Ersatz vom Mietwagenkosten nach Unfällen
<p> Wenn auf Grund eines Verkehrsunfalls ein Fuhrparkfahrzeug so stark beschädigt wird, dass es für die Dauer mehrerer Tage oder Wochen in einer Werkstatt repariert werden muss, kommt es zwangsläufig dazu, dass der geschädigte Mitarbeiter in dieser Zeit nicht über sein individuell zugeordnetes Dienstfahrzeug verfügt oder dass ein Poolfahrzeug ausfällt. Bei Fehlen von ausreichend fuhrparkeigenen Poolfahrzeugen als Ersatz kommt es deshalb häufig dazu, dass ein Fahrzeug anderweitig angemietet werden muss, um die Mobilität der Mitarbeiter sicherzustellen. Der typische Sachverhalt ist also denkbar einfach. Alles andere als einfach ist jedoch die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang die hierdurch entstehenden Mietwagenkosten vom Unfallgegner und von dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind. Der Beitrag zeigt die Grundlinien der Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten auf und gibt Tipps für die Praxis, wie hier Kostenrisiken vermieden werden können.</p>
Haftungsgrundlagen für den Ersatz von Mietwagenkosten
Im Prinzip ist die Rechtslage einfach: der Schädiger muss dem Geschädigten den durch den Unfall verursachten Schaden gemäß § 823 BGB sowie nach §§ 7, 17, 18 StVG ersetzen. Steht diese Haftung einmal dem Grunde nach fest, richten sich Umfang und Höhe des Schadenersatzanspruchs stets nach § 249 Abs.1 BGB: der Geschädigte ist danach grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der Verkehrsunfall nicht geschehen wäre. Wäre der Unfall nicht passiert, könnte der Unfallgeschädigte weiter mit seinem Auto fahren. Dies wird ausgeglichen durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der unfallbedingten Reparaturdauer eines Unfallfahrzeugs oder für die notwendige Dauer der Ersatzbeschaffung bei einem Totalschaden eines nicht mehr fahrbereiten Unfallwagens. Genau genommen handelt es sich um eine Form der tatsächlichen Wiederherstellung beim Vermögensschaden, die vom Geschädigten als Alternative zur Geltendmachung von Nutzungsausfall gewählt werden kann. Nutzungsausfall bietet sich auch dann an, wenn ein Poolfahrzeug als Ersatzfahrzeug für einen verunfallten Dienstwagen eingesetzt werden kann. Wie jeder andere Schadenersatzanspruch findet aber auch der Ersatz von Mietwagenkosten seine Grenze in der „Erforderlichkeit“ der diesbezüglichen Aufwendungen, vgl.§ 249 Abs.2 S.1 BGB. Der Schädiger hat nämlich nur die „erforderlichen“ Aufwendungen zu erstatten. Und gerade hier haben einige besonders kontroverse Fragen im Schadenersatzrecht ihren Ursprung.
Mietwagenkosten als „erforderlicher“ Herstellungsaufwand
Mietwagenkosten stellen in der Unfallschadenabrechnung meist eine größere Schadensposition innerhalb des Gesamtschadens dar. Die Versicherungen versuchen deshalb in der Regulierungspraxis aus nachvollziehbaren Gründen, gerade hier zu „sparen“ und auf allerlei Wegen Abzüge an den Mietwagenkosten vorzunehmen. Dies liegt darin begründet, dass bei den Mietwagenkosten die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs nicht immer gleich günstig sind. Neben den sogenannten „Normaltarifen“ für die Selbstzahler und den Langzeittarifen hat sich in der Mietwagenbranche der sogenannten „Unfallersatztarif“ entwickelt, welcher gegenüber dem Normaltarif deutlich teurer ist und der gerade Unfallgeschädigten bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen häufig offeriert wird. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 1996 (BGHZ 132, S.372) zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs haben sich die Preise für die Unfallersatztarife jedoch drastisch erhöht. In der Praxis kam es gegenüber den Normaltarifen sogar teilweise zu eminenten Preissteigerungen von bis zu 465 % (vgl. AG Speyer, VersR 2003, S.222). Das Amtsgericht Düsseldorf hat hierzu in einem Urteil vom 30.03.2007 (Az. 27 C 9080/06) schonungslos festgestellt, dass „der Unfallersatztarif dazu dient, Unfallereignisse auszunutzen, um die bedenkenlose Bereitschaft Geschädigter, Aufwendungen im Vertrauen auf Ersatz ohne jedes Kostenbewusstsein zu tätigen, zu Gewinnen zu nutzen, die auf dem Markt der Autovermietung bei kostenbewussten Kunden sonst nicht zu erzielen sind“. Die Wahrheit liegt vermutlich irgendwo zwischen den Extremen. Viele Versicherer nehmen dies aber zum Anlass, die aus ihrer Sicht überteuerten Unfallersatztarife zu kürzen, was wiederum Gegenstand zahlloser Gerichtsverfahren war.
