Gegen den PKW Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall verschuldet zu haben, wenn die Kollision eines Fahrradfahrers mit der geöffneten Fahrertür im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgte (§ 14 Abs. 1 StVO). Ein die Alleinhaftung des PKW-Fahrers ausschließendes Mitverschulden des Radfahrers kann in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers zum geparkten PKW liegen, der - je nach den örtlichen Verhältnissen - mindestens 50 cm betragen sollte. Die Darlegungs- und Beweislast für eine ein Mitverschulden begründende Unterschreitung des Seitenabstandes eines Fahrradfahrers zu einem geparkten PKW obliegt dem PKW-Fahrer.
OLG Celle, Urteil vom 06.11.2018, Az. 14 U 61/18