Unfallverhütungsvorschriften im Fuhrpark
<h2 style="margin: 5px 0px 10px; color: rgb(0, 0, 0); font-size: 14px; font-family: Questrial, arial, verdana; line-height: 17px; text-align: justify;"> <span style="color: rgb(34, 34, 34);">– Zur Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Fahrzeuge“ (BGV D 29). Fuhrparkleiter fragen häufiger danach, ob die Dienstwagen-Pkws in ihrem Fuhrpark eigentlich einer jährlichen Prüfung nach Unfallverhütungsvorschriften unterliegen. Mit dieser scheinbar lapidaren Frage nach einer sogenannten UVV-Prüfung wird das mitunter durchaus recht heikle Thema der Unfallverhütungsvorschriften im Fuhrpark angesprochen.</span></h2>
Heikel ist das Thema vor allem deshalb, weil die Berufsgenossenschaft unter Umständen die Versicherungsleistung verweigern kann, wenn sich ein Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einem Dienstwagen-Pkw ereignet hat und dies auf eine Missachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zurückzuführen ist. Denn entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind der Dienstwagen, ein Bus oder ein LKW ein Arbeitsplatz – ebenso wie ein Bildschirmarbeitsplatz am Schreibtisch mit Drehstuhl, so dass die Arbeitsschutzbestimmungen voll eingreifen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, vgl. § 3 Arb- SchG. Dies kann im schlimmsten Falle sogar zu einem Bußgeld unter anderem gegen den Fuhrparkverantwortlichen führen. Fuhrparkleiter sollten daher in diesem Bereich zumindest den Überblick bewahren.
Rechtscharakter von Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln
Unfallverhütungsvorschriften? BG-Regeln? Was ist darunter zu verstehen? Und welchen Rechtscharakter haben sie?
Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) gehören zum Vorschriften- und Regelwerk der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Grundsätzlich hat zwar das staatliche Arbeitsschutzrecht Vorrang. Die Bereiche, in denen die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften durch ein umfassendes technisches Regelwerk konkretisiert werden, bedürfen im Regelfall keiner weiteren Ergänzung oder Konkretisierung durch Unfallverhütungsvorschriften. Hier sind dann praktisch das staatliche Recht und das autonome Recht der Unfallversicherung verknüpft.
Soweit die Fachausschüsse der Unfallversicherungsträger einen Bedarf sehen, das Technische Regelwerk durch eigene Regeln (BG-Regeln oder GUV-Regeln) zu ergänzen oder zu konkretisieren, findet die Abstimmung nach dem Kooperationsmodell statt. BG-Regeln sind von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft erlassene Regeln für die Unfallverhütung in der Praxis. Dies bedeutet, dass die BG-Regeln in einem bestimmten Rechtsbereich zwar nachrangig zu den technischen Regeln anzuwenden sind, dass sie aber mit gleicher Rechtsverbindlichkeit die technischen Regeln ergänzen und konkretisieren, und zwar hinsichtlich des mindestens zu realisierenden Schutzniveaus. Die BG-Regeln werden in den Fachausschüssen der Unfallversicherungsträger erarbeitet und nach einem festgelegten Stellungnahmeverfahren mit den beteiligten Kreisen in der Fachzeitschrift „die BG“ veröffentlicht.
BG-Regeln sind also letztlich Konkretisierungen von staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften, UVVen). Sie richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm eine Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten geben. Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Die Unfallverhütungsvorschriften müssen jedem Betriebsangehörigen zugänglich gemacht werden - beispielsweise durch Aushang im Betrieb. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.
Damit ist schon eine wesentliche Prämisse als Unterscheidungsmerkmal geklärt, das der Fuhrparkleiter kennen sollte: die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) betreffen die Arbeitsicherheit, haben also mit der Verkehrssicherheit im Fuhrpark nichts zu tun. Die Frage der Verkehrssicherheit von Fahrzeugen des Fuhrparks wird über die vorgeschriebene Hauptuntersuchung bestimmt.

