Privatfahrzeug als Dienstwagen?

<p> Zur Haftung des Arbeitgebers f&uuml;r Unfallsch&auml;den am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers</p>

Privatfahrzeug als Dienstwagen?

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Privatfahrzeug als Dienstwagen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich unlängst mit der praxisrelevanten Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch wegen eines Unfallschadens an seinem Privatfahrzeug geltend machen kann. Die Entscheidung ist für alle Unternehmen relevant, die in ihrem Geschäftsbereich gelegentlich oder regelmäßig private Fahrzeuge der Mitarbeiter zur Erledigung geschäftlicher Fahrten einsetzen oder dem Einsatz von Privatwagen im Falle des Ausfalls dienstlich zur Verfügung gestellter Fahrzeuge gestatten. Das aktuelle BAG-Urteil bietet Anlass, die eigene Praxis gegebenenfalls zu überdenken und neu zu regeln.

Ein nahezu alltäglicher Sachverhalt
Der Entscheidung des BAG lag ein Fall zugrunde, der selbst für Unternehmen mit einem eigenen Fuhrpark in der Praxis recht typisch ist: Die im Betrieb des Arbeitgebers auszuliefernden Waren wurden von Lagermitarbeitern üblicherweise mittels eines firmeneigenen Transporters zu den Kunden befördert. Kleinere Sendungen wurden in der Vergangenheit aber auch durch die im Verkauf beschäftigten Mitarbeiter mittels deren Privat-Pkw an die Kunden ausgeliefert oder bei diesen abgeholt, wenn beispielsweise die Wohnung des Kunden auf dem Weg des Mitarbeiters von und zur Arbeit lag. Die dadurch veranlassten Fahrten wurden als Arbeitszeiten vergütet. Eine Dienstreise-Kaskoversicherung hatte der Arbeitgeber zum damaligen Zeitpunkt aber nicht abgeschlossen.

Anlässlich der Auslieferung von Kleinteilen an einen Kunden des Arbeitgebers mit dem Privat- Pkw des Mitarbeiters ereignete sich ein Unfall. Dabei fuhr der Mitarbeiter auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf, nachdem dieses durch plötzliches Abbremsen zum Stillstand gekommen war. Der Unfall ereignete sich wie folgt: Der sich vor dem Unfallgegner befindliche Wagen bremste plötzlich unverhältnismäßig stark ab, um in letzter Sekunde nach links in eine Seitenstraße abzubiegen; alsdann war dieses Fahrzeug „auf und davon“. Der Unfallgegner konnte seinen Wagen gerade noch rechtzeitig zum Stehen bringen, um dieses vorausfahrende Auto nicht zu rammen. Der Mitarbeiter hatte aber weniger „Glück“ und konnte seinerseits den Privatwagen nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen, so dass er dem vorrausfahrenden Unfallgegner mit einer Restgeschwindigkeit von schätzungsweise 10 bis 15 km/h hinten auffuhr. Der Mitarbeiter meinte später dazu, dass die Abstände von Fahrzeugen im dichten Kolonnenverkehr geringer seien als bei freier Fahrt; daher könne bei plötzlichem Bremsen ein Auffahrunfall eben leicht passieren.

An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Der Unfall wurde polizeilich nicht aufgenommen; die Unfallparteien tauschten lediglich ihre Personalien auf der sich in der Nähe befindlichen Polizeidienststelle aus und fuhren dann weiter. Den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners regulierte die Haftpflichtversicherung des Mitarbeiters. Eine Versicherung für den am Pkw des Mitarbeiters entstandenen Schaden – immerhin Reparaturkosten in Höhe von 7.954,73 Euro inklusive Umsatzsteuer – bestand aber nicht. Durch ein später eingeholtes Sachverständigengutachten ergaben sich sogar Reparaturkosten von 9.368,72 Euro inklusive Mehrwertsteuer bei einem Wiederbeschaffungswert von 6.127,45 Euro (ohne USt.) und einen Restwert von nur noch 1.500,00 Euro (inkl. USt.) – mit anderen Worten ein „Totalschaden“.

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Nebenbei sei erwähnt, dass auf Weisung des Arbeitgebers die Abholung und Auslieferung von Waren mittels Privat-Pkw nach dem Unfallereignis zunächst eingestellt wurde. Erst nach Abschluss einer Dienstreise-Kaskoversicherung für die Mitarbeiter als Versicherungsschutz für derartige Fahrten war es den Mitarbeitern wieder gestattet, mit ihren Privatfahrzeugen Auslieferungs- und Abholfahrten durchzuführen.

Zur Schadenregulierung teilte der Geschäftsführer des Arbeitgebers dem Mitarbeiter alsdann mit, dass das „Gutachten“ seinen Verdacht bestätige, dass der Mitarbeiter zu schnell gefahren sei, da es anderenfalls wohl nicht zu einem solchen Schaden gekommen wäre. Der Arbeitgeber bot daraufhin nur eine pauschale Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro an. Der Mitarbeiter lehnte dies ab und verlangte stattdessen „das volle Programm“ zum Ausgleich seines Schadens – die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts (6.127,45 Euro) abzüglich des Restwerts (1.500,00 Euro), die Erstattung der verauslagten Gutachterkosten (689,63 Euro), eine Nutzungsausfallentschädigung (700,00 Euro) sowie den Ersatz des Rückstufungsschadens bei seiner Haftpflichtversicherung (869,00 Euro). Hierüber kam es zum Streit.

Positionen der Parteien im Prozess
Der Mitarbeiter vertrat im späteren Prozess vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht die Ansicht, der Arbeitgeber müsse ihm die an seinem privaten Fahrzeug entstandenen Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen, weil er das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers für dessen Geschäftsbetrieb eingesetzt habe. Seine Unfallverursachung sei als Mitverschulden in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen, dies jedoch unter Anwendung der Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit. Da ihm nur ein leichter Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen sei, entfalle seine Mithaftung im Ergebnis.

Demgegenüber meinte der beklagte Arbeitgeber, solche Ansprüche würden bereits deshalb ausscheiden, weil sich der Mitarbeiter auf einer privaten Heimfahrt von der Arbeit befunden habe und dabei einen dienstlichen Auftrag lediglich „miterledigt“ habe. Außerdem sei dem Mitarbeiter bei dem Auffahrunfall grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Mitarbeiters abgewiesen und das Landesarbeitsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision zum Bundesarbeitsgericht verfolgte der Mitarbeiter seine Klageansprüche weiter – jedoch ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Das BAG entschied, dass die geltend gemachten Ersatzansprüche dem Mitarbeiter nicht zustehen. Bei der Entscheidung sind folgende Orientierungssätze maßgeblich:
1. In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall keine besondere zur Abdeckung des Unfallschadensrisikos bestimmte Vergütung erhalten.
2. Ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers ist bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ausgeschlossen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen.
3. Ein Arbeitnehmer, der vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB für einen erlittenen Unfallschaden verlangt, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat. BAG-Urteil vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 647/09, ArbuR 2011, 180; PersR 2011, 143.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das BAG hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Mitarbeiters in analoger Anwendung des § 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch in Betracht kommt.

Anspruchsgrundlage – Aufwendungsersatz
Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit des Eigenschadens ist, dass dieser nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält.

Sachschäden des Arbeitnehmers, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit nicht zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB. Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor. Ein Verkehrsunfall bei der Auslieferung oder Abholung von Waren für den Arbeitgeber beruht zwar auf der dem Fahrer übertragenen und damit betrieblich veranlassten Tätigkeit, gehört aber nicht zu den üblichen Begleiterscheinungen dieser Tätigkeit und ist mithin nicht arbeitsadäquat.

In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber daher dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen solchen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste.
Da der Arbeitgeber den Mitarbeiter beauftragt hatte, mit einem Kraftfahrzeug Teile beim Kunden abzuholen und der Mitarbeiter hierfür seinen eigenen privaten Pkw benutzt hat, hat er diesen im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt. Dass dies neben dem Interesse des Arbeitgebers auch seinem eigenen Interesse (Heimfahrt) diente, ist dabei unbeachtlich. Die Benutzung des Privatfahrzeugs erfolgte daher mit Billigung des Arbeitgebers. In deren Betrieb war es üblich, dass Mitarbeiter mit ihren Privatfahrzeugen Gegenstände zu Kunden bringen und/oder dort abholen. Diese Praxis ergibt sich auch aus einer Mitarbeiterinformation des Arbeitgebers, in welcher es heißt: „… Es können also Mitarbeiter wieder mit dem privaten Pkw Firmenfahrten unternehmen“. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber die Fahrtzeiten für Auslieferungs- oder Abholfahrten mit Privat-Pkw als Arbeitszeiten vergütet hat, lässt auf die grundsätzliche Billigung der Nutzung von Privatwagen schließen. Deshalb hätte der Arbeitgeber schon eine konkrete gegenteilige Weisung darlegen und beweisen müssen, um die Billigung der durchgeführten Fahrt mit dem Fahrzeug zum Kunden in Abrede zu stellen. Dies war aber nicht der Fall.

