Nicht angepasste Geschwindigkeit trotz „angekündigter Gefahrenstelle“
Der Begriff der „angekündigten Gefahrenstelle“ im Sinne der lfd. Nr. 8.1 der Anlage 1 zur BKatV erfasst nicht nur durch Verkehrszeichen (Gefahrzeichen) angekündigte Gefahrenstellen, sondern auch verkehrsbedingt oder aus anderen Ursachen plötzlich auftretende Gefahrenstellen, auf die andere Verkehrsteilnehmer durch eingeschaltetes Warnblinklicht aufmerksam gemacht haben. Übersieht ein Fahrzeugführer aus Unachtsamkeit die eingeschalteten Warnblinkanlagen der vorausfahrenden Fahrzeuge, die hierdurch auf ein plötzlich auftretendes Stauende aufmerksam machen und fährt infolgedessen ungebremst auf das vorausfahrende Fahrzeug auf, stellt dies eine fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO dar.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (sog. Sichtfahrgebot). Dieses Sichtfahrgebot legalisiert die Regel des Fahrens auf Sicht als äußerste Geschwindigkeitsgrenze unter günstigsten Umständen, die sich je nach den objektiven und subjektiven Umständen weiter ermäßigt. Auch die Verkehrslage kann die Sichtfahrgeschwindigkeit reduzieren. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO hat ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit insbesondere den Verkehrsverhältnissen anzupassen. Ein Verlangsamen der Geschwindigkeit kann bei unklarer Verkehrslage geboten sein, wenn also der Fahrzeugführer die Entwicklung des Verkehrs vor ihm nicht sicher beurteilen kann. Nach den getroffenen Feststellungen bestand für den Betroffenen zur Tatzeit eine unklare Verkehrslage. Infolge eines sich auf der rechten Fahrspur bildenden Staus reduzierten die vor dem Betroffenen fahrenden Kraftfahrzeugführer merklich ihre Geschwindigkeit. Auch der direkt vor dem Betroffenen fahrende Lastkraftwagen bremste auf eine Geschwindigkeit von unter 40 km/h ab und schaltete seine Warnblinkanlage ein. Aufgrund dieser Anzeichen konnte der Betroffene die weitere Entwicklung des Verkehrs nicht sicher beurteilen. Diese unklare Verkehrslage begründete für den Betroffenen die Pflicht, seine Geschwindigkeit ebenfalls zu verringern und sie der Verkehrslage anzupassen. Diese Pflicht hat der Betroffene verletzt. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h ungebremst auf den vorausfahrenden Lastwagen auf und verursachte hierdurch einen Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden (20.000 Euro).
OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2015, Az. 2 Ss (OWi) 263/15

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Aktuelles
Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
Aktuelles
Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
<p> Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>
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EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren
<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch ein am 24.10.2019 verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>
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Sparsamstes Oberklasse-Modell der Welt
<p> • Mercedes-Benz E 300 BlueTEC HYBRID: 4,2 l Diesel/100 km, 109 g CO2/km </p> <p> • Mercedes-Benz E 400 HYBRID: 27 mpg Benzin </p> <p> • Mehr Drehmoment und Leistung, keine Einschränkungen des Platzangebotes und des nutzbaren Kofferraumvolumens </p> <p> • Als Limousine und als T-Modell verfügbar (E 300 BlueTEC HYBRID) </p> <p> • Modulares Hybrid-Konzept mit Lithium-Ionen Batterie </p> <p> • Reduktion der CO2-Emissionen und des Verbrauchs gegenüber E 250 CDI um rund 15 Prozent </p> <p> • Beeindruckendes Fahrerlebnis dank Start/Stopp, Rekuperation, Boost-Effekt, rein elektrischem Fahren und Segeln </p> <p> </p> <p> Mercedes-Benz schlägt ein neues Kapitel im Kernsegment seiner Marke auf und setzt dabei neue Maßstäbe für Business-Fahrzeuge der Oberklasse: Der sowohl als Limousine als auch als T-Modell erhältliche E 300 BlueTEC HYBRID überzeugt durch neue Rekordwerte bei der Effizienz. Er glänzt mit vorbildlichen Verbrauchswerten (4,2 l/100 km Verbrauch1) sowie beeindruckender Leistungsfähigkeit: Der 4-Zylinder-Diesel des E 300 BlueTEC HYBRID verfügt über 150 kW (204 PS) und 500 Nm. Gemeinsam mit einem Elektromotor mit 20 kW und 250 Nm ergibt