Allein aufgrund der (geringen) Höhe der vereinbarten Kaufpreise für die Mobiltelefone kann -- entgegen der ab 2018 im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch, H 3.45, Beispiele für die Anwendung des § 3 Nr. 45 EStG: Beispiel 2 vertretenen Auffassung -- nicht angenommen werden, dass die Kaufverträge einem Fremdvergleich zu unterziehen seien bzw. einem solchen nicht standhalten würden. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegt nicht vor. Der Verzicht auf den Kauf des Mobiltelefons und damit auf die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist nicht die „angemessene Gestaltung“ i.S. von § 42 Abs. 2 Satz 1 AO. Vielmehr steht es dem Steuerpflichtigen frei, einen gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen.
BFH, Urteil vom 23.11.2022, Az. VI R 50/20; VI R 49/20 und VI R 51/20