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Die UVV „Fahrzeuge“ (BGV D 29) und ihr Anwendungsbereich
Doch zurück zur Frage, ob Dienstwagen im Fuhrpark einer jährlichen UVV-Prüfung unterliegen. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge vom 01.10.1990, in der Fassung vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom 01.01.1997 (BGV D 29, vormals VBG 12) schreibt in ihrem § 57 vor, dass Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen sind. Das gilt also für Pkw-Fuhrparks, also auch für Dienstwagen, aber eben doch nicht in jeder Hinsicht. Doch dazu später mehr.
Fahrzeuge im Sinne der BGV Dv29
Zunächst muss der Anwendungsbereich des Vorschriftenkatalogs der UVV „Fahrzeuge“ BGV D 29 geklärt werden. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs.1 BGV D 29 gilt diese Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge.
Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs.1 BGV D 29 ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift definiert als maschinell angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug und deren Anhängefahrzeuge. Fahrzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist nach § 2 Abs.2 BGV D 29 auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind.
Der Begriff „Fahrzeuge“ umfasst daher unter anderem Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Speziallastkraftwagen (wie Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Dumper, Wechselbehälter- Umsetzfahrzeuge), Kraftomnibusse, Zugmaschinen, einspurige Kraftfahrzeuge (Krafträder) und deren Anhängefahrzeuge.
Die UVV Fahrzeuge gilt nach § 1 Abs.2 BGV D 29 jedoch ausdrücklich nicht für:
1. maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge,
2. Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen),
3. Straßenwalzen und Bodenverdichter,
4. Flurförder-Fahrzeuge und deren Anhänger,
5. Bodengeräte der Luftfahrt,
6. land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
7. Pistenraupen,
8. Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe – dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden, – für Vorführungen verwendet zu werden,
9. Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
10. Fahrzeuge, bevor sie erst mals in Verkehr gebracht werden,
11. Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind,
12. dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge, (Hervorhebung durch Verfasser)
13. Krankenfahrstühle.
Voraussetzung für die Anwendung der UVV Fahrzeuge ist also, dass das Fahrzeug im Sinne der oben genannten Begriffsbestimmung ein Betriebsmittel des Unternehmens ist. Damit ist klargestellt, dass die von einem Unternehmen gestellten Dienstwagen und die Dienstfahrzeuge aus einem Fahrzeugpool jedenfalls vom Fahrzeugbegriff der BGV D 29 erfasst sind. Zu beachten ist jedoch, dass Privatfahrzeuge, die zu dienstlichen oder geschäftlichen Zwecken eingesetzt werden, hiervon ausdrücklich unberührt bleiben, vgl. § 1 Abs.2 Nr.12 BGV D 29.
Daneben können für Fahrzeuge in Abhängigkeit von Fahrzeugart, -aufbau, -einrichtungen, Ausrüstung, Verwendungszweck und Einsatzbereich noch weitere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln und BG-Informationen zu beachten sein, die in der Durchführungsanweisung zu § 1 BGV D 29 aufgeführt sind, so beispielsweise die für alle Fahrzeuge geltende Betriebssicherheitsverordnung.
Fuhrparkrelevante Regelungen der UVV Fahrzeuge
Folgende Regelungen der UVV Fahrzeuge sollte man im Fuhrparkbereich kennen
• Warnwestenpflicht (Warnkleidung, §§ 31, 56 Abs.6 BGV D 29)
• Ladungssicherung (Be- und Entladen, § 37 Abs.4 BGV D 29)
• Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal (Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen, § 36 BGV D 29) • Fahrzeugprüfung durch Sachkundige (§ 57 BGV D 29)
Was gehört zur Fahrzeugprüfung durch das Fahrpersonal?
Nach § 36 BGV D 29 hat der Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Er hat ferner festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betrieb einzustellen.