sich ein stimmiges Gesamtkonzept. Der E 300 BlueTEC HYBRID ist das sparsamste Oberklasse-Modell der Welt. </p> <div> <p> Der V6-Ottomotor des E 400 HYBRID leistet 225 kW (306 PS) und 370 Nm, hinzu kommen auch hier 20 kW und 250 Nm des Elektromotors. Die Verbrauchswerte nach amerikanischer Norm CAFE: City 24 mpg, Highway 31 mpg, Combined 27 mpg. </p> <p> „Mit den beiden E-Klasse Modellen setzen wir jetzt unsere umfassende Hybrid-Offensive fort. Die modulare Technik öffnet uns den Weg, zügig weitere Baureihen um Hybrid-Modelle zu ergänzen“, erklärt Professor Dr. Thomas Weber, Daimler-Vorstand für Konzernforschung und Leiter Mercedes-Benz Cars Entwicklung. „Mit einem klaren Fokus auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der weltweiten Märkte können wir genau die Modelle anbieten, die unsere Kunden verlangen. Die E-Klasse Hybride bieten neben einer deutlichen Verbrauchsreduzierung ein sehr beeindruckendes Fahrerlebnis: Hybrid-Fahren auf Premiumniveau.“ </p> <p> Die neuen Modelle verlangen von ihren Passagieren keinerlei Einschränkungen im Platzangebot, weder im Innen- noch im Kofferraum. Weitere Vorteile des intelligenten modularen Hybridkonzeptes, einer umfassenden Weiterentwicklung des seit 2009 zum klaren Marktführer seines Segments avancierten Mercedes-Benz S 400 HYBRID: An der Karosserie sind keine Änderungen notwendig, das Hybrid-Modul ist flexibel und modular auch in weiteren Baureihen einsetzbar, neben Diesel- und Benzinmodellen wird es auch Rechtslenkervarianten geben. Dabei fällt der Aufpreis moderat aus. Die neuen Hybrid-Modelle feiern ihre Weltpremiere bei der Detroit Motor Show (14. bis 22. Januar 2012) und kommen im Laufe des Jahres auf den Markt. Der E 300 BlueTEC HYBRID ist zunächst für den europäischen Markt vorgesehen, während der E 400 HYBRID auf dem amerikanischen Markt startet und später in weiteren Ländern wie Japan und China angeboten wird. </p> <p> Die Highlights des E 300 BlueTEC HYBRID auf einen Blick: </p> <p> - Kompaktes, intelligentes und modulares Hybridkonzept: Keine Änderungen an der Karosserie des Basisfahrzeugs notwendig </p> </div> <div> - Auch als T-Modell erhältlich </div> <div> <p> - Platzangebot, Sicherheit und Komfort bleiben erhalten </p> <p> - Deutliche Komfortsteigerung im Start-Stopp-Betrieb; geräuschloser Start, voller Klimakomfort </p> <p> - Bestmarke im Verbrauch im Segment der Oberklasse-Business- Fahrzeuge: 4,2 Liter/100 km, 109 g CO2/km </p> <p> - Teil der intelligenten Downsizing-Strategie von Mercedes-Benz. Steigerung der motorischen Leistung des E 300 BlueTEC HYBRID mit 150 kW + 20 kW E-Maschine/500 Nm + 250 Nm gegenüber E 250 CDI (150 kW/500 Nm). Damit auf dem Niveau des E 300 CDI (170 kW/ 540 Nm) </p> <p> - Verbrauchseinsparung gegenüber E 250 CDI von rund 15 Prozent – auch im realen Straßenverkehr </p> <p> - Beeindruckendes Hybrid-Fahrerlebnis (Start/Stopp, Rekuperation, Boosteffekt, rein elektrisches Fahren und Segeln) </p> </div> <div> <p> Die Highlights des E 400 HYBRID auf einen Blick: </p> <p> - Kompaktes, intelligentes und modulares Hybridkonzept: Keine Änderungen an der Karosserie des Basisfahrzeugs notwendig. </p> <p> - Platzangebot, Sicherheit und Komfort bleiben erhalten </p> <p> - Deutliche Komfortsteigerung im Start-Stopp-Betrieb; geräuschloser Start, voller Klimakomfort </p> <p> - Verbrauch Combined (CAFE): 27 mpg </p> <p> - Teil der intelligenten Downsizing-Strategie von Mercedes-Benz. Steigerung der motorischen Leistung des E 400 HYBRID um 20 kW und 250 Nm durch die E-Maschine. </p> <p> - Beeindruckendes Hybrid-Fahrerlebnis (Start/Stopp, Rekuperation, Boosteffekt, rein elektrisches Fahren und Segeln) </p> <p> </p> </div>
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SEAT Finanzierung: Null Zinsen – null Anzahlung
<p> SEAT startet mit einem Sonder-Finanzierungsangebot ins Jahr 2012 und bietet seinen Kunden damit einen herausragend günstigen Weg zum neuen Fahrzeug: Ohne Zinsen und ohne Anzahlung – bei Laufzeiten zwischen 12 und 48 Monaten. Die Sonderaktion läuft bis zum 31. März 2012 und gilt für alle SEAT Neuwagen mit Ausnahme des Alhambra. </p> <p> Der SEAT Ibiza, Gewinner des reddot design award und Autobild Dauertestsieger (Ausgabe 26/2011) ist mit dieser Finanzierung bei null Zinsen und null Anzahlung sowie einer Vertragslaufzeit bis zu 48 Monaten genauso budgetschonend zu bekommen wie alle SEAT Altea, Exeo und Leon Fahrzeuge. Auch die Copa Sondermodelle, die gegenüber den vergleichbaren Serienfahrzeugen einen Preisvorteil von bis zu 2.195 Euro bieten, können ohne Zinszahlung und ohne Anzahlung finanziert werden. </p>
