Haftungsbefreiung für nicht zur Vorfahrt berechtigten Fahrer

Die Haftungsbefreiung aus § 17 Abs. 3 StVO steht grundsätzlich auch einem nicht zur Vorfahrt berechtigten Fahrer offen, der den Sorgfaltspflichten aus § 8 Abs. 2 StVO in jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Form nachkommt. Wenn die Verkehrslage es erfordert, einem nicht zur Vorfahrt Berechtigten Vorrang zu gewähren i.S.d. § 11 Abs. 3 StVO, so kann dieser dann, wenn er nach einer diesbezüglichen Verständigung mit dem auf seine Vorfahrt Verzichtenden losfährt, haftungsrechtlich grundsätzlich nicht schlechter stehen, als wenn er Vorfahrt gehabt hätte. 

Haftungsbefreiung für nicht zur Vorfahrt berechtigten Fahrer

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Haftungsbefreiung für nicht zur Vorfahrt berechtigten Fahrer

Wem vom ersten vorfahrtberechtigten Fahrzeug einer aus fünf Fahrzeugen bestehenden, hintereinander wartenden Fahrzeugkolonne auf einer von links kommenden Straße nach einer Verständigung i.S.d. § 11 Abs. 3 StVO Vorrang gewährt wird, muss nicht damit rechnen, dass die fünf wartenden Fahrzeuge der Kolonne vom sechsten Fahrzeug der Kolonne unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt werden. Derjenige, der eine Kolonne in Unkenntnis der Gründe ihres Anhaltens unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt, überholt bei unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Das Ausmaß der Sorgfaltswidrigkeit steigt dabei umso mehr, je weniger der Überholende die Lage vor dem ersten Fahrzeug der Kolonne vor dem Beginn des Überholvorgangs einsehen kann. Wer eine aus fünf Fahrzeugen bestehende, wartende Kolonne unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholt, stellt seine Bewertung der Verkehrslage erkennbar über die Bewertung von fünf anderen Fahrzeugführern, die dem Anhaltegrund örtlich näher sind und sich in derselben Situation offensichtlich bewusst anders verhalten.

LG Wuppertal, Urteil vom 21.01.2024, Az. 14 O 4/24

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Recht

Verkehrs-Rechtsschutz für während des Versicherungsvertrags zugelassenen Fahrzeuge

<p>Wenn nach § 21 Abs. 2 VRB (hier Fassung 1994) im so bezeichneten Verkehrs-Rechtsschutz Versicherungsschutz ferner „hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge“ besteht, so erstreckt sich die damit versprochene Deckung – wie in § 21 Abs. 1 VRB für das Erstfahrzeug – in Ansehung eines Ersatzfahrzeugs lediglich auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs widerfahren, nicht aber auf Fälle, die ihn (wie bei der hier beabsichtigten „Diesel-Klage“) in seiner Eigenschaft als Erwerber eines erst noch zuzulassenden Fahrzeugs betreffen.&nbsp;</p>

Recht

Plausibilitätskontrolle von „erkennbar überhöhten“ Werkstattkosten

<p>Den Geschädigten trifft eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt die Werkstatt bei Vertragsschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieser Werkstatt als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (Auswahlverschulden). Ein Überwachungsverschulden kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Rechnung - für den Geschädigten erkennbar - von einer Preisvereinbarung abweicht oder wenn die Werkstatt für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Positionen ansetzt.</p><p><i>BGH, Urteil vom 23.04.2024, Az. VI ZR 348/21</i></p>

Recht

Kostenersatz für Corona-Schutzmaßnahmen (Desinfektionskosten) nach Unfall

<p>Erfolgte eine Reparatur während der Corona-Pandemie, war die Durchführung von Corona-Schutzmaßnahmen im Zuge der Reparatur des Fahrzeugs grundsätzlich auch adäquat-kausal. Ein von der Werkstatt in Rechnung gestellter Betrag in Höhe von 157,99 € für Fahrzeugdesinfektionsmaßnahmen ist überhöht und nicht als erforderlich anzusehen. Das Berufungsgericht hat die Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen rechtsfehlerfrei nach § 287 ZPO mit 33,18 € bemessen.&nbsp;</p>

Recht

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung im Strafverfahren (1,87 ‰)

