Wie Corona die Mobilität verändert
<p> Das Institut für Verkehrsforschung des Deutschen Zentrums für Luft und Raumfahrt DLR hat 1.000 Personen befragt, inwiefern die Corona-Krise ihr Mobilitätsverhalten verändert hat. Vieles weist darauf hin, dass bei den Verkehrsmitteln das Auto, aber auch das Fahrrad als Gewinner herausgehen. </p>
Das Institut für Verkehrsforschung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) hat in einer Studie untersucht, wie sich die Coronakrise auf das Mobilitätsverhalten der deutschen Bevölkerung auswirkt. Das DLR befragte dazu 1.000 Personen zwischen 18 und 82 Jahren. Die Forscherinnen und Forscher interessierten sich vor allem dafür, welche Verkehrsmittel die Befragten in der Krise nutzen und wie wohl sie sich dabei fühlten. Außerdem ermittelten sie, wie sich das Mobilitätsverhalten in den Lebensbereichen Einkaufen, Reisen, Arbeit und Freizeit durch die Pandemie geändert hat.
"Es ist eindeutig, dass die Coronapandemie unser Mobilitätsverhalten grundlegend verändert. Insbesondere die öffentlichen Verkehrsmittel müssen eine Durststrecke überbrücken und brauchen Unterstützung. Vieles weist darauf hin, dass Auto und auch Fahrrad als Gewinner aus der Krise hervorgehen werden", fasst Prof. Barbara Lenz, Direktorin des DLR-Instituts für Verkehrsforschung, zusammen.
Wohlfühlfaktor: Auto gewinnt, Öffentliche verlieren
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Ausgabe 1/2024
Der privat genutzte PKW weist gegenüber anderen Verkehrsmitteln aktuell einen deutlichen Wohlfühlfaktor auf. Fast alle Befragten gaben an, sich im Auto wohler oder genauso wohl zu fühlen wie vor der Krise. Das ist bei keinem anderen Verkehrsmittel der Fall. Zu den großen Verlieren gehören alle öffentlichen Verkehrmittel. Ob Nahverkehr, Fernverkehr, Carsharing oder Flugzeug: Die Nutzung bricht ein, gleichzeitig fühlen sich die Menschen deutlich unwohler bei der Nutzung oder bei der Vorstellung, sie zu nutzen. Je häufiger sie den öffentlichen Nahverkehr im normalen Alltag nutzen, desto größter das Unwohlsein in der aktuellen Situation. Rund ein Drittel der Befragten aus Haushalten ohne eigenen PKW (in Deutschland etwas mehr als 20 Prozent) vermissen derzeit das Auto als Verkehrsmittel. Sechs Prozent der Haushalte ohne eigenen PKW geben an, aufgrund der Verbreitung des Coronavirus über die Anschaffung eines Pkw nachzudenken. Generell erwägen neun Prozent aller Befragten den Kauf eines Fahrrads oder Elektrofahrrads.
"Im Kontext der Corona-Krise kann man durchaus von einem ‚Revival‘ des Privatautos sprechen. Das Gefühl der eigenen Sicherheit scheint aktuell die Auswahl des Verkehrsmittels stark zu beeinflussen", so Institutsdirektorin Lenz weiter. "Überraschender Weise vermissen besonders viele junge Städter in dieser Situation das eigene Fahrzeug. Ob diese Entwicklungen auch in der Zeit nach Corona anhalten, wird nicht nur für uns Forschende spannend zu beobachten sein", sagt Barbara Lenz.
6 von 10 gehen seltener einkaufen, ein Viertel bestellt mehr online
Seit Beginn der Pandemie kaufen sechzig Prozent der Befragten seltener für den täglichen Bedarf ein. Ein weiteres Drittel geht genauso häufig einkaufen wie zuvor und nur fünf Prozent verzichten komplett auf Einkäufe. Alter und Wohnort spielen dabei kaum eine Rolle. Die große Mehrzahl bleibt den gewohnten Supermärkten und Geschäften treu und nutzt für die Fahrt zum Einkaufen das Auto. Drei von zehn Befragten gehen zudem für andere Personen einkaufen. Bei der Altersgruppe der jungen Erwachsenen zwischen 18 und 24 Jahren beträgt dieser Anteil mehr als die Hälfte.
Ein Viertel aller Befragten shoppen aufgrund von Corona vermehrt online. Darunter sind viele unter 35 Jahren, die auch vorher oft im Internet bestellt haben. Zu den aktuell online am häufigsten gekauften Produkten zählen Drogerieartikel, Bekleidung und Medikamente.
Privatreisen und Sommerurlaub stark eingeschränkt
Ein Drittel der Befragten hat in der Zeit von Mitte März bis Ende April 2020 auf private Reisen mit mindestens einer Übernachtung verzichtet. Dazu zählen zum Beispiel Urlaube oder der Besuch von Verwandten und Freunden. Mehr als vierzig Prozent hatten vor der Coronakrise bereits einen Sommerurlaub geplant und knapp die Hälfte davon bereits gebucht. Zum Zeitpunkt der Befragung waren zwei Drittel optimistisch, den geplanten Sommerurlaub anzutreten, rund ein Viertel wollte oder hatte bereits storniert.
Arbeitswege und Mobilität in der Freizeit
Weniger als die Hälfte der Erwerbstätigen unter den Befragten geht genauso häufig an den Arbeitsort wie vor der Krise. Für den Weg zur Arbeit nutzen davon mehr als 70 Prozent das Privatauto, 14 Prozent fahren Rad, 12 Prozent nehmen Bus oder Bah und neun Prozent gehen zu Fuß.
Rund die Hälfte aller Befragten hat das Haus zudem innerhalb der letzten Woche für sonstige Wege verlassen, beispielsweise für Sport im Freien, Arzttermine oder Besuche. Junge Erwachsene zwischen 18 und 24 Jahren sind dabei aktiver als andere Altersgruppen. Fast 80 Prozent haben für solche Aktivitäten das Haus verlassen. Meist unternehmen die Befragten Aktivitäten im Freien, wie Sport, Spaziergänge oder Gartenarbeit.
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Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2024
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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