Kontrollen in diesem Bereich betreffen üblicherweise:
• Allgemeine Schadenfreiheit inklusive Sauberkeit,
• Vorhandensein von Betriebsanleitung und -anweisungen,
• Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste,
• Vorhandensein des erforderlichen Zubehörs wie Unterlegkeile und ähnliches,
• Sichtbare Beschädigungen von Reifen; ausreichende Profiltiefe der Räder,
• Funktionsfähigkeit lichttechnischer Einrichtungen,
• Funktionsfähigkeit der Bremsen,
• Prüfung von Motor und Antrieb auf ausreichend Kraftstoff, Öl, Kühlflüssigkeit und im Winter auch auf Frostschutzmittel,
• Führerhaus, Aufbau/Ladung, Rückspiegel (unbeschädigt), Sicherheitsgurte, Scheiben und Sichtfeld, Sicherheitsgurte, Lesbarkeit des amtlichen Kennzeichens,
• Korrekte Ladungssicherung,
• funktionstüchtige Kupplung bei Anhänger-/ Aufliegerbetrieb,
• im Winter zusätzlich: Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben, gegebenenfalls Schneeketten.
Der Fuhrparkverantwortliche sollte in diesem Zusammenhang zumindest selbst eine Winter- Checkliste parat halten, um unabhängig von der Prüfung der Dienstfahrzeuge durch die einzelnen Nutzer zumindest im Hinblick auf Poolfahrzeuge zu prüfen, ob die Fahrzeuge (Lkws, Firmen-Pkws) wintertauglich sind in Bezug auf Bereifung (gegebenenfalls mit Schneeketten), Frostschutz und Beleuchtung. Bei Fahrzeugen, die einzelnen Dienstwagennutzern zur ständigen Benutzung zugewiesen sind, können diese Aufgaben im Rahmen des Nutzungs-Überlassungsvertrages auch auf den Fahrer delegiert werden. Gleichwohl muss der Fuhrparkverantwortliche zur Absicherung einer wirksamen Pflichtendelegation hier durchaus Stichproben zu Kontrollzwecken machen.
Am Rande bemerkt: der Winter betrifft nicht nur die Fahrzeuge. Soweit dies mit in den Verantwortungs- oder Aufgabenbereich des Fuhrparks fällt, muss zumindest in Bezug auf die Parkplätze der Dienstwagen, gegebenenfalls auch den Betriebshof und die Ladeflächen sowie die angrenzenden Gehwege und Außentreppen ein Räum- und Streuplan vorhanden sein, in dem in zeitlicher Hinsicht geklärt wird, wann und wie oft geräumt/gestreut wird und ferner auch durch wen (eigene Mitarbeiter oder externe Firma).
Fahrzeugprüfung durch Sachkundige
Nach § 57 BGV D 29 sind Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Näheres ergibt sich insoweit aus dem Wortlaut des § 57 BGV D 29 und den dazu ergangenen Anweisungen. Dieser lautet:
§ 57 BGV D 29 - Prüfung
(1) Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
(2) Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen besondere Grundsätze, so beispielsweise der BGGrundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916, bisherige ZH 1/282.2). Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.
Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung vorliegt.
Für Personenkraftwagen und Krafträder gelten Sachkundigenprüfungen als durchgeführt, wenn über die in den vom Hersteller vorgeschriebenen Intervalle ordnungsgemäß durchgeführten Inspektionen mängelfreie Ergebnisse einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegen. Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dies durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder Richtlinie bestimmt ist, beispielsweise bei der innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße – GGVS; nähere Einzelheiten ergeben sich hier aus den Durchführungsanweisungen zur BGV D 29.
Doch wer ist Sachkundiger im Sinne dieser BG-Regelung? Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschrif ten und allgemein anerkannten Regeln der Technik (wie BGRegeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.
Die Ergebnisse der Prüfung nach § 57 Abs.1 BGV D 29 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Prüfbefunde müssen vom Prüfer und vom Unternehmen abgezeichnet werden. Diese Forderung ist beispielsweise erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind (vergleiche dazu auch dem BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916). Alternativ lassen sich die Ergebnisse auch auf der Inspektionsrechnung einer Fachwerkstatt dokumentieren.
