Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Der so ermittelte Vorteil ist hier nicht um die Kosten der genutzten Garage zu mindern. Es ist Sache des Arbeitnehmers, die von ihm selbst getragenen Kfz-Kosten geltend zu machen und belastbar nachzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt. Die Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt nur für solche Aufwendungen, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs und Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit ist die Unterbringung in einer Garage erkennbar nicht notwendig. Die vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers reichen für den Nachweis nicht aus, dass die Unterbringung in der Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des PKW war.
Sofern der Arbeitgeber mit Bescheinigung vom 8.12.2017 bestätigt hat, dass vereinbart wurde, dass das Fahrzeug nachts in der abschließbaren Garage des Dienstwagennutzers abgestellt wird, belegt dies nicht, dass diese Vereinbarung Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs auch für private Fahrten überhaupt war und ist.
In der weiteren Arbeitgeberbescheinigung vom 13.9.2018 heißt es wörtlich: „Ab Vertragsbeginn im Jahre 2015 wurde lt. Herrn J die mündliche Vereinbarung getroffen dass das Dienstfahrzeug nachts in der abschließbaren Garage von Herrn J abgestellt wird.“ Auch dieser Bescheinigung ist eine vertragliche Verpflichtung, das Dienstfahrzeug in der eigenen Garage unterzustellen, nicht zu entnehmen. Mit dem Schreiben teilt der Arbeitgeber keine eigenen Erkenntnisse mit, sondern bestätigt lediglich, dass der Dienstwagenberechtigte J angegeben hat, dass im Jahre 2015 vereinbart worden sei, das Fahrzeug in seiner Garage abzustellen. Diese Bestätigung ist daher zum Nachweis dieses Umstandes nicht geeignet. Außerdem belegt die Vereinbarung, dass das Fahrzeug in der Garage untergestellt werden sollte ebenfalls nicht, dass dieser Umstand Voraussetzung für die Überlassung des PKW gewesen ist. Es kann sich insoweit auch um das bloße Einverständnis des Arbeitgebers handeln, dass das Fahrzeug dort abgestellt wird.
FG Münster, Urteil vom 14.03.2019, Az. 10 K 2990/17 E (Revision zugelassen)