<p>Anders als im Entziehungsverfahren trifft Antragsteller im Neu- bzw. Wiedererteilungsverfahren nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis, hier im Strafverfahren, die materielle Beweislast für das Vorhandensein der Fahreignung. Der Fahrerlaubnisbewerber muss zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein, d.h. er muss die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und darf nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen haben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG; § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV).&nbsp;</p>

Recht

Fahrerlaubnisentziehung: Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens nach Schlaganfall

<p>Ein „Anfangsverdacht“ bietet einen ausreichenden Anlass für Ermittlungen zur Fahreignung. Hätte bereits festgestanden, dass dem Fahrerlaubnisinhaber infolge eines Schlaganfalls die Fahreignung fehlt, hätte ihm die Behörde die Fahrerlaubnis ohne weiteres entziehen und eine Beibringungsanordnung gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleiben müssen. Die Feststellung oder der Ausschluss einer fahreignungsrelevanten Erkrankung ist Sache der Begutachtung. Nachdem der Fahrerlaubnisinhaber an niederschwelligen Aufklärungsmaßnahmen nicht mitgewirkt hatte, blieb der Behörde nichts anderes übrig, als eine förmliche Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu erlassen.</p>

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Aktuelles

´Unfall´ im Sinne der AKB bei Fahrzeugschaden durch Anfahren eines starren Gegenstands

<p> Das Ansto&szlig;en gegen einen starren Gegenstand im Fahrbahnbereich (Stein, Bordsteinkante) stellt in aller Regel einen Unfall dar, nicht einen Betriebsschaden, auch wenn es Folge eines Fahrfehlers ist.</p> <p> F&uuml;r den Anspruch auf die Versicherungsleistung hat der Versicherungsnehmer die Voraussetzung eines Fahrzeugschadens durch einen Unfall darzulegen und zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat hierzu vorgetragen, das versicherte Fahrzeug sei durch einen w&auml;hrend der Fahrt hochgeschleuderten Gegenstand am K&uuml;hler besch&auml;digt worden, so dass dieser auslief und in der Folge der Motor &uuml;berhitzte und irreparabel besch&auml;digt wurde. Dies ist hinreichend substantiiert, um einen versicherten Unfallschaden darzulegen. Das erstinstanzliche eingeholte Sachverst&auml;ndigengutachten hat diesen Sachvortrag als eine M&ouml;glichkeit der eingetretenen Sch&auml;digung des Wasserk&uuml;hlers best&auml;tigt. Unstreitig stellt die Besch&auml;digung eines Fahrzeugs durch einen w&auml;hrend der Fahrt hochgeschleuderten Gegenstand einen versicherten Unfall dar.</p> <p> Der beklagte Versicherer macht demgegen&uuml;ber geltend, dass als alternative Schadensursache das Anfahren gegen einen starren Gegenstand oder andere Geschehnisse in Betracht k&auml;men, die als nicht versicherte Betriebssch&auml;den anzusehen seien. Aus dem Sachverst&auml;ndigengutachten ergibt sich, dass auch das Anfahren eines starren Gegenstandes als Schadensursache in Betracht kommt.