkoholtoleranz und in Richtung Missbrauch tendierendes Konsumverhalten hin, weil schon in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages wiederum Alkohol in beträchtlichen Mengen konsumiert worden sein muss.

 VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.04.2007, 7 K 2757/06