ADAC Mietwagen setzt auf den Marktplatz von ONLOGIST

<p>Christopher Neumann sitzt in seinem Büro in München. Der Disponent bei der ADAC Autovermietung muss gerade dafür sorgen, dass zehn Mietwagen in die Nähe von Leipzig überführt werden, da es dort aktuell knapp aussieht. „Wenn einer unserer Mitglieder eine Panne hat, will er schließlich schnell und einfach Ersatz bekommen“, erklärt Neumann. Um diesen Service gewährleisten zu können, muss Neumann dafür sorgen, dass an den rund 270 Stationen deutschlandweit immer genug – sowie die richtigen – Fahrzeuge vorhanden sind. Logistisch kann so etwas durchaus kompliziert werden.</p>

ADAC Mietwagen setzt auf den Marktplatz von ONLOGIST

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ADAC Mietwagen setzt auf den Marktplatz von ONLOGIST

Seit Mai 2021 setzt die ADAC Autovermietung auf ONLOGIST, Europas größtem cloudbasierten Marktplatz für Fahrzeugüberführungen. Neumann sagt: „Die Zusammenarbeit läuft wirklich super. Und ich merke, dass es eine deutliche Arbeitserleichterung ist.“ Nun gelinge die Versorgung aber noch deutlich besser. Als Beispiel nennt Neumann die bevorstehenden Ferien: „Da viele Menschen dann an die Nord- und Ostsee sowie nach Bayern in den Urlaub fahren, ist dort, sowie auf den Strecken dorthin, der Bedarf natürlich wesentlich größer.“ Dies erfordert höhere Transportkapazitäten, die ONLOGIST bereitstellen kann. Das spiegele sich auch im Bedarf wider, erklärt Neumann: „Wir buchen über ONLOGIST teils hunderte Fahrten pro Monat, was saisonal jedoch sehr schwankt.“ Auch daher ist er froh, dass er zu diesen Spitzenzeiten auf dieses Angebot setzen kann. Denn ein Fahrzeug wird im Mittel mehrere hundert km pro Überführung bewegt.

An der Arbeit mit ONLOGIST schätzt Neumann, dass bei allen Überführungen immer digital protokolliert wird. “Die Protokolle sind für uns direkt nach Auftragsabschluss verfügbar. So können die Fahrzeuge direkt an der Station zur Vermietung freigegeben werden.” Für die Kunden ist es schließlich wichtig, dass immer genügen Mietwagen an den jeweiligen Stationen vorhanden sind. „Für uns ist es dank der einfachen Bedienung des Webportals von ONLOGIST leicht, diese Vorgänge zu managen. Und der Status der Überführungen ist gut kontrollierbar, wodurch wir wissen, dass der Kunde bedient werden kann”, sagt Neumann. „Das ist für uns natürlich das Wichtigste.”

Und falls es doch einmal zu einem Problem kommt, hat Neumann mit dem Kundensupport immer einen schnellen, hilfsbereiten und lösungsorientierten Ansprechpartner: „Auch hier kann ich nur bestätigen, dass ich sehr zufrieden mit dem Service von ONLOGIST bin.“

Verbesserungspotenzial sieht der ADAC-Fachmann noch: „Ein Live-Tracking wäre ideal, dann könnte die Planung noch genauer als ohnehin ablaufen.“ Auch bei der Vermittlung auf der Fremdachse sowie bei der Selektion der Vergabe hat Neumann noch Vorschläge. Felix Müller, CEO und Mitgründer von ONLOGIST sagt: „Kundenfeedback ist für uns unheimlich wichtig. Nur so können wir unser Angebot kontinuierlich weiterentwickeln, um diese Bedürfnisse in Zukunft besser bedienen zu können.“ Dass sich renommierte Unternehmen wie der ADAC Autovermietung auf die Plattform von ONLOGIST verlassen, mache ihn ohnehin stolz, erklärt Müller.

Für Neumann bietet das Webportal zudem den Vorteil, dass es für ihn eine gebündelte Rechnung gibt. „Wenn man sich vorstellt, ich müsste in der Ferienzeit mich mit hunderten Rechnungen pro Monat rumschlagen, komme ich ja gar nicht mehr zu meiner eigentlichen Arbeit“, schmunzelt Neumann. „Insgesamt können wir durch den Marktplatz von ONLOGIST wesentlich flexibler auf die Nachfrage reagieren und somit unseren Mitgliedern ein optimales Mietwagenangebot präsentieren. Und das ist unterm Strich das Wichtigste.“

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Verkehrssicherungspflichten auf Parkplatz wegen überfrierender Nässe