Für diesen mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich durchgeführten Einsatz des eigenen Kraftfahrzeugs hat der Mitarbeiter keine besondere und zur Abdeckung des Unfallschadenrisikos bestimmte Vergütung erhalten; es gab weder eine Fahrtenpauschale oder Wegstreckenentschädigung noch wurde ihm wegen der privaten Pkw-Nutzung eine erhöhte Vergütung gezahlt.

Mitverschulden des Mitarbeiters
Das BAG hat aber weiter festgestellt, dass ein Ersatzanspruch des Mitarbeiters wegen Mitverschulden nach § 254 Abs.1 BGB ausgeschlossen ist.

Grund für einen Erstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB ist, dass der Arbeitgeber das Schadensrisiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf, wenn der vom Mitarbeiter eingebrachten Sachen (wie Privat-Pkw) als Arbeitsmittel bedient. Andererseits soll der Arbeitnehmer durch Einbringung eigener Sachmittel nicht besser gestellt sein, als er bei der Beschädigung von betriebseigenen Sachmitteln stünde. Ein Ersatzanspruch besteht daher nur in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner eigenen Sachmittel hinzunehmen hätte.

Bei der Bewertung, wann und gegebenenfalls in welchem Umfang Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB bedeutet dies, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt (BAG, Urteil vom 17.07.1997, Az. 8 AZR 480/9 und vom 23.11.2006, Az. 8 AZR). Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 11.08.1988, Az. 8 AZR 721/85, BAGE 59, 203).

Das BAG entschied, dass nach diesen Grundsätzen dem Mitarbeiter der geltend gemachte Anspruch auf volle Erstattung des Unfallschadens nicht zusteht.

Voraussetzung eines Anspruchs auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen nach § 670 BGB (also nicht Schadenersatz im juristischen Sinne) ist, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Anspruch gegeben sind. Dazu gehört, dass die Aufwendungen des Mitarbeiters nur dann als in vollem Umfange erforderlich zu betrachten sind, wenn – unter Berücksichtigung der Haftungsregeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich – sein Verhalten nicht schuldhaft, sondern allenfalls leicht fahrlässig war. Damit muss der Mitarbeiter nach den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln alle Tatbestandsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch darlegen und im Bestreitensfalle beweisen. Der Mitarbeiter muss dann also auch darlegen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder „normal“ fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat.

Feststellungen zum Fahrlässigkeitsgrad in den Vorinstanzen
Das Landesarbeitsgericht hatte schon in der Berufung im Einzelnen ausgeführt, warum es annimmt, der Mitarbeiter habe nicht ausreichend dargelegt, dass er den Auffahrunfall nicht grob fahrlässig verschuldet habe. In der Revision sind Feststellungen zum Grad des Verschuldens eines Arbeitnehmers nur beschränkt nachprüfbar. Damit konnte die Annahme des Landesarbeitsgerichts, aus dem Vorbringen des Mitarbeiters ergebe sich nicht das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit, durch das BAG lediglich darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat. Dieser beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hielt das Berufungsurteil stand.

Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit vor dem Unfallereignis nur auf eigenen Schätzungen des Mitarbeiters beruht, er jedoch nichts dazu vorgetragen hat, wie er an den Wert zwischen 10 und 15 km/h Aufprallgeschwindigkeit gelangt ist (etwa durch einen Blick auf den Tacho). Der Unfall wurde nicht polizeilich aufgenommen und es gab auch keine Angaben dazu, wie hoch die Ausgangsgeschwindigkeit des Mitarbeiters war (nur pauschal und ohne Beweisantritt mit 40 bis 45 km/h geschätzt). Damit waren auch keine Rückschlüsse auf die Auffahrgeschwindigkeit möglich, was aber von erheblicher Bedeutung gewesen wäre, um den Verschuldensgrad bewerten zu können. Da der Mitarbeiter den Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht einhielt, hätte es auch einer Darlegung bedurft, wie groß denn der Abstand zum Vordermann gewesen sein soll. Dazu hat der Mitarbeiter in den Instanzen nichts vorgetragen.

Der Vortrag des Mitarbeiters in der Revision stellte insoweit nach Ansicht des BAG keine begründete Verfahrensrüge dar. Das Vorbringen war nämlich nicht geeignet, den eingehaltenen Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden zu beschreiben, zumal es keine Grundlagen für die vorgenommene Schätzung enthielt. Deshalb konnte der Mitarbeiter auch nicht die Annahme des Landesarbeitsgerichts erschüttern, dass er nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vordermann eingehalten habe. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil nach der ständigen BGH-Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 16.01.2007, Az. VI ZR 248/05, NJW-Spezial 2007, 161) der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass derjenige, der im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter diesem gefahren ist. Diesen Anscheinsbeweis hätte der Mitarbeiter schon durch Darlegung konkreter Gegentatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, nichttypischen Geschehensverlaufs ergibt, erschüttern müssen.

Was schließt die grobe Fahrlässigkeit aus?
Entscheidend war insoweit auch, dass der Mitarbeiter keine besonderen Umstände vorgetragen hat, die nahelegen, dass sein Verschulden eben gerade nicht grob fahrlässig gewesen ist. Aus dem Umstand, dass er im Kolonnenverkehr gefahren sei, erschließt sich nicht, weshalb das vorausfahrende Fahrzeug vollständig zum Stehen gebracht werden konnte, während dem Mitarbeiter dies mit seinem eigenen Fahrzeug aber nicht gelungen ist, so dass er auf das stehende Fahrzeug vor ihm auffuhr. Ob die Aufmerksamkeit des Mitarbeiters durch äußere Umstände abgelenkt oder er schlicht unkonzentriert war oder ob der Unfall trotz bestmöglicher Reaktion erfolgt ist, sind Umstände, die lediglich der Mitarbeiter kennt, deren Darlegung jedoch zwingend ist für eine Beurteilung des Verschuldensgrades seines Verhaltens.

Soweit hinsichtlich eines „nur“ subjektiv zu geringen Abstandes äußere Umstände die Aufmerksamkeit des Mitarbeiters abgelenkt haben sollten, so wäre für die Frage des Verschuldens entscheidend, welche äußeren Umstände die Aufmerksamkeit beeinträchtigt haben. So begründete beispielsweise die Beobachtung spielender Kinder am Fahrbahnrand oder das plötzliche und unerwartete Aufleuchten einer Warnlampe am Armaturenbrett einen anderen Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich eines hierdurch erfolgten Auffahrunfalls, als beispielsweise das Telefonieren mit einem Mobiltelefon, das Anzünden einer Zigarette oder das Wechseln einer CD. Sollte der Unfall trotz bestmöglicher Reaktion erfolgt und damit der eingehaltene Abstand objektiv zu gering gewesen sein, stellten sich hinsichtlich des Fahrlässigkeitsvorwurfs beispielsweise die Fragen, ob dies für den Fahrer erkennbar und wie stark der zwingende Mindestabstand unterschritten war.

Den insoweit gebotenen Vortrag konnte der Mitarbeiter auch nicht durch Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten ersetzen. Streitentscheidend war nämlich zunächst die Frage des Verschuldens und nicht die der Höhe des Schadens. Hinsichtlich der Frage des Verschuldens beziehungsweise der Umstände, die Rückschlüsse auf das Verschulden zulassen, namentlich der Aufprallgeschwindigkeit, enthielt das Gutachten keine Aussagen, zumal die Aufprallgeschwindigkeit nur sehr bedingt Rückschlüsse auf das Verschulden zulässt. Hätte der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einen Auffahrunfall verursacht, weil er beispielsweise gerade eine SMS auf seinem Mobiltelefon eingegeben oder gelesen hat, so wäre es für die Qualifizierung als grob fahrlässiges Verschulden gleichgültig, ob die Aufprallgeschwindigkeit 15 oder 45 km/h betragen hätte.

Andere Beweislast beim Firmenwagen – ein Wertungswiderspruch?
Der Mitarbeiter wendet ein, dass es einen Wertungswiderspruch darstellt, dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine nicht grob fahrlässige Verursachung eines Schadens im Falle der betrieblich veranlassten Beschädigung des eigenen privaten Pkw aufzuerlegen, während der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers trägt, wenn dieser bei der gleichen Tätigkeit einen Firmenwagen beschädigt, greift zumindest vorliegend nicht durch.

