Bundesrat stimmt Bußgeldkatalog zu
<p>Am 8. Oktober 2021 hat der Bundesrat einem Vorschlag der Bundesregierung zur so genannten Bußgeldnovelle zugestimmt. Die Verordnung kann nun von der Bundesregierung im Bundegesetzblatt verkündet werden und drei Wochen später in Kraft treten.</p>
Rechtsklarheit bei den Sanktionen
Ziel des geänderten Bußgeldkatalogs ist es, Verkehrsverstöße angemessen zu sanktionieren, um dadurch die Sicherheit insbesondere für den Rad- und Fußverkehr zu erhöhen. Zudem soll die Verordnung Rechtsunsicherheiten beseitigen, die entstanden sind, nachdem die ursprüngliche StVO-Novelle vom 20. April 2020 wegen eines Formfehlers in der Praxis nicht bzw. nicht vollständig angewandt wurde.
Höhere Geldbußen statt Fahrverbote für Raser
Die neue Verordnung bestätigt große Teile dieser ursprünglichen Novelle. Statt der damals beschlossenen Fahrverbote für bestimmte Geschwindigkeitsverstöße sind nunmehr höhere Geldbußen vorgesehen. Es bleibt aber beim Fahrverbot für das unberechtigte Benutzen einer Rettungsgasse z.B. auf der Autobahn und zahlreichen Bußgelderhöhungen zum Schutz des Rad- und Fußgängerverkehrs.
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Der Vollzug der damaligen Bußgeldkatalog-Verordnung vom 20. April 2020 ist aktuell ausgesetzt, weil ihre Eingangsformel die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Fahrverbote nicht nannte - ein Verstoß gegen das so genannte Zitiergebot: Jede Verordnung muss ihre gesetzliche Rechtsgrundlage angeben. Daher gehen Bund und Länder von einer Teilnichtigkeit der ursprünglichen Verordnung aus. Im April 2021 erzielte die Verkehrsministerkonferenz einen Kompromiss zur Änderung des Bußgeldkatalogs, den die Bundesregierung nun in einen Rechtstext formuliert und dem Bundesrat am 3. September 2021 zugeleitet hatte.
Rasches Inkrafttreten geplant
Die Verordnung soll rund drei Wochen nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Diese wird von der Bundesregierung organisiert. Damit entscheidet sie auch, wie schnell die Verkündung erfolgt.
Höhere Verwarnungsgrenze erforderlich
In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Verwarnungsgrenze von 55 Euro zu erhöhen, ebenso die Gebühr für den oder die Fahrzeughalterin, wenn bei Verstößen der oder die Fahrerin nicht ermittelbar ist. Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die hohen Aufwände bei Bußgeldstellen, Polizei und Justiz hin, die durch die Novelle entstehen.
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit der Länderforderung befasst.
(Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.10.2021)
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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