Ford Pro macht Europas Nutzfahrzeug-Flotten noch effizienter und produktiver

<p><span style="color:black;">Das neue, global ausgerichtete Tochterunternehmen der Ford&nbsp;Motor Company stellt sich ganz in den Dienst europäischer&nbsp;Nutzfahrzeug-Kunden jeder Firmengröße.&nbsp;</span></p><p>&nbsp;</p>

Ford Pro macht Europas Nutzfahrzeug-Flotten noch effizienter und produktiver

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Ford Pro macht Europas Nutzfahrzeug-Flotten noch effizienter und produktiver

Als digital getriebene Plattform bündelt es innovative Lösungen für Flottenkunden mit kleinen und großen Fuhrparks, die bereit sind, auf elektrische Nutzfahrzeuge und vernetzte Mobilität umzusteigen. Ford Pro kombiniert moderne Software-Lösungen und Ladetechnologien, das Handling von Wartungs- und Inspektionsservices sowie Finanzierungsangebote. Vorteil für den Kunden: Die Einsatzzeit des eigenen Nutzfahrzeug-Bestands steigt und die Betriebskosten sinken. Das Ergebnis ist eine optimierte Produktivität des Firmenfuhrparks."Das digitale Zeitalter eröffnet neue Lösungen. Gleichzeitig wird aber der wirtschaftliche Betrieb einer Nutzfahrzeug-Flotte so komplex wie nie zuvor", erläutert Ted Cannis, Vorstandsvorsitzender (CEO) von Ford Pro. "Ford Pro macht es Unternehmen leicht, die Produktivität ihres Fuhrparks zu steigern. Wir bieten umfassende Lösungen aus einer Hand von der Marke, die unsere Kunden kennen und der sie vertrauen."Ford Pro kann als erstes Unternehmen seiner Art im Nutzfahrzeug-Segment mit voll integrierten Software-Lösungen aufwarten, mit denen die Kunden ihre Fuhrparks effizient und einfach managen können. Egal, ob die eigene Flotte noch aus Verbrennern oder bereits aus einem Pool an elektrischen Fahrzeugen besteht - der Lösungsansatz von Ford bietet für jeden Bedarf die passende Lösung, auch markenunabhängig.Im Mittelpunkt des Produktangebots von Ford Pro stehen hochmoderne leichte Nutzfahrzeuge. Ihre Entwicklung hat maßgeblich von der jahrzehntelangen Erfahrung des Unternehmens in diesem Segment profitiert. Angeführt wird die Modellpalette von der Transit-Baureihe, der populärsten Transporter-Familie der Welt. Ihre Konnektivitätslösungen ermöglichen den Kunden den Zugriff auf ein vielseitiges Angebot von Software-Lösungen, mit denen sich die Betriebszeit ihrer Fuhrparks optimieren und damit die Produktivität steigern lassen.Die Produktpalette von Ford Pro erleichtert auch die Umstellung von Firmenflotten auf Nutzfahrzeuge mit elektrischem Antrieb. Diese vereinen ein Plus an Nachhaltigkeit mit erhöhter Effizienz, ohne die Leistungsfähigkeit des Fuhrparks zu schmälern oder die Betriebskosten zu erhöhen. 

Ford hatte kürzlich angekündigt, in den kommenden zwei Jahren über den E-Transit hinaus vier weitere Elektro-Nutzfahrzeugmodelle in Europa auf den Markt zu bringen: 2023 den neuen Transit Custom und den Tourneo Custom als vielseitigen Personentransporter, jeweils in der Ein-Tonnen-Nutzlastklasse angesiedelt. 2024 folgt dann die nächste Generation des Transit Courier und des Tourneo Courier, dies sind leichte Nutzfahrzeuge insbesondere für urbane Einsatzzwecke.

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Vier Iveco ECODaily mit Erdgasantrieb für die Hansestadt Hamburg

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>