<p> <u>Leitsatz:</u> Der Betreiber eines Supermarktes haftet vertraglich f&uuml;r die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit R&auml;umarbeiten beauftragten Unternehmer als Erf&uuml;llungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne. Der Gesch&auml;digte muss sich unter Umst&auml;nden ein Mitverschulden anrechnen lassen.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden:</u></p> <p> Der beklagte Supermarktbetreiber hat objektiv die Pflicht, den potenziellen Kunden wie den Gesch&auml;digten vor Glatteisunf&auml;llen zu sch&uuml;tzen. Diese Pflicht wurde verletzt, indem der R&auml;um- und Streupflicht nicht Gen&uuml;ge getan wurde. Bei winterlichen Stra&szlig;enverh&auml;ltnissen besteht neben der Pflicht zum allgemeinen Winterdienst eine eigentliche R&auml;um- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht. Die R&auml;um- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht besteht nur insoweit, als entsprechende Ma&szlig;nahmen erforderlich sind, um sonst unmittelbar drohende Gefahren abzuwenden.</p> <p> Streupflichten gelten auf &ouml;ffentlichen und solchen privaten Wegen, die entweder dem &ouml;ffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen der Eigent&uuml;mer einen allgemeinen Verkehr er&ouml;ffnet hat. Die Streupflicht bedeutet nicht, dass die Wege bei eintretender Wintergl&auml;tte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer oder ein Fahrzeug &uuml;berhaupt nicht ausgleiten kann. Vielmehr m&uuml;ssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr genutzt werden k&ouml;nnen, wenn auch der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwendet. Die Streupflicht setzt allgemeine Gl&auml;ttebildung und nicht nur vereinzelte Gl&auml;ttestellen voraus. F&uuml;r die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht tr&auml;gt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast.</p> <p> Die Reihenfolge der R&auml;um- und Streupflicht richtet sich insbesondere nach der Wichtigkeit, wobei die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang von dessen &uuml;blicher Benutzung zu ber&uuml;cksichtigen sind. Ansonsten sind f&uuml;r den Umfang der R&auml;um- und Streupflicht die Umst&auml;nde des Einzelfalls ma&szlig;geblich, wobei nicht prim&auml;r auf die Intensit&auml;t der Niederschl&auml;ge abzustellen ist (z. B. Starker Schnee- und Graupelregel), sondern auf die Gl&auml;ttebildung. Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Gl&auml;tteverh&auml;ltnisse erfordern besondere Sicherungsma&szlig;nahmen, etwa mehrmaliges Streuen. Eine Streupflicht besteht neben &ouml;ffentlichen Parkpl&auml;tzen auch auf G&auml;ste- und Kundenparkpl&auml;tzen. Dies gilt bei Kundenparkpl&auml;tzen vor Lebensmittelm&auml;rkten auch, wenn diese eine geringe Verkehrsbedeutung haben. Etwas anderes kann vor Gesch&auml;ftser&ouml;ffnung gelten.</p> <p> Im streitgegenst&auml;ndlichen Fall war der von dem Supermarktbetreiber betriebene Parkplatz zwar nicht g&auml;nzlich vereist. Entscheidend ist jedoch, dass auf dem Parkplatzgel&auml;nde in der N&auml;he eines Abflussschachtes, durch den mittels einer Pumpe Wasser abgepumpt wurde, unweit der Stelle, an der der Gesch&auml;digte geparkt und die diese nach dem Aussteigen zu Fu&szlig; betreten hat auf dem Boden Wasser vorhanden war, welches in Folge der Minustemperaturen &uuml;berfroren war, wodurch sich Gl&auml;tte gebildet hatte. Bei einer solchen Sachlage indes ist der Betreiber eines Parkplatzes gehalten, der besonderen Gefahrenlage durch die Bildung &uuml;berfrierender N&auml;sse im Bereich der Rinne durch entsprechende Streuma&szlig;nahmen &ndash; mindestens aber durch Warnhinweise oder Absperrungen &ndash; Rechnung zu tragen. Bei einer solchen isoliert auftretenden Stelle besonderer Gl&auml;tte handelt es sich n&auml;mlich um eine au&szlig;ergew&ouml;hnliche Gefahr, da gerade bei ansonsten unauff&auml;lliger Witterungslage unbedarfte Fu&szlig;g&auml;nger von einem erh&ouml;hten Risiko betroffen werden, unvermittelt zu st&uuml;rzen. Daher war der Supermarktbetreiber verpflichtet, entsprechende Schutzma&szlig;nahmen zu ergreifen. Dies galt jedenfalls w&auml;hrend der &uuml;blichen Gesch&auml;ftszeiten, da zu diesen jederzeit mit entsprechendem Publikumsverkehr zu rechnen war, f&uuml;r den Gefahren auftreten k&ouml;nnten.</p> <p> Da vorliegend an der bezeichneten Stelle besonderer Gl&auml;tte unstreitig nicht gestreut war und auch keine anderen Sicherungsma&szlig;nahmen ergriffen worden waren, steht somit eine objektive Pflichtverletzung fest.</p> <p> <em>Saarl. OLG Saarbr&uuml;cken, Urteil vom 18.10.2011, Az. 4 U 400/10 - 119, 4 U 400/10</em></p> <p> &nbsp;</p>

