Die Hyundai Motor Group und die Seoul National University eröffnen ein gemeinsames Batterieforschungszentrum
<p>Die Hyundai Motor Group, zu der die Mobilitätsmarken Hyundai, Kia und Genesis gehören, eröffnete am 26. Juli mit der Seoul National University (SNU) ein gemeinsames Batterieforschungszentrum. Die Zusammenarbeit zwischen dem Konzern und der SNU zielt darauf ab, die Entwicklung von Batterietechnologien voranzutreiben und die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft zu fördern, um in diesem Bereich weltweit eine Führungsrolle einzunehmen.</p>
Die Eröffnungsfeier fand auf dem Hauptcampus der Seoul National University statt und wurde von hochrangigen Gästen besucht, darunter Euisun Chung, Executive Chair der Hyundai Motor Group; Yong Wha Kim, President und Chief Technology Officer der Hyundai Motor Group; Heung Soo Kim, Executive Vice President und Head of Global Strategy Office der Hyundai Motor Group; und Chang Hwan Kim, Senior Vice President und Head of Battery Development Center der Hyundai Motor Group.Von der Seoul National University nahmen Hong Lim Ryu, Präsident der Seoul National University, Yoo Suk Hong, Dekan der Seoul National University College of Engineering, Seung Hwan Ko, stellvertretender Dekan für Forschungsangelegenheiten des College of Engineering, Jong Chan Lee, Leiter der School of Chemical and Biological Engineering, und Jang Wook Choi, Leiter des Joint Battery Research Center und Professor an der School of Chemical and Biological Engineering, an der Einweihungsfeier teil.Hong Lim Ryu, Präsident der Seoul National University, sagte in einer Glückwunschrede: „Das Batterieforschungszentrum wird der Ausgangspunkt für Batterietechnologien mit verbesserter Leistung und zuverlässiger Sicherheit im Einklang mit der vorausschauenden Innovation der Hyundai Motor Group im Bereich der Elektrifizierung sein. Wir erwarten, dass die besten Dozenten und Doktoranden Synergien mit den kompetenten Forschern der Hyundai Motor Group schaffen und so den Grundstein für verschiedene Innovationen legen, die von den Grundlagen der Batterien bis hin zu deren Anwendung reichen."Der Vorstandsvorsitzende der Hyundai Motor Group, Euisun Chung, betonte: „Unser Ziel, eine breite Palette von Mobilitätslösungen mit fortschrittlichen Batterien zu entwickeln, wird von unserem starken Engagement für eine nachhaltige Zukunft für künftige Generationen angetrieben. Durch bahnbrechende gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen hoffen wir, alle Forschenden zu befähigen, den Übergang zur Elektrifizierung der Mobilität voranzutreiben."Das Forschungszentrum nahm im November 2021 Gestalt an, als der Konzern und die Seoul National University eine Absichtserklärung über die „Einrichtung eines gemeinsamen Batterieforschungszentrums und mittel- bis langfristige gemeinsame Forschung" unterzeichneten, die auf dem Konsens über das Erreichen der Kohlenstoffneutralität und die Schaffung eines Batterieforschungsökosystems beruht.Um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Forschenden zu fördern, wird die neue Einrichtung innerhalb des erweiterten Instituts für chemische Prozesse der Seoul National University auf drei Etagen (901 m2 ) einen eigenen Raum für die reine Batterieforschung einrichten. Sie wird aus sieben Laboren und Konferenzräumen für die Entwicklung, Analyse, Messung und Verarbeitung von Batterien bestehen. Dies ist das erste Mal, dass eine auf Batterien für Elektrofahrzeuge spezialisierte Forschungseinrichtung innerhalb der Seoul National University eingerichtet wurde. Mit der Eröffnung des Forschungszentrums wird der Konzern mit führenden