Weitere Streitpunkte neben der Erstattungsfähigkeit des sogenannten Unfallersatztarifs sind hier auch die Dauer der Fahrzeuganmietung, insbesondere wenn eine Reparatur wider Erwarten länger dauert sowie die Erstattung des Anteils für eine Fahrzeugvollversicherung des Mietwagens und die Höhe der Abzüge für sogenannte ersparte Eigenkosten.
Was sagt der Bundesgerichtshof?
- Die BGH-Rechtsprechung zu Mietwagenkosten

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Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1996 (BGHZ 132, 372) die Erstattungsfähigkeit eines gegenüber dem Normaltarif teureren Unfallersatztarif grundsätzlich anerkannt. Im damals vom BGH entschiedenen Fall lag der Unfallersatztarif 25 Prozent über dem Normaltarif. Auf dieser Grundlage haben inzwischen auch zahlreiche Instanzgerichte entschieden. So hat unter anderem das Landgericht Bonn im Einklang mit der oben genannten BGH-Entscheidung festgestellt, dass der erhöhte Kostenaufwand bei den Vermietungen von Unfallersatzwagen in der Regel einen pauschalen Aufschlag von 25 Prozent auf den Normaltarif rechtfertigt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 24.05.2007, Az. 5 S 197/06). Die Instanzrechtsprechung ist dennoch uneinheitlich und geht von Aufschlägen zwischen 20 Prozent und 40 Prozent aus (OLG Köln, NZV 2007, S.199: 20 Prozent; AG Hamburg, 18.09.2006, Az. 644 C 188/06: 40 Prozent). Seit dem Grundsatzurteil aus 1996 ist der BGH in zahlreichen Urteilen zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten der Entwicklung entgegengetreten, die letztlich zu einer größeren Kluft zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif geführt hat.
Bereits früher hatte der BGH unter Bezugnahme auf das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs.2 BGB klargestellt, dass der Geschädigte vom Schädiger und von dessen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer nur den Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen kann (vgl. BGH, VersR 1985, S.283). Der erforderliche Aufwand zur Schadenskompensation wurde meist durch den Unfallersatztarif überschritten, weil dieser sich nicht mehr nach Angebot und Nachfrage bildete (vgl. BGHZ 160, S. 377). Zu berücksichtigen ist, dass der Unfallersatztarif im Übrigen auch nur dann gegenüber der Anmietung zum Normaltarif für erforderlich gehalten wird, wenn der erhöhte Preis durch die spezifische Unfallsituation hervorgerufen wurde und dies wiederum beispielsweise wegen Vorfinanzierung oder Zahlungsausfallrisiko letztlich betriebswirtschaftlich zu höheren Kosten des Autovermieters geführt hat (vgl. BGH, NJW 2007, S.1122). Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“ kommt es also darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ – rechtfertigen (BGH-Urteil vom 30.01.2007, Az. VI ZR 99/06). Danach ist und bleibt eine Anmietung zum Unfallersatztarif im Grundsatz immer noch erstattungsfähig (BGH-Urteil vom 12.07.2007, Az. I ZR 161/06; BGH, JZ 2005, S.1056). Inzwischen ist es aber immer mehr Sache des Geschädigten, den Nachweis zu führen, dass dieser spezielle Tarif auf „erforderlich“ ist. Und das bereitet regelmäßig Probleme.
