Wang Chul Shin ist neuer Präsident von Hyundai Motor Deutschland
<p>Wang Chul Shin wird am 1. Juli zum neuen Präsidenten von Hyundai Motor Deutschland ernannt, er nimmt seine Tätigkeit bereits zum 10. Juni auf.</p>
Wang Chul Shin ist ein sehr guter Kenner des europäischen Automobilmarktes und leitete seit Januar 2019 als Präsident die Vertriebsorganisation Hyundai Motor France. Durch sein Engagement konnte sich Hyundai in Frankreich stark entwickeln und seine Position im französischen Pkw-Markt von Platz 15 auf Platz 10 verbessern. Wang Chul Shin hat das wachsende Interesse an umweltfreundlichen sowie emissionsfreien Fahrzeugen genutzt und auf dem französischen Markt einen Segmentanteil von 6,9 Prozent bei den alternativen Antrieben erreicht. „Mit den fortschrittlichen umweltfreundlichen Modellen und gestärkten Flottenverkäufen haben wir ein signifikantes Wachstum in einem sich schnell ändernden Marktumfeld erzielt. Ich werde mit den Kollegen und Handelspartnern von Hyundai Motor Deutschland mein Bestes geben, um das Potenzial von Hyundai im hiesigen Markt ebenfalls optimal auszuschöpfen“, so Wang Chul Shin.
Wang Chul Shin ist ein Absolvent der Fordham University (New York - USA). Im Jahr 2004 begann er seine Karriere bei Hyundai Motor Europe, wo er die Position des Vertriebskoordinators innehatte. Im Jahr 2012 wechselte er ebenfalls als Vertriebskoordinator zur Tochtergesellschaft Hyundai Motor Deutschland GmbH. Wang Chul Shin kann damit in seiner neuen Tätigkeit als Präsident von Hyundai Deutschland auf fundierten Kenntnissen der Strukturen des Unternehmens und des deutschen Automobilmarktes aufbauen.
Im Jahr 2015 wurde er zum Präsidenten von Hyundai Motor Netherlands ernannt. 2017 und 2018 stellte Wang Chul Shin seine langjährige Erfahrung innerhalb des Unternehmens als Director of European Market Coordination in der Firmenzentrale der Hyundai Motor Company mit Sitz in Seoul, Südkorea unter Beweis.
Wang Chul Shin folgt auf Sukwon Kim, der seit Dezember 2019 Präsident der Hyundai Motor Deutschland GmbH war. „Es war mir eine große Freude, mit den Kollegen von Hyundai Motor Deutschland und den Hyundai Händlern in Deutschland zusammen zu arbeiten. Ich werde Sie alle vermissen", so Sukwon Kim bei seiner Verabschiedung.
Hyundai Motor hat in zwei weiteren europäischen Schlüsselmärkten Veränderungen im Top-Management vorgenommen: in Frankreich und in den Niederlanden. Lionel French Keogh folgt Wang Chul Shin als Präsident in Frankreich nach und führt nun die Tochtergesellschaft Hyundai Motor France. Hyundai Motor Niederlande erneuert ebenfalls seine Führungsspitze und ernennt JP Lee zum Präsidenten.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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