Wer bei für ihn angezeigtem Grünlicht fährt, braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass Querverkehr unter Missachtung des für ihn geltenden Rotlichts von der Seite her in den Einmündungs-/Kreuzungsbereich einfährt. Da auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die Vorsicht geboten, spricht manches dafür, dass der bei grüner Ampel in die Kreuzung fahrende Autofahrer trotz der baustellenbedingten Verlagerung der Lichtzeichenanlage nicht gehalten war, sich gleichwohl nach von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern zu vergewissern.
Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.04.2023, Az. 3 U 11/23