Letztlich hat also der Geschädigte den Schwarzen Peter und muss die „Erforderlichkeit“ als Anspruchsvoraussetzung darlegen und beweisen. Der Geschädigte muss darlegen, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Mietwagenkosten wirtschaftlich vernünftig waren. Da man nach dem Volksmund bekanntlich erst im Nachhinein immer schlauer ist, kommt es hier auch nur auf die „damaligen“ Erkenntnismöglichkeiten vor der Anmietung an. Das damit verbundene Prognoserisiko trägt also immer noch der Schädiger, den hier die Dispositionen des Geschädigten beim Fahrzeugersatz nicht völlig entlasten dürfen. Der Geschädigte braucht deshalb auch bei sehr hohen Mietwagenkosten nicht auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu verzichten, insbesondere dann, wenn andere Lösungen wie die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs nicht zumutbar sind wie beispielsweise bei Unfall auf einer Urlaubsreise (vgl. auch BGH NJW 1985, S.2637). Die Instanzgerichte haben diese Nachweispflicht des Geschädigten als unpraktikabel kritisiert. Der BGH hat inzwischen hierauf reagiert und den Geschädigten dadurch geholfen, als dass eine teure Beweiserhebung mit Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit des höheren Unfallersatztarifes nicht immer notwendig ist. Nach neuester BGH-Rechtsprechung kann die Erforderlichkeit vielmehr auch generell durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif durch das erkennende Gericht im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO festgestellt werden.
Was ist aber, wenn der Geschädigte die Erforderlichkeit nicht nachweisen kann oder wenn die Höhe des Unfallersatztarifes auch durch einen pauschalen Aufschlag nicht erreicht wird? Hier stellt der BGH dem Geschädigten eine Art „Rettungsring“ bereit: der Unfallersatztarif ist nämlich auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte nachweist, dass ein wesentlich günstigerer Tarif für ihn unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt nicht zugänglich war (BGH, NJW 2005, S.1933; NZV 2006, S.643). Dass hier kein günstigerer Tarif zugänglich war, ist freilich immer noch im Rahmen der „Erforderlichkeit“ vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Und dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatztarif angeboten haben, reicht grundsätzlich auch nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (BGH-Urteil vom 30.01.2007, Az. VI ZR 99/06).
Häufig wird im Fall der Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes zugleich unter dem Gesichtspunkt derSchadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.2 BGB die Frage erörtert, ob der Geschädigte verpflichtet war, zu diesem anzumieten (vgl. etwa BGH, NJW 2007, S.1676). Da ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Regel zum günstigsten Tarif anmietet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass den Geschädigten eine gewisse Nachfragepflicht nach günstigeren Tarifen trifft. Der Geschädigte muss sich zwar nicht so verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen. Gleichwohl obliegt es dem Geschädigten, nicht gleich blindlings das „erstbeste“ Angebot anzunehmen. Das unterbreitete Mietwagenangebot sollte jedenfalls nicht deutlich aus dem Rahmen fallen (BGH NJW 1985, S.2639 f.). Damit wird dem Geschädigten keineswegs die Pflicht auferlegt, selbst Marktforschung nach den günstigsten Mietwagentarifen zu betreiben. Das ist nicht der Fall. Man sollte aber vorsorglich zwei bis drei Vergleichsangebote einholen, also zwei bis drei Kontrollanrufe bei anderen, auch überregionalen Autovermietern tätigen, um festzustellen, ob man mit den Mietwagenkosten nicht völlig aus dem Rahmen fällt. Zudem sollte man möglichst einen Normaltarif ohne Kilometerbegrenzung vereinbaren und dabei einen kleineren Wagen anmieten, damit man keine Veranlassung zu Abzügen gibt. Denn vielfach verzichten Versicherungen auf einen Abzug von 15 bis 20 Prozent für sogenannte Eigenersparnis, wenn der Geschädigte ein klassetieferes Fahrzeug anmietet. Es gibt diesbezüglich aber keinen durchsetzbaren Anspruch. Nach der neueren Rechtsprechung kann ein Abzug aber auch dann vorgenommen werden, wenn ein kleineres Fahrzeug gemietet wurde, jedoch nur in Höhe von rund 3 Prozent.
