Fortgeltung des „alten“ Rechts trotz Verstoß der StVO-Novelle gegen Zitiergebot

Fortgeltung des „alten“ Rechts trotz Verstoß der StVO-Novelle gegen Zitiergebot

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Fortgeltung des „alten“ Rechts trotz Verstoß der StVO-Novelle gegen Zitiergebot

Nach der am 27. April 2020 erfolgten Verkündung der 54. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften besteht, soweit die Änderungsverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot aus Art. 80a Abs. 3 GG nichtig ist, die bis dahin geltende Rechtslage fort. 

Eine Betrachtung der Rechtslage nach der Verkündung der 54. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften führt nicht zu einer günstigeren Gesetzeslage für den Betroffenen hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18.09.2019. Das angefochtene Urteil beruht – auch bei Berücksichtigung der nach dem 28.04.2020 bestehenden Rechtslage im Rechtsbeschwerdeverfahren – nicht auf einer Verletzung des materiellen Rechts.

Sowohl die StVO als auch die BKatV wurden lediglich geändert, nicht aber ersetzt oder erstmals erlassen. Die (Teil-)Nichtigkeit der Änderungsverordnung führt deshalb im Umfang der Nichtigkeit zur Fortgeltung des Rechts in der bisherigen Fassung, wovon auch die Bundesregierung – abgestimmt mit den Ländern – ausgeht, wenn sie von einer Nichtigkeit von Art. 3 der StVRÄndV und einer Nichtanwendung der Änderungen der BKatV spricht. Insofern folgt die Nichtanwendung der neuen Regeln und das Wiederaufleben der bisherigen Regeln aber nicht aus der Übereinkunft der exekutiven Stellen, sondern aus der durch das Recht selbst (ipso iure) eintretenden (Teil-)Nichtigkeit der Änderungsverordnung, die auch zur Nichtigkeit der darin enthaltenen Aufhebung der Vorgängervorschrift führt. Folgerichtig würde selbst eine - hypothetische - Gesamtnichtigkeit der Verordnung automatisch den davor bestehenden Rechtsstand wiederherstellen würde, so dass es bei den vorher gültigen Regeln bliebe.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.11.2020, Az. 1 OWi 2 SsRs 124/20 

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DIGges Ding

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