Maßgeblich für die Berechnung ist grundsätzlich die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen, nicht der schlussendlich tatsächlich angefallene Reparaturaufwand. Der Restwert des Fahrrades wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Die insofern zu beschädigten Kraftfahrzeugen ergangene Rechtsprechung ist auch für ein, wie hier nahezu vollständig beschädigtes, Rennrad (mit Karbonrahmen) übertragbar. Es gibt keinen Grund, bei Fahrrädern, welche die letzten Jahrzehnte ebenfalls wie Kraftfahrzeuge eine stetige technische Weiterentwicklung vollzogen haben, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Kraftfahrzeuge nicht anzuwenden.

OLG München, Urteil vom 16.11.2018, Az. 10 U 1885/18