Wenn man also im Fuhrpark die vorgeschriebene Hauptuntersuchung nur alle 2 Jahre durchführt, dann muss darauf geachtet werden, dass zumindest jedes Jahr Kfz-Inspektionen der Fuhrparkfahrzeuge durchführt werden. Wird die vorgeschriebene jährliche Prüfung nicht vorgenommen, dann stellt dies eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs.1 Nr.1 SGB VII i. V. m. § 58 BGV D 29 dar, so dass ein Bußgeld hier auch den Fuhrparkleiter treffen kann. Nach § 209 Abs.3 SGB VII kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
In diesem Zusammenhang werden auch immer wieder Fälle angesprochenen, in denen Fahrer wegen des Tragens nicht ordnungsgemäßen Schuhwerks (Sandalen, Socken) während der Fahrt mit Bußgeldern belegt werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 15.11.2006 , Az. 2 Ss OWi 577/06: Autofahren nur mit Socken keine OWi; OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2007, Az. 322 Ss 46/07: Fahren mit Sandalen darf nicht mit einem Bußgeld geahndet werden).
Grundsätzlich ist es zwar mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unabhängig von der Frage der Bußgeldbewehrung unvereinbar, ein Kraftfahrzeug ganz ohne Schuhwerk oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk zu führen. Das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk kann nämlich zu einer Fehlbedienung der Pedale oder zu einem Abrutschen von den Pedalen mit erheblichen Risiken führen. Deshalb sollten
Fuhrparkleiter die Fahrer auf die Notwendigkeit des Tragens von geeignetem Schuhwerk hinweisen. Strafrechtlich oder bußgeldrechtlich relevant wird das Ganze aber immer nur dann, wenn auch etwas passiert, sprich wenn es durch fehlendes oder ungeeignetes Schuhwerk in kausaler Weise dazu kommt, dass ein von der Rechtsordnung missbilligter Erfolg (Unfall) herbeigeführt wird, was insbesondere bei der Gefährdung oder Schädigung Dritter im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO der Fall ist.
In den beiden vom OLG Bamberg und OLG Celle entschiedenen Fällen kam auch eine Verurteilung nach §§ 209 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 SGB VII i.V.m. §§ 44 Abs. 2, 58 und 32 der UVV „Fahrzeuge“ (BGV D 29) nicht in Betracht. Zwar heißt es in § 44 Abs. 2 BGV D 29, dass der Fahrzeugführer zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen muss. Als Unfallverhütungsvorschrift kann § 44 Abs.2 BGV D 29 aber nur im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses nach dem SGB VII Geltung beanspruchen. Dementsprechend richtet sich der Bußgeldtatbestand des § 58 BGV D 29 im hier maßgeblichen Regelungsbereich über die Verweisung auf § 32 BGV D29 nur an Unternehmer (und damit im Rahmen der Pflichtendelegation auch an Fuhrparkleiter) und Versicherte als Normadressaten.
Fuhrparkleiter sind deshalb gut beraten, wenn sie das Thema Unfallverhütungsvorschriften auch zu ihrem eigenen Thema machen; sich hier entsprechend weiterbilden und informieren, notfalls auch durch eine rechtskundige Stelle beraten lassen. Hier sind die Berufsgenossenschaften in erster Linie Ansprechpartner für kostenfreie Auskünfte.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Rechtsprechung
Keine Dienstwagennutzung nach Kündigung
Erhält ein Arbeitnehmer seine Kündigung, muss er seinen Dienstwagen sofort abgeben. Daran ändert sich laut Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart auch nichts, wenn der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Kündigung vorgeht und ihre Rechtmäßigkeit noch strittig ist.