</p> <p> Das Anfahren gegen einen starren Gegenstand, sei es eine Bordsteinkante oder anderes, stellt nach Auffassung des Senats jedoch auch ein versichertes Unfallereignis dar, weshalb die verbleibende Unklarheit hinsichtlich der konkreten Schadensursache dem geltend gemachten Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht entgegensteht. Unzweifelhaft ist die Besch&auml;digung eines Fahrzeugs durch das ungewollte Anfahren gegen einen starren Gegenstand ein unmittelbar von au&szlig;en her pl&ouml;tzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis und damit ein Unfall im Sinne des &sect; 12 Nr. 5 lit. a Halbsatz 1 AKB. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob der starre Gegenstand eine Bordsteinkante ist, ein auf der Fahrbahn liegender Gegenstand oder ein Zaun, Baum oder &Auml;hnliches wie beim unbeabsichtigten Abkommen von der Fahrbahn.</p> <p> Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung stellt das Anfahren eines starren Gegenstandes auch keinen &ndash; nicht versicherten &ndash; Betriebsschaden im Sinne von &sect; 12 Nr. 5 lit. a Halbsatz 2 AKB dar. Betriebssch&auml;den sind Sch&auml;den, die durch Bedienungsfehler, Materialfehler oder Abnutzung entstanden sind. Somit besteht kein Versicherungsschutz f&uuml;r Unf&auml;lle, die Auswirkungen des Betriebsrisikos sind, in denen sich also die Gefahren verwirklichen, deren das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart &uuml;blicherweise ausgesetzt ist. Dazu z&auml;hlt das Anfahren gegen einen starren Gegenstand indes nicht. Zwar kann es vorkommen, dass ein PKW im Rahmen seiner &uuml;blichen Nutzung gegen einen starren Gegenstand anf&auml;hrt, zum Beispiel eine Bordsteinkante oder ein geparktes Fahrzeug. Jedoch f&uuml;hrt dies nicht dazu, dass die Gefahr eines zu einer Fahrzeugbesch&auml;digung f&uuml;hrenden Kontakts mit der Bordsteinkante als eine &uuml;blicherweise bestehende Gefahr einer PKW-Nutzung anzusehen ist. Auch das Abkommen von der Fahrbahn oder der Ansto&szlig; gegen ein anderes Fahrzeug kommen immer wieder vor, z&auml;hlen jedoch nicht zu den Gefahren, denen ein PKW im Sinne des &sect; 12 Nr. 5 lit. a AKB &uuml;blicherweise ausgesetzt ist.</p> <p> Auch unter dem Gesichtspunkt eines Bedienungsfehlers ist vorliegend kein Betriebsschaden anzunehmen. Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass ein Leck des K&uuml;hlers bemerkt und gleichwohl das Fahrzeug weiter genutzt worden w&auml;re, bestehen nicht. Das Anfahren gegen einen starren Gegenstand mag auf einem Fahrfehler des Fahrzeugf&uuml;hrers beruhen, was jedoch f&uuml;r die Annahme eines Bedienungsfehlers nicht ausreicht. Eine andere Wertung w&uuml;rde den Versicherungsschutz aush&ouml;hlen, da dann jeder zu einem Fahrzeugschaden f&uuml;hrende Fahrfehler als nicht versicherter Betriebsschaden anzusehen w&auml;re. Vorliegend ist zudem zu ber&uuml;cksichtigen, dass die Beklagte auf den Einwand der grob fahrl&auml;ssigen Herbeif&uuml;hrung des Versicherungsfalls verzichtet hat und dementsprechend selbst eine durch einen grob fahrl&auml;ssigen Fahrfehler verursachte Fahrzeugbesch&auml;digung von der Beklagten zu ersetzen w&auml;re.</p> <p> Demnach steht dem Versicherungsnehmer gegen die beklagte Versicherung ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zu. Von diesem Betrag ist die vereinbarte Selbstbeteiligung in H&ouml;he von 500 &euro; abzuziehen.</p> <p> <em>OLG Koblenz, Urteil vom 11.02.2011, Az. 10 U 742/10</em></p>

