Hinsichtlich aller Verkehrsverstöße konnte der verantwortliche Fahrer mangels Mitwirkung der Halterin nicht ermittelt werden. Die der Halterin jeweils übermittelten Anfragen betreffend den verantwortlichen Fahrzeugführer blieben unbeantwortet und anschließende Ermittlungen der Polizei ohne Ergebnis. Die Verstöße sind in ihrem Zusammenwirken geeignet, den Erlass einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark zu rechtfertigen.

Dass drei der den Verkehrsverstößen zuzuordnenden Fahrzeuge schon vor Ergehen des Bescheids veräußert worden waren, führt dazu, dass auf der Rechtsfolgenseite die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht auf diese Fahrzeuge, sondern auf etwaige Ersatzfahrzeuge erstreckt werden kann.

Es waren zwar hinsichtlich einzelner Fahrzeuge Fahrtenbuchauflagen ergangen, diese haben aber nicht bewirkt, dass die Halterin intern sicherstellt, dass Verkehrsverstöße den verantwortlichen Fahrern zugeordnet werden. Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürften diese in die Anordnung einbezogen werden, wenn aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind. Diese Erwägungen tragen die getroffene Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Firmenfahrzeuge. 

Dass die Geschäftsführung der Halterin hinsichtlich keiner der der Anordnung zugrunde gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen ungeachtet der durchweg sehr deutlichen Fotos die Fahrer bzw. die als Fahrer jedenfalls in Betracht kommenden Mitarbeiter namentlich benannt hat, lässt erkennen, dass für die mangelnde Mitwirkung nicht ein etwaig wechselnder Benutzerkreis und eine daraus gegebenenfalls resultierende Schwierigkeit, denjenigen, der das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat, zu ermitteln, ausschlaggebend waren, sondern allein die bereits im Grundsatz fehlende Bereitschaft, der Obliegenheit, an der Aufklärung der mit ihren Fahrzeugen begangenen Verkehrsverstöße so weit mitzuwirken, wie ihr das möglich und zumutbar ist.

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.04.2023, Az. 1 B 25/23