Haftungsverteilung bei Unfall auf Betriebsgelände

Zur Abwägung der Verursachungsbeiträge bei einem Verkehrsunfall auf einem Betriebsgelände bei eindeutiger Verkehrsregelung durch den Betrieb:

Der Geschädigte kann vom Unfallgegner 80 % des ihm bei dem Unfall entstandenen Schäden verlangen (§§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 823, 249 BGB), da der Unfall weit überwiegend von dem Fahrer des Ford Transit verursacht wurde.

Beide unfallbeteiligte Fahrer haben den Unfall verschuldet. Für die rechtliche Einordnung des Unfallgeschehens ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

Eine unmittelbare Geltung der StVO scheidet aus. Ein Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.

Der Unfall ereignete sich vorliegend auf einem privaten Betriebsgelände der Speditionsfirma B.. Dieses Gelände steht nicht einem unbestimmten Personenkreis, z.B. auch Besuchern der B. Spedition, sondern nur Betriebsangehörigen und Mitarbeitern von Firmen, die auf dem Werksgelände tätig sind, zur Verfügung. Auf solchen Werksgeländen, die zwar einen bestimmten Benutzerkreis haben, aber nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, finden die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich keine Anwendung, sondern es gilt die allgemeine Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt, wie sie sich in § 1 StVO ausgeprägt hat.

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Es gelten deshalb die von dem Betriebsgeländeeigentümer kenntlich gemachten und von den Benutzern akzeptierten Regeln, mithin das am Eingangstor angebrachte Hinweisschild, wie die Umfahrung der Gebäude geregelt ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass sowohl der Geschädigte, wie auch der Fahrer des Ford Transit, das streitgegenständliche Verkehrszeichen der Umfahrung des Betriebsgeländes kannten.

Unstreitig steht am Eingang des Firmengeländes ein Schild, auf dem zu erkennen ist, dass der Verkehr nur gegen den Uhrzeigersinn fließen soll. Dieses Schild ist in seiner Verkehrsregelung eindeutig. Das Schild wurde bereits beim Einzug der Firma im Jahr 2001 direkt am Eingangstor zum Betriebsgelände für jeden sichtbar angebracht wurde. Darüber hinaus wurde nach hinten versetzt ein weiteres Hinweisschild angebracht, wie die verschiedenen Gebäude zu erreichen sind, wobei die Richtungspfeile auf diesem Hinweisschild den vorgegebenen Fahrtrichtungen entsprechen, die bereits auf dem Hinweisschild am Eingangstor zu erkennen ist.

Der Fahrer fuhr mit dem von ihm gelenkten Ford Transit, nachdem er den Wagen beladen hatte, entgegen der eindeutigen Verkehrsregelung. Damit handelte er grob fahrlässig. Dabei fuhr er auch mit einer für die örtliche Situation überhöhten Geschwindigkeit, nämlich mindestens 15 - 20 Km/h, wie der Sachverständige Dipl. Ing. K. ermittelt hat. Denn die Verkehrslage beim Passieren des an der Gebäudeecke abgestellten Containers war für ihn ebenso unübersichtlich, wie für den Geschädigten in seinem Fiat Panda, wie auf den vom Sachverständigen übergebenen Farb-Lichtbildern von der Unfallstelle unmittelbar nach dem Unfallgeschehen und vom Betriebsgelände ohne weiteres zu erkennen ist. Bei der Einfahrt in den großen Lade - und Rangierbereich war ihm nach rechts die Sicht durch das Gebäude und den in seiner Wegstrecke abgestellten Container versperrt. Auch musste er, um an dem Container vorbei in den Hofbereich einzufahren, den Ford Transit nach links um den Container herum lenken, mithin in einen Bereich, bei dem eine ungehinderte Vorbeifahrt eines entgegenkommenden Fahrzeugs nicht mehr möglich war.

Der Fahrer des Ford Transit fuhr demnach grob fahrlässig entgegen einer eindeutigen Verkehrsreglung an einer für ihn unübersichtlichen Stelle mit einer für diese Situation überhöhten Geschwindigkeit von 15 - 20 Km/h an einem in seine Fahrstrecke ragenden Container vorbei in den Hofbereich der Firma ein.

Der Geschädigte durfte vorliegend darauf vertrauen, dass der Unfallgegner nicht entgegen der eindeutigen Verkehrsreglung fahren würde.

Diese erheblichen Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch den Fahrer des Ford Transit führen indes nicht zu dessen Alleinhaftung; denn dem Geschädigten ist ein Mitverschulden anzulasten. Er hat ihm nach § 1 StVO obliegende Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet. Er hat ebenfalls an einer für ihn unübersichtlichen Stelle unmittelbar hinter einem abgestellten Container versucht in den Bereich hinter dem Gebäude einzufahren, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, in einem größeren Bogen über den Hofbereich zu fahren und damit den Unfall zu vermeiden.

Bei der nach alledem erforderlichen Abwägung der beiderseitigen schuldhaften Verursachungsbeiträge wiegen die aufgezeigten Verstöße so schwer, dass ein Verursachungsbeitrag des Geschädigten zwar nicht gänzlich zurücktritt, jedoch demgegenüber nur als gering angesehen werden kann. Eine Haftungsquote von 80 % zu 20 % zu Gunsten des Geschädigten erscheint dem Gericht daher gerechtfertigt.

LG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2013, Az. 6 O 230/12

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

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DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

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<p> A+, das Gesch&auml;ftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erh&auml;ltlich. Nutzer k&ouml;nnen mittels Fingerstreich durch s&auml;mtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Gesch&auml;ftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verf&uuml;gung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verf&uuml;gung, im Querformat kann er auf zus&auml;tzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verf&uuml;gung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert f&uuml;r den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zus&auml;tzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Gesch&auml;ftsreisemanagement geben; Nutzer k&ouml;nnen auf Wunsch automatisch &uuml;ber neue Inhalte informiert werden.</p>

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Auf Maß für Gewerbekunden

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