Aktuelles

Mitwirkungspflicht zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstoß mit Firmenfahrzeug

<p> <u>Leits&auml;tze:</u></p> <p> 1. Die unterbliebene &Uuml;bersendung eines Anh&ouml;rungsbogens im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist f&uuml;r die Rechtm&auml;&szlig;igkeit einer Fahrtenbuchauflage unerheblich, wenn der Fahrzeughalter im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch den Ermittlungsdienst der Beh&ouml;rde zu dem Verkehrsversto&szlig; und dem m&ouml;glichen Fahrer befragt wurde.</p> <p> 2. Zum Umfang der Mitwirkungspflicht eines Kaufmanns im Ordnungswidrigkeitenverfahren.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden:</u></p> <p> Es ist grunds&auml;tzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug gef&uuml;hrt hat. Dem Halter obliegt es, zur Aufkl&auml;rung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsversto&szlig;es so weit mitzuwirken, wie es ihm m&ouml;glich und zumutbar ist. Dazu geh&ouml;rt es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den m&ouml;glichen T&auml;terkreis eingrenzt und die T&auml;terfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten f&ouml;rdert.</p> <p> Der Halter war im Rahmen der Ermittlungen nicht nur gehalten, einen ihm bekannten T&auml;ter zu benennen oder die T&auml;terfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu f&ouml;rdern, sondern es oblag ihm auch, den T&auml;terkreis gegen&uuml;ber der Ordnungswidrigkeitenbeh&ouml;rde so umfassend wie m&ouml;glich einzugrenzen.</p> <p> Dem Halter, einem Unternehmen in Form einer GmbH, war es grunds&auml;tzlich m&ouml;glich und zuzumuten, auch ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakten den verantwortlichen Fahrzeugf&uuml;hrer oder jedenfalls einen eingrenzbaren Personenkreis durch sachgerechte Organisation und Dokumentation der innerbetrieblichen Abl&auml;ufe zu ermitteln. Denn bei Verkehrsverst&ouml;&szlig;en, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im gesch&auml;ftlichen Zusammenhang begangen worden sind, trifft die Gesch&auml;ftsleitung eine erh&ouml;hte Mitwirkungspflicht. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs liegt eine l&auml;ngerfristige Dokumentation im kaufm&auml;nnischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbr&auml;uchliche Verwendungen der Fahrzeuge f&uuml;r Privatfahrten zu treffen oder in Schadensf&auml;llen Ersatzanspr&uuml;che belegen zu k&ouml;nnen.</p> <p> Es f&auml;llt in die Sph&auml;re des Unternehmens, organisatorische Vorkehrungen daf&uuml;r zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne R&uuml;cksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Gesch&auml;ftsfahrzeug benutzt hat. Die Gesch&auml;ftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Beh&ouml;rde die Firmenangeh&ouml;rigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Der Obliegenheit als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugf&uuml;hrers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die GmbH deshalb dann, wenn das Fahrzeug gesch&auml;ftlich genutzt wurde, nicht mit der Behauptung gen&uuml;gen, es sei ihr unm&ouml;glich, den Fahrzeugf&uuml;hrer ausfindig zu machen. Dies rechtfertigt sich mit R&uuml;cksicht auf die handelsrechtlichen Verpflichtungen eines Kaufmanns zur F&uuml;hrung und Aufbewahrung von B&uuml;chern, aus denen sich Gesch&auml;ftsvorf&auml;lle &bdquo;in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen&ldquo; (&sect;&sect; 238 Abs.1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabh&auml;ngig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufm&auml;nnischem Verhalten entspricht, auch die Gesch&auml;ftsfahrten l&auml;ngerfristig zu dokumentieren.</p> <p> <em>VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.08.2011, Az. 14 L 716/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p> <p> <strong>Link: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a></strong></p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p>

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Preiserhöhung

<p> Zum 11. November werden Tickets teurer: Die Deutsche Bahn hebt die Preise im Fernverkehr um durchschnittlich 3,9 Prozent und im Nahverkehr (Normal- und Zeitkartenpreise sowie Aktionsangebote wie L&auml;nder-Tickets) um durchschnittlich 2,7 Prozent an. Gestiegene Personal- und Energiekosten sollen der Hauptgrund f&uuml;r die Verteuerung der Tickets sein. Der Maximalpreis im Fernverkehr f&uuml;r eine einfache Fahrt in der 2. Klasse im ICE steigt somit von 129 auf 135 Euro. Der Sparpreis soll weiterhin f&uuml;r die einfache Fahrt in der 2. Klasse ab 29 Euro erh&auml;ltlich sein, der f&uuml;r die einfache Fahrt in der 1. Klasse ab 49 Euro und f&uuml;r Kurzstrecken bis 250 Kilometer ab 19 Euro f&uuml;r Reisen im ICE oder Intercity beziehungsweise Eurocity. Mit der BahnCard 25 sind weiterhin 25 Prozent Rabatt auf den Sparpreis zu haben. Zus&auml;tzlich gibt es eine Vereinfachung der Angebotspalette: Die Sparpreise 25 und 50 mit Hin- und R&uuml;ckfahrt und Wochenendverbindung werden zugunsten des Sparpreis 29 zum 31. Dezember abgeschafft. Auch bei den Sitzplatzreservierungen gibt es eine Ver&auml;nderung: Ab 11. Dezember kosten diese &uuml;ber alle Verkaufssysteme einheitlich und f&uuml;r beide Klassen vier Euro (bisher war die Reservierung am Automaten und via Internet um 1,50 Euro g&uuml;nstiger, am Schalter hingegen um 0,50 Euro teurer).&nbsp;</p>