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Renault plant Lieferung von 300 Kangoo Z.E. für die Modellregion Hamburg
<p> Renault plant, bis Ende 2012 insgesamt 300 Renault Kangoo Z.E. in die Modellregion Hamburg auszuliefern. Die elektrisch angetriebenen City-Lieferwagen sollen an öffentliche und private Fuhrparkbetreiber übergeben werden. Die Ausweitung der bisherigen Zusammenarbeit am Standort Hamburg erfolgt aufgrund der durchweg positiven Resonanz der bisherigen Pilotkunden.</p> <p> Renault ist bereits einer der bisherigen Projektpartner in der Modellregion Elektromobilität Hamburg. Im Mai 2011 starteten in der Hansestadt die ersten 15 Kangoo Z.E. (Zero Emission) ihren Einsatz im Lieferverkehr. Insgesamt 200 Ladepunkte, davon 100 im öffentlichen Straßenraum, gewährleisten im Stadtgebiet die Stromversorgung für die Elektrofahrzeuge mit erneuerbaren Energien.</p> <p> Positive Resonanz bei den Pilotkunden</p> <p> Die Resonanz der bisherigen Pilotkunden zeigt eine hohe Akzeptanz auf Seiten der Nutzer. Als Reaktion darauf plant Renault, das Fahrzeugkontingent in der Hansestadt um 300 Kangoo Z.E. mit rein batterieelektrischem Antrieb zu erhöhen. „Das erfreuliche Feedback unserer Pilotkunden zeigt uns, dass die Renault <a href="">Elektrofahrzeuge</a> nicht nur für umweltfreundliche, sondern auch für alltagstaugliche Mobilität stehen“, so Achim Schaible, Vorstands­vorsitzender der Renault Deutschland AG. Der französische Automobilhersteller und die Stadt Hamburg werden nach Ende des Modellregionenprojekts ihre Zusammenarbeit auf breiterer Basis fortsetzen, da sich bereits heute die Nachfrage der Hamburger Wirtschaft auf hohem Niveau bewegt und Hamburg vor Ort über eine schlagkräftige Organisation für den Auf- und Ausbau der Elektromobilität verfügt.</p> <p> Vor dem Hintergrund des erfolgreichen Starts des Modellregionen­projekts hat der Hamburger Senat beschlossen, dass sich die Hansestadt auch als „Schaufenster Elektromobilität“ bewerben wird. Hintergrund: Der Bund beabsichtigt, in den kommenden drei Jahren in bis zu fünf ausgewählten Regionen die verstärkte Einführung und Akzeptanz von Elektroautos zu testen. In diesen „Schaufenstern“ soll ein besonders hoher und sichtbarer Anteil von Elektrofahrzeugen am Gesamtverkehr eine positive Wahrnehmung in der Öffentlichkeit bewirken. Renault wird daran einen maßgeblichen Anteil haben.</p> <p> Erste Elektrotransporter aus Großserienproduktion</p> <p> Der City-Lieferwagen Kangoo Z.E. und die Langversion Kangoo Maxi Z.E. sind die ersten rein elektrisch betriebenen Transporter aus Großserienproduktion. Die kompakten Lieferwagen sind auf die Bedürfnisse gewerblicher Nutzer zugeschnitten und eignen sich speziell für den Einsatz im Stadtgebiet. Das günstige Preis-Leistungs-Verhältnis macht den rein elektrisch betriebenen Kangoo Z.E. und Kangoo Maxi Z.E. gleichermaßen für Flotten- und Privatkunden attraktiv. Die Reichweite beträgt mit voll aufgeladener Batterie im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) 170 Kilometer, jedoch sind bei sparsamer Fahrweise bis zu 200 Kilometer möglich.</p> <p> Bisherige Förderung vom Bundesverkehrsministerium</p> <p> Die Modellregion Hamburg ist eine der bisherigen acht Modellregionen, die im Rahmen eines Bundesprogramms vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) gefördert wurden. Koordiniert wird das Programm von der NOW GmbH Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellen­technologie. Neben der Stadt Hamburg und dem Bundesverkehrs­ministerium engagieren sich in der Modellregion Industriepartner aus der Automobilbranche und der Energiewirtschaft sowie Mobilitäts­dienstleister, jeweils koordiniert durch die hySOLUTIONS GmbH als regionale Projektleitstelle.</p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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