Nach der fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers verlangte der Arbeitgeber, er solle seinen Dienstwagen zurückgeben. Der Arbeitnehmer wollte vor Gericht im Eilverfahren feststellen lassen, dass er den Dienstwagen weiterhin privat nutzen darf.
Ohne Erfolg, entschied das ArbG Stuttgart. Nach Ansicht des Gerichts ist ein Dienstwagen nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung auch dann zurückzugeben, wenn der Arbeitnehmer vor Gericht gegen die Kündigung klagt. Einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag bedürfe es nicht. Es folge aus der Natur der Sache, dass ein für die Ausübung der Arbeit überlassenes Fahrzeug grundsätzlich spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden muss. Nur wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam ist, sei eine Ausnahme zu machen und der Arbeitnehmer könne den Dienstwagen weiter privat fahren.
Eine Kündigung sei solange als „schwebend wirksam“ zu behandeln, bis ein erstinstanzliches Arbeitsgericht die Unwirksamkeit feststellt, so die Richter. Dies treffe den Arbeitnehmer auch nicht unverhältnismäßig. Bei einer rechtswidrigen Kündigung sei es dem Arbeitnehmer ohne Weiteres zumutbar, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Zunächst jedoch müsse er auf eigene Kosten für Mobilität sorgen und diese Kosten später als Schaden einklagen.
ArbG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2010, Az. 16 Ga 50/10 (Quelle: ARGE Arbeitsrecht DAV)
Fristlose Kündigung bei Verstoß gegen die Reisekostenordnung
Verstößt ein Arbeitnehmer mehrfach gegen die in seiner Firma übliche Reisekostenregelung, riskiert er die fristlose Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt kürzlich in einem bekannt gewordenen Urteil vom 16.06.2010 entschieden. Die Richter wiesen die Klage eines Sicherheitsmitarbeiters gegen eine Spedition zurück. Der Mann hatte von seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz bis zur Arbeitsstelle in Frankfurt hin und zurück rund 250 Kilometer zu bewältigen. Obwohl er wusste, dass er für diese Fahrten keinen Kostenersatz beanspruchen konnte, reichte er mehrfach unrichtige Abrechnungen über angebliche Dienstfahrten von seinem Wohnsitz aus ein. Eine Überprüfung ergab, dass ihm deshalb mindestens rund 958 Euro zu Unrecht an Benzingeld gezahlt worden waren. Die Vorgesetzten nahmen dies zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Laut Urteil wurde der Mann mehrfach auf die geltenden Regeln der betrieblichen Reisekostenordnung hingewiesen. Die Firma müsse keinen Mitarbeiter weiter beschäftigen, der sich beharrlich nicht daran hält und damit einen nicht unerheblichen finanziellen Schaden anrichtet. Die fristlose Kündigung sei deshalb eine angemessene Sanktion.
Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2010, Az.7 Ca 10541/09 (dpa)
Keine erneute Fahrtenbuchauflage bei unterbliebener Vorlage eines Fahrtenbuchs
Wird der Halter eines Fahrzeugs wegen der Nichtaufklärbarkeit eines Verkehrsverstoßes mit einer Fahrtenbuchauflage belegt und legt er nach Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraums das Fahrtenbuch nicht vor, so kann gegen ihn keine erneute Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Diese Rechtsfolge sieht das Gesetz für die Nichtvorlage eines Fahrtenbuchs gerade nicht vor. Die Regelung in § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO bietet keine Rechtsgrundlage für eine Fahrtenbuchauflage wegen Nichtvorlage des Fahrtenbuchs.