Auch im Rahmen eines arbeitgeberseitigen Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines Firmenwagens ist eine abgestufte Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, die zur Beschädigung geführt haben, zu beachten. Das heißt, auch dann hätte sich der Mitarbeiter zunächst zu den konkreten Umständen des Schadensfalles erklären müssen. Denn an die Darlegungslast des Arbeitgebers dürfen hier keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen hat. Auch nach diesen Grundsätzen hätte der Mitarbeiter also darlegen müssen, wie es zum Auffahrunfall gekommen ist, damit für den beklagten Arbeitgeber die Möglichkeit bestanden hätte, seinerseits darzulegen und zu beweisen, dass und gegebenenfalls mit welchem Grad der Fahrlässigkeit der Kläger den Unfall verschuldet hat.

Da sich aus dem Vorbringen des Mitarbeiters keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Grad seines Verschuldens im Zusammenhang mit dem von ihm verursachten Auffahrunfall ergaben, war vom BAG auch nicht zu entscheiden, ob zu seinen Gunsten aufgrund einer nur „normalen“ Fahrlässigkeit eine anteilige Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers infrage kommen könnte.

Andere Beurteilung bei Dienstreise-Kaskoversicherung?
Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber keine Dienstreise-Kaskoversicherung abgeschlossen hatte, führte nicht zu einem Aufwendungsersatzanspruch des Mitarbeiters. Ebenso wenig wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, für ein vom Arbeitnehmer genutztes Firmenfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen (BAG-Urteil vom 24. 11.1987, Az. 8 AZR 66/82, BAGE 57, 47), besteht eine solche Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung zugunsten eines vom Arbeitnehmer für Dienstfahrten eingesetzten Privatwagens.

Kostenerstattung aufgrund anderweitiger Vereinbarung?
Der geltend gemachte Ersatzanspruch stand dem Mitarbeiter letztlich auch nicht aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu. Der Mitarbeiter hat nicht dargelegt, dass er ein Kostenübernahmeangebot des Arbeitgebers angenommen hat. Unstreitig hatte vielmehr der Mitarbeiter es ausdrücklich abgelehnt, die vom Geschäftsführer des Arbeitgebers angebotene Summe von 3.000,00 Euro als pauschale Entschädigung anzunehmen. Der Mitarbeiter hat insoweit auch nicht vorgetragen, dass der Arbeitgeber ihm angeboten habe – ungeachtet der noch festzustellenden Höhe des Schadens – zwei Drittel des Schadens auszugleichen. Dass die angebotenen 3.000,00 Euro möglicherweise annähernd zwei Drittel des zunächst vom Kläger geschätzten Schadens ausgemacht haben, lässt nicht den Schluss zu, die Beklagte habe ihm den Ersatz von zwei Dritteln des Schadens zugesagt. Alles in allem blieb der Mitarbeiter daher auf dem Schaden sitzen.

Empfehlungen zum Einsatz von Privatwagen im Betrieb
Das Verfahren wäre möglicherweise im Hinblick auf die Frage der Beurteilung des Mitverschuldens des Mitarbeiters anders ausgegangen, wenn der Unfallhergang – der ja polizeilich nicht aufgenommen wurde – nach dem Unfall so konkret festgestellt worden wäre, dass hieraus Rückschlüsse auf den Grad des Verschuldens des Fahrer möglich gewesen wären.

Hilfreich wäre insoweit eine sofortige Beweissicherung gewesen. Der Fahrer sollte – zumal wenn er mit dem privaten Pkw dienstliche Fahrten unternimmt – am Unfallort sogleich die wichtigsten Daten und Anschriften von Unfallzeugen notieren. Die Anfertigung von Fotografien der Unfallstelle (Übersichtsaufnahme sowie jeweils aus Richtung der Fahrzeuge mit eventuellen Brems- und Unfallspuren) sowie möglichst aller erkennbaren Fahrzeugbeschädigungen sind ebenfalls stets hilfreich. Bei Personenschäden oder bei hohem Sachschaden sollte der Unfall in jedem Fall polizeilich aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn zwischen den Beteiligten keine Einigkeit über den genauen Unfallhergang besteht, sich Unfallgegner unerlaubt vom Unfallort entfernt haben oder bei ausländischen Unfallbeteiligten gegenbenenfalls Versicherungsnachweise fehlen. Das Fuhrparkmanagement eines Unternehmens ist insoweit gut beraten, den Fahrern entsprechende Anweisungen zu geben, wenn private Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Arbeitgebers eingesetzt werden.

Möglicherweise bietet es sich auch an, den erlaubten Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen im Betätigungsbereich des Arbeitgebers allgemein zu regeln – abgesichert durch Ergänzungen zum Arbeitsvertrag oder mittels Betriebsvereinbarungen – und den Mitarbeitern wegen der privaten Pkw- Nutzung zur Abdeckung des Unfallschadenrisikos eine Fahrtenpauschale oder Wegstreckenentschädigung oder gar ein erhöhter Lohn zu zahlen. Die eindeutige Alternative wäre ansonsten nur eine strikte Weisung des Arbeitgebers, mit welcher die Erledigung dienstlicher Fahrten mittels Privat-Pkw ausdrücklich untersagt wird. Dies muss letztlich jeder Unternehmer für sich entscheiden beziehungsweise die verantwortliche Fuhrparkleitung mit der Geschäftsleitung abstimmen, damit es bei Unfällen mit Privatfahrzeugen der Mitarbeiter nicht im Nachhinein zu unliebsamen Überraschungen kommt. Für die Umsetzung ist es sinnvoll, sich im Hinblick auf die Gestaltung entsprechender Vereinbarungen Rat durch einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt einzuholen.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

 

 

Rechtsprechung

BGH bejaht Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.

Der Beklagte tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 Euro. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 Euro. Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137 Euro angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39 Euro. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen. Der Senat hat in der Entscheidung klargestellt, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande kommt. Der Senat hat zudem entschieden, dass sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies war nach den vom Bundesgerichtshof gebilligten Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen müssen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen. BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 171/10 (Pressemeldung des Gerichts)

Keine Nutzung von Kredit- und Tankkarten des Arbeitgebers für private Zwecke
Vom Arbeitgeber ausgehändigte Tankkarten und Kredit- oder Kontokarten dürfen regelmäßig nur für dienstliche Zwecke benutzt werden. Eine behauptete Erlaubnis zur Verwendung für private Zwecke muss der Arbeitnehmer beweisen.
Der Kläger hatte im Rahmen seiner Tätigkeit als Disponent von seiner Arbeitgeberin eine Vollmacht für das Firmenkonto nebst Kreditkarte und eine Tankkarte erhalten. Über das Konto des Arbeitgebers kaufte er unter anderem bei Famila ein, erwarb ein privates Flugticket und bestellte Kinderkleider und Haushaltsgegenstände bei einem Versand. Mit der Tankkarte betankte er Fahrzeuge mit fünf verschiedenen Kraftstoffarten im Wert von mehr als 2.000,00 Euro. Als die Arbeitgeberin diese Ausgaben bemerkte, stellte sie alle Lohnzahlungen ein. Das Arbeitsverhältnis wurde später beendet und die restliche Vergütung in voller Höhe mit Schadensersatzansprüchen verrechnet. Der Kläger hat behauptet, die Arbeitgeberkonten hätten ihm ohne Beschränkung zur freien Verfügung gestanden. Die Arbeitgeberin müsse das Gegenteil beweisen und dürfe nicht mit seinem restlichen Lohn aufrechnen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen. Pfändungsfreigrenzen seien hier wegen der vorsätzlichen Handlungen nicht zu beachten. Grundsätzlich dienten einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Bank- und Tankkarten des Arbeitgebers nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke, auch wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Wer die Karten darüber hinaus auch für private Zwecke nutze, müsse darlegen und beweisen, dass er hierzu befugt gewesen sei. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.03.2011, Az. 2 Sa 526/10 (Pressemeldung des Gerichts)

Selbstkostenpauschale von 550 Euro für Schaden am Firmenwagen ist unangemessen
Leitsatz: Eine vertragliche Regelung für die Haftung für Schäden an Firmen-Pkw, die von den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs abweicht, kann als unangemessene Benachteiligung gegen § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB verstoßen.
Die im Arbeitsvertrag verwendete Formularbestimmung, dass der Mitarbeiter bei einem Schaden während einer Dienstfahrt jeweils mit einem Selbstkostenbeitrag in Höhe von 550 Euro zu haften hat, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und verstößt daher gegen § 307 Abs. 1 S.1 BGB. Die im Betrieb des Arbeitgebers mehrfach in Arbeitsverträgen verwendete formularmäßige Bestimmung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, da sie von den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs abweicht. Denn es handelt sich um eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs.1 S.1 BGB, weil mit dieser Regelung von wesentlichen Grundgedanken der Arbeitnehmerhaftung (§ 307 Abs.2 Nr.1 BGB) abgewichen wird. Denn nach der vorformulierten Vertragsbedingung greift die Haftung unabhängig davon ein, ob überhaupt ein Verschulden vorliegt und ob ein bestimmter Verschuldensgrad erreicht ist. Zudem wird ein Selbstkostenbeitrag festgelegt, unabhängig von der Höhe des konkreten Schadens, also auch dann, wenn der Schaden niedriger als 550 Euro liegt, und ohne jegliche Relation zu dem Verdienst des Mitarbeiters. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung, so dass diese Vertragsklausel rechtsunwirksam ist.
LAG Köln, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 Sa 1291/10

