Hinsichtlich des dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer … überlassenen Pkw Porsche Cayenne geht der Senat deshalb unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze von dem auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützten Grundsatz aus, dass ein zur Verfügung stehender Pkw des Betriebsvermögens regelmäßig nicht ausschließlich betrieblich, sondern tatsächlich auch privat genutzt wird, wenn die Möglichkeit dazu besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich – wie hier – um ein repräsentatives, neuwertiges und hochpreisiges Fahrzeug handelt, auf das ein jederzeitiger Zugriff besteht.
Die vorliegend im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausgesprochene Untersagung der Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten steht dem für eine Privatnutzung streitenden Anscheinsbeweis nicht entgegen. Denn allein das arbeitsvertragliche, im Falle eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers im Wege eines Insichgeschäfts i.S.d. § 181 BGB „mit sich selbst“ vereinbarte Verbot einer privaten Nutzung genügt nicht, um die tatsächliche Privatnutzung auszuschließen. Vielmehr hätten hierzu weitere organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass tatsächlich keine Privatfahrten mit dem betrieblichen Fahrzeug durchgeführt werden (z.B. Abstellen des Pkw auf dem Firmengelände und Verwahrung des Schlüssels durch Dritte). […] Zudem ist objektiv nicht überprüfbar, wie das Fahrzeug in den Streitjahren tatsächlich genutzt wurde. Ein Fahrtenbuch, aus dem sich die tatsächliche Einhaltung des … vereinbarten Privatnutzungsverbots ergeben könnte, oder anderweitige Aufzeichnungen wurden durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht geführt. Ohne (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch oder gleichwertige Aufzeichnungen konnte die GmbH das Verbot der privaten Nutzung aber nicht überwachen.
[… ] Ein nicht fremdüblich überwachtes Privatnutzungsverbot zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer ist daher nicht geeignet, den Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer überlassenen Pkw auf Ebene der GmbH auszuschließen.
Den Anscheinsbeweis zugunsten einer tatsächlichen Privatnutzung des ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellten betrieblichen Pkw hat die Klägerin auch nicht anderweitig erschüttert. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht aus
FG Köln, Urteil vom 08.12.2022, Az. 13 K 1001/19