Vielmehr stellt die Rechtsordnung für ein derartiges als rechtswidrig und vorwerfbar gewertetes Verhalten ausdrücklich eine Sanktion zur Verfügung. Gemäß § 69 a Abs. 5 Nr. 4 a StVZO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 a Abs. 3 StVZO ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt. Ein derartiger Verstoß wird bei fahrlässiger Begehung gemäß § 1 Bußgeldkatalogverordnung - BKatVO - i. V. m. Nr. 190 der Anlage (BKat) mit einer Geldbuße in Höhe 50,00 EUR geahndet; im Falle vorsätzlicher Begehung ist eine Verdoppelung des Bußgeldes möglich (§ 3 Abs. 4 a BKatV O). Der Verstoß ist nach der Punktbewertung in Nr. 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt bewertet und führt zu einer entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister. Das Unterlassen der vom Antragsgegner angeordneten Vorlage des ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs wird durch eine Geldbuße geahndet, wobei es zur Eintragung eines Punktes in der Verkehrssünderkartei in Flensburg kommen kann.
VG Hannover, Beschluss vom 18.01.2011 , Az. 5 B 4932/10
Kein Schadenersatzanspruch gegen Autowaschanlagenbetreiber für Schäden an schief eingestellten Fahrzeugen
Der Kläger verlangte vom beklagten Betreiber einer Autowaschanlage Schadensersatz für die Beschädigung seines Pkw. Er unterlag in beiden Instanzen. Das Landgericht verneinte Ansprüche auf Ersatz des am Pkw entstandenen Schadens.
Bei dem Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs handele es sich zwar um einen Werkvertrag gem. § 631 BGB, in dessen Rahmen der beklagte Betreiber der Autowaschanlage eine Schutzpflicht i.S. der §§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB verletzt habe, weil das Fahrzeug des Klägers unstreitig während der automatischen Reinigung beschädigt worden sei. Der Betreiber der Autowaschanlage sei verpflichtet, sich so zu verhalten, dass fremde Rechtsgüter durch die Waschanlage nicht verletzt werden; hier bestand die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern.
Der Betreiber der Waschanlage konnte sich aber hinsichtlich seines Verschuldens entlasten. An diesen Entlastungsbeweis dürfen grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Betreiber einer Autowaschanlage hat nach zutreffender Ansicht auch ein nicht sachgemäßes Verhalten der Benutzer in Betracht zu ziehen, sofern dieses nicht völlig ungewöhnlich und grob unsachgemäß ist. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit darin, dass der Kläger mit dem linken Vorderreifen auf die Führungsschiene gefahren war und in jedem Fall sowohl taktil als auch vor allem aufgrund der sich hieraus ergebenden horizontalen Schieflage hätte merken müssen, dass er sein Fahrzeug nicht vorschriftsgemäß abgestellt hatte. Es musste jedermann einleuchten, dass eine derartige Position nicht ordnungsgemäß, sondern schadensträchtig war. Das völlig atypische Verhalten des Klägers setzte sich nach dem Waschvorgang fort, als er einfach davonfuhr, weil er dem „Knallen“ und „Rammen“, welches er wahrgenommen hatte, keine Aufmerksamkeit geschenkt hatte.
Die Rangieranweisungen durch die Autowaschanlage betrafen hingegen offensichtlich nur das Vor- und Zurückfahren und nicht die mittige Stellung zwischen den Führungsschienen. Der Kläger durfte daher nicht darauf vertrauen, seinen Pkw ordnungsgemäß in der von dem Beklagten betriebenen Autowaschanlage abgestellt zu haben. Das Verhalten des Klägers war dermaßen ungewöhnlich und unsachgemäß, dass der Beklagte hiergegen keine Vorsorge treffen musste. Ihn trifft daher kein Verschulden.
LG Krefeld, Urteil vom 30.07.2010, Az. 1 S 23/10 Diese Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de im Volltext kostenlos abgerufen werden.
Kollision nach Rotlichtverstoß mit PKW aus Grundstückseinfahrt
Eine Lichtzeichenanlage bezweckt regelmäßig nicht auch den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs.
Grundsätzlich tritt, wenn kein Verschulden des Unfallgegners nachgewiesen wird, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter einen schuldhaften Verstoß der anderen Seite gegen § 10 StVO zurück.