Verwaltungsgebühren sind auch für „abgebrochene“ Abschleppmaßnahmen zu entrichten
Auch wenn ein Autofahrer vor dem Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs erscheint und den Wagen selbst wegfährt, hat er neben dem fälligen Verwarnungsgeld und den Kosten für den Abschleppunternehmer zudem Verwaltungsgebühren zu entrichten. Dies entschied die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Urteil vom 15. April 2011. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte in der Nähe des Justizzentrums Aachen sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxen verbotswidrig abgestellt, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer im Wagen eines Aachener Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Kläger erschien während des Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,- Euro. Ein besonderer Verwaltungsaufwand sei der Stadt Aachen nicht entstanden, denn diese lasse ja – eine Aachener Besonderheit – ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren.

Das Gericht entschied, dass die Stadt für sogenannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen wird, dieselbe Regelgebühr wie für „normale“ Abschleppmaßnahmen erheben dürfe. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch stehe die Praxis der Stadt, den Bediensteten vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen, da der städtische Vollzugsbedienstete in jedem Einzelfall aussteigen und kontrolliere müsse, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlägen. Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden. Mit 50,- Euro liege die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25,- Euro bis 150,- Euro.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.
VG Koblenz, Urteil vom 15.04.2011, Az. 7 K 2213/09 (Pressemeldung des Gerichts)

Ohne vorherigen Ausgleich der Abschleppkosten keine Herausgabe des vom Privatparkplatz abgeschleppten Fahrzeugs
Leitsatz
1. Der dem Grundstücksbesitzer wegen unberechtigten Parkens auf einem Privatparkplatz gegen den Störer zustehende Schadensersatzanspruch umfasst neben den reinen Abschleppgebühren auch in angemessenem Umfang die Kosten für sämtlichen Aufwand, der für die Veranlassung, Vorbereitung und Überwachung der Umsetzung bis zur Abwicklung und Herausgabe an den Schädiger entsteht. Der Geschädigte ist befugt, mit diesen Maßnahmen im Rahmen eines Rahmenvertrages eine Fremdfirma zu beauftragen. Darlegungspflichtig für die Angemessenheit des Aufwandes ist der Geschädigte.
2. Mit dem ihm vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruch darf das beauftragte Unternehmen ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Herausgabeanspruch des Schädigers ausüben.

Aus den Gründen: Parkt ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einem entsprechend gekennzeichneten privaten Kundenparkplatz eines Unternehmens (hier Supermarkt) länger als die auf Schildern gestattete Stunde, darf der Inhaber des Supermarktes das Fahrzeug durch eine Drittfirma abschleppen lassen.
Das unbefugte Abstellen auf einem Privatgrundstück stellt eine verbotene Eigenmacht dar, der sich der Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die ihm dabei durch die Beauftragung eines Abschleppdienstes entstehenden Kosten darf er gemäß §§ 823 Abs.2, 249 BGB im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Dass der Eigentümer gehalten ist, das Abschleppunternehmen zu beauftragen, stellt eine Folge dar, die sich der unbefugt Parkende nach dem Sachzusammenhang zurechnen lassen muss. Der zunächst bestehende Anspruch auf Befreiung von den Abschleppkosten wandelt bei Abtretung dieser Forderung an das Abschleppunternehmens in einen Zahlungsanspruch gegen den Autofahrer um.
Dabei können die Bekanntgabe des Standortes und die Rückgabe des Fahrzeuges von einer Zahlung in Höhe von 219,50 Euro abhängig gemacht werden. Vor Erstattung der Abschleppkosten stehen dem Fahrzeugführer weder Ansprüche auf Herausgabe des Autos beziehungsweise auf Bekanntgabe von dessen Standort noch auf Nutzungsausfall zu. Bei Umsetzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum stellt sich die Bekanntgabe des Abstellorts nur als Minus zum Herausgabeantrag dar. Die Herausgabe beziehungsweise Bekanntgabe des Standorts kann so lange verweigert werden, wie dem Abschleppunternehmen ein Zurückbehaltungsrecht wegen der (nicht unverhältnismäßig hohen) Kosten zusteht. Demgegenüber war der Einwand des Autofahrers erfolglos, dass der verlangte Betrag im Vergleich zu den „normalen“ Abschleppkosten durch die Polizei deutlich überhöht sei. Bei Bemessung des verlangten Entgeltes dürfe der Grundstücksbesitzer neben den reinen Abschleppkosten auch Begleittätigkeiten wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung berücksichtigen.
KG Berlin, Urteil vom 07.01.2011, Az. 13 U 31/10

Keine Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach Verzicht auf die Fahrerlaubnis
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 03.03.2011 entschieden, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs.2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) führt.

Aufgrund zahlreicher vom Kläger begangener Verkehrsverstöße forderte das Landratsamt Berchtesgadener Land von ihm im Oktober 2005 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; es wies darauf hin, dass bei Nichtvorlage auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfe und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden müsse. Der Kläger gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen; er verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Kläger im Oktober 2007 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Hiergegen wandte er ein, dass wegen seines Verzichts auf die Fahrerlaubnis die zuvor eingetragenen Punkte zu löschen gewesen seien. Die Vorinstanzen haben ihm mit unterschiedlicher Begründung Recht gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen geändert und die Klage abgewiesen. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, ist nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Einer analogen Anwendung steht entgegen, dass der Normgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen hat; somit fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung; die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist sachlich gerechtfertigt.
BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, Az. 3 C 1.10 (Pressemitteilung des Gerichts)

Kosten für Mietwagen nach Verkehrsunfall nicht unbegrenzt ersatzfähig
Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seine Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht unbegrenzt ersetzt verlangen. Sind erheblich günstigere Mietpreise auf dem Markt zu erzielen, ist der Geschädigte gehalten, Vergleichsangebote einzuholen. Erstattet wird ihm dann lediglich der günstigere Tarif. Darauf wies der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich in einem Berufungsverfahren hin.

Nach einem Verkehrsunfall hatte die Klägerin für drei Wochen ein Ersatzfahrzeug angemietet, wodurch tatsächlich Kosten in Höhe von 3.016,65 Euro entstanden waren. Unter Zugrundelegung eines bekannten Mietpreisspiegels, der die üblichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auflistet, wären 2.588,25 Euro angemessen gewesen. Selbst diese Kosten wollte die beklagte Versicherung nicht ersetzen. Sie legte drei deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter auf dem örtlich relevanten Markt vor, die in der Höhe sogar noch erheblich unter dem nach dem Mietpreisspiegel ermittelten Betrag lagen (das günstigste ca. 900 Euro) und zahlte der Klägerin vor dem Prozess einen Betrag, der noch über diesen Angeboten lag. Das Landgericht Mainz hatte entschieden, dass die Beklagte zu Recht weitere Zahlungen verweigerte. Dies wollte die Klägerin nicht akzeptieren und griff das Urteil mit der Berufung an.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat sich der Rechtsansicht des Landgerichts angeschlossen und darauf hingewiesen, dass die Klägerin beweisen müsse, dass die von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich und angemessen gewesen seien. Allein der Hinweis auf den Mietpreisspiegel genüge nicht. Dieser könne zwar grundsätzlich eine Orientierungshilfe sein, es bestehe aber keine Pflicht des Gerichts, die erforderlichen Mietwagenkosten daran zu orientieren.

