Neuer Chef der Volkswagen Leasing GmbH: Armin Villinger folgt auf Jens Legenbauer
<p>Die Volkswagen Leasing GmbH bekommt einen neuen Chef: Armin Villinger wurde mit Wirkung zum heutigen Tag zum Sprecher der Geschäftsführung bei Europas größter Automobil-Leasinggesellschaft bestellt. Er folgt auf Jens Legenbauer, der im Rahmen der europäischen Neuaufstellung von Volkswagen Financial Services nach Vertriebskanälen, fortan den europäischen Handelskanal als Senior Vice President verantwortet.</p>
Armin Villinger ist Diplomkaufmann und arbeitet seit 33 Jahren im Volkswagen Konzern. Er begann seinen beruflichen Werdegang 1989 im Einkauf bei Audi in Ingolstadt. Nach verschiedenen Funktionen im Einkauf und im Produktmanagement übernahm er 2000 die Leitung des Verkaufs an Behörden. Seit 2004 wurde sein Verantwortungsbereich um den Verkauf an Groß- und Direktkunden sowie Gebrauchtwagen erweitert. 2017 wechselte er zur Volkswagen AG nach Wolfsburg und verantwortete dort den Bereich Group Fleet International. Ab 2019 leitete er den Bereich Importeur Steuerung & Konzern Flotte und gleichzeitig die Group Fleet International der Volkswagen Financial Services AG in Braunschweig. Im Mai 2020 stieg er als Generalbevollmächtigter in die Volkswagen Leasing GmbH ein und leitete den Vertrieb des deutschen Marktes. Der gebürtige Wangener (Allgäu) ist verheiratet.
Jens Legenbauer ist ebenfalls Diplomkaufmann und begann seine Laufbahn bei der Volkswagen AG. 1995 wechselte er zur Volkswagen Financial Services AG nach Braunschweig. Zwischen 1997 und 1999 leitete Legenbauer die Bereiche Controlling, Rechnungswesen, Treasury und Risikomanagement bei der Volkswagen Bank/Volkswagen Leasing in Polen. Auf verschiedene Stationen folgten ab 2005 mehrere Führungspositionen u.a. als Leiter Vertragsmanagement und Leiter Vertrieb Süd/Ost innerhalb der Volkswagen Leasing und später der VW FS AG. Der gebürtige Braunschweiger Legenbauer ist verheiratet und Vater von zwei Töchtern.
Anthony Bandmann, Vorstand für Vertrieb und Marketing der Volkswagen Financial Services AG, sagt: „Jens Legenbauer war das Gesicht von VWFS für unsere deutschen Händlerpartner. Durch die europäische Neustruktur richten wir uns nun noch stärker auf einzelne Vertriebskanäle aus und bedienen unsere Kunden aus einer Hand und länderübergreifend. Mit Jens Legenbauer übernimmt ein anerkannter Experte den Vertriebskanal Handel, und dies nun marktübergreifend europaweit. Armin Villinger wird mit seiner langjährigen Erfahrung und seiner Vertriebsexpertise die Geschicke der Volkswagen Leasing fortführen. Ich wünsche beiden viel Erfolg für ihre neuen Aufgaben.“
Die Geschäftsführung der Volkswagen Leasing besteht ab dem 1.7.2022 aus Armin Villinger (Sprecher), Hendrik Eggers und Frank Czarnetzki.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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