Schnellladen im Fokus: neue Tarifstruktur und Preise im EnBW HyperNetz
<p><span style="color:hsl(0, 0%, 0%);">Die EnBW erhöht ihre Ladepreise ab dem 17. Januar 2023</span><span style="background-color:rgb(255,255,255);color:hsl(0, 0%, 0%);">. Damit reagiere man zum einen auf die gestiegenen Beschaffungskosten, zum anderem passe man sich auch den Marktgegebenheiten an.</span></p>
Im EnBW Hypernetz kostet künftig die kWh gleich viel für Normal- als auch Schnellladen. Wie die Betreiber der größten Schnellladenetze Deutschlands und Österreichs zu verstehen gibt, wird der überwiegende Teil der Strommengen an Schnellladepunkten geladen. Seit Jahren unterstütze man diesen steigenden Bedarf. Was man daran sehe, dass der Fokus bei EnBW auf dem Ausbau der bundesweiten, öffentlichen Schnellladeinfrastruktur liege. Hierfür investiert das Unternehmen eigener Aussage nach deutlich mehr als 100 Millionen Euro pro Jahr. Dies hat in Summe dazu geführt, dass die EnBW bereits heute das größte Schnellladenetz Deutschlands betreibt.
Timo Sillober, Chief Sales & Operations Officer der EnBW, sagt dazu: „Wir machen das Laden für alle Autofahrer*innen noch einmal einfacher. Es gibt nur noch einen Kilowattstundenpreis an EnBW-eigenen sowie einen an fremden Ladepunkten – egal ob für normales oder schnelles Laden, ob im In- oder Ausland, ob morgens oder abends, ob wochentags oder feiertags. Mehr Einfachheit, Kostentransparenz und Planungssicherheit bietet kein anderer Anbieter.“
Bis 2030 wird sie rund 30.000 Schnellladepunkte bereitstellen, was einen relevanten Anteil der bis dahin benötigten insgesamt 130.000 bis 150.000 Schnellladepunkte ausmacht. Diese Zahl deckt den gesamten Ladebedarf im öffentlichen Raum für die bis dahin geplanten 15 Millionen E-Autos auf Deutschlands Straßen. Den Bedarf für das langsamere Wechselstromladen sieht die EnBW vor allem im privaten Raum sowie im halböffentlichen Raum, etwa in Parkhäusern oder am Arbeitsplatz, wo die Fahrzeuge deutlich länger stehen.
Die neuen EnBW mobility+ Ladetarife bilden gleichzeitig eine weitere Entwicklung der vergangenen Monate ab: In dieser Zeit haben sich die Roamingpreise für das Laden bei anderen Betreibern beim langsameren AC-Laden mehr und mehr denen für das Schnellladen mit Gleichstrom angeglichen. Roamingpreise sind die Kosten, die ein E-Mobilitätsanbieter einem Ladeinfrastrukturbetreiber bezahlt, wenn die Kunden des Anbieters die Ladepunkte des Betreibers nutzen. Diese Entwicklung muss die EnBW bei ihrer Tarifgestaltung berücksichtigen, weshalb die Kilowattstundenpreise für das Normalladen stärker steigen.
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
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Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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