(Leitsätze)
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist auf Seiten des aus der Grundstückseinfahrt auf die Straße einfahrenden PKW neben der Betriebsgefahr ein Verstoß gegen § 10 StVO zu berücksichtigen. Wer aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im Zusammenhang mit dem Auffahren auf die Straße über die Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers hinaus zu einem Unfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der in den fließenden Verkehr hineinfahrende Kraftfahrer die ihm dabei obliegende gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. Dieser Anscheinsbeweis ist hier nicht erschüttert. Selbst wenn der Unfallgegner die Kreuzung bei Rotlicht durchfahren hat, so hätte der aus dem Grundstück auf die Straße fahrende PKW-Führer sein Herannahmen angesichts der nahezu geraden Strecke bemerken müssen und hätte sich nicht – im Vertrauen darauf , dass kein Verkehr von links kommen könne – gleich über zwei Fahrstreifen hinweg auf den in Fahrtrichtung liegenden ganz linken Richtungsfahrstreifen wechseln dürfen. Die Grundstücksausfahrt liegt nicht im unmittelbaren Kreuzungsbereich und der Ausfahrende hätte auch aus anderem Grund mit Verkehr rechnen müssen.
Eine Lichtzeichenanlage bezweckt im Übrigen regelmäßig nicht den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs. Grundsätzlich tritt dann, wenn kein sonstiges Verschulden des Unfallgegners nachgewiesen werden kann, die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter den schuldhaften Verstoß der anderen Seite zurück.
OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2010, Az. I-6 U 222/09
Missachtung von Sicherheitsvorschriften muss vor Kündigung abgemahnt werden
Ein Busfahrer hatte die arbeitsvertraglichen Sicherheitsbestimmungen missachtet und mit offener Fahrertür einen Streckenabschnitt zwischen zwei Haltestellen zurückgelegt, obwohl sich unstreitig Fahrgäste im Türbereich aufhielten. Mit diesem Fehlverhalten hat der Fahrer gegen eine Dienstanweisung („Die Türen sind während der Fahrt geschlossen zu halten.“) verstoßen und auch Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag verletzt. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich zur Beachtung von Sicherheitsvorschriften verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, ob Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften schriftlich niedergelegt oder in den Arbeitsvertrag aufgenommen sind. Der Arbeitnehmer ist generell verpflichtet, alles zu unterlassen, was Leben und Gesundheit von Arbeitskollegen oder Dritten sowie das Eigentum des Arbeitgebers gefährden kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wobei ihr in der Regel eine Abmahnung vorauszugehen hat.
Diese Pflichtverletzung des Fahrers rechtfertigt trotz ihres Gewichts eine verhaltensbedingte Kündigung allerdings noch nicht. Vielmehr hätte es vor ihrem Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung bedurft, die aber unterblieben ist. Die Abmahnung war auch nicht entbehrlich. Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- oder Verhaltensbereich muss grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen, ehe sie zum Anlass einer Kündigung genommen werden können. Eine Abmahnung ist erforderlich, wenn es sich um ein steuerbares Verhalten handelt, das bisherige vertragswidrige Verhalten noch keine klare Negativprognose zulässt und deswegen von der Möglichkeit zukünftigem vertragsgerechten Verhaltens ausgegangen werden kann. Bei der Beachtung von Sicherheitsvorschriften handelt es sich um ein steuerbares Verhalten. Ein Busfahrer, der die arbeitsvertraglichen Sicherheitsbestimmungen missachtet hat, indem er mit offener Fahrertür einen Streckenabschnitt zurücklegt hat, ist somit vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zunächst abzumahnen.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.09.2010, Az. 6 Sa 47/10

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
Artikel
Neuzugang