Batterieexperten in Korea zusammenarbeiten, um die Basis für die Forschung und Entwicklung von neuartigen Batterietechnologien zu schaffen. Das Forschungszentrum konzentriert sich auf die Erforschung von Batterietechnologien der nächsten Generation, die die Reichweite von Elektrofahrzeugen deutlich erhöhen und die Ladezeit verkürzen können, sowie auf die Erforschung von Technologien zur Überwachung des Batteriezustands und innovativer Verfahrenstechniken.Konkret werden insgesamt 22 gemeinsame Forschungsprojekte in vier Bereichen durchgeführt, darunter Lithium-Metall-Batterien, Festkörperbatterien, Batteriemanagementsysteme (BMS) und Batterieprozesstechnik. Insgesamt 21 Professoren, Master- und Doktoranden von renommierten koreanischen Universitäten werden an den Projekten teilnehmen. 14 der 22 Forschungsprojekte befassen sich mit Lithium-Metall- und Festkörperbatterien und konzentrieren sich auf die Entwicklung von Batterien der nächsten Generation. Auf dem Gebiet der Lithium-Metall-Batterien wird an der Technologie von Lithium-Elektrolyt-Materialelementen mit hoher Lebensdauer und an der Formanalyse zur Minimierung des Verschleißes geforscht, während auf dem Gebiet der Festkörperbatterien sulfidbasierte Anodenmaterialien, Elektroden-/Elektrolyt-Beschichtungsverfahren und aktive Kathodenmaterialien mit ultrahoher Energiedichte erforscht werden. Ein wesentliches Merkmal des Forschungszentrums wird sein, dass es sich nicht nur auf theoretische Forschung, sondern auch auf Forschung und Entwicklung unter Berücksichtigung der Massenproduktion konzentriert. Bei allgemeiner Industrie- und Hochschulforschung ist ein zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand unvermeidlich, um die Ergebnisse auf Massenprodukte anzuwenden.Zu diesem Zweck verfügt das Batterieforschungszentrum über die gleiche Infrastruktur und Ausstattung wie die hochmodernen Forschungs- und Entwicklungszentren von Hyundai Motor und Kia, dazu gehören zum Beispiel Präzisionsgeräte für die Batterieanalyse, hochpräzise Rheometer, Zellfertigungsanlagen und Impedanzmessgeräte. So können die Forschungsergebnisse der Universität zeitnah in Produkte umgesetzt werden. Darüber hinaus hat die Gruppe Professor Jang Wook Choi, einen angesehenen Experten auf dem Gebiet der Batteriewissenschaft, zum Leiter des gemeinsamen Batterieforschungszentrums ernannt. Professor Choi wird die gesamten Forschungsprojekte und das Management der Technologieentwicklung beaufsichtigen. Um einen reibungslosen Forschungsbetrieb zu gewährleisten, wird die Hyundai Motor Group bis 2030 über 30 Milliarden KRW in das Batterieforschungszentrum investieren. Die Investition umfasst die Errichtung des Zentrums sowie die Bereitstellung der Versuchsausrüstung.Darüber hinaus werden Mitarbeiter von Hyundai Motor und Kia als Mitglieder des gemeinsamen Forschungsteams in das Zentrum entsandt, um durch enge Kommunikation und den Austausch von Fachwissen Synergien zu maximieren. Im Rahmen von Beratungen und Seminaren zur Batterietechnologie werden Erkenntnisse und Entwicklungsrichtungen erörtert. Zudem wird ein beratendes Gremium gebildet, das regelmäßig Informationen über globale Trends und Ergebnisse der Batterieindustrie austauscht. Vor allem will die Gruppe durch die Förderung herausragender Talente im Batteriesektor den Weg dafür ebnen, dass Südkorea zu einem der weltweit führenden Standorte für Batterietechnik wird. In der Zwischenzeit fördert die Hyundai Motor Group die nächste Generation von Talenten, indem sie verschiedene Kooperationsprogramme zwischen Industrie und Wissenschaft in Zusammenarbeit mit angesehenen Universitäten in Korea durchführt.
