Compleo-Vorstand stellt sich neu auf
<p>Der Aufsichtsrat der Compleo Charging Solutions AG (Compleo) bestellt Jörg Lohr als Chief Commercial Officer (CCO) in den Vorstand. In seiner neuen Rolle verantwortet Lohr den Vertrieb einschließlich Marketing sowie die Bereiche Ladestations- und Software-Entwicklung des Unternehmens. Mit der Veränderung im Vorstand hat der Aufsichtsrat in seiner heutigen Sitzung auch die Weichen für die kundenfokussierte Neuausrichtung der Compleo Gruppe gestellt.</p>
Mit Blick auf die aktuellen wirtschaftlichen Gesamtentwicklungen planen Aufsichtsrat und Vorstand das Unternehmen qualitativ besser und kundenzentrierter aufzustellen. Im Fokus steht hier insbesondere die Weiterentwicklung der eigenen Ladestations- und Softwareprodukte hinsichtlich der Kundenbedarfe sowie die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Kundenservices. Zudem will Compleo sich künftig stärker im erfolgreichen Geschäftsfeld Software-Lösungen positionieren und mit Jörg Lohr weiter vorantreiben.
„Jörg Lohr ist seit über elf Jahren im Bereich Elektromobilität in leitenden Positionen tätig. Er kennt die Kunden, die Produkte und den Markt wie nur wenige Menschen in der Branche“, kommentiert Dag Hagby, Aufsichtsratsvorsitzender von Compleo die Ernennung Lohrs zum neuen Vorstand. „Mit ihm haben wir einen erfahrenen und erfolgreichen Kollegen aus den eigenen Reihen in den Vorstand geholt, der in den letzten Monaten insbesondere das Software-Geschäft von Compleo erfolgreich vorangetrieben hat. Auf diese Erfolgsgeschichte wollen wir weiter setzen. Ich freue mich jetzt schon auf die Zusammenarbeit“, sagt Hagby.
Compleo hat sich nach der Übernahme der wallbe GmbH und der innogy eMobility Solutions GmbH zu einem führenden Player von Software-Lösungen für den Betrieb von Ladeinfrastruktur entwickelt. Ressourcen und Know-how werden zentral in der Compleo Charging Software GmbH gebündelt. Unter Lohr konnten auch erste internationale Erfolge mit Verkauf des Backends erzielt werden.
Darüber hinaus gibt es auch noch eine weitere Änderung im Vorstand: Checrallah Kachouh, bisher Technischer Vorstand, Mitgründer und CTO von Compleo, wird das Unternehmen ab sofort verlassen. Vor 13 Jahren hat Kachouh gemeinsam mit Dag Hagby Compleo gegründet und maßgeblich zum bisherigen Erfolg und Aufbau des Unternehmens beigetragen. Kachouh verantwortete innerhalb des Unternehmens die Bereiche Forschung und Entwicklung sowie Einkauf und das Produkt-Management. Unter der Regie von Kachouh sind bei Compleo technologische Innovationen und Ladelösungen hervorgegangen. Hierzu zählen Ladestationen im AC-Bereich oder die erste eichrechtskonforme DC-Ladestation im Markt. Kachouh scheidet aus eigenem Wunsch aus. „Ich schaue mit großer Freude auf die mehr als 13 Jahre zurück“, so Kachouh. „Eine Zeit mit exzellenten Kolleginnen und Kollegen, großartigen Kunden und großartigen Projekten. Aber jetzt ist der Moment gekommen, meinen Weg außerhalb der Compleo Gruppe weiterzugehen und mich meinen persönlichen Plänen zu widmen.“
„Checrallah Kachouh hat als Mitgründer von Compleo das Unternehmen von Beginn an entscheidend geprägt. Zudem hat er der Elektromobilitätsbranche wichtige innovative Impulse gegeben sowie Compleo zu einem der Technologieführer gemacht. Dafür sind wir ihm immer sehr dankbar“, so Dag Hagby, Aufsichtsratsvorsitzender von Compleo. „Ihm und seiner Familie wünschen wir das Beste für die Zukunft“, so Hagby.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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