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Modellpflege für Ford Mondeo, Ford S-MAX und Ford Galaxy mit attraktiven Neuerungen

<p> &nbsp;<img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/mondeo-neu.jpg" style="width: 250px; height: 140px; " /></p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 12.0px Helvetica; min-height: 17.0px"> &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> <span style="font: 11.0px Symbol">&bull;</span> Ford Mondeo: zus&auml;tzliche Antriebsvarianten und Editionsmodell Mondeo S&nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> <span style="font: 11.0px Symbol">&bull;</span> Ford S-MAX und Ford Galaxy: neue Interieurdetails &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> <span style="font: 11.0px Symbol">&bull;</span> Ford S-MAX: zus&auml;tzliche Antriebsversionen &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> <span style="font: 11.0px Symbol">&bull;</span> Bestellbar ab 16. August 2011&nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Times New Roman; min-height: 12.0px"> &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Mit attraktiven Neuerungen und zus&auml;tzlichem Kunden-Mehrwert treten Ford Mondeo, Ford S-MAX und Ford Galaxy zum neuen Modelljahr an (bestellbar ab dem&nbsp;16. August 2011). So erh&auml;lt der <i>Ford Mondeo</i> Zuwachs auf der Antriebsseite: Die beiden 2,0-<span style="font: 12.0px Helvetica">&nbsp;</span>Liter EcoBoost-Benzindirekteinspritzer mit 149 kW (203 PS) beziehungsweise mit 176 kW (240&nbsp;PS) sind nicht nur mit dem Ford PowerShift-Automatikgetriebe mit Doppelkupplungstechnologie&nbsp;verf&uuml;gbar, sondern nun auch mit dem manuellen Sechsganggetriebe lieferbar. Dar&uuml;ber hinaus&nbsp;vergr&ouml;&szlig;ert sich das bisherige Ausstattungsprogramm (Ambiente, Trend, Titanium, Titanium S)&nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> des eleganten Mittelklassemodells, das unver&auml;ndert als f&uuml;nft&uuml;rige Flie&szlig;heckversion und in der&nbsp;Kombivariante Turnier zur Wahl steht, um das sportlich-elegante Editionsmodell Ford Mondeo&nbsp;S. Zu den &auml;u&szlig;erlichen Merkmalen dieses Editionsmodells geh&ouml;ren ein Sportfahrwerk, 17-Zoll-<span style="font: 12.0px Helvetica">&nbsp;</span>Leichtmetallr&auml;der im 5x2-Speichendesign, LED-Tagfahrlicht, sportlich konturierte Sto&szlig;f&auml;ngeraufs&auml;tze, get&ouml;nte Seitenscheiben und Heckscheibe, ein Heckspoiler sowie &ndash; f&uuml;r den Ford Mondeo S Turnier &ndash; eine Dachreling. &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Der exklusiv gestaltete Innenraum des neuen Ford Mondeo S hat Einstiegszierleisten vorne mit&nbsp;&bdquo;Mondeo&ldquo;-Schriftzug, Sportsitze vorn mit Polsterung in Stoff/Leder-Kombination, Pedale mit Aluminium-Auflagen, Teppichfu&szlig;matten vorn und hinten sowie die Ford Power-Startfunktion. In&nbsp;der Topausstattung &bdquo;Titanium S&ldquo; wartet der Ford Mondeo zudem mit dunkel abgesetzten&nbsp;Scheinwerfern auf, die ihn noch edler aussehen lassen.&nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Optisch verfeinert und technisch optimiert pr&auml;sentieren sich auch der betont dynamische Sportvan <i>Ford S-MAX</i> und die besonders variable Gro&szlig;raumlimousine <i>Ford Galaxy</i>. In beiden Baureihen sind die Mittel- und die Handbremskonsole sowie die Getr&auml;nkehalter-Einfassung f&uuml;r die&nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Ausstattungsvariante &bdquo;Trend&ldquo; jetzt in elegantem Satin-Schwarz ausgef&uuml;hrt.&nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Der Umweltschutz profitiert ebenfalls von der Modellpflege: Die CO<span style="font: 7.0px Arial">2</span>-Emissionen der 2,0-Liter-<span style="font: 12.0px Helvetica">&nbsp;</span>TDCi-Dieselmotoren mit 103 kW (140 PS) und mit 120 kW (163 PS) konnten &ndash; jeweils in Kombination mit manuellem Sechsgang-Schaltgetriebe &ndash; in beiden Leistungsstufen auf nunmehr&nbsp;149 g/km (kombinierter Verbrauch) weiter reduziert werden (zuvor 152 g/km kombinierter&nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Verbrauch). &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial; min-height: 12.0px"> &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Arial"> Der <i>Ford S-MAX</i> erh&auml;lt dar&uuml;ber hinaus Zuwachs auf der Antriebsseite. Analog zum Ford Mondeo sind f&uuml;r ihn die 2,0-Liter EcoBoost-Benzindirekteinspritzer-Triebwerke mit 149 kW (203 PS)&nbsp;beziehungsweise mit 176 kW (240 PS) nicht nur mit dem Ford PowerShift-Automatikgetriebe&nbsp;mit Doppelkupplungstechnologie verf&uuml;gbar, sondern nun mit dem manuellen Sechsganggetriebe lieferbar.&nbsp;</p>