Umgekehrt besteht übrigens bei Vermietung eines Unfallersatzwagens auch keine generelle Hinweispflicht eines Autovermieters auf etwaige günstigere Angebote. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der berechnete Tarif des Autovermieters im Rahmen eines betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Tarifs bewegt und damit erstattungsfähig ist. Auf möglicherweise billigere Angebote anderer Anbieter braucht der Autovermieter nicht hinzuweisen (vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 23.09.2008, Az. 5 C 140/08). Bietet der Autovermieter dem Unfallgeschädigten einen Mietwagentarif an, der auf dem örtlich relevanten Markt deutlich über dem Normaltarif liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Autovermieter den Fahrzeugmieter darüber aufklären. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, hierbei deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Kraftfahrt- Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde. Auch darf man den Autovermieter beim Wort nehmen, wenn er dem Geschädigten zusichert, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Mietwagenkosten übernehmen wird; in diesem Fall ist diese Zusicherung zur Geschäftsgrundlage des Kfz-Mietvertrages geworden und der Geschädigte haftet nur in Höhe der von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anerkannten Mietwagenkosten (vgl. AG Brandenburg an der Havel, Urt. v. 07.07.2005, Az. 31 C 203/04, NZV 2006, S.44 f).
Nichts Genaues weiß man nicht – was ist bei der Tarifwahl zu beachten?
Die Sache bleibt aber kompliziert. Eine sichere Auskunft zur Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten kann letztlich nicht erteilt werden. Eine sichere Alternative besteht nur, an Stelle der Mietwagenkosten die Nutzungsausfallentschädigung nach Schwacke-Liste zu verlangen. Soweit man jedoch auf einen Mietwagen angewiesen ist, empfiehlt es sich, den durchschnittlichen Normalpreis anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels, den auch die Gerichte verwenden, zu bemessen oder durch Nachfrage bei anderen Anbietern den durchschnittlichen Preis (Normaltarif) seines eigenen Postleitzahlengebietes zu ermitteln. Der so ermittelte Tarif ist alsdann mit dem angebotenen Unfallersatztarif zu vergleichen. Sofern dieser mehr als 20 Prozent teurer ist, sollten Vergleichsangebote eingeholt werden. Erst wenn sich dann ergibt, dass günstigere Tarife nicht zugänglich sind, kann zu diesem Tarif angemietet werden. Der Geschädigte muss in derartigen Fällen teilweise in Vorleistung treten, um zu einem günstigeren (Normal-)Tarif anmieten zu können. Überaus praxisrelevant ist hier eine Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt (LG Schweinfurt, Urteil vom 20.03.2009A, Az. 23 O 313/08): Erleidet ein Geschädigter nachmittags einen Verkehrsunfall und verpasst dadurch bereits einen Termin, hat jedoch noch zwei weitere Termine am selben späten Nachmittag, die er nur mit einem Auto erledigen kann, dann ist es nicht zu beanstanden, wenn er wegen der gebotenen Eile ein Mietfahrzeug mit Kosten über dem Normaltarif anmietet. Ist keine lange Reparaturdauer zu erwarten, ist auch keine „Ummietung“ erforderlich.
Einfluss der Schadensminderungspflicht auf den Mietwagentarif
Bei der Frage des Mietwagenkostenersatzes stellt sich regelmäßig die Frage nach den Schadensminderungspflichten. Der Geschädigte ist nicht gehalten, etwa zu Gunsten des Schädigers zu sparen. Der Geschädigte muss sich also nicht so verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen (vgl. BGH, NJW 2005S.1110). Gleichwohl obliegt dem Geschädigten auch im Fall des Ersatzes von Mietwagenkosten, den Schaden nach § 254 Abs.2 BGB so gering wie möglich zu halten. Diesbezügliche Obliegenheitsverletzungen werden bei geringem Fahrbedarf und bei Erkundigungspflichten diskutiert. Grundsätzlich wird man sagen können, dass jedenfalls eine Mindest-Kilometerfahrleistung von etwa 20 km pro Tag erforderlich ist, um Mietwagenkosten erstattet zu bekommen. Bei einer voraussichtlich geringeren Fahrleistung wird die Entschädigung auf günstigere Verkehrsmittel wie öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen beschränkt (vgl. LG Darmstadt, VersR 1995, S.1328; AG Berlin-Mitte, SP 2003, S.138). Allerdings dürfen die Anforderungen an die prognostische Ermittlung des zu erwartenden Fahrbedarfs durch den Geschädigten auch nicht überspannt werden. Sofern es dem Geschädigten zumutbar ist, gegebenenfalls unter Verwendung der Kredit- oder ec-Karte in Vorleistung zu treten, ist er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, zum günstigeren (Normal-)Tarif anzumieten (vgl. BGH, NJW 2007,S. 1676).