Aus Sicht des Senats lagen konkrete Anhaltspunkte vor, dass das Ersatzfahrzeug zu günstigeren Konditionen habe gemietet werden können. Die Klägerin sei vor der Anmietung gehalten gewesen, nach günstigeren Tarifen zu fragen oder Konkurrenzangebote einzuholen, weil sie Bedenken gegen die Angemessenheit des geforderten Preises hätte haben müssen. Die Anmietung des Fahrzeuges sei erst drei Tage nach dem Unfall erfolgt, so dass auch keine Eil- oder Notsituation vorgelegen habe. Auf den Hinweis des Senats ist die Berufung zurückgenommen worden. OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2011, Az.: 12 U 221/10, Pressemitteilung des Gerichts) 

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Der neue Audi A6 allroad – der Avant für alle Straßen und Wege

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/AQU120056small.jpg" style="width: 250px; height: 177px; " /></p> <p> - Erfolgsmodell vervollst&auml;ndigt die A6-Baureihe&nbsp;</p> <p> - Fortschrittliche Antriebstechnologie mit Turboaufladung und&nbsp;Direkteinspritzung &nbsp;</p> <p> - Verbrauchsreduzierung um bis zu 20 Prozent&nbsp;</p> <div> &nbsp;</div> <div> <p> Schon die beiden ersten Generationen des allroad quattro aus den Jahren 2000 und 2006 waren Erfolgstypen &ndash; in der&nbsp;dritten Auflage baut Audi darauf auf. Der neue A6 allroad quattro erweitert die&nbsp;Einsatzm&ouml;glichkeiten des A6 Avant durch seine universellen Talente &ndash; er f&auml;hrt&nbsp;auch dort weiter, wo die asphaltierte Stra&szlig;e endet. Gegen&uuml;ber dem Vorg&auml;ngermodell ist seine Performance gestiegen und der Verbrauch um bis zu 20 Prozent&nbsp;gesunken.&nbsp;</p> <p> Karosserie und Au&szlig;endesign&nbsp;</p> <p> Der neue A6 allroad quattro ist 4,94 Meter lang, 1,90 Meter breit und 1,47 Meter&nbsp;hoch &ndash; mit diesen Abmessungen &uuml;bertrifft er den Avant um einige Millimeter. Seine&nbsp;Karosserie besteht zu etwa 20 Prozent aus Aluminium-Komponenten, sie vertritt das&nbsp;von der Limousine bekannte Leichtbauprinzip Audi ultra. Im Vergleich zum&nbsp;Vorg&auml;ngermodell ist das Gesamtgewicht des Fahrzeugs um bis zu 70 Kilogramm&nbsp;zur&uuml;ckgegangen.&nbsp;</p> <p> Der Audi A6 allroad quattro steht sportlich-markant auf der Stra&szlig;e. Seine&nbsp;Proportionen sind ausgewogen, scharfe Linien gliedern straffe Fl&auml;chen, die Dachlinie&nbsp;l&auml;uft in flach stehenden D-S&auml;ulen aus. Die Scheinwerfer und R&uuml;ckleuchten sind&nbsp;optional in der progressiven LED-Technologie von Audi erh&auml;ltlich. F&uuml;r die Xenon&nbsp;Plus-Leuchten steht das adaptive light zur Wahl, das die Fahrbahn je nach Situation&nbsp;situationsgerecht ausleuchtet. &nbsp;</p> </div> <div> <p> Die Karosserie des neuen A6 allroad quattro liegt sechs Zentimeter h&ouml;her als der&nbsp;Aufbau des A6 Avant. Ihre Besonderheiten liegen vor allem in den Schwellern mit&nbsp;den Aufsatzleisten, den breiteren Kotfl&uuml;geln und dem Singleframe-Grill mit den&nbsp;vertikalen Lamellen. Edelstahl-Abdeckungen sch&uuml;tzen den Unterboden im Vorder -&nbsp;und Heckbereich, die Abgasanlage m&uuml;ndet in zwei gro&szlig;e, abgeflachte Endrohre. Die&nbsp;Dachreling ist auf Doppelstegen montiert.&nbsp;</p> <p> Die Kanten der Radh&auml;user, die Sto&szlig;f&auml;nger und die Schweller sind in Kontrastfarbe&nbsp;lackiert. Auf Wunsch liefert Audi auch eine Volllackierung in Verbindung mit dem&nbsp;optionalen Aluminiumoptik Exterieur. Der Farbton Javabraun steht exklusiv f&uuml;r den&nbsp;neuen A6 allroad quattro bereit.&nbsp;</p> <p> Innenraum und Gep&auml;ckraum&nbsp;</p> <p> Der Innenraum des Audi A6 allroad quattro bietet dank des langen Radstands von&nbsp;2,91 Metern viel Platz. Sein Design ist schlank und elegant, die Ergonomie&nbsp;vorbildlich klar und die Verarbeitungsqualit&auml;t souver&auml;n. Das Bediensystem MMI ist&nbsp;um eine Funktion erweitert, die den Neigungswinkel des Autos darstellt; seine&nbsp;Softkeys gl&auml;nzen in Aluminium. Das MMI ist ebenso Serie wie der Bordcomputer mit&nbsp;Effizienzprogramm. Ein umfangreiches Paket an R&uuml;ckhaltesystemen hilft&nbsp;Unfallfolgen zu mindern.&nbsp;</p> <p> Die optischen Differenzierungen spielen am Bodenteppich und an der Instrumententafel, die durchg&auml;ngig schwarz gehalten sind. Weitere Feinheiten sind die&nbsp;Interieurfarbe Santosbraun und die optionalen Aluminium-Dekoreinlagen. Die&nbsp;Einstiegsleisten in den Schwellern, ebenfalls aus Aluminium gefertigt, tragen&nbsp;&bdquo;allroad&ldquo;-Schriftz&uuml;ge.&nbsp;</p> <p> Der Gep&auml;ckraum des neuen A6 allroad quattro fasst 565 Liter Volumen. Die&nbsp;Fondlehnen lassen sich &uuml;ber Klinken im Gep&auml;ckraum komfortabel umklappen,&nbsp;dadurch w&auml;chst das Volumen auf 1.680 Liter. Serienm&auml;&szlig;ige Ausstattungen&nbsp;unterstreichen den praktischen Charakter des Neuen &ndash; ein Schienensystem samt&nbsp;Fixier-Set zur variablen Aufteilung des Gep&auml;ckraums, Spannb&auml;nder an der linken&nbsp;Wand und ein doppelter Ladeboden.&nbsp;</p> <p> Ausstattung und Audi connect&nbsp;</p> <p> Audi offeriert im neuen A6 allroad quattro eine breite Auswahl an Optionen. Das&nbsp;Head-up-Display projiziert wichtige Informationen auf die Windschutzscheibe. Die&nbsp;Ambientebeleuchtung taucht den Innenraum in dezentes LED-Licht, die vielseitig&nbsp;einstellbaren vorderen Komfortsitze bringen auf Wunsch eine Bel&uuml;ftungs- und&nbsp;Massagefunktion mit. Die Vierzonen-Klimaautomatik, das Panorama-Glasdach und&nbsp;der Komfortsch&uuml;ssel, der immer in der Jackentasche bleiben kann, sind weitere&nbsp;Highlights.&nbsp;</p> <p> Die Infotainment-Palette ist modular aufgebaut, an ihrer Spitze steht das&nbsp;Festplatten-Navigationssystem MMI Navigation plus mit Touchpad-Bedienung (MMI&nbsp;touch) und Ganzwort-Sprachsteuerung. Sein elektrisch ausfahrender Achtzoll-&nbsp;Monitor zeigt gestochen scharfe, kontrastreiche Bilder. Das Advanced Sound System&nbsp;von Bang &amp; Olufsen spielt mit 15 Lautsprechern auf. &nbsp;</p> <p> Auch auf dem Technikfeld connect liegt der neue A6 allroad quattro auf dem Stand&nbsp;der Technik. Das optionale Bluetooth Autotelefon online verbindet ihn per UMTS mit&nbsp;dem Internet, ein WLAN-Hotspot erlaubt den Passagieren freies Surfen und Mailen.