Für die Feststellung der Unternehmereigenschaft nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG ist entscheidend, wer aus Sicht der Fahrgäste Anbieter der Dienstleistung ist, wer also ihnen gegenüber als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen beauftragt. Bei einem Buchungsprozess über die App UberX erschließt sich dem Nutzer nicht, dass die App-Anbieterin nur als Vermittlerin der Beförderungsleistung auftritt, sie selbst aber nicht erbringen will. Die App-Anbieterin ist damit Unternehmerin im Sinne des PBefG und benötigt zur Vermittlung von entgeltlichen Beförderungsaufträgen für Mietwagen durch die App eine Verkehrsgenehmigung nach dem PBefG.

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2021, Az. 6 U 18/20