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Große Resonanz auf den A.T.U Fuhrpark-Treff

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/P1000938.jpg" style="width: 250px; height: 188px; " /></p> <p> <span class="Apple-style-span" style="font-family: Helvetica; font-size: 11px; "><b>Die Diskussions- und Netzwerkplattform wurde bereits zum f&uuml;nften Mal&nbsp;</b></span><span class="Apple-style-span" style="font-family: Helvetica; font-size: 11px; "><b>durchgef&uuml;hrt &nbsp;</b></span></p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 11.0px Helvetica; min-height: 14.0px"> <span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>Auch bei der f&uuml;nften Austragung&nbsp; ist&nbsp;</b></span><span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>der A.T.U Fuhrpark-Treff auf gro&szlig;es Interesses gesto&szlig;en. So nahmen rund 30&nbsp;</b></span><span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>Fuhrparkleiter von Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen an der&nbsp;</b></span><span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>spannenden Diskussionsrunde teil, die in diesem Jahr auf einem Rheinschiff in&nbsp;</b></span><span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>K&ouml;ln stattfand. In lockerer Gespr&auml;chsatmosph&auml;re hatten die Fuhrparkleiter&nbsp;</b></span><span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>Gelegenheit zum gegenseitigen Austausch und zur Erweiterung des&nbsp;</b></span><span class="Apple-style-span" style="font-size: 10px; "><b>Kenntnisstands. &nbsp;</b></span></p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica; min-height: 13.0px"> <b>&nbsp;</b></p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> Wissenswertes erfuhren die von Organisator und A.T.U-Gro&szlig;kundenbetreuer Guido&nbsp;Grewe eingeladenen Teilnehmer des &bdquo;schwimmenden Fuhrpark-Treffs&ldquo; bei zwei&nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> informativen Vortr&auml;gen. Peter Poerschke, Leiter Vertrieb f&uuml;r Deutschland, &Ouml;sterreich und&nbsp;die Schweiz bei der Innovation Nobilas GmbH, referierte zum Thema &bdquo;Proaktives&nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> Unfallschadenmanagement &ndash; Implementierung leicht gemacht&ldquo;. A.T.U-Fuhrparkleiter&nbsp;Manfred Symanzik er&ouml;ffnete anschlie&szlig;end die neue Rubrik &bdquo;Fuhrparks im Portrait&ldquo; am&nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> Beispiel des A.T.U-eigenen Firmenfuhrparks. &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica; min-height: 13.0px"> &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> Guido Grewe: &bdquo;Es freut uns, dass sich der im vergangenen Jahr ins Leben gerufene&nbsp;A.T.U-Fuhrpark-Treff fest etabliert hat. Die Teilnehmer wissen es zu sch&auml;tzen, dass dies&nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> keine Verkaufsveranstaltung ist, sondern eine offene Diskussionsrunde und ein &nbsp;Erfahrungsaustausch, bei dem sie n&uuml;tzliche Informationen f&uuml;r das eigene Fuhrpark-<span style="font: 12.0px Helvetica">&nbsp;</span></p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica"> Management erhalten.&ldquo;&nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica; min-height: 13.0px"> &nbsp;</p> <p style="margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 10.0px Helvetica; min-height: 13.0px"> &nbsp;</p>