Die Hyundai Motor Group beschleunigt die Entwicklung von Batterien der nächsten Generation, mit dem Ziel, bis 2030 3,64 Millionen Elektrofahrzeuge zu produzierenDie Hyundai Motor Group hat kürzlich auf dem Hyundai Motor CEO Investor Day bekannt gegeben, dass sie bis zum Jahr 2030 mit der Produktion von insgesamt 3,64 Millionen Elektro-Fahrzeugen eine globale Führungsposition anstrebt.Auf der Grundlage ihrer langjährigen Erfahrung in der Entwicklung und Massenproduktion von Elektrofahrzeugen bemüht sich der Konzern aktiv um die Ausweitung von Investitionen und Entwicklungskapazitäten im wichtigen Batteriesektor. Insbesondere plant der Konzern, alle Aspekte der Batterieentwicklung durch die Stabilisierung der Materialversorgung, die Stärkung des Batterie-Designs und der Batterie-Managementfähigkeiten sowie die Entwicklung von Batterien der nächsten Generation abzudecken.Hyundai Motor wird in den nächsten 10 Jahren 9,5 Billionen KRW investieren, um die Batterieleistung aktiv zu verbessern, fortschrittliche Technologien für Batterien der nächsten Generation zu entwickeln und die Infrastruktur aufzubauen.Im Vergleich zu den Preisen von 2018 werden die Kosten für Batterien im Jahr 2026 um 75 Prozent und im Jahr 2030 um 45 Prozent gesenkt, um die Erschwinglichkeit und Praktikabilität von Elektro-Fahrzeugen zu verbessern. Um das Jahr 2025 werden Lithium-Ferro-Phosphat-Batterien (LFP), die gemeinsam mit Batterieunternehmen entwickelt werden, erstmals in neuen Elektrofahrzeugen eingesetzt. Um die Entwicklung von Lithium-Metall- und Festkörperbatterien zu beschleunigen und ihre Fähigkeit zur Massenproduktion zu prüfen, wird das Forschungs- und Entwicklungszentrum von Hyundai Motor und Kia in Uiwang im nächsten Jahr den Bau des Batterieforschungsgebäudes der nächsten Generation abschließen. Die in dem neuen Gebäude entwickelten Batterien werden nicht nur für Elektrofahrzeuge, sondern auch für verschiedene andere mobile Anwendungen wie Robotik und fortschrittliche Luftmobilität (Advanced Air Mobility - AAM) eingesetzt.Die Hyundai Motor Group konzentriert sich zudem auf die Sicherstellung von Batteriemanagementfunktionen, die die Leistung von Elektrofahrzeugen optimieren können. Der Konzern wird die Einführung von Elektro-Fahrzeugen mit größeren Reichweiten, längeren Lebenszyklen und höherer Sicherheit vorantreiben, indem sie Batteriemanagementsysteme (BMS) sowie Technologien zur Batteriekonditionierung, wie die Vorwärmung und Kühlung von Batterien, verbessert. Mittel- bis langfristig wird die Gruppe außerdem ein System für das Recycling von Altbatterien und das Recycling von Rohstoffen einrichten, um die Umwelt zu schützen und Rohstoffe nachhaltig zu sichern. Die Gruppe plant, einen nachhaltigen „Batterie-Lebenszyklus" zu vollenden, in dem Batterien sicher verwertet und Rohstoffe für die Batterieherstellung gewonnen und wiederverwendet werden. Der Hyundai Konzern baut die externe Zusammenarbeit zur Sicherung der Batteriekapazitäten stetig aus, indem Joint Ventures mit großen Batterieunternehmen wie SK On und LG Energy Solution gegründet werden, um eine stabile Versorgung mit und Nachfrage nach Batterien sicherzustellen. In Zusammenarbeit mit Unternehmen wie Solid Power in den USA zur Sicherung von Festkörperbatterieelementen und Prozesstechnologien und Solid Energy System (SES) zur Entwicklung von Lithium-Metall-Batterien führt die Hyundai Motor Group weiterhin gemeinsame Forschungen mit Start-ups durch und investiert in die Entwicklung von Batterien der nächsten Generation. Die heutige Eröffnung des gemeinsamen Batterieforschungszentrums ist eine Erweiterung der kontinuierlichen Bemühungen um eine offene Zusammenarbeit zum Nutzen aller.