&nbsp;F&uuml;r den Fahrer kommen ma&szlig;geschneiderte Services ins Auto, etwa die topaktuelle&nbsp;Audi Verkehrsinformation online oder das Webradio Audi music stream. Dar&uuml;ber&nbsp;hinaus stehen attraktive Dienstleistungen von Google bereit, etwa Google Earth,&nbsp;Google Street View und die Sonderzielsuche per Sprache.&nbsp;</p> <p> Fahrerassistenzsysteme&nbsp;</p> <p> Die Assistenz- und Sicherheitssysteme der Marke machen das Fahren noch&nbsp;souver&auml;ner. Die radargest&uuml;tzte adaptive cruise control mit Stop &amp; Go-Funktion h&auml;lt&nbsp;den neuen A6 allroad quattro stets auf dem richtigen Abstand zum Vordermann. Bei&nbsp;Geschwindigkeiten unter 30 km/h leitet das System eine Vollbremsung ein, falls ein&nbsp;Auffahrunfall droht. Die ACC Stop &amp; Go arbeitet mit dem Sicherheitssystem &nbsp;Audi pre sense zusammen, das in verschiedenen Ausbaustufen zur Wahl steht.&nbsp;</p> <p> Der Audi active lane assist unterst&uuml;tzt den Fahrer beim Halten der Spur, der Audi&nbsp;side assist hilft bei ihrem Wechsel. Der Nachtsichtassistent mit Markierung&nbsp;erkannter Fu&szlig;g&auml;nger macht das Fahren im Dunkeln entspannter. Das Fahrerinformationssystem mit Pausenempfehlung erkennt, wenn der Fahrer m&uuml;de wird&nbsp;und schl&auml;gt ihm eine Pause vor.&nbsp;</p> <p> Beim stressfreien Einparken helfen verschiedene Highend-Systeme. Der Parkassistent mit Umgebungsanzeige &uuml;bernimmt das Lenken, die Einparkhilfe plus mit&nbsp;Umgebungskamera sorgt f&uuml;r beste Rundumsicht. Dabei nehmen vier kleine&nbsp;Weitwinkel-Kameras Bilder von der unmittelbaren Fahrzeug-Umgebung auf. Diese&nbsp;sind auf dem MMI-Monitor in unterschiedlichen Ansichten zu sehen. &nbsp;</p> <p> Antrieb&nbsp;</p> <p> Der neue A6 allroad quattro geht mit vier starken und hochkultivierten V6-Motoren&nbsp;an den Start &ndash; einem TFSI-Benziner und drei TDI. Alle Aggregate sind aufgeladene&nbsp;Direkteinspritzer mit drei Liter Hubraum. Sie nutzen die Technologien aus dem&nbsp;modularen Effizienzbaukasten von Audi &ndash; das Start-Stop-System und das innovative&nbsp;Thermomanagement. Ihr Verbrauch ist gegen&uuml;ber dem Vorg&auml;ngermodell um bis zu&nbsp;20 Prozent zur&uuml;ckgegangen. &nbsp;</p> <p> Der 3.0 TFSI, von einem mechanisch angetriebenen Kompressor unter Druck&nbsp;gesetzt, leistet 228 kW (310 PS) und stemmt 440 Nm Drehmoment. Er&nbsp;beschleunigt den A6 allroad quattro in 5,9 Sekunden von null auf 100 km/h und&nbsp;weiter auf elektronisch begrenzte 250 km/h Spitze. Auf 100 km kommt er im&nbsp;Schnitt mit 8,9 Liter Kraftstoff aus.&nbsp;</p> <p> Der 3.0 TDI leistet in seinen drei Ausf&uuml;hrungen 150 kW (204 PS), 180 kW &nbsp;(245 PS) und 230 kW (313 PS), die Drehmomentwerte lauten 450, 580 und&nbsp;650 Nm. Die Einsteiger-Version verbraucht auf 100 km durchschnittlich nur 6,1 Liter&nbsp;Kraftstoff (159 Gramm CO2/km). Vom Diesel mit 180 kW (245 PS) wird Audi in&nbsp;K&uuml;rze eine besonders abgasarme clean diesel-Version anbieten. Der 3.0 TDI mit &nbsp;230 kW (313 PS) ist mit seiner Biturbo-Aufladung ist ein durchzugsstarker und&nbsp;wohlklingender Antrieb &ndash; er bringt den A6 allroad quattro in 5,6 Sekunden aus dem&nbsp;Stand auf Landstra&szlig;entempo, der Topspeed ist bei elektronisch abgeregelten &nbsp;250 km/h erreicht. &nbsp;</p> <p> Der st&auml;rkste TDI schickt seine Kr&auml;fte auf eine weich und schnell schaltende&nbsp;Achtstufen-tiptronic, die drei anderen Motoren kooperieren mit dem sportlichen&nbsp;Doppelkupplungsgetriebe, der Siebengang S tronic. Die Automatikgetriebe tragen&nbsp;mit ihrer weiten Spreizung stark zur Effizienz des A6 allroad quattro bei. Der Fahrer&nbsp;kann sie nach Belieben von Hand steuern, auf Wunsch mit Schaltwippen am&nbsp;Lenkrad.&nbsp;</p> <p> Der permanente Allradantrieb quattro arbeitet mit der radselektiven Momentensteuerung zusammen. Sie bremst bei dynamischer Fahrweise die entlasteten&nbsp;kurveninneren R&auml;der ab, bevor sie durchrutschen k&ouml;nnen, dadurch verbessert sie die&nbsp;Traktion und das Handling weiter. Auf Wunsch verteilt das Sportdifferenzial die&nbsp;Kr&auml;fte stufenlos variabel zwischen den Hinterr&auml;dern.&nbsp;</p> <p> Fahrwerk&nbsp;</p> <p> Das Fahrwerk des A6 allroad quattro bringt Sportlichkeit mit Komfort zusammen.&nbsp;Die neue elektromechanische Servolenkung arbeitet feinf&uuml;hlig und hocheffizient.&nbsp;Alternativ steht die Dynamiklenkung zur Wahl, die ihre &Uuml;bersetzung an die&nbsp;gefahrene Geschwindigkeit anpasst. &nbsp;</p> <p> &Uuml;ber das System Audi drive select kann der Fahrer die Arbeitsweise der Lenkung, der&nbsp;Luftfederung, des Gaspedals, des Automatikgetriebes, des Sportdifferenzials, der&nbsp;Klimaautomatik, der Beleuchtung und der adaptive cruise control variieren. Im&nbsp;Modus efficiency arbeiten diese Systeme so &ouml;konomisch wie m&ouml;glich, auf der Ebene&nbsp;individual lassen sie sich weitgehend frei konfigurieren.&nbsp;</p> <p> Die adaptive air suspension &ndash; die Luftfederung samt geregelter D&auml;mpfung &ndash; ist&nbsp;Serie. Bei hohem Tempo senkt sie die Karosserie um 15 Millimeter ab, auf Knopfdruck hebt sie sie auf um 35 Millimeter an &ndash; dieser allroad-Modus eignet sich f&uuml;r&nbsp;raues Terrain. Bei niedrigem Tempo kann der Fahrer zudem einen lift-Modus&nbsp;anw&auml;hlen; mit weiteren zehn Millimeter Bodenfreiheit bew&auml;ltigt der neue &nbsp;Audi A6 allroad quattro hier auch grobe Unebenheiten.&nbsp;Der Audi A6 allroad quattro rollt auf 18 Zoll-Leichtmetallr&auml;dern im F&uuml;nfarm-Design,&nbsp;die Reifen haben das Format 235/55. Auf Wunsch liefern Audi und die &nbsp;quattro GmbH weitere R&auml;der mit 18, 19 und 20 Zoll Durchmesser. Die gro&szlig;en&nbsp;Radbremsen sorgen f&uuml;r starke Verz&ouml;gerung. F&uuml;r steile Gef&auml;llpassagen kann der&nbsp;Fahrer einen Bergabfahrassistent aktivieren &ndash; er begrenzt die Geschwindigkeit je&nbsp;nach Untergrund auf 10 bis 20 km/h. &nbsp;</p> <p> Der neue Audi A6 allroad quattro ist ab dem Fr&uuml;hjahr 2012 in Deutschland im&nbsp;Handel. Der 3.0 TDI mit 150 kW (204 PS) steht mit 54.600 Euro in der Preisliste.&nbsp;</p> <div> &nbsp;</div> </div>