Aktuelles

Teilung der Sachverständigenkosten nach Haftungsquote

<p> <u>Leitsatz:</u> Die Kosten eines privaten Sachverst&auml;ndigengutachtens nehmen an der f&uuml;r das Unfallgeschehene gefundenen Haftungsquote teil.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden:</u></p> <p> Der Gesch&auml;digte hat &uuml;ber den zuerkannten Betrag keinen Anspruch aus &sect;&sect; 7, 17, 18 StVG i.V.m. &sect; 115 VVG gegen die Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht dem Gesch&auml;digten im Rahmen der Abw&auml;gung nach &sect; 17 Abs. 1 StVG nur nach einer Quote von 50% zuerkannt. Da nicht bewiesen werden konnte, dass der Unfallgegner sich mit seinem Fahrzeug auch nur teilweise auf der vorfahrtsberechtigen Stra&szlig;e befand, auf der er der das Fahrzeug des Gesch&auml;digten die Vorfahrt h&auml;tte gew&auml;hren m&uuml;ssen, verbleibt es bei der vom Landgericht gefundenen Quote.</p> <p> Die Sachverst&auml;ndigenkosten waren nicht etwa in G&auml;nze, sondern nur entsprechend der Quote zuzusprechen. Dies entspricht der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Senats.</p> <p> Die Sachverst&auml;ndigenkosten sind zwar einerseits Kosten der Rechtsverfolgung, andererseits aber auch Herstellungsaufwand. Entsprechend nehmen sie auch an der Quotierung nach &sect; 17 Abs. 1 StVG teil. In &sect; 17 Abs. 1 StVG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation statuiert mit der Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Sachverst&auml;ndigenkosten nur ungeschm&auml;lert&nbsp;fortbestehen kann, wenn sich &bdquo;aus den Umst&auml;nden&ldquo;, insbesondere nach dem Verh&auml;ltnis der beiderseitigen Verursachungsanteile ein solches Ergebnis rechtfertigen l&auml;sst. Die Kosten des Sachverst&auml;ndigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, so dass bei Mitverantwortung des Gesch&auml;digten dieser auch f&uuml;r die Folgen mitverantwortlich ist, denn ohne die Unfallbeteiligung des Gesch&auml;digten w&auml;re es auch zur Beauftragung des Sachverst&auml;ndigen nicht gekommen. Das Gutachten dient auch nicht allein dem Nachweis des vom Sch&auml;diger zu tragenden Schadensanteils, sondern zwangsl&auml;ufig auch immer dem Interesse des Gesch&auml;digten, weil es ihm Gewissheit &uuml;ber das Ausma&szlig; des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten und den Reparaturweg verschafft. Wie der Schaden zu verteilen ist, ergibt sich erst aus den &sect;&sect; 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits nicht zu. Die Sachverst&auml;ndigenkosten &ndash; die dem R&uuml;ckstufungsschadens in der Kaskoversicherung entsprechen, nehmen daher an der Haftungsquote teil.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <em>OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011, Az. I-6 U 138/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos &uuml;ber die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p> <p> &nbsp;</p>

Aktuelles

Zur Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer als Schadenposition

<p> <u>Leitsatz:</u> Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Ma&szlig;nahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar (&sect; 249 BGB). Der Gesch&auml;digte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbesch&auml;digten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden: </u></p> <p> Gem&auml;&szlig; &sect; 249 BGB haben die Beklagten den Zustand herzustellen, der bestehen w&uuml;rde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w&auml;re. Der Gesch&auml;digte ist also so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis gestanden h&auml;tte. Dabei sind grunds&auml;tzlich zwei Wege m&ouml;glich: entweder die Reparatur des Unfallfahrzeugs - das ist hier nicht geschehen - oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Der Gesch&auml;digte hat dabei freie Wahl. Ausgangspunkt ist f&uuml;r die Ersatzpflicht der Umsatzsteuer stets, dass sie angefallen ist. Es soll insoweit allerdings gen&uuml;gen, dass der Gesch&auml;digte sich durch Erteilung des Reparaturauftrags oder bei der Ma&szlig;nahme der Ersatzbeschaffung zu einer Zahlung verpflichtet hat, die Umsatzsteuer umfasst; nur wenn keine Umsatzsteuer anf&auml;llt bei der Restitution (wie bei Selbstreparatur, Schwarzarbeit, bei Ankauf von einem privaten Anbieter u. &auml;.) besteht auf Umsatzsteuer kein Anspruch.</p> <p> Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Gesch&auml;digte umsatzsteuerhaltig verpflichtet. Nach dem Wiederherstellungsgrundsatz ist daher ein entsprechender Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu bejahen, soweit sie schon angefallen ist. Der Gesch&auml;digte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbesch&auml;digten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Gesch&auml;digten. Es w&auml;re eine von Rechts wegen nicht begr&uuml;ndbare Einschr&auml;nkung, dem Gesch&auml;digten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.</p> <p> Der Gesch&auml;digte verst&ouml;&szlig;t insbesondere durch eine Ersatzbeschaffung eines Kfz mittels Leasing statt durch einen Kaufvertrag nicht von vornherein gegen das Gebot, den Schaden m&ouml;glichst gering zu halten. Die im Zuge eines Leasingvertrags zu zahlende Mehrwertsteuer &uuml;bersteigt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Mehrwertsteuer, die nach dem urspr&uuml;nglichen Fahrzeugkauf und dem darauf bezogenen Darlehensvertrag seitens des Kl&auml;gers zu entrichten war.</p> <p> <em>OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11</em></p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>