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Verkehrssicherungspflichten auf Parkplatz wegen überfrierender Nässe
<p> <u>Leitsatz:</u> Der Betreiber eines Supermarktes haftet vertraglich für die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit Räumarbeiten beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne. Der Geschädigte muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen.</p> <p> <u>Aus den Gründen:</u></p> <p> Der beklagte Supermarktbetreiber hat objektiv die Pflicht, den potenziellen Kunden wie den Geschädigten vor Glatteisunfällen zu schützen. Diese Pflicht wurde verletzt, indem der Räum- und Streupflicht nicht Genüge getan wurde. Bei winterlichen Straßenverhältnissen besteht neben der Pflicht zum allgemeinen Winterdienst eine eigentliche Räum- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht. Die Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht besteht nur insoweit, als entsprechende Maßnahmen erforderlich sind, um sonst unmittelbar drohende Gefahren abzuwenden.</p> <p> Streupflichten gelten auf öffentlichen und solchen privaten Wegen, die entweder dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen der Eigentümer einen allgemeinen Verkehr eröffnet hat. Die Streupflicht bedeutet nicht, dass die Wege bei eintretender Winterglätte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer oder ein Fahrzeug überhaupt nicht ausgleiten kann. Vielmehr müssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr genutzt werden können, wenn auch der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwendet. Die Streupflicht setzt allgemeine Glättebildung und nicht nur vereinzelte Glättestellen voraus. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast.</p> <p> Die Reihenfolge der Räum- und Streupflicht richtet sich insbesondere nach der Wichtigkeit, wobei die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang von dessen üblicher Benutzung zu berücksichtigen sind. Ansonsten sind für den Umfang der Räum- und Streupflicht die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wobei nicht primär auf die Intensität der Niederschläge abzustellen ist (z. B. Starker Schnee- und Graupelregel), sondern auf die Glättebildung. Außergewöhnliche Glätteverhältnisse erfordern besondere Sicherungsmaßnahmen, etwa mehrmaliges Streuen. Eine Streupflicht besteht neben öffentlichen Parkplätzen auch auf Gäste- und Kundenparkplätzen. Dies gilt bei Kundenparkplätzen vor Lebensmittelmärkten auch, wenn diese eine geringe Verkehrsbedeutung haben. Etwas anderes kann vor Geschäftseröffnung gelten.</p> <p> Im streitgegenständlichen Fall war der von dem Supermarktbetreiber betriebene Parkplatz zwar nicht gänzlich vereist. Entscheidend ist jedoch, dass auf dem Parkplatzgelände in der Nähe eines Abflussschachtes, durch den mittels einer Pumpe Wasser abgepumpt wurde, unweit der Stelle, an der der Geschädigte geparkt und die diese nach dem Aussteigen zu Fuß betreten hat auf dem Boden Wasser vorhanden war, welches in Folge der Minustemperaturen überfroren war, wodurch sich Glätte gebildet hatte. Bei einer solchen Sachlage indes ist der Betreiber eines Parkplatzes gehalten, der besonderen Gefahrenlage durch die Bildung überfrierender Nässe im Bereich der Rinne durch entsprechende Streumaßnahmen – mindestens aber durch Warnhinweise oder Absperrungen – Rechnung zu tragen. Bei einer solchen isoliert auftretenden Stelle besonderer Glätte handelt es sich nämlich um eine außergewöhnliche Gefahr, da gerade bei ansonsten unauffälliger Witterungslage unbedarfte Fußgänger von einem erhöhten Risiko betroffen werden, unvermittelt zu stürzen. Daher war der Supermarktbetreiber verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies galt jedenfalls während der üblichen Geschäftszeiten, da zu diesen jederzeit mit entsprechendem Publikumsverkehr zu rechnen war, für den Gefahren auftreten könnten.</p> <p> Da vorliegend an der bezeichneten Stelle besonderer Glätte unstreitig nicht gestreut war und auch keine anderen Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden waren, steht somit eine objektive Pflichtverletzung fest.</p> <p> <em>Saarl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011, Az. 4 U 400/10 - 119, 4 U 400/10</em></p> <p> </p>
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Teilung der Sachverständigenkosten nach Haftungsquote