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Der neue SEAT Ibiza – dynamisch und innovativ

<p> &bull; Neue Designsprache mit klarer Identit&auml;t&nbsp;</p> <p> &bull; Drei Karosserieformen, perfekt f&uuml;r jeden Lebensstil&nbsp;</p> <p> &bull; FR-Version des Ibiza ST Kombi mit 1.4 TSI und 110 kW (150 PS)&nbsp;</p> <p> &bull; Zus&auml;tzliche Motorisierungen f&uuml;r den Ibiza FR&nbsp;</p> <p> &bull; Ibiza E-Ecomotive mit nur 89 Gramm/km CO&nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die n&auml;chste Generation des spanischen Erfolgsmodells&nbsp;tritt an: Der neue SEAT Ibiza begeistert durch sein junges, emotionales Design und den&nbsp;hohen Fahrspa&szlig;, er &uuml;berzeugt durch seine innovativen Technologien und die weiter&nbsp;verbesserte Funktionalit&auml;t und Qualit&auml;t. Dabei bietet die Baureihe eine enorme Vielfalt&nbsp;f&uuml;r jeden individuellen Anspruch &ndash; vom sportlich kompakten Dreit&uuml;rer Ibiza SC &uuml;ber den&nbsp;universellen F&uuml;nft&uuml;rer Ibiza zum praktischen Ibiza ST Kombi, vom extrem effizienten Ibiza&nbsp;E-Ecomotive mit 89 Gramm CO2/km bis zum besonders sportlichen Ibiza FR mit 110 kW&nbsp;(150 PS). Zwei St&auml;rken sind allen Versionen gemeinsam: der hohe Qualit&auml;tsstandard und&nbsp;das au&szlig;ergew&ouml;hnlich gute Verh&auml;ltnis von Preis und Leistung. Der Marktstart des neuen&nbsp;Ibiza in Deutschland ist Fr&uuml;hjahr 2012.&nbsp;</p> <p> Der Ibiza ist europaweit eins der am besten verkauften Modelle in seinem Segment.&nbsp;Dabei haben die Ibiza-K&auml;ufer den j&uuml;ngsten Altersdurchschnitt innerhalb des&nbsp;Marktsegments. Schon bislang z&auml;hlte das Design zu den &uuml;berragenden St&auml;rken des&nbsp;Ibiza, von den Kunden wird es als wichtigster Kaufgrund genannt. In Zukunft d&uuml;rfte&nbsp;dieser Punkt weiter gewinnen: Mit seinem modernen, frischen und optimistischen&nbsp;Gesicht entwickelt der neue Ibiza die Designidentit&auml;t von SEAT deutlich weiter &ndash; und&nbsp;bereitet den Weg f&uuml;r k&uuml;nftige Modelle.&nbsp;</p> <p> &bdquo;Der Ibiza ist ein wichtiges Fundament unserer Marke. Mit der neuen Generation&nbsp;gehen wir einen klaren Schritt vorw&auml;rts: Die frische und junge&nbsp; Designsprache&nbsp;belegt die Einzigartigkeit von SEAT, sie betont die Pr&auml;zision und Qualit&auml;t unserer&nbsp;Produkte&ldquo;, sagt James Muir, der Pr&auml;sident der SEAT, S.A. &bdquo;Damit ist der neue Ibiza&nbsp;ein wichtiger Baustein f&uuml;r die Zukunftsstrategie von SEAT. Er wird seinen Erfolg&nbsp;noch ausbauen, nicht zuletzt auf unserem neuen Markt China.&ldquo;&nbsp;</p> <p> Unter seinem expressiven Design zeigt der neue Ibiza eine beeindruckende Palette an&nbsp;innovativen Technologien. Die hochmodernen TDI- und TSI-Triebwerke der j&uuml;ngsten&nbsp;Generation, die DSG-Getriebe oder das Start-Stopp-System verbinden Dynamik mit&nbsp;vorbildlicher Effizienz und garantieren den SEAT typischen Fahrspa&szlig;. &nbsp;</p> <p> &bdquo;Der neue Ibiza zeigt deutlich die technische Kompetenz von SEAT. Emotionales&nbsp;Design, ein begeisterndes Fahrgef&uuml;hl und ein au&szlig;erordentlich hoher&nbsp;Qualit&auml;tsstandard ergeben einen klaren Produktcharakter: Der Ibiza ist das&nbsp;sportlichste und vielseitigste Angebot in seinem Wettbewerbsumfeld&ldquo;, sagt Dr.&nbsp;Matthias Rabe, der Vorstand f&uuml;r Forschung und Entwicklung der SEAT, S.A.&nbsp;</p> <p> Das neue Design&nbsp;Sein sportlicher Charakter und die hohe Produktqualit&auml;t sind dem neuen Ibiza ins&nbsp;Gesicht geschrieben &ndash; SEAT Design steht f&uuml;r Technologie und Pr&auml;zision ebenso wie f&uuml;r&nbsp;jugendliche Avantgarde und Spa&szlig; am Leben. Markanter Mittelpunkt ist der trapezf&ouml;rmige&nbsp;Grill mit dem SEAT Logo. Durch die flacheren Proportionen und die waagrechte&nbsp;Wabenstruktur betont schon der Grill, ebenso wie der untere Lufteinlass, die Breite des&nbsp;neuen Ibiza. Die gesamten Sto&szlig;f&auml;nger sind neu gestaltet, vorne wie hinten, wobei die&nbsp;sportliche Ausstattungsversion Ibiza FR besonders akzentuiert ist. Serienm&auml;&szlig;ig beim FR&nbsp;und sonst als Option lieferbar sind die gro&szlig;en Nebelleuchten mit integriertem&nbsp;Abbiegelicht. &nbsp;</p> <p> Liebe zum Detail&nbsp;Die Scheinwerfer zeigen durch ihre aufw&auml;ndige Gestaltung, mit welcher Liebe und&nbsp;Aufmerksamkeit bei SEAT auch an den Details gearbeitet wird. Die kantige Linie der&nbsp;Leuchten ist typisch f&uuml;r die neue SEAT Designsprache, zugleich sind sie perfekt in die&nbsp;skulpturale Form des Ibiza integriert. Verf&uuml;gbar sind die Scheinwerfer in zwei Halogen-&nbsp;Versionen oder optional mit Bi-Xenon-Leuchten und LED-Tagfahrlicht. Dies zeichnet die&nbsp;Form der Scheinwerfer nach und liefert damit eine einzigartige Lichtsignatur, ebenso wie&nbsp;die optionalen R&uuml;ckleuchten in LED-Technologie.&nbsp;</p> <p> Klarer und athletischer Charakter&nbsp;</p> <p> In der Seitenansicht erscheint der neue Ibiza wie eine fein geschliffene und pr&auml;zise&nbsp;ausgearbeitete Skulptur auf R&auml;dern. Die charakteristische &bdquo;L&iacute;nea Din&aacute;mica&ldquo; zieht sich&nbsp;von den Scheinwerfern &uuml;ber die stark betonten Radh&auml;user nach hinten. Eine zweite,ebenfalls scharf gezeichnete Lichtkante l&auml;uft &uuml;ber die kraftvolle hintere Fahrzeugschulter&nbsp;zu den R&uuml;ckleuchten. Diese Kraftlinien und das Wechselspiel der gespannten Fl&auml;chen&nbsp;verleihen dem Ibiza einen athletischen Charakter &ndash; und zwar dem coup&eacute;haften Dreit&uuml;rer&nbsp;ebenso wie dem universellen F&uuml;nft&uuml;rer. Und selbst der funktionale Kombi erscheint&nbsp;dadurch in konkurrenzloser Dynamik &ndash; ohne dass der hohe Nutzwert darunter leidet.&nbsp;</p> <p> &bdquo;Der Ibiza der neuen Generation passt perfekt in die neue Markenidentit&auml;t von&nbsp;SEAT. Er steht satt und solide auf der Stra&szlig;e, er zeigt seine Dynamik und wirkt&nbsp;dabei stets souver&auml;n und selbstbewusst&ldquo;, sagt Alejandro Mesonero-Romanos, der&nbsp;Leiter von SEAT Design.&nbsp;</p> <p> Hochwertigkeit im Interieur&nbsp;</p> <p> Die emotionale Kraft des Exterieur-Designs findet sich im Innenraum wieder &ndash; mit einem&nbsp;kraftvollen, aber sehr reduzierten und ganz klar aufgebauten Cockpit-Design. Das&nbsp;ausgezeichnete Qualit&auml;tsgef&uuml;hl, die hohe Pr&auml;zision der Verarbeitung, die breite Auswahl&nbsp;an Farben und Materialien bis hin zu den edlen Lederbez&uuml;gen unterstreichen den&nbsp;Anspruch von SEAT. Die Feinarbeit ist im neuen Ibiza an vielen Stellen zu sp&uuml;ren, etwa&nbsp;am neuen Lenkrad, dem neuen Design der Climatronic oder neuen Lackoberfl&auml;chen. Die&nbsp;Funktionalit&auml;t steht dabei immer im Mittelpunkt: Das neue Kombiinstrument mit dem&nbsp;verbesserten Display ist ein Beispiel daf&uuml;r, das erheblich gr&ouml;&szlig;ere Handschuhfach ein&nbsp;weiteres. Mit einem Stauvolumen von stattlichen 10,7 Liter bietet diese Box jetzt Platz f&uuml;r&nbsp;weitaus mehr Accessoires und N&uuml;tzliches als nur ein paar Handschuhe.&nbsp;</p> <p> F&uuml;r jeden Anspruch das perfekte Angebot&nbsp;</p> <p> Mit seinen drei Karosserievarianten passt der neue Ibiza perfekt zu jedem Lebensstil. Der&nbsp;dreit&uuml;rige Ibiza SC und der f&uuml;nft&uuml;rige Ibiza sind nicht nur Design-Meisterst&uuml;cke,&nbsp; sondern&nbsp;mit ihrem f&uuml;r die Fahrzeugklasse gro&szlig;z&uuml;gigen Innenraum, einem Gep&auml;ckraumvolumen&nbsp;von 284 oder 292 Liter und der variablen R&uuml;cksitzbank auch f&uuml;r die praktischen&nbsp;Herausforderungen des Alltags bestens ger&uuml;stet. Der Ibiza ST Kombi bietet mit seiner&nbsp;ger&auml;umigen Karosserie eine besonders hohe Funktionalit&auml;t. Trotz der sportlichen&nbsp;Designlinie ist der Stauraum von 430 bis maximal 1.164 Liter &uuml;berraschend gro&szlig;z&uuml;gig.&nbsp;Selbst zwei Fahrr&auml;der finden hier bei ausgebauten Vorderr&auml;dern gen&uuml;gend Platz.&nbsp;</p> <p> Sportliche und effiziente Motoren&nbsp;</p> <p> Ebenso breit aufgestellt ist das Motorenprogramm des neuen Ibiza. Die Palette an&nbsp;Benzintriebwerken reicht vom besonders &ouml;konomischen 1,2-Liter mit 44 kW (60 PS) bis&nbsp;zum enorm durchzugsstarken 1.4 TSI mit Kompressor- und Turboaufladung. 110 kW (150&nbsp;PS) und das serienm&auml;&szlig;ige DSG-Getriebe beschleunigen den Ibiza damit in gerade mal&nbsp;7,8 Sekunden auf Tempo 100, die H&ouml;chstgeschwindigkeit liegt bei stattlichen 212 km/h.&nbsp;Dieses Triebwerk ist nun auch f&uuml;r den Ibiza ST Kombi lieferbar &ndash; als Ibiza ST FR.&nbsp;Besonders effizient ist der Ibiza 1.2 TSI Ecomotive: Das moderne Turbotriebwerk mit 77&nbsp;kW (105 PS) sorgt mit seinem maximalen Drehmoment von 175 Newtonmeter schon ab&nbsp;1.550 1/min f&uuml;r ein souver&auml;nes Fahrgef&uuml;hl, begn&uuml;gt sich im Normverbrauch aber mit 5,1&nbsp;Liter/100 km, was einem CO2-Wert von 119 g/km entspricht &ndash; auch dank der Start-Stopp-&nbsp;Technologie.&nbsp;</p> <p> Klare Bestwerte in Verbrauch und Emissionen&nbsp;</p> <p> Noch g&uuml;nstiger im Verbrauch und in den Emissionswerten sind die TDI-Triebwerke.&nbsp;Effizienz-Highlight ist der Ibiza 1.2 TDI E-Ecomotive, ebenfalls mit Start-Stopp-Automatik.&nbsp;In Normverbrauch kommt er auf gerade mal 3,4 Liter, das entspricht einem CO2-Bestwert&nbsp;von 89 Gramm/km &ndash; und zwar in jeder der drei Karosserievarianten. Dabei sorgt der&nbsp;kompakte Hightech-TDI mit seinen 55 kW (75 PS) und dem sehr respektablen&nbsp;Drehmoment von 180 Newtonmeter f&uuml;r ansprechende Fahrleistungen. Die sportliche&nbsp;Spitze im Ibiza Diesel Programm markiert der 2.0 TDI mit 105 kW (143 PS) &ndash; lieferbar im&nbsp;Ibiza SC und Ibiza. Die perfekte Verbindung aus Performance und Effizienz: einer&nbsp;H&ouml;chstgeschwindigkeit von 210 km/h steht ein Normverbrauch von nur 4,6 Liter (119 g&nbsp;CO2/km) gegen&uuml;ber.&nbsp;</p> <p> Hightech in Antrieb und Fahrwerk&nbsp;</p> <p> Ebenso modern wie die Motoren sind die Getriebe des neuen Ibiza. Neben perfekt&nbsp;gestuften F&uuml;nf- oder Sechsgang-Schaltgetrieben werden verschiedene Motoren&nbsp;serienm&auml;&szlig;ig oder optional mit DSG-Getriebe angeboten. Dieses&nbsp;Doppelkupplungsgetriebe bietet nicht nur den Komfort einer Automatik, sondern ebenso&nbsp;den Vorteil &uuml;berzeugender Effizienz. Das Fahrwerk des neuen Ibiza ist von hohem&nbsp;konstruktiven Aufwand und mit gro&szlig;er Sorgfalt abgestimmt, es verleiht dem&nbsp;Kompaktmodell ebenso sportliche wie sichere Fahreigenschaften. Die pr&auml;zise Lenkung&nbsp;und die optimal abgestimmte Fahrdynamikregelung ESP, sowie die elektronische&nbsp;Differenzialsperre XDS (Motoren ab 77 kW/105 PS) schaffen Sicherheit auch in&nbsp;schwierigen Situationen. Eine kr&auml;ftige Bremsanlage mit ABS ist daf&uuml;r ein Beispiel, der&nbsp;neue Ibiza rollt auf R&auml;dern von 14 bis 17 Zoll im neuen Design. &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</p> <p> Komplette Ausstattung, perfekte Individualisierung &nbsp;</p> <p> Neu sortiert sind auch die Ausstattungsversionen der Ibiza-Baureihe, unabh&auml;ngig von&nbsp;der Karosserieform: Schon das Basismodell Reference &uuml;berzeugt mit allen wesentlichen&nbsp;Komfort- und Sicherheitsausstattungen. Dar&uuml;ber rangiert die Version Style, mit&nbsp;beispielweise der serienm&auml;&szlig;igen Klimaanlage. &nbsp;Besonders sportliche Akzente setzt der Ibiza FR mit seinem akzentuierten Design an Front&nbsp;und Heck, Leichtmetallr&auml;dern oder dem Lederlenkrad. Die FR-Version des neuen Ibiza&nbsp;gibt es in allen Karosserievarianten mit 1.2 TSI (77 kW/105 PS) oder 1.4 TSI (110 kW/150&nbsp;PS) Benzin-Motor sowie mit 1.6 TDI (77 kW/105 PS) Diesel-Motor. Exklusiv f&uuml;r Ibiza SC FR&nbsp;und Ibiza FR erh&auml;ltlich bleibt das 2.0 TDI (105 kW/143 PS) Diesel-Aggregat.&nbsp;Zus&auml;tzlich l&auml;sst sich jeder Ibiza mit einem umfangreichen Angebot an Farben, Optionen&nbsp;und Zubeh&ouml;r perfekt dem pers&ouml;nlichen Stil und den individuellen Vorlieben anpassen.&nbsp;</p>