Praxistipp – Fragen kostet nichts
Die neue Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Unfallersatztarife und zu den Schadensminderungspflichten gibt Anlass, dem Geschädigten zu raten – wenn überhaupt – dann nur zum Normaltarif anzumieten. Eine Vorleistung kann hier beispielsweise durch Einholung einer Deckungszusage durch den Kraftfahrt- Haftpflichtversicherer des Schädigers vermieden werden. So kann der Geschädigte dort anrufen und sich telefonisch – besser schriftlich – bestätigen lassen, zu welchem Tarif eine Anmietung eines Ersatzfahrzeugs akzeptiert wird. Häufig arbeiten die Versicherungsunternehmen auch mit Autovermietungen zusammen, welche die Mietwagen dann dem Geschädigten zum Satz des Nutzungsausfalls überlassen. Der Vorteil bei dieser Vorgehensweise liegt mitunter auch darin, dass Mietwagenrechnungen unmittelbar an den gegnerischen Versicherer gerichtet werden, womit nicht nur eigene Vorleistungen entfallen, sondern vielfach auch ein klassengleiches Fahrzeug ausgewählt werden kann.
Mietwagenkosten bei Überschreitung der üblichen Reparaturdauer
In der Regel sind sowohl die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs als auch die Ersatzbeschaffung im Falle eines Totalschadens in zwei bis drei Wochen durchzuführen. Der Geschädigte ist deshalb gehalten, den Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen, nachdem der von ihm beauftragte Sachverständige das Fahrzeug begutachtet hat. Was aber geschieht, wenn diese übliche Reparaturzeit überschritten wird? Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Mietwagenkosten ungekürzt verlangt werden können. Zu empfehlen ist, dass der Geschädigte den Schädiger beziehungsweise dessen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer über eine Reparaturverzögerung informiert; in diesem Falle ist ihm eine Überschreitung der üblichen Reparaturzeit nicht anzulasten. Auch wenn die Überschreitung der üblichen Reparaturdauer auf Gründen beruht, die auf Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung zurückzuführen sind, hat der Geschädigte ebenfalls Anspruch auf volle Erstattung der Mietwagenkosten für die gesamte tatsächliche Reparaturzeit (vgl. OLG Frankfurt am Main, zfs 1995, S.95).
Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten
In letzter Zeit werden mehr beziehungsweise immer höhere Nebenkosten in der Mietwagenabrechnung aufgeführt. Die „Nebenkosten- Klassiker“ sind der Aufschlag für eine Vollkaskoversicherung, die Zustell- und Abholkosten sowie Kosten für die Winterbereifung. Sämtliche sonstigen Nebenkosten sollten daher genau überprüft werden, damit man nicht auf unnötigen Kosten sitzen bleibt. Der Aufschlag für eine Vollkaskoversicherung dürfte ebenso erstattungsfähig sein wie Zustell- und Abholkosten. Die Kosten für den Fahrzeugtransfer werden allerdings in der Praxis selten abgerechnet. Sollten diese Kosten anfallen, ist ein Nachweis über die Zustellung und Abholung erforderlich. Die Kosten für die Winterbereifung sind hingegen nicht gesondert erstattungsfähig. Die Mietwagenfirmen sind nämlich gesetzlich verpflichtet, die Mietwagen zu jeder Jahreszeit mit einer der Witterung jahreszeitlich angemessenen Ausstattung zu versehen; die Fahrzeuge müssen nämlich auch in Winterzeiten verkehrsfähig sein. Damit ist die Ausstattung mit winterfähigen Reifen keine abrechnungsfähige Zusatzleistung. Im Übrigen gilt auch hier das Kriterium der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB.