<p> <u>Leitsatz:</u> Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens nehmen an der für das Unfallgeschehene gefundenen Haftungsquote teil.</p> <p> <u>Aus den Gründen:</u></p> <p> Der Geschädigte hat über den zuerkannten Betrag keinen Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht dem Geschädigten im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nur nach einer Quote von 50% zuerkannt. Da nicht bewiesen werden konnte, dass der Unfallgegner sich mit seinem Fahrzeug auch nur teilweise auf der vorfahrtsberechtigen Straße befand, auf der er der das Fahrzeug des Geschädigten die Vorfahrt hätte gewähren müssen, verbleibt es bei der vom Landgericht gefundenen Quote.</p> <p> Die Sachverständigenkosten waren nicht etwa in Gänze, sondern nur entsprechend der Quote zuzusprechen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.</p> <p> Die Sachverständigenkosten sind zwar einerseits Kosten der Rechtsverfolgung, andererseits aber auch Herstellungsaufwand. Entsprechend nehmen sie auch an der Quotierung nach § 17 Abs. 1 StVG teil. In § 17 Abs. 1 StVG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation statuiert mit der Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich „aus den Umständen“, insbesondere nach dem Verhältnis der beiderseitigen Verursachungsanteile ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, so dass bei Mitverantwortung des Geschädigten dieser auch für die Folgen mitverantwortlich ist, denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es auch zur Beauftragung des Sachverständigen nicht gekommen. Das Gutachten dient auch nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils, sondern zwangsläufig auch immer dem Interesse des Geschädigten, weil es ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten und den Reparaturweg verschafft. Wie der Schaden zu verteilen ist, ergibt sich erst aus den §§ 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits nicht zu. Die Sachverständigenkosten – die dem Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung entsprechen, nehmen daher an der Haftungsquote teil.</p> <p> </p> <p> <em>OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011, Az. I-6 U 138/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos über die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p> <p> </p>
Aktuelles
Zur Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer als Schadenposition
<p> <u>Leitsatz:</u> Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar (§ 249 BGB). Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.</p> <p> <u>Aus den Gründen: </u></p> <p> Gemäß § 249 BGB haben die Beklagten den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis gestanden hätte. Dabei sind grundsätzlich zwei Wege möglich: entweder die Reparatur des Unfallfahrzeugs - das ist hier nicht geschehen - oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte hat dabei freie Wahl. Ausgangspunkt ist für die Ersatzpflicht der Umsatzsteuer stets, dass sie angefallen ist. Es soll insoweit allerdings genügen, dass der Geschädigte sich durch Erteilung des Reparaturauftrags oder bei der Maßnahme der Ersatzbeschaffung zu einer Zahlung verpflichtet hat, die Umsatzsteuer umfasst; nur wenn keine Umsatzsteuer anfällt bei der Restitution (wie bei Selbstreparatur, Schwarzarbeit, bei Ankauf von einem privaten Anbieter u. ä.) besteht auf Umsatzsteuer kein Anspruch.</p> <p> Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Geschädigte umsatzsteuerhaltig verpflichtet. Nach dem Wiederherstellungsgrundsatz ist daher ein entsprechender Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu bejahen, soweit sie schon angefallen ist. Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es wäre eine von Rechts wegen nicht begründbare Einschränkung, dem Geschädigten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.</p> <p> Der Geschädigte verstößt insbesondere durch eine Ersatzbeschaffung eines Kfz mittels Leasing statt durch einen Kaufvertrag nicht von vornherein gegen das Gebot, den Schaden möglichst gering zu halten. Die im Zuge eines Leasingvertrags zu zahlende Mehrwertsteuer übersteigt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Mehrwertsteuer, die nach dem ursprünglichen Fahrzeugkauf und dem darauf bezogenen Darlehensvertrag seitens des Klägers zu entrichten war.</p> <p> <em>OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11</em></p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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