<p> A+, das Geschäftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erhältlich. Nutzer können mittels Fingerstreich durch sämtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Geschäftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verfügung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verfügung, im Querformat kann er auf zusätzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verfügung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert für den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zusätzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Geschäftsreisemanagement geben; Nutzer können auf Wunsch automatisch über neue Inhalte informiert werden.</p>
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Auf Maß für Gewerbekunden
<ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong><img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/mazda6.jpg" style="width: 250px; height: 145px;" /></strong></span></span></li> </ul> <ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Serienmäßiges Navigationssystem ab Werk nun auch für Basis-Modelle verfügbar </strong> </span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Günstige Einstiegspreise und niedrige Unterhaltskosten </strong></span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Jeweils drei verbrauchsarme Motorvarianten zur Wahl</strong></span></span></li> </ul> <p> <br /> Mazda erweitert seine Produktpalette und bietet ab August „Business-Line“-Modelle für den Mazda6 Kombi und den Mazda5 an. Die neue Modellvariante richtet sich speziell an Flottenmanager mittlerer und größerer Fuhrparks, die nach günstigen Fahrzeugen mit solider Grundausstattung und verbrauchsarmen Motoren suchen, aber dabei auf nützliche Ausstattungsdetails nicht verzichten wollen.<br /> <br /> So gehört beispielsweise das Mazda SD-Navigationssystem mit TomTom®-Technologie, integrierter Bluetooth®-Freisprecheinrichtung und einem 5,8-Zoll großen Touchscreen-Display zum Serienumfang. Da es ab Werk eingebaut wird, ist es rabattierfähig, steigert zugleich den Restwert und beinhaltet daher neben einem attraktiven Preis-Leistungs-Verhältnis zusätzlich auch steuerliche Vorteile. Ein weiterer Aspekt für Dienstwagen-Nutzer ist der serienmäßige Festeinbau, welcher in der Car Policy vieler Unternehmen verankert ist.<br /> <br /> Die „Business-Line“-Modelle basieren auf dem Niveau „Center-Line“, wodurch je nach Modell wichtige Ausstattungsdetails wie Nebelscheinwerfer, Klimaautomatik, Lederlenkrad und Lederschaltknauf, Lenkradbedienung für das Audio-System, die Gepäckraumabdeckung sowie eine einstellbare Lendenwirbelstütze am Fahrersitz bereits zum Standard gehören — und somit die Grundbedürfnisse eines jeden Vielfahrers bereits abdecken.<br /> <br /> Jeweils drei Motorvarianten stehen den Gewerbekunden zur Wahl. Im Fall des Mittelklassemodells Mazda6 Kombi kann zwischen einem 2,0-Liter-Benziner mit 114 kW/155 PS (6,9 Liter Verbrauch) sowie zwei Selbstzündern gewählt werden, die 95 kW/129 PS (5,2 Liter Verbrauch) beziehungsweise 120 kW/163 PS (5,4 Liter Verbrauch) leisten und alle mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe ausgestattet sind.<br /> <br /> Beim Kompakt-Van Mazda5, ebenfalls mit Sechsgang-Getriebe ausgestattet, stehen zwei Benziner zur Verfügung, ein 1,8-Liter-Aggregat mit 85 kW/115 PS sowie ein 2,0-Liter Triebwerk, das 110 kW/150 PS leistet und auch aufgrund des Start-Stopp-Systems i-stop lediglich 6,9 Liter auf 100 Kilometer verbraucht. Daneben ist ein besonders wirtschaftlicher 1,6-Liter-Common-Rail-Dieselmotor mit 85 kW/115 PS und einem Verbrauch von nur 5,2 Litern auf 100 Kilometer verfügbar.<br /> <br /> Sowohl der Mazda6 als auch der Mazda5 wurden von der Zeitschrift „Flottenmanagement“ im Rahmen eines Kostenvergleichs mit Platz eins und zwei von 16 Wettbewerbern aufgrund ihrer niedrigen Betriebskosten ausgezeichnet.<br /> <br /> Die Preise für die neue „Business-Line“ starten beim Mazda6 Kombi bei 23.353 Euro (exkl. MwSt.), beim Mazda5 mit dem Einstiegsbenziner bei 20.563 Euro (exkl. MwSt.).</p>
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