Die Abrechnung von Mietwagenkosten bietet viele Fallstricke. Man sollte sich daher nicht blindlings auf Empfehlungen seiner Werkstatt für die Anmietung von Fahrzeugen verlassen, sondern auch hier kompetenten anwaltlichen Rat einholen. Die im Rahmen der Schadenregulierung anfallenden Anwaltskosten sind nämlich definitiv erstattungsfähig.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

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Diese Funktion stellt den Motor ab, sobald im Stillstand die Drehzahl den Leerlauf erreicht. Soll die Fahrt fortgesetzt werden, startet die Elektronik den Vierzylinder innerhalb von Sekundenbruchteilen neu, sobald der Fahrer den Fuß von der Bremse nimmt. Vorteil: Der Verbrauch und damit auch die Abgas-Emissionen sinken um voraussichtlich 3,5 Prozent. </p> <p> Die 2,0-Liter große, betont sportlich ausgelegte EcoBoost-Variante dieses Vierzylinder- Motors verteilt ihre Kraft über ein 6-Gang-PowerShift-Automatikgetriebe mit Doppelkupplungstechnologie, das auch über Schalttasten am Lenkrad bedient werden kann, an die bis zu 19 Zoll großen Vorderräder. Auf Wunsch ist dieser Motor auch in Kombination mit Allradantrieb (AWD) verfügbar. </p> <p> <strong>Der Ford Fusion Hybrid mit Lithium-Ionen-Batterien </strong></p> <p> Die nächste Generation des Ford Fusion Hybrid überzeugt durch bemerkenswerte Innovationen. Hierzu zählen etwa vollkommen neue Lithium-Ionen-Batterien, die im Vergleich zu den bislang verwendeten Nickel-Hydrid-Akkus ein geringeres Gewicht mit verbesserter Leistungsfähigkeit kombinieren. In der Praxis bedeutet dies eine Höchstgeschwindigkeit im reinen Elektrobetrieb von 100 km/h (bislang 76 km/h). </p> <p> Als Verbrennungsmotor dient im Ford Fusion Hybrid ein ebenfalls neu entwickelter 2,0-Liter- Vierzylinder, der nach dem Atkinson-Zyklus arbeitet. Er ermöglicht die gleichen dynamischen Fahrleistungen wie der zuvor verwendete 2,5-Liter-Benziner, kombiniert dies aber mit nochmals günstigeren Abgas- und Verbrauchs-Eigenschaften, wie sie nach US- amerikanischer Norm in dieser Fahrzeugklasse bislang nicht bekannt waren: durchschnittlich umgerechnet 5,3 Liter/100 km im Stadtverkehr und 5,0 Liter/100 km bei Fahrten auf dem Highway. Damit unterbietet der neue Ford Fusion Hybrid vergleichbare Fahrzeuge des Wettbewerbs aus Japan und Korea deutlich. </p> <div> <p> <strong>Der Ford Fusion Energi (Plug-in-Hybrid) </strong></p> <p> Noch effizienter geht der neue Ford Fusion Energi mit dem Kraftstoff in seinem Tank um: Dank seines hochmodernen Plug-in-Hybrid-Antriebs wird er weltweit zu den abgasärmsten und sparsamsten Limousinen gehören, wenn er im Herbst 2012 in den USA auf den Markt kommt. Wurden die Batterien an der Steckdose voll aufgeladen, kann er mit einer Gallone (3,785 Liter) Benzin eine Distanz von mehr als 100 Meilen (= 161 Kilometer) zurücklegen. </p> <p> <strong>Assistent in entscheidenden Situationen </strong></p> <p> Der neue Ford Fusion wartet mit einer Vielzahl an Fahrer-Assistenz- und Komfortfunktionen auf, die das Leben an Bord noch sicherer, noch einfacher und noch angenehmer gestalten. Diese Systeme basieren auf Sensoren, Kameras und Radarsystemen, die dem Fahrzeug ebenso wie dem Fahrer völlig neue Möglichkeiten und Vorteile bieten. </p> <p> So passt der neue Ford Fusion die eigene Geschwindigkeit automatisch den wechselnden Verkehrssituationen an, unterstützt das Halten der Spur, identifiziert geeignete Parkplätze entlang der Straße und hilft beim Ein- ebenso wie beim Ausparken, wenn die Sicht versperrt sein sollte. Einige Fahrer-Assistenzsysteme des neuen Ford Fusion im Überblick: </p> <p> - Der Fahrspurhalte-Assistent (Lane Keeping Aid): Eine in den Rahmen des Rückspiegels integrierte Frontkamera scannt fortlaufend den Bereich vor dem Fahrzeug und ermöglicht damit dem Rechner, die Position des Fahrzeugs