Personelle Wechsel bei Mercedes-Benz Cars Europe und im Mercedes-Benz Cars Vertrieb Deutschland
<p>Wechsel an der Spitze des Kundenservice: Simon Saretzki, derzeit Leiter Vertrieb Service des Mercedes-Benz Cars Vertrieb Deutschland (MBD), übernimmt zum 01. Oktober 2022 die Leitung Customer Services Mercedes-Benz Cars Region Europe. Damit wird er Mitglied des Region Europe Management Teams und berichtet in dieser Position direkt an Karl Schregle, Head of Region Europe Mercedes-Benz Cars. Tilo Bigalke (Bild), derzeit Leiter Kundendienst des MBD, wird zum 01. Oktober 2022 Nachfolger von Simon Saretzki als Leiter Vertrieb Service des MBD und damit in die MBD Geschäftsleitung eintreten.</p>
„Ich heiße Simon Saretzki in der Region Europe willkommen! Mit seiner ausgewiesenen Expertise wird er die länderübergreifenden Synergien und Kompetenzen im After-Sales weiter optimieren, um unseren Kundinnen und Kunden in Europa künftig ein noch stärker integriertes Markenerlebnis zu bieten“, sagt Karl Schregle, Head of Region Europe Mercedes-Benz Cars.
Simon Saretzki startete seine Karriere 1996 mit einer Ausbildung zum Industriekaufmann in der Mercedes-Benz Niederlassung Koblenz und absolvierte berufsbegleitend ein Studium der Betriebswirtschaftslehre. Im Mercedes-Benz Vertrieb Deutschland hat Simon Saretzki in den letzten 20 Jahren verschiedene leitende Funktionen in den Bereichen Vertriebsnetze, Finance und Controlling sowie im Own Retail übernommen. In diesen Funktionen steuerte er erfolgreich die Prozesse der deutschen Vertriebsorganisation und setzte substantielle Transformationsprozesse um. Im Mai 2020 übernahm Saretzki die Leitung Vertrieb Service MBD und trat in die MBD Geschäftsleitung ein.
„Ich danke Simon Saretzki für die hervorragende Zusammenarbeit und seinen großen Beitrag zur Weiterentwicklung des Mercedes-Benz Service im deutschen Markt, unter anderem die Diversifizierung und Spezifizierung der Serviceangebote, und wünsche ihm für seine neue Aufgabe alles Gute“, so Jörg Heinermann, Vorsitzender der Geschäftsleitung des MBD und Leiter Mercedes-Benz Vertrieb Deutschland (MBVD). „Wir freuen uns, für die anspruchsvolle Aufgabe in unserer Geschäftsleitung Tilo Bigalke gewonnen zu haben, der als profilierter Leiter des Kundendienstes das Kundenerlebnis in den vergangenen Jahren erfolgreich weiterentwickelt hat und nun gemeinsam mit unseren Partnern im Handel den Service weiter digitalisieren und auf die Veränderungen der Elektromobilität einstellen wird.“
Tilo Bigalke begann nach dem Studium der Fahrzeugtechnik im Jahr 2000 seine Laufbahn bei der Mercedes-Benz AG im Werkskundendienst der Sparte Transporter und war dort in der weltweiten Marktbetreuung tätig. Anschließend übernahm er die Teamleitung Garantie und Lieferantenregress in den Werken Düsseldorf und Ludwigsfelde. 2008 wechselte Tilo Bigalke in den MBD und war dort zunächst für Prozesse und Systeme des CharterWay-Fahrzeugmanagements zuständig. Danach übernahm er das Kundenmanagement der Serviceverträge. Seit 2011 ist Tilo Bigalke Leiter des Mercedes-Benz Cars Kundendienstes für Deutschland.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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