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Alphabet International erweitert Top-Management

<p> Der internationale Fuhrparkmanagement- und Leasing-Dienstleister&nbsp;Alphabet hat sein Top-Management erweitert. Das Unternehmen f&uuml;hrt damit den&nbsp;Integrationsprozess nach dem Kauf von ING Car Lease fort.&nbsp;</p> <p> Die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung auf internationaler Ebene &uuml;bernimmt eine Doppelspitze: Norbert van&nbsp;den Eijnden, seit 2009 CEO von Alphabet, und Ed Frederiks, fr&uuml;herer Leiter von ING Car&nbsp;Lease. Beide verantworten unterschiedliche Unternehmensbereiche. &nbsp;</p> <p> &bdquo;Mit unserem erweiterten Portfolio haben wir die Basis gelegt, um Alphabet in den&nbsp;kommenden f&uuml;nf Jahren unter die Top 3 der europ&auml;ischen Leasing-Anbieter zu f&uuml;hren&ldquo;, sagt&nbsp;Norbert van den Eijnden. &nbsp;</p> <p> &bdquo;Alphabet b&uuml;ndelt umfangreiche Erfahrungen und umfassendes Know-How. Wir bieten&nbsp;dadurch unseren Kunden optimalen Service und innovative L&ouml;sungen f&uuml;r die Mobilit&auml;t von&nbsp;Unternehmen und Mitarbeitern&ldquo;, so Ed Frederiks.&nbsp;</p> <p> In Ed Frederiks Bereich arbeitet Christian Steiner, Leiter Mobility Services bei Alphabet.&nbsp;Au&szlig;erdem kann Frederiks auf die Expertise von Eric Lelarge und Dr. Nancy Storp bauen.&nbsp;Eric Lelarge leitete die Sales und Marketing Abteilung der ING Car Lease Group in den&nbsp;Niederlanden, bevor er zum Leiter International Sales bei Alphabet wurde. Dr. Nancy Storp,&nbsp;die Alphabets International Sales und Marketing Abteilung bis dato vorstand, leitet jetzt den&nbsp;Bereich Marketing und Business Development.&nbsp;</p> <p> Norbert van den Eijnden wird von drei hochqualifizierten F&uuml;hrungskr&auml;ften unterst&uuml;tzt.&nbsp;Eberhard Schrempf bleibt Chief Financial Officer sowohl bei Alphabet International als auch&nbsp;bei Alphabet Deutschland. Jules Blijde, fr&uuml;her bei ING Car Lease, ist jetzt leitender Chief&nbsp;Operating Officer. Er verf&uuml;gt &uuml;ber umfassende Erfahrung im Leasinggesch&auml;ft und im Change&nbsp;Management. Menno Boekestijn ist ab sofort Chief Risk Officer. Davor war er Chief Financial&nbsp;Officer und Risk Officer bei Athlon Car Lease.&nbsp;</p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>