Ein Schadensgutachten des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners kann die Grundlage einer Leistungs- und Preisvereinbarung hinsichtlich eines Kfz-Reparaturvertrages zwischen einer Kfz-Werkstatt und ihrem Auftraggeber/Kunden sein. Eine Kfz-Werkstatt hat die Pflicht den geschädigten Auftraggeber/Kunden auf das Risiko hinzuweisen, dass der Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners ggf. nur den in dem Schadensgutachten der Höhe nach konkret angeführten Werklohn erstatten wird.
AG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2018, Az. 31 C 39/17