in Relation zu den Straßenmarkierungen zu bestimmen. Steuert das Fahrzeug zu nah an oder über die Seitenbegrenzung oder die Mittellinie hinaus, warnt das System den Fahrer über Vibrationen im Lenkrad vor der drohenden Gefahr und unterstützt den Fahrer durch einen zeitlich begrenzten Lenkeingriff der elektrischen Servolenkung beim Zurücklenken in die Fahrspur. </p> <p> - Die adaptive Geschwindigkeitsregelanlage (Adaptive Cruise Control): Sie basiert auf der Geschwindigkeitsregelanlage (Cruise Control) und hilft dem Fahrer, einen zuvor definierten geschwindigkeitsabhängigen Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen automatisch einzuhalten. Erkennt das System mittels Radarsensor ein vorausfahrendes Fahrzeug, reduziert es selbsttätig das vorgewählte Tempo und passt sich der Geschwindigkeit des Vordermanns an. </p> <p> - Einpark-Assistent: Über verschiedene Sensoren erkennt diese besonders alltagsfreundliche Funktion geeignete Parklücken entlang der Straße und dirigiert den Wagen automatisch hinein, indem sie die Lenkarbeit übernimmt – der Fahrer muss nur noch das Gaspedal und die Bremse bedienen. </p> <p> - Toter-Winkel-Assistent BLIS (Blind Spot Information System): Via LED-Leuchten in den beiden Außenspiegeln warnt dieses System den Fahrer bei Spurwechseln vor Verkehrsteilnehmern, die sich im schwierig einsehbaren „toten Winkel“ links oder rechts neben dem eigenen Wagen befinden. </p> <p> <strong>SYNC: Die Kraft der Sprache </strong></p> <p> Im neuen Ford Fusion kommt die jüngste Entwicklungsstufe des preisgekrönten SYNC- Kommunikations- und Entertainment-Systems zum Einsatz. SYNC ermöglicht zum Beispiel die Steuerung von eingebundenen Mobiltelefonen und auch der Audio-Anlage per Sprachbefehlen. SYNC wird ergänzt durch die modernste Version von MyFord Touch. Dieses Konzept ermöglicht spielerisch einfach die Bedienung zahlreicher Fahrzeugfunktionen mittels einer Kombination aus Touchscreen, konventionellen Tasten und Reglern sowie Sprachbefehlen. Vorteil für den Fahrer: Er wird noch weniger vom Verkehrsgeschehen abgelenkt. </p> <p> <strong>Eine besonders emotionale Formensprache </strong></p> </div> <div> <p> „Dank seines gelungenen Designs hat bereits der Vorgänger des neuen Fusion unseren Kunden die Entscheidung leicht gemacht“, erläutert Chris Hamilton, Leitender Designer Exterieur der jüngsten Ford Fusion-Generation. „Bei der Gestaltung des neuen Modells haben wir uns das ehrgeizige Ziel gesetzt, diese Großserien-Limousine auch optisch in ein einzigartiges Erlebnis zu verwandeln und gaben ihr aus diesem Grunde eine besonders emotionale Formensprache mit auf den Weg.“ </p> <p> Das Design des neuen Ford Fusion lässt sich an fünf charakteristischen Merkmalen erläutern: </p> <p> -Innovative Silhouette: Das schlanke Profil des neuen Ford Fusion durchbricht das konservative Stufenheck-Konzept mit der klassischen Dreiteilung der Karosserie in Motorraum, Fahrgastzelle und Gepäckabteil, wie es für konventionelle Limousinen typisch ist. </p> <p> - Fühlbare Effizienz: Der Schwung, mit dem sich die Linien der neuen Ford Fusion- Generation bis in den Heckbereich erstrecken, unterstreicht im Zusammenspiel mit den zierlich wirkenden Dachsäulen den leichtfüßigen und sportlichen Auftritt dieser neuen Baureihe. </p> <p> - Raffiniert ausmodellierte Oberflächen: Sie beweisen, dass gelungenes Design auf optische Zusatzelemente oder visuelle Spielereien verzichten kann. </p> <p> - Technisches Design: Die innovativen Technologien des neuen Modells werden vom Design aufgegriffen und spiegeln sich in fein herausgearbeiteten Elementen wie zum Beispiel den Scheinwerfern, den LED-Rücklichtern und den polierten Auspuff- Endrohren wider. </p> <p> - Neues Markengesicht: Die Frontpartie des neuen Ford Fusion entspricht bereits der jüngsten Evolutionsstufe des Ford-Designs, das