Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 FZV können rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden.

Ob der Empfänger eines roten Dauerkennzeichens zuverlässig im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 FZV ist, er also die Gewähr dafür bietet, sich zukünftig kennzeichenrechtlich gesetzeskonform zu verhalten, ist eine am Sinn und Zweck dieser Vorschriften orientierte Prognoseentscheidung. Diese Privilegierung ist nur gerechtfertigt, wenn der Kennzeicheninhaber das in ihn gesetzte Vertrauen auf den gesetzmäßigen Umgang mit dem roten Dauerkennzeichen erfüllt. Diese Befugnisse erfordern im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer mithin die uneingeschränkte Zuverlässigkeit des Inhabers von roten (Dauer-)Kennzeichen. Es muss gewährleistet sein, dass dieser die ihm mit der Zuteilung obliegenden Verpflichtungen korrekt einhält.

Die Zuverlässigkeit ist regelmäßig nur dann in Frage zu stellen, wenn der Betreffende entweder gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat, oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten (Dauer-)Kennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich der erforderlichen ordnungsgemäßen Führung seines Gewerbebetriebes sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen.

Gemessen an diesen Vorgaben ist die Behörde nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist. Gegen diesen wird wegen mehrerer - nach der Zuteilung des roten Kennzeichens begangener Verstöße gegen Verkehrs- bzw. Strafvorschriften ermittelt, die - losgelöst davon, wer diese Verstöße begangen hat - eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens vermuten lassen. Dahingestellt bleiben kann, inwieweit der Antragsteller die Verstöße gegen Verkehrs- und Strafvorschriften (insbesondere Urkundenfälschung, Betrug, Kennzeichenmissbrauch) (mit-)begangen hat und bzw. oder von ihnen Kenntnis gehabt hat. Denn die sowohl quantitativ als auch qualitativ nicht unerheblichen Verstöße lassen erkennen, dass der Antragsteller zumindest nicht in der Lage ist, seinen Gewerbebetrieb so zu organisieren, dass keine (weiteren) Verstöße gegen Verkehrs- und Strafvorschriften begangen werden und infolgedessen zu befürchten ist, dass auch mit dem roten Kennzeichen kein gesetzmäßiger Umgang erfolgt. Insoweit ist auch unerheblich, dass die Verstöße gegen Verkehrs- und Strafvorschriften nicht in (unmittelbaren) Zusammenhang mit roten Kennzeichenschildern stehen.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2018, Az. 6 L 1401/18