Gewerbebetriebe müssen für Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen Gebühren zahlen

Gewerbebetriebe müssen für Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen Gebühren zahlen

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Gewerbebetriebe müssen für Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen Gebühren zahlen

Das Land Rheinland-Pfalz kann Sondernutzungsgebühren für die Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen von gewerblich genutzten Grundstücken erheben. Die Bemessung der Gebührenhöhe anhand des Gebührenkatalogs des Landesbetriebs Mobilität (LBM) ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2018 setzte der Beklagte – das Land Rheinland-Pfalz – zu Lasten der Klägerin, welche auf ihrem Betriebsgrundstück eine Schreinerei betreibt, eine jährliche Sondernutzungsgebühr für die Nutzung einer Zufahrt zu der angrenzenden Landesstraße fest. Dabei orientierte er sich bei der Ausführung des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens, welcher eine jährliche Sondernutzungsgebühr von 20,00 € bis 5.189,00 € vorsieht, an dem Gebührenkatalog des LBM. Nachdem auf den Widerspruch der Klägerin die Gebühr reduziert und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen worden war, verfolgte diese ihr Begehren im Wege der Klage weiter. Dabei trug sie vor, die Erhebung der Sondernutzungsgebühr sei dem Grunde und der Höhe nach rechtswidrig. Insbesondere sei der angewandte Gebührenkatalog des LBM unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen an die Gebührenbemessung. Die Festsetzungen des Katalogs seien teilweise willkürlich und vorteilsfremd.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht. Zwar seien gegenüber der Klägerin insgesamt zu hohe Gebühren festgesetzt worden. Der Beklagte könne sich hingegen grundsätzlich bei der Festsetzung der Gebühr an dem Gebührenkatalog des LBM orientieren. Die in diesem Katalog geregelten Bemessungskriterien konkretisierten die Ermessensausübung des Beklagten bei der Ausführung des gesetzlich vorgesehenen und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Gebührenrahmens. Der Gebührenkatalog sei mit den im Landesstraßengesetz enthaltenen Vorgaben vereinbar. Nach diesen seien bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühr Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Diesen Vorgaben genüge der Gebührenkatalog, indem er bei der Bemessung der Gebühr unter anderem auf die Verkehrsbelastung der Straße abstelle. Diese sei ein Indikator für die Einschränkung des Gemeingebrauchs. Die Gebührenbemessung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit. Vielmehr enthalte der Gebührenkatalog ausreichende Differenzierungen im Hinblick auf die verschiedenen Arten der gewerblichen Betätigung und belaste diese unterschiedlich stark. Der Beklagte habe sich bei der Bemessung der Gebühr zudem an den Beschäftigtenzahlen orientieren dürfen. Denn die Zahl der Mitarbeiter bilde die Größe des Betriebs und damit den wirtschaftlichen Vorteil ebenso wie die wahrscheinliche Zahl der Fahrzeugbewegungen und damit den Umfang der Belastung des Gemeingebrauchs durch Abbiegevorgänge in typisierender Weise ab.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Koblenz, Urteil vom 29.05.2020, Az. 1 K 844/19.KO (nicht rechtskräftig; Pressemitteilung Nr. 22/2020)

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

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<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>