künftig alle Pkw-Modelle von Ford, vom Kleinwagen bis in die gehobene Mittelklasse, weltweit prägen wird. </p> <p> <strong>Auf den Fahrer ausgerichtetes Bedienumfeld </strong></p> <p> Das Interieur des neuen Ford Fusion steht ganz im Zeichen eines sportlichen, auf den Fahrer ausgerichteten Bedienumfelds. So betont auch die höher reichende Mittelkonsole mit ihren zahlreichen Ablagemöglichkeiten die spezielle Cockpit-Ausrichtung. Zugleich rückt der gesamte Armaturenträger näher an die Frontscheibe heran und verbessert auf diese Weise das Platzangebot. Zierlicher und besser ausgeformte Polsterflanken verbessern den Komfort der neuen Generation von Sitzen. Die Bezugstoffe sind zum Teil aus nachhaltig rezyklierten Garnen. </p> <p> <strong>Erlebbare Qualität </strong></p> <p> Größten Wert hat Ford auf die besonders wertigen Materialien und eine erstklassige Verarbeitung gelegt. Dies lässt sich beispielhaft an den Oberflächen im Interieur erkennen: Sie fühlen sich noch weicher und griffsympathischer an. Große Aufmerksamkeit widmeten die Entwickler und Produktionsexperten von Ford auch den besonders geringen Spaltmaßen, sei es im Cockpit oder im Bereich der Karosserie. </p> <p> „In puncto Verarbeitungsqualität haben wir für das neue Modell einen ganzheitlichen Ansatz umgesetzt“, betont Adrian White, Chefingenieur der Ford Fusion-Baureihe. „Die hohe Qualität des neuen Ford Fusion soll für unsere Kunden sichtbar und erlebbar sein.“ </p> <p> <strong>Fahrwerksqualitäten auf dem Niveau von Limousinen im Premium-Segment </strong></p> <p> Zu den Schlüsselmerkmalen des neuen Ford Fusion zählt seine Fahrdynamik. „Das neue Modell ist wirklich ein Fahrer-Auto im klassischen Sinn“, unterstreicht Produktmanager John Jraiche. „Dank der präzisen Abstimmung seiner elektrischen EPAS-Servolenkung sowie der Kombination aus McPherson-Federbein-Vorderradaufhängung und neu entwickelter Mehrlenker-Hinterachse besticht der Ford Fusion mit Fahrwerksqualitäten auf dem Niveau von Limousinen im Premium-Segment.“ </p> <p> <strong>Hoher Akustik-Komfort </strong></p> <p> Darüber hinaus erreicht auch die Geräuschdämmung im neuen Ford Fusion ein noch höheres Niveau. So minimieren der verkleidete Unterboden und die großzügige Verwendung von Dämm-Materialien die Übertragung von Abroll- und Antriebseinflüssen in den Innenraum. Wind- und Fahrgeräuschen wirkt auch die vollständige Abdichtung der Motorhaube entgegen. Ergebnis: In puncto Akustik-Komfort zählt der neue Ford Fusion zu den besten Modellen in seinem Segment. </p> <p> Als Hybrid- und Plug-in-Hybrid-Version erhält der neue Ford Fusion zudem eine aktive Geräusch-Kontrolle (Active Noise Control). Sie bedient sich des Audio-Systems, um akustisch störende Einflüsse von den Reifen zugunsten des Motorklangs zu reduzieren. </p> <p> <strong>Verbesserte Verwindungssteifigkeit </strong></p> <p> Dank der Verwendung hochfester Stähle wie etwa Boron konnte die Verwindungssteifigkeit der Karosserie um gut zehn Prozent im Vergleich zum Vorgängermodell verbessert werden. Ziel ist es, mit dem neuen Ford Fusion in allen wesentlichen Test- und Crash-Audits Top-Resultate zu erreichen – in den USA ebenso wie beim europäischen NCAP und in anderen Teilen der Welt, in denen das neue Modell auf den Markt kommt. Das war eine enorme konstruktive Herausforderung, da die gesetzlichen Anforderungen sich je nach Region zum Teil deutlich voneinander unterscheiden. So erfüllt die Frontend-Struktur des neuen Ford Fusion die Standards nordamerikanischer Frontal- und Offset-Crashtests ebenso wie die europäischen Anforderungen in puncto Fußgängerschutz – das Ergebnis ungezählter Ingenieurs-Stunden, Computer-Simulationen und insgesamt 180 Crashtests. </p> <p> </p> </div>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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